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BBG 2009 § 9 Auswahlkriterien (Law)
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion...
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BBG 2009 § 15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen (Law)
...bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die gezah...
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BBG 2009 § 24 Führungsämter auf Probe (Law)
...bis B 9 in obersten Bundesbehörden sowie die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter der übrigen Bundesbehörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten un...
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BBG 2009 § 25 Benachteiligungsverbote (Law)
Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beu...
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BBG 2009 § 31 Entlassung kraft Gesetzes (Law)
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahm...
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BBG 2009 § 33 Entlassung auf Verlangen (Law)
...bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
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BBG 2009 § 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit (Law)
...bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. (4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wo...
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BBG 2009 § 50 Wartezeit (Law)
Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
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BBG 2009 § 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (Law)
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Re...
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BBG 2009 § 62 Folgepflicht (Law)
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gi...
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BBG 2009 § 64 Eidespflicht, Eidesformel (Law)
(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaf...
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BBG 2009 § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Law)
(1) Beihilfe erhalten: 1. Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder die Elternzeit in Anspruch nehmen, ...
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BBG 2009 § 82 Umzugskosten (Law)
(1) Beamtinnen und Beamte sowie ihre Hinterbliebenen erhalten die notwendigen Kosten für einen Umzug vergütet (Umzugskostenvergütung), wenn die Übernahme der Umzugskosten zugesagt worden ...
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BBG 2009 § 87 Arbeitszeit (Law)
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten. (2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Be...
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BBG 2009 § 92a Familienpflegezeit mit Vorschuss (Law)
...bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden. (3) Familienpflegezeit und Pflegezeit dürfen zusammen nicht länger als 24 Monate je pflegebedürftigen nahen Angehörigen dauern. (4) ...
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BBG 2009 § 99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (Law)
...bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen. (4) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingun...
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BBG 2009 § 104 Erlass ausführender Rechtsverordnungen (Law)
...bis 103 notwendigen weiteren Vorschriften zu Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten erlässt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden, 1....
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BBG 2009 § 107 Zugang zur Personalakte (Law)
(1) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Pers...
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BBG 2009 § 110 Einsichtsrecht (Law)
(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. (2) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten is...
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BBG 2009 § 111 Vorlage von Personalakten und Auskünfte an Dritte (Law)
...bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen. (2) Soweit die personalverwaltende Behörde Aufgaben, die ihr gegenüber ihren Beschäftigten obliegen, eine...