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HGrG (XXXX) §§ 57a bis 57c (weggefallen) (Law)
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HGrG Eingangsformel (Law)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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HGrG § 21 (weggefallen) (Law)
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HGrG § 33a (weggefallen) (Law)
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HGrG § 51a (weggefallen) (Law)
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HGrG § 1 Gesetzgebungsauftrag (Law)
Die Vorschriften dieses Teils enthalten Grundsätze für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder. Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach diesen Grundsätzen zu regeln.
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HGrG § 1a Haushaltswirtschaft (Law)
(1) Die Haushaltswirtschaft kann in ihrem Rechnungswesen im Rahmen der folgenden Vorschriften kameral oder nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung nach § 7a (staatliche Doppik) gest...
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HGrG § 49 Grundsatz (Law)
Die Vorschriften dieses Teils gelten einheitlich und unmittelbar für den Bund und die Länder.
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HGrG § 60 Inkrafttreten (Law)
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
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HGrG § 25 Haushaltswirtschaftliche Sperre (Law)
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann es das für die Finanzen zuständige Ministerium von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben...
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HGrG § 35 Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung (Law)
Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden kann mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgabe...
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HGrG § 42 Aufgaben des Rechnungshofes (Law)
(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes und der Länder einschließlich ihrer Sondervermögen und Betriebe wird von Rechnungshöfen geprüft. (2) Der Rechnungsho...
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HGrG § 46 Ergebnis der Prüfung (Law)
(1) Der Rechnungshof faßt das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Regierung von Bedeutung sein kann, jährlich in einem Bericht für die gesetzgebenden Körperschaften zusammen. ...
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HGrG § 49b Finanzstatistische Berichtspflichten (Law)
Bund und Länder stellen unabhängig von der Art ihrer Haushaltswirtschaft sicher, dass zur Erfüllung finanzstatistischer Anforderungen einschließlich der der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowi...
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HGrG § 4 Haushaltsjahr (Law)
Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
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HGrG § 6a Budgetierung (Law)
(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen können im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt werden. Dabei wird die Finanzverantwor...
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HGrG § 13 Kreditermächtigungen (Law)
(1) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das für die Finanzen zuständige Ministerium Kredite aufnehmen darf 1. zur ...
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HGrG § 14 Zuwendungen (Law)
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Verwaltung des Bundes oder des Landes zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, we...
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HGrG § 32 Zahlungen (Law)
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich o...
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HGrG § 40 Haushaltsabschluß (Law)
...§ 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen. Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden. ...