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Dokumenttyp
  •  Law (82)
Gesetzbuch
  •  SGB 1 (82)
82 Dokumente sortiert nach Relevanz.
  • SGB 1 § 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs (Law)

    (1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer

  • SGB 1 Inhaltsübersicht (Law)

  • SGB 1 § 20 (Law)

    (weggefallen)

  • SGB 1 § 28a (Law)

    (weggefallen)

  • SGB 1 § 4 Sozialversicherung (Law)

    (1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.

  • SGB 1 § 9 Sozialhilfe (Law)

    Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, ha...

  • SGB 1 § 11 Leistungsarten (Law)

    Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen. ...

  • SGB 1 § 12 Leistungsträger (Law)

    ...18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.

  • SGB 1 § 13 Aufklärung (Law)

    Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Recht...

  • SGB 1 § 14 Beratung (Law)

    Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflic...

  • SGB 1 § 15 Auskunft (Law)

    (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der

  • SGB 1 § 16 Antragstellung (Law)

    (1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen.

  • SGB 1 § 26 Wohngeld (Law)

    (1) Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschuß zur Miete oder als Zuschuß zu den Aufwendungen für den eigengenutzten

  • SGB 1 § 30 Geltungsbereich (Law)

    (1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen

  • SGB 1 § 33b Lebenspartnerschaften (Law)

    Lebenspartnerschaften im Sinne dieses Gesetzbuches sind Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

  • SGB 1 § 33c Benachteiligungsverbot (Law)

    Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht ode...

  • SGB 1 § 35 Sozialgeheimnis (Law)

    (1) Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den

  • SGB 1 § 36 Handlungsfähigkeit (Law)

    (1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen

  • SGB 1 § 38 Rechtsanspruch (Law)

    Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu...

  • SGB 1 § 39 Ermessensleistungen (Law)

    (1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen

  • SGB 1 § 41 Fälligkeit (Law)

    Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.

  • SGB 1 § 42 Vorschüsse (Law)

    (1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich

  • SGB 1 § 44 Verzinsung (Law)

    (1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit

  • SGB 1 § 45 Verjährung (Law)

    (1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie

  • SGB 1 § 46 Verzicht (Law)

    (1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger

  • SGB 1 § 51 Aufrechnung (Law)

    (1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten

  • SGB 1 § 52 Verrechnung (Law)

    ...1 die Aufrechnung zulässig ist.

  • SGB 1 § 54 Pfändung (Law)

    (1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

  • SGB 1 § 55 (weggefallen) (Law)

  • SGB 1 § 56 Sonderrechtsnachfolge (Law)

    (1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

  • SGB 1 § 58 Vererbung (Law)

    Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als ges...

  • SGB 1 § 62 Untersuchungen (Law)

    Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidun...

  • SGB 1 § 63 Heilbehandlung (Law)

    Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie ei...

  • SGB 1 § 65a Aufwendungsersatz (Law)

    (1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag

  • SGB 1 § 2 Soziale Rechte (Law)

    (1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte.

  • SGB 1 § 36a Elektronische Kommunikation (Law)

    (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang

  • SGB 1 § 43 Vorläufige Leistungen (Law)

    (1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer

  • SGB 1 § 61 Persönliches Erscheinen (Law)

    Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung n...

  • SGB 1 § 69 Stadtstaaten-Klausel (Law)

    Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. ...

  • SGB 1 § 3 Bildungs- und Arbeitsförderung (Law)

    (1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht

  • SGB 1 § 6 Minderung des Familienaufwands (Law)

    Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen.

  • SGB 1 § 8 Kinder- und Jugendhilfe (Law)

    Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen förd...

  • SGB 1 § 10 Teilhabe behinderter Menschen (Law)

    gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um 1.

  • SGB 1 § 17 Ausführung der Sozialleistungen (Law)

    (1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

  • SGB 1 § 18 Leistungen der Ausbildungsförderung (Law)

    (1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und

  • SGB 1 § 19 Leistungen der Arbeitsförderung (Law)

    (1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

  • SGB 1 § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen (Law)

    (1) Nach dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes können bei einem nicht rechtswidrigen

  • SGB 1 § 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden (Law)

    (1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in Anspruch

  • SGB 1 § 28 Leistungen der Sozialhilfe (Law)

    (1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:

  • SGB 1 § 31 Vorbehalt des Gesetzes (Law)

    Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.


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