-
BesVNG 2 § 17 Aufhebung von bundesrechtlichen Vorschriften über Abgelegenheitszulagen und anderen Zulagen (Law)
...land die Gewährung einer Zulage vor, so bleibt die Zulage für Beamte mit dienstlichem Wohnsitz an diesem Ort aufrechterhalten.
-
BesVNG 2 § 10 Überschreitung der zulässigen Zahl von Planstellen für weitere aufsichtführende Richter an Amtsgerichten, Staatsanwälte als Gruppenleiter und für Oberstaatsanwälte als Abteilungsleiter oder Hauptabtei (Law)
...lanstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter bei einer Staatsanwaltschaft mit 10 und mehr Planstellen für Staatsanwälte und für die nach den Fußnoten 6 und 7 zur Besoldungsgruppe R 2 zulässige Zahl ...
-
BesVNG 2 § 2 Berlin-Klausel (Law)
...Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
-
BesVNG 2 § 1 (Law)
-
-
BesVNG 2 Inhaltsübersicht (Law)
...
-
BesVNG 2 Eingangsformel (Law)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
-
BesVNG 2 (XXXX) §§ 1 und 2 (weggefallen) (Law)
-
-
BesVNG 2 § 19 Ortszuschlag für Kasernierte (Law)
...lag gewährt wird als nach § 39 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, verbleibt es dabei.
-
BesVNG 2 § 21 Zulage für Beamte an Theatern (Law)
Landesrechtliche Vorschriften über die Gewährung einer Zulage an Beamte an Theatern können aufrechterhalten bleiben oder durch Rechtsverordnung der Landesregierung neu erlassen werden. Es darf höchste...
-
BesVNG 2 § 26 Übergangsvorschriften für Artikel VII (Law)
...lag gibt der Bundesminister des Innern bis zum Ersten des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden zweiten Monats im Bundesanzeiger bekannt. Der Anpassungszuschlag wird den am 30. November 1973...
-
BesVNG 2 § 23 Fortgeltung von Regelungen außerhalb der Landesbesoldungsgesetze (Law)
...Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bis zur Neuregelung der Ämter in den Landesbesoldungsordnungen weiterhin in Kraft. Sie treten spätestens nach Abl...
-
BesVNG 2 § 28 Übergangsregelung für Sicherheitsdienste (Law)
Regelungen über die Gewährung von Zulagen zur pauschalierten Abgeltung der Erschwernisse und Aufwendungen bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder sind bis zum Inkrafttreten der Vorbemer...
-
BesVNG 2 § 13 Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit bei Zulagen (Law)
...lage durch eine nichtruhegehaltfähige Zulage ersetzt und keine ruhegehaltfähige Überleitungszulage nach § 11 gewährt wird, gilt für die bisherigen Empfänger von ruhegehaltfähigen Zulagen die neue Zula...
-
BesVNG 2 § 14 Aufhebung von besoldungsrechtlichen Vorschriften der Länder (Law)
...latt für das Land Hessen, Teil I S. 201), treten mit Ausnahme folgender Vorschriften außer Kraft: 1. Vorschriften, die nach dem Bundesbesoldu...
-
BesVNG 2 § 18 Aufhebung von Vorschriften über Erschwerniszulagen (Law)
...lagen treten außer Kraft, soweit sie die Gewährung der Zulagen für den Dienst bei Justizvollzugsanstalten und den Vollzugsdienst der Berufsfeuerwehr betreffen.
-
BesVNG 2 § 25 Änderung der Ausgangslage für Artikel VII (Law)
Artikel V des Zweiten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes ist mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 4 an die Stelle des 31. M...
-
BesVNG 2 § 6 Besoldungsdienstalter der vorhandenen Beamten (Law)
Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten bleibt unberührt. Das Besoldungsdienstalter wird auf Antrag des Beamten neu festgesetzt, we...
-
BesVNG 2 § 8 Überleitung der Richter und Staatsanwälte (Law)
...lage zur Besoldungsgruppe R 1 des Gesetzes über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte des Landes Hessen vom 4. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I S. 201). ...
-
BesVNG 2 § 24 Aufrechterhaltung von Vorschriften für Versorgungsempfänger (Law)
...lassen sind, gelten weiter, jedoch nicht für besoldungsrechtliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes; das gilt auch für die §§ 48 bis 48d des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachun...
-
BesVNG 2 § 27 Übergangsregelung für Stufenlehrer (Law)
Regelungen über die Besoldung von Lehrern in einem Amt mit stufenbezogenem Schwerpunkt dürfen bis zum 30. Juni 1977 nicht getroffen werden.