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BesVNG 2 § 10 Überschreitung der zulässigen Zahl von Planstellen für weitere aufsichtführende Richter an Amtsgerichten, Staatsanwälte als Gruppenleiter und für Oberstaatsanwälte als Abteilungsleiter oder Hauptabtei (Law)
...als Gruppenleiter bei einer Staatsanwaltschaft mit 10 und mehr Planstellen für Staatsanwälte und für die nach den Fußnoten 6 und 7 zur Besoldungsgruppe R 2 zulässige Zahl der Planstellen für Oberstaat...
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BesVNG 2 § 12 Ausgleichszulage in anderen Fällen für Beamte, Richter und Soldaten (Law)
...alle des Absatzes 1 Nr. 3 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den bisherigen Unterhaltszuschüssen einschließlich von Zulagen oder zwischen den Bezügen anstelle von Unterhaltszuschüssen und den A...
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BesVNG 2 § 2 Berlin-Klausel (Law)
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erla...
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BesVNG 2 § 1 (Law)
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BesVNG 2 Inhaltsübersicht (Law)
...alversicherung Artikel IX: ...
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BesVNG 2 Eingangsformel (Law)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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BesVNG 2 (XXXX) §§ 1 und 2 (weggefallen) (Law)
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BesVNG 2 § 19 Ortszuschlag für Kasernierte (Law)
...als nach § 39 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, verbleibt es dabei.
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BesVNG 2 § 21 Zulage für Beamte an Theatern (Law)
...alten bleiben oder durch Rechtsverordnung der Landesregierung neu erlassen werden. Es darf höchstens eine Stellenzulage von 150 DM gewährt werden. Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des...
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BesVNG 2 § 26 Übergangsvorschriften für Artikel VII (Law)
...alig mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Der durchschnittliche Hundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne des Artikels ...
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BesVNG 2 § 23 Fortgeltung von Regelungen außerhalb der Landesbesoldungsgesetze (Law)
Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, bleiben nicht in Landesbesoldungsgesetzen enthaltene Regelungen über die Einstufung und Amtsbezeichnung der in § 5 aufgeführten Beamten der Gemeinden...
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BesVNG 2 § 28 Übergangsregelung für Sicherheitsdienste (Law)
...alierten Abgeltung der Erschwernisse und Aufwendungen bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder sind bis zum Inkrafttreten der Vorbemerkung Nr. 8 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ...
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BesVNG 2 § 13 Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit bei Zulagen (Law)
...altfähigen Zulagen die neue Zulage bis zur Höhe der bisherigen Zulage als ruhegehaltfähig. Galt die bisherige Zulage als Bestandteil des Grundgehalts, gilt dies für die bisherigen Empfänger auch für d...
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BesVNG 2 § 14 Aufhebung von besoldungsrechtlichen Vorschriften der Länder (Law)
...alb von zwei Jahren nach Verkündung dieses Gesetzes unter Beachtung der in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften vorzunehmen. Dies gilt auch für die Ämter in Zwischenbesoldungsgruppen, soweit sie von...
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BesVNG 2 § 18 Aufhebung von Vorschriften über Erschwerniszulagen (Law)
...alten und den Vollzugsdienst der Berufsfeuerwehr betreffen.
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BesVNG 2 § 25 Änderung der Ausgangslage für Artikel VII (Law)
Artikel V des Zweiten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes ist mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 4 an die Stelle des 31. M...
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BesVNG 2 § 6 Besoldungsdienstalter der vorhandenen Beamten (Law)
...alters der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten bleibt unberührt. Das Besoldungsdienstalter wird auf Antrag des Beamten neu festgesetzt, wenn sich auf Grund des Bundesbesoldun...
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BesVNG 2 § 8 Überleitung der Richter und Staatsanwälte (Law)
...algericht als weitere aufsichtführende Richter in die Besoldungsgruppe R 2, Oberstaatsanwälte als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht in die Besoldungsgru...
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BesVNG 2 § 24 Aufrechterhaltung von Vorschriften für Versorgungsempfänger (Law)
...1281) und das entsprechende Landesrecht. (3) Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters und des Besoldungslebensalters der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger ...
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BesVNG 2 § 27 Übergangsregelung für Stufenlehrer (Law)
Regelungen über die Besoldung von Lehrern in einem Amt mit stufenbezogenem Schwerpunkt dürfen bis zum 30. Juni 1977 nicht getroffen werden.