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GrEStG 1983 § 28 (Law)
(Inkrafttreten)
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GrEStG 1983 § 15 Fälligkeit der Steuer (Law)
Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.
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GrEStG 1983 § 16 (Law)
(1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzu...
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GrEStG 1983 § 21 Urkundenaushändigung (Law)
Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst...
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GrEStG 1983 § 10 (Law)
(weggefallen)
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GrEStG 1983 § 9 Gegenleistung (Law)
(1) Als Gegenleistung gelten 1. bei einem Kauf: der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstig...
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GrEStG 1983 § 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare (Law)
(1) Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten über 1. ...
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GrEStG 1983 § 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung (Law)
(1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1) oder B...
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GrEStG 1983 § 23 Anwendungsbereich (Law)
...1983, jedoch nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes, 22. Dezember 1982, verwirklicht werden. (2) Auf vor dem 1. Januar 1983 verwirklichte Erwerbsvorgänge sind vorbehaltlich des Absatzes 1 ...
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GrEStG 1983 § 1 Erwerbsvorgänge (Law)
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein...
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GrEStG 1983 § 5 Übergang auf eine Gesamthand (Law)
(1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamth...
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GrEStG 1983 § 6a Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern (Law)
Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2, 2a, 3 oder Absatz 3a steuerbaren Rechtsvorgang auf Grund einer Umwandlung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Umwandlungsgesetzes, einer...
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GrEStG 1983 § 7 Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum (Law)
(1) Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von den Miteigentümern flächenweise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerb...
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GrEStG 1983 § 11 Steuersatz, Abrundung (Law)
(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert. (2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.
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GrEStG 1983 § 12 Pauschbesteuerung (Law)
Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dadurch die Besteuerung vereinfa...
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GrEStG 1983 § 13 Steuerschuldner (Law)
Steuerschuldner sind 1. regelmäßig: die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen; ...
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GrEStG 1983 § 2 Grundstücke (Law)
(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerechnet: ...
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GrEStG 1983 § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung (Law)
Von der Besteuerung sind ausgenommen: 1. der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§...
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GrEStG 1983 § 4 Besondere Ausnahmen von der Besteuerung (Law)
Von der Besteuerung sind ausgenommen: 1. der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person öffentlichen Rechts, wenn da...
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GrEStG 1983 § 6 Übergang von einer Gesamthand (Law)
(1) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Miteigentum mehrerer an der Gesamthand beteiligter Personen über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Bruchteil, den der einzelne Erwerber ...