-
BesVNG 2 § 16 Aufhebung von landesrechtlichen Vorschriften über Sonderzuwendungen und vermögenswirksamen Leistungen (Law)
...landesrechtlichen Vorschriften über Sonderzuwendungen und vermögenswirksame Leistungen treten außer Kraft, soweit sie den in Artikel VI Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes erfaßten Personenkreis betreffen. ...
-
BesVNG 2 § 2 Berlin-Klausel (Law)
...2 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
-
BesVNG 2 § 1 (Law)
-
-
BesVNG 2 Inhaltsübersicht (Law)
...
-
BesVNG 2 Eingangsformel (Law)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
-
BesVNG 2 (XXXX) §§ 1 und 2 (weggefallen) (Law)
-
-
BesVNG 2 § 19 Ortszuschlag für Kasernierte (Law)
...lag gewährt wird als nach § 39 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, verbleibt es dabei.
-
BesVNG 2 § 21 Zulage für Beamte an Theatern (Law)
Landesrechtliche Vorschriften über die Gewährung einer Zulage an Beamte an Theatern können aufrechterhalten bleiben oder durch Rechtsverordnung der Landesregierung neu erlassen werden. Es darf höchste...
-
BesVNG 2 § 26 Übergangsvorschriften für Artikel VII (Law)
...2 festgestellten Anpassungszuschlag gibt der Bundesminister des Innern bis zum Ersten des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden zweiten Monats im Bundesanzeiger bekannt. Der Anpassungszuschl...
-
BesVNG 2 § 23 Fortgeltung von Regelungen außerhalb der Landesbesoldungsgesetze (Law)
...Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bis zur Neuregelung der Ämter in den Landesbesoldungsordnungen weiterhin in Kraft. Sie treten spätestens nach Abl...
-
BesVNG 2 § 28 Übergangsregelung für Sicherheitsdienste (Law)
Regelungen über die Gewährung von Zulagen zur pauschalierten Abgeltung der Erschwernisse und Aufwendungen bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder sind bis zum Inkrafttreten der Vorbemer...
-
BesVNG 2 § 13 Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit bei Zulagen (Law)
...lage durch eine nichtruhegehaltfähige Zulage ersetzt und keine ruhegehaltfähige Überleitungszulage nach § 11 gewährt wird, gilt für die bisherigen Empfänger von ruhegehaltfähigen Zulagen die neue Zula...
-
BesVNG 2 § 14 Aufhebung von besoldungsrechtlichen Vorschriften der Länder (Law)
...latt für das Land Hessen, Teil I S. 201), treten mit Ausnahme folgender Vorschriften außer Kraft: 1. Vorschriften, die nach dem Bundesbesoldu...
-
BesVNG 2 § 18 Aufhebung von Vorschriften über Erschwerniszulagen (Law)
...lagen treten außer Kraft, soweit sie die Gewährung der Zulagen für den Dienst bei Justizvollzugsanstalten und den Vollzugsdienst der Berufsfeuerwehr betreffen.
-
BesVNG 2 § 25 Änderung der Ausgangslage für Artikel VII (Law)
...2 und Abs. 4 an die Stelle des 31. März 1973 jeweils der 30. November 1973 tritt.
-
BesVNG 2 § 6 Besoldungsdienstalter der vorhandenen Beamten (Law)
Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten bleibt unberührt. Das Besoldungsdienstalter wird auf Antrag des Beamten neu festgesetzt, we...
-
BesVNG 2 § 8 Überleitung der Richter und Staatsanwälte (Law)
...lage zur Besoldungsgruppe R 1 des Gesetzes über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte des Landes Hessen vom 4. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I S. 201). ...
-
BesVNG 2 § 24 Aufrechterhaltung von Vorschriften für Versorgungsempfänger (Law)
...2) Vorschriften des Bundes und der Länder zur Überleitung und Anpassung der Versorgungsbezüge, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen sind, gelten weiter, jedoch nicht für besoldungsrechtl...
-
BesVNG 2 § 27 Übergangsregelung für Stufenlehrer (Law)
Regelungen über die Besoldung von Lehrern in einem Amt mit stufenbezogenem Schwerpunkt dürfen bis zum 30. Juni 1977 nicht getroffen werden.
-
BesVNG 2 § 5 Wahrung des Besitzstandes (Law)
...2 in die Besoldungsgruppen C 4, C 3 und C 2 übergeführten Beamten sowie für die als Hochschulassistenten übernommenen Beamten gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Profes...