Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 3 K 21/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die am 19.12.1953 geborene, mit einem Grad von 50 vom Hundert schwerbehinderte Klägerin ist Beamtin (Regierungsamtfrau) in Diensten der Beklagten (Sachbearbeiterin im Bereich Beamtenversorgung in der Außenstelle B-Stadt) und begehrt die Anerkennung eines angeblichen tätlichen und verbalen Übergriffs durch eine Mitarbeiterin als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge einer posttraumatischen Belastungsreaktion.
Mit an die Eisenbahn-Unfallkasse gerichtetem Unfallvermerk vom 16.06.2007, der Dienststelle der Klägerin zugegangen am 25.06.2007, schilderte die Klägerin folgendes Vorkommnis vom 15.06.2007, 11.30 Uhr:
„Ich wurde von Frau C. von meinem Schreibtisch/Computertisch in Zimmer 215 weggestoßen und in der Verrichtung meiner Dienstgeschäfte gehindert. Meinen Arbeitsplatz, der eigens von der Integrationsstelle beim Arbeitsamt A.Stadt behindertengerecht für mich eingerichtet wurde, meinte sie benutzen zu müssen, während ich am Arbeiten im Programm Versfest war und Folgearbeiten verrichtete. Sie zog mir die Stehhilfe unter dem Hintern weg und stieß mich beiseite. Ich stieß gegen den rechts hinter mir stehenden Aktenschrank und konnte nur mit Mühe einen Sturz verhindern. Sie schrie mich an, nächstens solle ich ihr Bescheid sagen, wenn ich nochmals hier arbeiten wollte. Alsdann nahm sie dort Platz und beanspruchte meinen eigens für mich eingerichteten behindertengerechten Arbeitsplatz für sich.“
Als Art der Verletzung gab die Klägerin eine posttraumatische Belastungsreaktion an; Zeuge im Sinne einer akustischen Wahrnehmung sei der Sachgebietsleiter D., Augenzeugen habe es nicht gegeben.
In einem Aktenvermerk der Dienststelle der Klägerin (Außenstelle B-Stadt) vom 26.06.2006 heißt es hierzu:
„Die von Frau A. beschuldigte Frau C., BEV 1236, Sachbearbeiterin Versorgungsangelegenheiten, im selben Zimmer 215 wie Frau A. untergebracht, hat BEV 15 gegenüber erklärt, dass der in Ziffer 17 des Unfallvermerks geschilderte Sachverhalt nicht zutrifft. Es fand weder ein verbaler Angriff noch eine Körperberührung mit Frau A. statt. Frau C. verwahrt sich mit allem Nachdruck auf die von Frau A. vorgebrachten Anschuldigungen.
Herr D., zuständiger Sachgebietsleiter 12, zur angegebenen Zeit im Nachbarzimmer anwesend, äußerte sich dahingehend, dass er von der dargelegten Auseinandersetzung nichts wahrgenommen habe (entgegen der Darstellung von Frau A. auch nicht akustisch). Von der Angelegenheit habe er erstmals durch den von der Gruppenleiterin, Frau F., übersandten Unfallvermerk Kenntnis erhalten. Frau A. habe auch nicht ihn, ihren Dienstvorgesetzten, von dem Geschehen unterrichtet, obwohl sie nach dem Ereignis über die Arbeitsplatzsituation ein Gespräch mit ihm geführt habe und in dessen Verlauf auch Frau C. hinzukam.
Hierzu sei anzumerken, dass Frau A. - wie es bei der dargelegten Schwere der Auseinandersetzung angezeigt gewesen wäre - ihren Dienstvorgesetzten von dem Ereignis zu unterrichten“. (Gemeint ist wohl, dass die Klägerin dies unterlassen habe.) „Eine Krankmeldung von Frau A. war an dem besagten Tag nicht erfolgt.“
Die Zeugin C. selbst äußerte sich in einem Schreiben an den Leiter der Dienststelle Mitte dem vorstehend zitierten Aktenvermerk entsprechend; auf den Inhalt des Schreibens, Eingang 05.07.2007, wird Bezug genommen.
Die Klägerin ergänzte ihre Sachverhaltsdarstellung mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 19.07.2007, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird.
Mit angefochtenem Bescheid vom 24.07.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, „das Schadensereignis vom 15.06.2007“ werde „nicht als Dienstunfall anerkannt“. Zur Begründung heißt es, ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG sei ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Um ein Schadensereignis als Dienstunfall anerkennen zu können, müssten alle genannten Teilmerkmale einschließlich des verknüpfenden Ursachenzusammenhangs gleichzeitig erfüllt sein. Eine posttraumatische Belastungsreaktion im medizinischen Sinne, die als dienstunfallbedingter Körperschaden anerkannt werden könnte, habe augenscheinlich jedoch nicht vorgelegen. Nach der Schilderung des Geschehens vom 15.06.2007 könnte sich hieraus eine Aufregung und/oder Erregtheit eingestellt haben, die zu einer vorübergehenden negativen Beeinflussung des seelischen Wohlbefindens der Klägerin geführt haben möge. Dies stelle jedoch keine Körperschädigung im Sinne des § 31 BeamtVG dar. Bei dieser Sach- und Rechtslage könne das Ereignis vom 15.06.2007 nicht als Dienstunfall im Sinne von § 31 BeamtVG anerkannt werden. Unfallfürsorgeleistungen könnten nicht gewährt werden.
Zur Begründung ihres gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe die gesundheitlichen Auswirkungen des Schadensereignisses nicht hinreichend berücksichtigt. Die KVB - Bezirksleitung … - habe aufgrund ärztlichen Befundes für eine erforderliche Krankenhausbehandlung für zunächst 28 Tage eine Kostenzusage erteilt. Bei dem Vorfall vom 15.06.2007 habe die Zeugin C. ihr böswillig eine Lektion erteilen wollen und dabei billigend in Kauf genommen, dass sie, die Klägerin, sich beim Fehlen ihrer Stehhilfe auch ernsthafte körperliche Schäden hätte zuziehen können. Dabei sei zu erwähnen, dass die Zeugin C. etwa 1,85 m groß sei, während ihre eigene Körpergröße lediglich 1,50 m betrage. Die Drohung ihrer Kollegin mache ihr Angst für die Zukunft. Wenn persönliche Gegensätze dazu führten, dem Gegenüber absichtlich Schaden zuzufügen, habe der Dienstherr offensichtlich dem geschädigten Beamten gegenüber seine Fürsorgepflicht verletzt.
Die Beklagte wies die Klägerin insoweit darauf hin, dass sie den Unfallvermerk selbst erstellt und ihre Dienststelle hiervon erstmals am 25.06.2007 Kenntnis erlangt habe und das tatsächliche, von den Beteiligten widersprechend geschilderte Geschehen sich nicht mehr feststellen lasse.
Die Klägerin hielt mit Schreiben vom 07.08.2007, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird, ihren Widerspruch gleichwohl ausdrücklich aufrecht.
Der von der Beklagten zu den Vorkommnissen vom 15.06.2007 und den diesbezüglichen Angaben der Klägerin zur Stellungnahme aufgeforderte Sachgebietsleiter, ROAR D., äußerte sich mit Schreiben vom 24.08.2007 im Wesentlichen dahingehend, dass er von dem behaupteten Schadensereignis nichts wahrgenommen habe und die Klägerin nach dem von ihr genannten Zeitpunkt des Geschehens bei ihm im Büro gewesen sei, ohne einen Übergriff auch nur zu erwähnen.
Mit Schreiben der Beklagten vom 19.11.2007 wurde die Klägerin erneut darauf hingewiesen, dass sich das von ihr geschilderte Geschehnis nicht nachweisen lasse und der von ihr angegebene behandelnde Arzt Dr. med. ... zudem trotz Aufforderung noch keinen Befundbericht vorgelegt habe. |
Mit Schreiben vom 05.11.2007 kündigte die Klägerin die Vorlage jeweils eines Befundberichts des Dr. ... sowie des Dr. X. an und wiederholte und vertiefte ihre Darstellung des Vorfalls vom 15.06.2007 sowie seiner gesundheitlichen Auswirkungen.
In der Folgezeit ging bei der Beklagten ein ärztlicher Befundbericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapie und Psychoanalyse, Dr. med. ..., B-Stadt, vom 09.11.2007 mit einem nervenfachärztlichen Attest seines Praxiskollegen Dr. med. Y. vom 19.07.2007 ein. Auf den Inhalt der beiden Schreiben wird Bezug genommen.
Des Weiteren reichte die Klägerin eine nervenärztliche Stellungnahme des Dr. med. X. vom 26.11.2007 zu den Behördenakten, auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird.
Die Beklagte holte zudem eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes ein. Auf den Inhalt der Stellungnahme des Dr. med. Z. vom 13.11.2007, in der es im Wesentlichen heißt, die psychischen Beschwerden der Klägerin hätten bereits vor dem 15.06.2007 vorgelegen und seien nicht Folge eines Dienstunfalls, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2007 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 24.07.2007 zurückgewiesen. |
Die Klägerin beantragt, |
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.07.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2007 zu verpflichten, das Ereignis vom 15.06.2007 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge „posttraumatische Belastungsreaktion“ anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an den ergangenen Bescheiden aus den darin aufgeführten Gründen fest.
Die Klägerin hat bezüglich der Vorkommnisse vom 15.06.2007 gegen die Zeugin C. bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt Strafanzeige und Strafantrag gestellt. Das insoweit eingeleitete Ermittlungsverfahren 9 Js 706/08 ist mangels öffentlichen Interesses eingestellt und die Klägerin auf das Privatklageverfahren verwiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (1 Ordner) und den in Kopie zu den Akten genommenen wesentlichen Inhalt der Ermittlungsakte 9 Js 706/08 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung des von ihr geschilderten Vorganges vom 15.06.2007 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge „posttraumatische Belastungsreaktion“. Die eine Anerkennung als Dienstunfall ablehnenden angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung der Beklagten gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte der Klägerin kein Raum ist.
Die Kammer hat diese Entscheidung auf der Grundlage des hinsichtlich der Ereignisse vom 15.06.2007 von ihr zu Gunsten der Klägerin (hypothetisch) als zutreffend unterstellten klägerischen Tatsachenvortrages getroffen, so dass es einer diesbezüglichen Beweisaufnahme durch Vernehmung der vorsorglich geladenen Zeugen C. und D. nicht bedurfte.
Bereits in den angefochtenen Bescheiden, auf die insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, ist zutreffend ausgeführt, dass nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis ist, das in Ausübung des Dienstes oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Unter anderem setzt der Begriff des Dienstunfalls somit ein "plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Verhalten" voraus. Der schädigende Vorgang darf mithin nicht auf einem längere Zeit wirkenden Geschehen beruhen
(s. zuletzt Urteil der Kammer vom 14.10.2008 - 3 K 1122/07 -).
Damit scheidet aber eine Berücksichtigung der von der Klägerin in ihrer Klagebegründung erwähnten, in der Zeit vor dem 15.06.2007 liegenden und von ihr als Fürsorgepflichtverletzung ihres Dienstherrn bzw. Bedrohung durch die Kollegin C. empfundenen Vorgänge bei der Prüfung, ob das Ereignis vom 15.06.2007 als Dienstunfall zu werten ist, aus, auch wenn solche Vorfälle - ihr Vorkommen unterstellt - zu der von der Klägerin als Körperschaden angegebenen psychischen Belastungsstörung beigetragen haben könnten
(insbesondere ist ein so genanntes „Mobbing“ aus den genannten Gründen nicht als Dienstunfall anzusehen: VG Göttingen, Urteil vom 02.04.2008 - 3 A 263/06 -, zitiert nach JURIS).
Die Klägerin hat dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt und klargestellt, dass sie allein die Ereignisse vom 15.06.2007 als Dienstunfall ansehe.
Hiervon ausgehend sind die von der Klägerin geschilderten Vorgänge vom 15.06.2007 für sich genommen nicht geeignet, den von der Klägerin angegebenen Körperschaden „posttraumatische Belastungsreaktion“ im Sinne des im Dienstunfallrecht geltenden Kausalitätsbegriffs der wesentlichen Verursachung hervorzurufen.
Auch zu dieser Feststellung bedurfte es nach Auffassung der Kammer keiner Beweiserhebung in Form der insoweit von der Klägerin angeregten Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.
Die Kammer stellt insoweit auf den medizinischen Begriff der posttraumatischen Belastungsstörung ab, wie er in der „Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme" (ICD-10) von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) - "International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems" - definiert ist. Nach Kapitel V Anm. F 43.1 der ICD-10 entsteht die posttraumatische Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit „außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ .
Es bedarf keines Fachmediziners zu der Feststellung, dass allein ein Vorgang, wie er nach der Darstellung der Klägerin am 15.06.2007 stattgefunden haben soll, bei einem gesunden unvorbelasteten Beamten keine derartige Folge zeitigen kann. Insoweit ist bereits fraglich, ob die Klägerin - wie von ihr angegeben - tatsächlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Mit Recht weist der Beklagte insoweit darauf hin, dass eine entsprechende ärztliche Diagnose bisher nicht vorliegt. Entscheidend ist aber, dass selbst bei einem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung diese nicht im Sinne des Kausalitätsbegriffs der wesentlichen Teilursache auf die von der Klägerin selbst geschilderten Ereignisse des 15.06.2007 zurückzuführen sein kann. Denn auch wenn man - wie das erkennende Gericht - den Tatsachenvortrag der Klägerin insoweit als zutreffend unterstellt, so handelte es sich bei objektiver Betrachtung und Wertung offensichtlich eben nicht um ein belastendes Ereignis mit einer derart „außergewöhnlichen“ Bedrohung oder einem „katastrophenartigen“ Ausmaß, dass es bei fast jedem eine „tiefe Verzweiflung“ hervorrufen würde.
Die Kammer ist vielmehr der Überzeugung, dass für die Art und Weise, wie die Klägerin das geschilderte Ereignis erlebt hat, und für die von der Klägerin als posttraumatische Belastungsreaktion empfundene psychische Folge des Ereignisses andere Ursachen wesentlich im Sinne des im Dienstunfallrecht geltenden Kausalitätsbegriffs sind.
In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen sind, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte.
Gemessen hieran lässt sich bereits aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung feststellen, dass ein Ereignis wie das von der Klägerin geschilderte nicht die Qualität besitzt, die für das Entstehen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach deren Definition kennzeichnend ist.
Vielmehr zeigen die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, dass die Klägerin psychisch erheblich vorgeschädigt war und in dieser Prädisposition die überragende Ursache für das Erleben der Vorgänge vom 15.06.2007 und für die als Folge dieses Erlebens eingetretenen psychischen Leiden der Klägerin zu sehen ist.
Das Vorhandensein einer derartigen, bereits seit dem Jahre 1999 vorliegenden Prädisposition ist eindeutig der dienstärztlichen Stellungnahme des Oberbahnarztes Dr. med. Z. vom 13.11.2007 zu entnehmen, in der ausgeführt ist:
„Frau A. ist mir seit Jahren durch häufige amtsärztliche Begutachtungen im Rahmen häufig auftretender Dienstunfähigkeiten bekannt. Hintergrund sind Konflikte in ihrem Arbeitsumfeld sowohl interkollegial als auch in Bezug zu ihren Vorgesetzten. Sie selbst wirft dabei ihren Arbeitskollegen intrigierendes Verhalten, ihren Vorgesetzten Mobbing vor. Zum Beispiel hat sie sich 1999 über eine Kollegin beschwert, die nach ihrem Empfinden eine körperlich sehr starke Ausdünstung hatte. Mit der jetzigen Kollegin Frau C. bestehen ebenfalls seit mehreren Jahren immer wieder auftretende Konflikte. So hat sich Frau A. bereits bei einer amtsärztlichen Untersuchung hier am 23.08.2004 über das Verhalten von Frau C. beschwert und ihr intrigierendes Verhalten vorgeworfen. Das jetzt gemeldete Ereignis vom 15.06.2007 muss daher unter den besonderen Bedingungen dieser Vorgeschichte gesehen werden. Der wahre Geschehensablauf kann ärztlicherseits nicht geklärt werden. Tatsache ist jedoch, dass Frau A. seit 1999 in ständiger nervenfachärztlicher Behandlung steht, hierbei immer wieder die dienstlichen Konfliktsituationen thematisiert wurden. Hierbei sah sich Frau A. immer wieder als die Zukurzgekommene, die Nichtverstandenwerdende an. Während einer kürzlich durchgeführten psychosomatischen stationären Behandlung in der .. Klinik A-Stadt (31.08.- 19.10.2007) wurde neben der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung auch diejenige einer Persönlichkeitsstörung gestellt. Während des stationären Behandlungsverlaufes gelang es dabei nicht, mit der Patientin ein gemeinsames therapeutisches Modell zu entwickeln. Die Klinikärzte sprachen von einem dysfunktionalen Gedankenmuster bei der Interpretation von Alltagskonflikten. Das von Frau A. als Dienstunfall gemeldete Ereignis vom 15.06.2007 ist aus medizinischer Sicht keinesfalls unter die Rubrik einer posttraumatischen Belastungsstörung einzuordnen. Die von ihr geltend gemachten psychischen Beschwerden haben bereits vor dem Ereignis vorgelegen, eine Änderung der Symptomatik trat nicht ein. Die Bedingungen eines Dienstunfalls nach § 31 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz sind nicht erfüllt. Unfallunabhängige Ursachen sind für die geltend gemachte psychische Beschwerdesymptomatik verantwortlich.“ |
Aus diesen Ausführungen des Dr. Z., der als leitender Arzt für Arbeitsschutz und Amtsarzt über langjährige Erfahrungen mit psychischen Traumatisierungen verfügt, ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die Klägerin bereits lange Zeit vor dem 15.06.2007 erhebliche psychische Probleme hatte, die geeignet sind, beim Hinzutreten eines weiteren Umstandes, mag dieser für sich genommen auch nur von untergeordneter Bedeutung sein, eine Schadensfolge, wie sie vorliegend von der Klägerin behauptet wird, hervorzurufen. Dass nach dem Empfinden der Klägerin auch für die von Dr. Z. dargestellte Vorschädigung bereits ein „Mobbing“ von Seiten der Dienstvorgesetzten und Konflikte mit der Arbeitskollegin C. verantwortlich waren, hat für die Beurteilung der streitgegenständlichen Frage, ob sich am 15.06.2007 ein Dienstunfall mit der Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung ereignet hat, -wie eingangs dargelegt- wegen der Definition des Dienstunfalls als plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis außer Betracht zu bleiben.
Hiervon ausgehend kann den Vorgängen vom 15.06.2007 in Bezug auf die behauptete posttraumatische Belastungsstörung lediglich untergeordnete Bedeutung beigemessen werden. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam "der letzte Tropfen" war, "der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen wäre"
(s. zuletzt Urteil der Kammer vom 14.10.2008 - 3 K 1122/07 -).
Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen sind nicht geeignet, die Feststellungen des Dr. Z. in dem hier entscheidenden Punkt des Vorhandenseins einer wesentlichen psychischen Prädisposition der Klägerin zu widerlegen. Vielmehr ist auch in dem Befundbericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapie und Psychoanalyse, Dr. med. ..., B-Stadt, vom 09.11.2007 darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits „seit längerer Zeit“ in seiner Behandlung sei und eine Vorbehandlung schon durch den Arzt für Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie Dr. med. W…. erfolgt sei. Auch die Stellungnahme des Dr. med. Y. vom 19.07.2007, auf deren Inhalt Dr. ... hinsichtlich der „ausführlichen Vorgeschichte“ verweist, belegt, dass die Klägerin bereits vor dem 15.06.2007 unter einer rezidivierenden depressiven Störung litt und der von ihr geschilderte Übergriff ihrer Kollegin C. „Auslöser für die akute Verschlechterung des Zustandsbildes“ gewesen sei.
Die nervenärztliche Stellungnahme des Dr. med. X. vom 26.11.2007 berichtet zwar von einer Traumatisierung der Klägerin als Folge des Vorfalls vom 15.06.2007, Grundlagen für diese Feststellung sind aber allein die Angaben der Klägerin selbst, die bei Dr. X. erstmals nach ihrem Aufenthalt in der …-Klinik, also nach dem 19.10.2007, in Behandlung war, und die vorgenannten Befundberichte der Dres. ... und Y.. Über die vor dem 15.06.2007 bereits gegebene Prädisposition der Klägerin in Bezug auf die von ihr geklagte Traumatisierung vermag die Stellungnahme des Dr. X. nichts Verwertbares auszusagen.
Angesichts der individuellen Prädisposition der Klägerin und mit Rücksicht auf den Umstand, dass ein Ereignis, wie die Klägerin es als am 15.06.2007 eingetreten geschildert hat, für sich genommen nach aller Lebenserfahrung offensichtlich nicht geeignet ist, als wesentliche Teilursache zu einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne der Folge eines belastenden Ereignisses mit einer „außergewöhnlichen“ Bedrohung oder einem „katastrophenartigen“ Ausmaß zu führen, hält die Kammer die von der Klägerin angeregte Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht für erforderlich.
Vielmehr sieht sie die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalles im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG mit der Folge einer posttraumatischen Belastungsreaktion als nicht erfüllt an.
Nach allem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Gründe
Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung des von ihr geschilderten Vorganges vom 15.06.2007 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge „posttraumatische Belastungsreaktion“. Die eine Anerkennung als Dienstunfall ablehnenden angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung der Beklagten gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte der Klägerin kein Raum ist.
Die Kammer hat diese Entscheidung auf der Grundlage des hinsichtlich der Ereignisse vom 15.06.2007 von ihr zu Gunsten der Klägerin (hypothetisch) als zutreffend unterstellten klägerischen Tatsachenvortrages getroffen, so dass es einer diesbezüglichen Beweisaufnahme durch Vernehmung der vorsorglich geladenen Zeugen C. und D. nicht bedurfte.
Bereits in den angefochtenen Bescheiden, auf die insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, ist zutreffend ausgeführt, dass nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis ist, das in Ausübung des Dienstes oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Unter anderem setzt der Begriff des Dienstunfalls somit ein "plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Verhalten" voraus. Der schädigende Vorgang darf mithin nicht auf einem längere Zeit wirkenden Geschehen beruhen
(s. zuletzt Urteil der Kammer vom 14.10.2008 - 3 K 1122/07 -).
Damit scheidet aber eine Berücksichtigung der von der Klägerin in ihrer Klagebegründung erwähnten, in der Zeit vor dem 15.06.2007 liegenden und von ihr als Fürsorgepflichtverletzung ihres Dienstherrn bzw. Bedrohung durch die Kollegin C. empfundenen Vorgänge bei der Prüfung, ob das Ereignis vom 15.06.2007 als Dienstunfall zu werten ist, aus, auch wenn solche Vorfälle - ihr Vorkommen unterstellt - zu der von der Klägerin als Körperschaden angegebenen psychischen Belastungsstörung beigetragen haben könnten
(insbesondere ist ein so genanntes „Mobbing“ aus den genannten Gründen nicht als Dienstunfall anzusehen: VG Göttingen, Urteil vom 02.04.2008 - 3 A 263/06 -, zitiert nach JURIS).
Die Klägerin hat dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt und klargestellt, dass sie allein die Ereignisse vom 15.06.2007 als Dienstunfall ansehe.
Hiervon ausgehend sind die von der Klägerin geschilderten Vorgänge vom 15.06.2007 für sich genommen nicht geeignet, den von der Klägerin angegebenen Körperschaden „posttraumatische Belastungsreaktion“ im Sinne des im Dienstunfallrecht geltenden Kausalitätsbegriffs der wesentlichen Verursachung hervorzurufen.
Auch zu dieser Feststellung bedurfte es nach Auffassung der Kammer keiner Beweiserhebung in Form der insoweit von der Klägerin angeregten Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.
Die Kammer stellt insoweit auf den medizinischen Begriff der posttraumatischen Belastungsstörung ab, wie er in der „Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme" (ICD-10) von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) - "International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems" - definiert ist. Nach Kapitel V Anm. F 43.1 der ICD-10 entsteht die posttraumatische Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit „außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ .
Es bedarf keines Fachmediziners zu der Feststellung, dass allein ein Vorgang, wie er nach der Darstellung der Klägerin am 15.06.2007 stattgefunden haben soll, bei einem gesunden unvorbelasteten Beamten keine derartige Folge zeitigen kann. Insoweit ist bereits fraglich, ob die Klägerin - wie von ihr angegeben - tatsächlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Mit Recht weist der Beklagte insoweit darauf hin, dass eine entsprechende ärztliche Diagnose bisher nicht vorliegt. Entscheidend ist aber, dass selbst bei einem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung diese nicht im Sinne des Kausalitätsbegriffs der wesentlichen Teilursache auf die von der Klägerin selbst geschilderten Ereignisse des 15.06.2007 zurückzuführen sein kann. Denn auch wenn man - wie das erkennende Gericht - den Tatsachenvortrag der Klägerin insoweit als zutreffend unterstellt, so handelte es sich bei objektiver Betrachtung und Wertung offensichtlich eben nicht um ein belastendes Ereignis mit einer derart „außergewöhnlichen“ Bedrohung oder einem „katastrophenartigen“ Ausmaß, dass es bei fast jedem eine „tiefe Verzweiflung“ hervorrufen würde.
Die Kammer ist vielmehr der Überzeugung, dass für die Art und Weise, wie die Klägerin das geschilderte Ereignis erlebt hat, und für die von der Klägerin als posttraumatische Belastungsreaktion empfundene psychische Folge des Ereignisses andere Ursachen wesentlich im Sinne des im Dienstunfallrecht geltenden Kausalitätsbegriffs sind.
In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen sind, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte.
Gemessen hieran lässt sich bereits aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung feststellen, dass ein Ereignis wie das von der Klägerin geschilderte nicht die Qualität besitzt, die für das Entstehen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach deren Definition kennzeichnend ist.
Vielmehr zeigen die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, dass die Klägerin psychisch erheblich vorgeschädigt war und in dieser Prädisposition die überragende Ursache für das Erleben der Vorgänge vom 15.06.2007 und für die als Folge dieses Erlebens eingetretenen psychischen Leiden der Klägerin zu sehen ist.
Das Vorhandensein einer derartigen, bereits seit dem Jahre 1999 vorliegenden Prädisposition ist eindeutig der dienstärztlichen Stellungnahme des Oberbahnarztes Dr. med. Z. vom 13.11.2007 zu entnehmen, in der ausgeführt ist:
„Frau A. ist mir seit Jahren durch häufige amtsärztliche Begutachtungen im Rahmen häufig auftretender Dienstunfähigkeiten bekannt. Hintergrund sind Konflikte in ihrem Arbeitsumfeld sowohl interkollegial als auch in Bezug zu ihren Vorgesetzten. Sie selbst wirft dabei ihren Arbeitskollegen intrigierendes Verhalten, ihren Vorgesetzten Mobbing vor. Zum Beispiel hat sie sich 1999 über eine Kollegin beschwert, die nach ihrem Empfinden eine körperlich sehr starke Ausdünstung hatte. Mit der jetzigen Kollegin Frau C. bestehen ebenfalls seit mehreren Jahren immer wieder auftretende Konflikte. So hat sich Frau A. bereits bei einer amtsärztlichen Untersuchung hier am 23.08.2004 über das Verhalten von Frau C. beschwert und ihr intrigierendes Verhalten vorgeworfen. Das jetzt gemeldete Ereignis vom 15.06.2007 muss daher unter den besonderen Bedingungen dieser Vorgeschichte gesehen werden. Der wahre Geschehensablauf kann ärztlicherseits nicht geklärt werden. Tatsache ist jedoch, dass Frau A. seit 1999 in ständiger nervenfachärztlicher Behandlung steht, hierbei immer wieder die dienstlichen Konfliktsituationen thematisiert wurden. Hierbei sah sich Frau A. immer wieder als die Zukurzgekommene, die Nichtverstandenwerdende an. Während einer kürzlich durchgeführten psychosomatischen stationären Behandlung in der .. Klinik A-Stadt (31.08.- 19.10.2007) wurde neben der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung auch diejenige einer Persönlichkeitsstörung gestellt. Während des stationären Behandlungsverlaufes gelang es dabei nicht, mit der Patientin ein gemeinsames therapeutisches Modell zu entwickeln. Die Klinikärzte sprachen von einem dysfunktionalen Gedankenmuster bei der Interpretation von Alltagskonflikten. Das von Frau A. als Dienstunfall gemeldete Ereignis vom 15.06.2007 ist aus medizinischer Sicht keinesfalls unter die Rubrik einer posttraumatischen Belastungsstörung einzuordnen. Die von ihr geltend gemachten psychischen Beschwerden haben bereits vor dem Ereignis vorgelegen, eine Änderung der Symptomatik trat nicht ein. Die Bedingungen eines Dienstunfalls nach § 31 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz sind nicht erfüllt. Unfallunabhängige Ursachen sind für die geltend gemachte psychische Beschwerdesymptomatik verantwortlich.“ |
Aus diesen Ausführungen des Dr. Z., der als leitender Arzt für Arbeitsschutz und Amtsarzt über langjährige Erfahrungen mit psychischen Traumatisierungen verfügt, ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die Klägerin bereits lange Zeit vor dem 15.06.2007 erhebliche psychische Probleme hatte, die geeignet sind, beim Hinzutreten eines weiteren Umstandes, mag dieser für sich genommen auch nur von untergeordneter Bedeutung sein, eine Schadensfolge, wie sie vorliegend von der Klägerin behauptet wird, hervorzurufen. Dass nach dem Empfinden der Klägerin auch für die von Dr. Z. dargestellte Vorschädigung bereits ein „Mobbing“ von Seiten der Dienstvorgesetzten und Konflikte mit der Arbeitskollegin C. verantwortlich waren, hat für die Beurteilung der streitgegenständlichen Frage, ob sich am 15.06.2007 ein Dienstunfall mit der Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung ereignet hat, -wie eingangs dargelegt- wegen der Definition des Dienstunfalls als plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis außer Betracht zu bleiben.
Hiervon ausgehend kann den Vorgängen vom 15.06.2007 in Bezug auf die behauptete posttraumatische Belastungsstörung lediglich untergeordnete Bedeutung beigemessen werden. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam "der letzte Tropfen" war, "der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen wäre"
(s. zuletzt Urteil der Kammer vom 14.10.2008 - 3 K 1122/07 -).
Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen sind nicht geeignet, die Feststellungen des Dr. Z. in dem hier entscheidenden Punkt des Vorhandenseins einer wesentlichen psychischen Prädisposition der Klägerin zu widerlegen. Vielmehr ist auch in dem Befundbericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapie und Psychoanalyse, Dr. med. ..., B-Stadt, vom 09.11.2007 darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits „seit längerer Zeit“ in seiner Behandlung sei und eine Vorbehandlung schon durch den Arzt für Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie Dr. med. W…. erfolgt sei. Auch die Stellungnahme des Dr. med. Y. vom 19.07.2007, auf deren Inhalt Dr. ... hinsichtlich der „ausführlichen Vorgeschichte“ verweist, belegt, dass die Klägerin bereits vor dem 15.06.2007 unter einer rezidivierenden depressiven Störung litt und der von ihr geschilderte Übergriff ihrer Kollegin C. „Auslöser für die akute Verschlechterung des Zustandsbildes“ gewesen sei.
Die nervenärztliche Stellungnahme des Dr. med. X. vom 26.11.2007 berichtet zwar von einer Traumatisierung der Klägerin als Folge des Vorfalls vom 15.06.2007, Grundlagen für diese Feststellung sind aber allein die Angaben der Klägerin selbst, die bei Dr. X. erstmals nach ihrem Aufenthalt in der …-Klinik, also nach dem 19.10.2007, in Behandlung war, und die vorgenannten Befundberichte der Dres. ... und Y.. Über die vor dem 15.06.2007 bereits gegebene Prädisposition der Klägerin in Bezug auf die von ihr geklagte Traumatisierung vermag die Stellungnahme des Dr. X. nichts Verwertbares auszusagen.
Angesichts der individuellen Prädisposition der Klägerin und mit Rücksicht auf den Umstand, dass ein Ereignis, wie die Klägerin es als am 15.06.2007 eingetreten geschildert hat, für sich genommen nach aller Lebenserfahrung offensichtlich nicht geeignet ist, als wesentliche Teilursache zu einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne der Folge eines belastenden Ereignisses mit einer „außergewöhnlichen“ Bedrohung oder einem „katastrophenartigen“ Ausmaß zu führen, hält die Kammer die von der Klägerin angeregte Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht für erforderlich.
Vielmehr sieht sie die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalles im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG mit der Folge einer posttraumatischen Belastungsreaktion als nicht erfüllt an.
Nach allem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- BeamtVG § 31 Dienstunfall 8x
- BeamtVG § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren 1x
- 9 Js 706/08 1x (nicht zugeordnet)
- 9 Js 706/08 B 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 2x
- VwGO § 113 2x
- VwGO § 117 2x
- 3 K 1122/07 4x (nicht zugeordnet)
- 3 A 263/06 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- VwGO § 167 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 2x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 2x
- VwGO § 124 2x