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Die Berufung ist auch begründet.
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1. Die vom Kläger erhobene Eingruppierungsfeststellungsklage in der richtigerweise gewählten Form, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu vergüten hat, ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Feststellungsklagen dieser in Eingruppierungsprozessen des öffentlichen Dienstes allgemein üblichen Art begegnen keinen prozessrechtlichen Bedenken (BAG AP Nr. 52, 209 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
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2. Auch der Antrag, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im Falle des Obsiegens geschuldeten höheren Vergütungsteile zu verzinsen ist als Feststellungsklage zulässig.
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Die Klage ist auch begründet.
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Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem im Arbeitsvertrag in Bezug
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genommenen Bundesangestelltentarifvertrag Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b der Anlage I a zum BAT (§§ 22, 23 BAT).
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1. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass kraft vertraglicher Vereinbarung im Arbeitsvertrag die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages und der Nebentarifverträge Anwendung finden.
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Der Kläger hat damit einen Anspruch auf Vergütung nach derjenigen Vergütungsgruppe, die seiner Tätigkeit entspricht. Dabei ist maßgebend, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers mit Arbeitsvorgängen belegt ist, die den Tätigkeitsmerkmalen an der von ihm beanspruchten Vergütungsgruppe I a BAT entsprechen. Dies folgt aus § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 BAT.
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a) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes ist zur Überzeugung des Berufungsgerichtes indes nicht von den Arbeitsvorgängen A bis G und F als selbständigen Arbeitsvorgängen auszugehen, sondern bei der Tätigkeit des Klägers handelt es sich um einen Arbeitsvorgang, nämlich um den Arbeitsvorgang der "Leitung der Abteilung 6 Bezirk Süd des Staatlichen Hochbauamtes F. " mit den sich aus dem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan ergebenden Aufgaben eines Abteilungsleiters.
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Von dieser Abteilungsleitertätigkeit als besonderer Arbeitsvorgang abzugrenzen sind allenfalls Tätigkeiten, die der Kläger im Zusammenhang mit der Übertragung der Berufsausbildung der Baureferendare zugewiesen bekommen hat. Diese besteht indes zu einem lediglich verschwindenden kleinen Teil der Tätigkeit des Klägers, so dass es letztendlich für die Entscheidung des Rechtsstreits allein darauf ankommt, ob der den fast 100 % umfassenden Arbeitsvorgang der Abteilungsleiter umfassenden Tätigkeit den Merkmalen der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe I a der Anlage zum BAT entspricht.
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b) Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen, die der Eingruppierungskläger nicht als solche vorzutragen muss, sondern deren Feststellung Sache der Rechtsanwendung des Gerichtes ist, ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auf der Grundlage des § 22, 23 BAT 1975 auszugehen (BAG AP Nr. 115, 120, 161 zu § 22, 23 BAT 1975).
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Unter einem Arbeitsvorgang ist danach zu verstehen eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeit und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu wertende Arbeitszeit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Was dabei ein abschließendes, selbständiges Arbeitsergebnis ist, richtet sich nach dem jeweiligen Aufgabengebiet des Angestellten. Für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses sind dabei Geschäftsverteilung, Behördenorganisation, möglicherweise etwaige gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften und die behördliche Übung zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Unter Zusammenhangstätigkeiten im Sinne von § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 S. 1 BAT sind solche Tätigkeiten zu verstehen, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tarifrechtlichen Bewertung des Angestellten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind, um einen den Tarifvertrag entgegenstehende Zerstückelung der Tätigkeiten zu verhindern (vgl. BAG AP Nr. 15 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zur Vermeidung tarifwidriger Aufsplitterung sind dabei immer wiederkehrende gleichartige Arbeit, die also die gleichen Einzeltätigkeiten umfassen und das gleiche Arbeitsziel haben bei gleicher rechtlicher Wertigkeit jeweils grundsätzlich zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen und nicht einzelrechtlich zu bewerten (vgl. BAG AP Nr. 8, 12, 16 u. 47 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
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3. Die Anwendung dieser Grundsätze auf die Tätigkeiten des Klägers führt nach Überzeugung des Berufungsgerichtes zu folgendem Ergebnis:
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Dem Kläger ist die Abteilungsleitung der Abteilung 6 übertragen. Dabei handelt es sich um einen Arbeitsvorgang im Sinne der Tarifvorschrift des § 22 Abs. 2 BAT. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes, welches offenkundig von 6 oder 7 einzelnen Arbeitsvorgängen ausgeht, handelt es sich bei den im Tatbestand aufgeführten Tätigkeiten des Klägers der A. bis F. um einen zusammenhängenden Arbeitsvorgang, der ohne dass eine Zersplitterung eintreten würde, nicht auseinandergerissen werden kann. Das vom Kläger zu erzielende selbständige Arbeitsergebnis ist nämlich nicht der Errichtung eines bestimmten Bauwerkes oder die Unterbringung einer bestimmten Behörde, sondern die selbständige Leitung der Abteilung selbst, also die Zuständigkeit für die Vielzahl der der Abteilung zugewiesenen Aufgaben für einen bestimmten räumlichen Bezirk. Das vom Kläger erwartete Arbeitsergebnis ist daher nicht die Planung oder Durchführung eines einzelnen Bauwerkes, sondern die Anregung, Lenkung und Leitung der seiner Abteilung zugewiesenen Mitarbeiter im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben. Dass der Kläger dabei, wie bei einer Fachleitung erwartet, in Einzelfällen und bei größeren Projekten konzeptionelle Vorarbeiten, auch Entwurfsarbeiten verrichtet und, wie sich aus seinen im wesentlichen nicht bestrittenen Darlegungen ergibt, auch häufig in Besprechungen u. a. Detailfragen zu klären hat, gehört zu dem Gesamtbild einer Abteilungsleitung. Die Leitung einer Abteilung besteht indes gerade nicht in der Durchführung einzelner Projekte des Hochbaus oder der Unterbringung einer bestimmten Verwaltung in einem bestimmten Gebäude oder des baulichen Unterhaltes einer bestimmten Kirche, sondern in der übergeordneten ordnenden Gestaltung, Überwachung und Anleitung der nachgeordneten Mitarbeiter bei der Durchführung der Projekte in ihrer Gesamtheit. Hierin liegt der Kernbereich der dem Kläger übertragenen Tätigkeit, was auch in der Organigrammgestaltung eindeutig zum Ausdruck kommt.
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Eine Aufteilung in die Abspaltung von Arbeitsvorgängen, wie "Grundlagenarbeit", "Gesamtplanung", "Unterbringung staatlicher Dienststellen", "Planung zum Baurecht", "Vergabe/Vergaberecht", "Steuerung der Haushaltsmittel", "Bauherrentätigkeit bei freiberuflich Tätigen" würde eine dem Arbeitsergebnis der Abteilungsleitung nicht entsprechende Aufsplitterung der Tätigkeiten des Klägers erbringen. Das Arbeitsergebnis, das von der Aufgabe des Klägers erwartet wird, ist die Leitung der Abteilung, Anleitung, Überwachung, Überprüfung und Betreuung im Hinblick ein von den einzelnen Mitgliedern der Abteilung zu erbringendes Arbeitsergebnis. Diese Auffassung wird bestätigt durch die Organisations- und Arbeitsanweisung des ehemaligen Amtsleiters vom Juli 1998 (ABl. 78 f). Dort ist formuliert, dass der Abteilungsleiter dem Amtsvorstand für den Aufgabenbereich seiner Abteilung verantwortlich ist und dass er sicherzustellen hat, dass die Aufgaben ordnungsgemäß, rechtzeitig und wirtschaftlich erledigt werden. Ferner obliegt den Abteilungsleitern die generelle aufgabenbezogene Abstimmung mit anderen Abteilungen des Amtes, der nutzenden Verwaltungen und den Behörden etc.. Die Abteilungsleiter sind darüber hinaus nach dieser Anweisung im mit dem Amtsvorstand abgestimmten Rahmen für die Wirtschaftlichkeit, Angemessenheit und Fachgerechtigkeit der Aufgabenerledigung, bei Baumaßnahmen auch für die gestalterische und technische Qualität der Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
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Damit ist eindeutig das Arbeitsergebnis, das vom Abteilungsleiter erwartet wird, beschrieben. Eine Aufteilung in Arbeitsvorgänge, wie sie offenkundig dem Arbeitsgericht vorgeschwebt hat, würde dieses Arbeitsergebnis zersplittern und weder der Verwaltungsübung noch der Organisationsstruktur des HVA F. entsprechen.
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Auszugehen ist daher von dem Arbeitsvorgang der Abteilungsleitung. Dieser macht, wie unter den Parteien insoweit unstreitig ist, fast 100 % der Tätigkeit des Klägers aus.
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Für den Anspruch auf Eingruppierung ist daher maßgebend, ob und inwieweit dieser Arbeitsvorgang der Abteilungsleitung dem Tätigkeitsmerkmal der vom Kläger in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe I a BAT entspricht.
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a) Heranzuziehen sind die Tätigkeitsmerkmale der Anlage I a - Vergütungsordnung - zum BAT für den Eingruppierungsanspruch des Klägers folgende aufeinander aufbauende Vergütungsgruppen:
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I a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit ...;
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I a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit ..., deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeitenbedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe I a heraushebt;
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I a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit ..., deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe I a heraushebt.
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b) Die Tätigkeitsmerkmale der erwähnten Gruppen II a, I b, I a bauen aufeinander auf, so dass nach der Rechtsprechung zunächst zu prüfen ist, ob die Tätigkeit des Klägers den Tatbestandsmerkmalen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe I a BAT entspricht, alsdann ist zu prüfen, ob die jeweils qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt werden (BAG AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT m. w. N., BAG Urt. v. 24.06.1998 - 4 AZR 304/97 - NZA RR S. 106).
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Eine pauschale Überprüfung ist dann ausreichend, wenn der hierfür maßgebende Sachverhalt zwischen den Beteiligten im wesentlichen unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeiten des Angestellten ein Tätigkeitsmerkmal der entsprechenden Vergütungsgruppe als erfüllt ansieht (BAG a. a. O.).
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Vorliegend ist unter den Parteien völlig unstreitig, dass der Kläger nicht nur die Voraussetzung Tatbestandsmerkmale nach der Vergütungsgruppe II a aufzuweisen hat, nämlich eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und entsprechende Tätigkeit, sondern auch das qualifizierende Merkmal der Vergütungsgruppe I b, nämlich dass sich die Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe I a heraushebt, aufzuweisen hat. Dies bedarf daher keiner näheren Darlegung.
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5. Der Arbeitsvorgang der Abteilungsleitung des Klägers, der nahezu 100 % der Tätigkeit des Klägers umfasst, erfüllt indessen zur Überzeugung des Berufungsgerichtes auch das qualifizierende Merkmal der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe I a.
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Die Fallgruppe I a der Vergütungsgruppe I b und des weiteren auf der Grundeingruppierung für die akademisch vorgebildeten Angestellten mit entsprechender Tätigkeit, das heißt der Fallgruppe I a der Vergütungsgruppe II a aus. Die Fallgruppe I a der Vergütungsgruppe I a setzt zusätzlich voraus, dass sich die Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe I a heraushebt.
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Bei der Prüfung der zusätzlichen Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe I a ist zu beachten, dass die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen I a in den Vergütungsgruppen II a und I b mit jeweils gesteigerten Anforderungen unmittelbar aufeinander aufbauen und bereits die normale Tätigkeit eines durchschnittlichen akademischen Angestellten ein bestimmtes Maß von Verantwortung mit sich bringt, auch wenn dies nicht ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal in den Vergütungsgruppen II a und I b Erwähnung gefunden hat. Dies ergibt sich letztlich daraus, dass es sich bei der Fallgruppe I a um ein Spitzenamt der Eingruppierungsvorschriften für die Angestellten des öffentlichen Dienstes bei Bund und Ländern handelt. Das Tatbestandsmerkmal einer erheblicher Heraushebung durch das Maß der Verantwortung verlangt daher eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung, die diejenige beträchtlich übersteigt, die begriffsnotwendig bereits die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe I a erfordern, so dass die Heraushebung als gewichtig zu werten ist (vgl. BAG Urt. v. 22.02.1972 - 4 AZR 163/71 - AP Nr. 50 zu §§ 22, 23 BAT und Urt. v. 24.06.1998 - 4 AZR 304/97 - AP Nr. 241 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = ZTR 1998, S. 555 f.).
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Unter Verantwortung im Sinne des Tätigkeitsmerkmals zur Vergütungsgruppe I a Fallgruppe I a ist daher die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihn übertragenen Dienst oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten, die ihm zugeordnet sind, zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden (BAG Urt. v. 24.06.1998 a. a. O.).
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6. Diese Tatbestandsmerkmale der tariflich geforderten herausgehobenen Verantwortung im Sinne der Tarifvorschrift, und der Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes wie er von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommen wurde, entspricht die Tätigkeit der Leitung der Abteilung des Klägers nach Ansicht der erkennenden Kammer.
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a) Die besondere Verantwortung ergibt sich zunächst daraus, dass der Kläger für eine personell relativ großen Arbeitsbereich und die von diesen zugeordneten Mitarbeitern zu erledigenden Aufgaben im Hinblick auf die Sachgerechtheit, Pünktlichkeit und Vorschriftsmäßigkeit der Ausführung der Aufgaben einzustehen hat.
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Dem Kläger sind ca. 18 Mitarbeiter zugeordnet, von denen nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien drei Mitarbeiter dem höheren Dienst zuzurechnen sind, mithin ihrerseits Aufgaben mit der Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe BAT II a Fallgruppe I a zu erledigen haben. Daneben sind dem Kläger etwa ein weiteres Dutzend Mitarbeiter zugeordnet, deren Eingruppierungen etwa den Eingruppierungen des gehobenen Dienstes entsprechen. Bereits diese dem Kläger zugeordnete Personenzahl, für der Kläger als Abteilungsleiter im Hinblick auf die sachgerechte pünktliche und ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeit einzustehen hat, ist bereits bedeutend und übersteigt das gewöhnliche Maß entsprechender Abteilungen.
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b) Hinzu kommt, dass, wie der Kläger zu Recht ausgeführt hat, er auch Verantwortung für diejenigen zahlreichen Dienstleisten zu tragen hat, die aufgrund von Werkverträgen oder Dienstleistungsaufträgen als freie Mitarbeiter die der Abteilung übertragenen Aufgaben zu erledigen haben. Im Hinblick auf diese Aufgaben wird der Kläger als "Bauherrenvertreter" des Landes tätig, d. h. er hat nicht nur die Auftragserteilung selbst als beauftragter Vertreter des Landes vorzunehmen und hierbei auf die ordnungsgemäße und sachgerechte Durchführung der Auftragserteilung zu achten, sondern darüber hinaus auch die Verantwortung für die Durchführung der Aufgaben im Rahmen der freien Dienstverhältnisse bzw. der Werkaufträge zu gewährleisten, d. h. zu überwachen und für den Fall, dass eine ordnungsgemäße Abwicklung nicht vorkommt hierfür auch die behördeninterne Verantwortung im Sinne auch einer entsprechenden Haftung bei nicht ordnungsgemäßer und
pflichtverschuldeter
Durchführung zu übernehmen.
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c) Die besondere Verantwortung ergibt sich als Hebung aus den Basisfallgruppen II a und I b, welche wie ausgeführt bereits eine "Grundverantwortung" voraussetzen auch daraus, dass dem Kläger die Vergabe und Verantwortung im Bereich der Abteilung Süd sowohl im Hinblick auf die Unterbringung von Behörden, die Errichtung von Bauwerken, wie den Bauunterhalt im Rahmen erheblicher Landesmittel verantwortlich zugewiesen ist. Der Kläger hat ohne einem Widerspruch ausgesetzt zu sein dargestellt, dass der von der Abteilung zu verantwortende Bereich im Jahre 1999 ca. 37 Mio. DM umfasste und die Jahre danach nicht unwesentlich andere Summen umfasste.
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d) Das besondere Maß der Verantwortung folgt aber nach Auffassung der erkennenden Kammer auch daraus, dass der Kläger nicht nur die Abteilungsleitung im engeren Sinn mit seiner Verantwortlichkeit für die sachgerechte Durchführung der Aufgaben anzuleiten, zu beobachten, zu kontrollieren hat, mithin einen Schwerpunkt der vollziehenden Aufgaben, sondern des weiteren auch verantwortlich ist für bedeutsame weitere Verantwortlichkeiten, nämlich einerseits sowohl die Erfassung, Beobachtung der sachgerechten, nämlich Behörden angemessenen Unterbringung von Ämtern, darüber hinaus aber auch die besondere gestalterische Verantwortung im Sinne einer architektonisch künstlerischen Verantwortung für die verschiedenen baulichen Maßnahmen, die im Bereich der Abteilung 6 anfallen.
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Dies hat der Kläger insbesondere mit seiner synoptischen Aufstellung (ABl. 76) anschaulich gemacht. Aus dieser ergibt sich ein besonders breites Band der gestalterischen Verantwortung für Bauwerke des Landes im Rahmen der Unterbringung, der Renovierung, der Bauunterhaltung, darüber hinaus aber auch für Neubauten mit vielfältigsten und sehr variantenreichen behördlichen Anforderungen an Technik, Ausstattung und Entwurf und Bauwerke mit einer besonderen Anforderung im Hinblick auf denkmalschützerische Belange. So fallen im Rahmen der Verantwortung des Klägers besonders vielfältige Bauwerke an, wie etwa die C. -T. B. , die der Kläger als Abteilungsleiter seit 01.06.1986 gestalterisch und in der Abteilung durchführend betreut hat, die Fachhochschule K. , die Landespolizeischule, die OFD-Kantine, das Kurgasthotel B. , die besonders denkmalpflegerisch bedeutsamen Bauwerke, wie Burgruine S. , Kirche F. , Pfarrhaus, Altersheim, Kirche F. , römische Heiltherme B. , Sanierung Amtsgericht L. , Landgericht F. , Psychologisches Institut der Uni F. (P. ) und vieles anderes mehr, wie dies der Kläger in seiner Synopse (ABl. 76) inhaltlich unstreitig dargestellt hat.
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e) Die besondere Verantwortung und das Einstehen müssen für entsprechende Fehler bei der Durchführung der entsprechenden Projekte ergibt sich aus den vom ehemaligen Amtsleiter beschriebenen Aufgaben der Abteilungsleiter, wie sie sich aus der Weisung und der Dienstaufgabenbeschreibung vom Juli 1998 (ABl. 77 - insbesondere 79 f.) ergeben und nach denen verfahren wird.
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Hieraus ergeben sich die Funktionen der Abteilungsleiter, welcher dem "Amtsvorstand für den Aufgabenbereich seiner Abteilung verantwortlich" ist. Der Abteilungsleiter hat also sicherzustellen, dass die Aufgaben ordnungsgemäß, rechtzeitig und wirtschaftlich erledigt werden, wobei den Abteilungsleitern neben der Anleitung der ihnen zugeordneten Mitarbeiter auch die Anleitung, Überwachung und "Führung" der freien Mitarbeiter oder werkvertraglich beauftragten Architekturbüros übertragen ist. Nach der Weisung des Behördenleiters obliegt den Abteilungsleitern auch die generelle aufgabenbezogene Abstimmung mit den anderen Abteilungsleitern des Amtes, den nutzenden Verwaltungen, den Behörden etc.. Die Abteilungsleiter sind in den mit dem Amtsvorstand abgestimmten Rahmen auch für die Wirtschaftlichkeit, Angemessenheit und Fachgerechtigkeit der Aufgabenerledigung bei Baumaßnahmen - aber auch nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers - bei Bauerhaltungsmaßnahmen für die gestalterische und technische Qualität der Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Aufgrund der Organisation des Amtes, wie sie sich aus der erwähnten Weisung des Behördenleiters ergibt, sind unterhalb dieser Abteilungsleiterführungsebene "Projektleiter" angeordnet, die ihrerseits für die optimale Zusammenarbeit aller, die an der von ihm zu bearbeitenden Maßnahme Beteiligten Verantwortung tragen, soweit sie das zugewiesene einzelne (Bau-)Projekt anlangen.
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Trotz dieser gestuften Verantwortungsebenen obliegt dem Abteilungsleiter letztlich die Verantwortung für die von der Projektleitung durchgeführten einzelnen Vorhaben.
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f) Besonderes Gepräge und Hervorhebung erhält die Verantwortung dadurch, dass seit etwa 1994 versuchsweise, inzwischen endgültig die Verantwortung für die Vergabe im Rahmen der Baumaßnahmen bis zu einem Volumen von 2,5 Mio. DM bei zweckgebundenen Baumaßnahmen und Großbaumaßnahmen auch die "Ausgabe- bzw. Vergabeverantwortlichkeit" bei den Abteilungsleitern liegt. Dies folgt aus den vom Kläger vorgelegten inhaltlich auch unstreitigen Schreiben des Finanzministeriums vom 03. Januar 1995 (ABl. 92 u. Anlage) sowie der OFD vom 26.01.2001 (ABl. 87 f.).
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7. Ohne dass dies letztendlich streitentscheidende Bedeutung hat, lässt sich indes auch feststellen, dass die Dienstpostenbewertung der parallelen Abteilung zu der, die der Kläger führt, nämlich der Abteilung 5 einen Hinweis darauf gibt, dass das beklagte Land offenkundig Umfang und Bedeutung der Abteilungsleitung einer Dienstpostenbewertung nach Vergütungsgruppe A 15 zuordnet, da der Dienstposten des Abteilungsleiters der Abteilung 5 nach A 15 als Baudirektor bewertet ist. Aus der Ausschreibung der OFD vom 17.11.2000 (ABl. 61) ergibt sich, dass entsprechende Abteilungen, wie der Leiter der Abteilung 6 Hochbau beim Staatlichen Vermögens- und Hochbauamt P. ebenfalls in ihren Dienstposten nach A 15 als Baudirektor "bewertet sind".
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Aus all dem folgt zur Überzeugung der Kammer, dass die Tätigkeit des Klägers sich aus Fallgruppe I a der Vergütungsgruppe I b durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich herausgehoben ist.
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Der Kläger hat daher Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe I a der Anlage I a zum BAT.
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8. Der Feststellungsanspruch auf die geltend gemachte Verzinsung der aufgrund des Tarifvertrages regelmäßig fällig werdenden Differenzbezüge folgt aus § 288 Abs. 1, 284 Abs. 2 BGB.
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Da die beklagte Partei unterlegen war, hatte sie gemäß § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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gez. K.,.....gez. H.,..... gez. O.,.....
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