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Die gem. § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.
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In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe gem. § 8 Abs. 1 des Anstellungsvertrages, da diese Abrede unwirksam ist. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Beklagte vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31.12.2003 Kunden der Klägerin abgeworben und deshalb gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 Abs. 1 HGB verstoßen hat.
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Die vorliegende Vertragsstrafenregelung in § 8 Abs. 1 des Anstellungsvertrages stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist demgemäß nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
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Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der vorliegende Anstellungsvertrag vom 29.11.1996 auf der Basis eines von der Klägerin vorformulierten Vertragsmusters, das in einer Vielzahl von Verträgen verwendet worden ist, erstellt worden ist und somit die §§ 305 ff. BGB Anwendung finden. Zwar fällt die vorliegende Vertragsstrafenklausel, die nach Ansicht der Klägerin wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot verwirkt ist, nicht unter den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 6 BGB. Unter diese Vorschrift fallen nur Bestimmungen, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird. Ein Verstoß gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 Abs. 1 HGB stellt keine "Lösung vom Vertrag" dar (Bauer/Diller NJW 2002, 1614 schon zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot).
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Auf die vorliegende Vertragsstrafenklausel findet jedoch § 307 Abs. 1 BGB Anwendung. Der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Vorschrift stehen im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten – auch für Vertragsstrafenregelungen – nicht entgegen (BAG 04.03.2004 – 8 AZR 196/03 – NZA 2004, 727, 732 m. w. N.).
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§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Anstellungsvertrages könnte schon gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen, da auch nach einer gebotenen Auslegung dieser Vertragsklausel nicht klar ist, ob ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot einen gravierenden Vertragsverstoß im Sinne dieser Vorschrift darstellt, der die Verwirkung einer Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt bis drei Monatsgehältern zur Folge hat. Für die Auslegung eines Arbeitsvertrages gelten die Grundsätze der §§ 133, 157 BGB. Danach hat die Auslegung vom Wortlaut des Vertrages auszugehen. Danach sind die außerhalb des Wortlauts liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, so die Entstehungsgeschichte und die Systematik des Vertrages sowie der mit dem Vertrag verfolgte Zweck.
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Eine Auslegung nach diesen Grundsätzen führt zu dem Ergebnis, dass – entgegen der Rechtsansicht des Beklagten – ein Vertragsverstoß im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Anstellungsvertrag nicht nur dann gegeben ist, wenn der Arbeitnehmer den Pflichten in § 2 Abs. 2 Anstellungsvertrag zuwider handelt, sondern auch wenn der Arbeitnehmer gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstößt, die auch in Gesetzen geregelt sind, wie z. B. vorliegend die Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerb während des Arbeitsverhältnisses (§ 60 Abs. 1 HGB). Allerdings wird bei einer Auslegung der Vertragsstrafenklausel nicht hinreichend klar, ob entsprechend der Rechtsansicht der Klägerin jeder Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot für sich einen gravierenden Vertragsverstoß darstellt, der zur Verwirkung der Vertragsstrafe führt oder ob ein Verstoß gegen das beispielhaft aufgeführte Wettbewerbsverbot (nur) einen Vertragsverstoß darstellt. In diesem letzten Fall müsste dann für die Verwirkung der Vertragsstrafe noch hinzukommen, dass der Vertragsverstoß auch (tatsächlich) gravierend ist.
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Wenn man von der Rechtsansicht der Klägerin ausgeht, dass jeder Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot einen gravierenden Vertragsverstoß darstellt, so führt dies nach Ansicht der erkennenden Kammer zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt wird. Denn dann haben gem. § 8 Abs. 1 Anstellungsvertrag auch leichte Pflichtwidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsverbot zur Folge, dass der Arbeitnehmer für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des ein- bis dreifachen Betrages eines (Brutto) Monatsgehaltes an die Klägerin zu zahlen hätte. Gerade im vorliegenden Fall, wo nach dem – als wahr unterstellten – tatsächlichen Vorbringen der Klägerin (auch) leichte Verstöße (wenn überhaupt) gegen das Wettbewerbsverbot dargelegt sind, hätte dies bei den vielen behaupteten Vertragsverstößen, die nach dem Vortrag der Klägerin nicht als ein einheitlicher Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot gewertet werden können, unangemessene Folgen, da eine geltungserhaltende Reduktion der in einem Formulararbeitsvertrag enthaltenen Vertragsstrafe nicht in Betracht kommt (BAG 04.03.2004 a. a. O., Gründe B III. 2 c).
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Im vorliegenden Fall macht die Klägerin die Vertragsstrafe für 13 Einzelfälle geltend, in denen der Beklagte nach seiner Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Zeitraum zwischen dem 04.12.2003 und dem 29.12.2003 (soweit die Vertragsverletzungen von der Klägerin zeitlich benannt sind) Mandate der Klägerin abgeworben haben soll. Wenn man den vom Beklagten bestrittenen Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt, hat der Beklagte in diesem Zeitraum Mandanten der Klägerin nicht nur (unaufgefordert) von seinem bevorstehenden Weggang informiert, sondern – je nach Mandant unterschiedlicher Vortrag der Klägerin – sie im Hinblick auf die gute persönliche Beziehung zwischen ihm und den Mandanten veranlasst, das Mandatsverhältnis mit der Klägerin zu kündigen und mit dem Beklagten zu seinem neuen Arbeitgeber zu wechseln. Nach dem Vortrag der Klägerin hat der Beklagte im Hinblick auf das neue Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2004 keine erlaubten Vorbereitungshandlungen vorgenommen, sondern Kunden abgeworben und damit gegen das Wettbewerbsverbot des § 60 Abs. 1 HGB verstoßen. Da zwischen den Parteien aber kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart worden war, durfte der Beklagte ab dem 01.01.2004 mit den Kunden der Klägerin Kontakt aufnehmen im Hinblick auf einen Wechsel zu seinem neuen Arbeitgeber.
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Nach der Rechtsansicht der Klägerin ist jeder Verstoß gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 Abs. 1 HGB ein gravierender Vertragsverstoß im Sinne des § 8 Abs. 1 Anstellungsvertrag und verpflichtet den Arbeitnehmer, eine Vertragsstrafe zwischen einem und drei Bruttomonatsgehältern zu zahlen. Dabei setzt die Klägerin gemäß der Vertragsstrafenabrede die Höhe der Vertragsstrafe nach der Schwere des Vertragsverstoßes fest. Für die Schwere eines Verstoßes gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot kommen verschiedene Gesichtspunkte in Betracht. Ein Kriterium ist, mit welcher Intensität der Arbeitnehmer einen Kunden des Arbeitgebers abgeworben hat, ob er z. B. nur beiläufig sein Ausscheiden beim Arbeitgeber dem Kunden mitgeteilt und auf dessen Nachfrage dann seinen neuen Arbeitgeber mitgeteilt hat oder ob er von sich aus den Kunden massiv zum Wechsel beeinflusst hat. Ein anderes Kriterium für die Schwere des Vertragsverstoßes stellt auch der Umstand dar, ob der Arbeitnehmer die Kunden seines Arbeitgebers während eines noch lange andauernden Arbeitsverhältnisses abgeworben hat oder ob diese Abwerbung kurz vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne nachvertragliches Wettbewerbsverbot erfolgt ist. Denn dann wäre kurze Zeit später das Verhalten des Arbeitnehmers rechtmäßig gewesen. So stützt die Klägerin die vorliegende Vertragsstrafe auch auf den Fall, dass der Beklagte auf einen Kunden am 29.12.2003 zugegangen und das Kündigungsschreiben dieses Kunden bei der Klägerin am 07.01.2004 eingegangen ist. Diese Erwägungen zeigen, dass es unterschiedlich gewichtige Verstöße gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot gibt. Die Festsetzung einer Vertragsstrafe in jedem Fall auch eines leichten Wettbewerbsverstoßes in Höhe mindestens eines Monatsgehaltes ist deshalb unangemessen hoch. Diese unangemessene Benachteiligung führt nach § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafenklausel.
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Da somit die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben konnte, hat sie die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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