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| | Die zulässige Klage ist begründet. |
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| | Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten zu, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als ob sie bei der Vergabe der Leistungsstufe für das Jahr 2000 berücksichtigt worden wäre. Die diesen Anspruch ablehnenden Bescheide des Oberschulamtes Karlsruhe vom 12.04.2002 und 30.01.2003 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. |
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| | Der Beklagte ist der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 98 LBG zur Fürsorge verpflichtet. Er muss sich dabei ein etwaiges Verschulden seiner Bediensteten und sonstiger Erfüllungsgehilfen in entsprechender Anwendung des § 278 BGB zurechnen lassen. Verletzt er schuldhaft seine Fürsorgepflicht, so hat er den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.07.1979, Justiz 1980, 35; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 - 2 C 26/03-, <juris>). |
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| | Zur Fürsorgepflicht des Beklagten gehört es, bei der Vergabe der Leistungsstufen gemäß § 27 Abs. 3 BBesG hinsichtlich der Klägerin eine am Leistungsgedanken orientierte Entscheidung ohne Ermessens- und Beurteilungsfehler zu treffen. Bei der Leistungsstufe handelt es sich um die vorweggenommene Festsetzung der nächsthöheren Stufe des Grundgehalts als Grundgehalt, die an Beamte der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A mit dauerhaft herausragenden Leistungen vergeben werden darf. Gemäß § 27 Abs. 3 BBesG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998 (BGBl. I S. 3434) kam die Festsetzung einer Leistungsstufe frühestens nach Ablauf der Hälfte des Zeitraums bis zum Erreichen der nächsthöheren Grundgehaltsstufe in Betracht. Dieses neue, durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24.02.1997 (BGBl. I S. 322) eingeführte leistungsbezogene Besoldungsinstrument hat die Landesregierung mit der Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung - LStuVO) vom 30.03.1998 (GBl. S. 214), geändert durch Verordnung vom 21.06.1999 (GBl. S. 308), näher ausgestaltet. In § 2 Abs. 1 S. 2 LStuVO ist geregelt, dass durch eine dauerhaft herausragende Gesamtleistung kein Anspruch auf die Gewährung entsteht. Einem Beamten, welcher die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 S. 1 BBesG erfüllt, steht jedoch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung einer Leistungsstufe zu (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 22.02.1999 – 12 K 933/98, <juris>; Schwegmann/Summer, BBesG, RN 6f. zu § 27 BBesG; Schnellenbach, Rechtsschutz beim Einsatz der neuen leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente, ZBR 1999, 53, 55). Es ist daher Teil der Fürsorgepflicht, bei der Entscheidung über die Vergabe der Leistungsstufen das eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben, wobei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind (§ 40 VwVfG). |
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| | Mit der Entscheidung, der Klägerin keine Leistungsstufe zu gewähren, haben die Schulleiterinnen und Schulleiter bei der unter Moderation des Staatlichen Schulamts ... stattfindenden Vergabesitzung am 15.12.2000 objektiv gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen. Bei dieser Sitzung sollten die Leistungsstufen aus dem 20%-Kontingent vergeben werden, über deren Vergabe die Schulleitungen unter Moderation des Staatlichen Schulamts nach Leistungsgesichtspunkten zum Ausgleich besonderer Härten oder einer unausgewogenen Vergabe entscheiden. Grundsätzlich erfolgt die Festsetzung der Leistungsstufen bei Lehrern an Schulen und Schulkindergärten durch die Schulleiter (vgl. § 6 Abs. 1 S. 3 LStuVO i.V.m. § 1 Abs. 1 a der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung vom 04.04.2000 - LStuVO-ZustVO - [GBl. S. 435], geändert durch die rückwirkend zum 01.01.2000 geltende Änderungsverordnung des Kultusministeriums vom 19.09.2000 [GBl. S. 693]). Sie können jährlich an bis zu 10 vom Hundert der ihnen unterstellten Beamten, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, Leistungsstufen vergeben (§§ 2 Abs. 5, 6 Abs. 2 LStuVO). Hierfür ist zunächst anhand der Zahl der an einer Schule in Betracht kommenden Beamten, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 LStuVO erfüllen, der auf die jeweilige Schule entfallende Vergabeumfang festzustellen. Der Vergabeumfang ist dabei stets auf eine volle Zahl von Beamten abzurunden (vgl. Nr. 5.2.2 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums und des Innenministeriums zur Leistungsstufe und zur Aufstiegshemmung bei Beamten des Landes vom 18.08.1999 - VwV-LStuVO - [GABl. S. 496]). Der Präsident des Oberschulamts Karlsruhe als der nächsthöhere Dienstvorgesetzte (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 BeamtenrechtszuständigkeitVO a.F.) bzw. der von diesem mit dieser Aufgabe betraute Beamte (§ 8 BeamtenrechtszuständigkeitVO i.V.m. § 6 Abs. 3 LStuVO) ermittelt sodann anhand der ihm von den Schulleitungen gemeldeten Zahl der in Betracht kommenden Beamten den gesamten höchstmöglichen Vergabeumfang für den nachgeordneten Bereich (maximal 10 vom Hundert, vgl. Nr. 5.2.3 VwV-LStuVO). Durch die Abrundungsregel verbleiben nach Abzug der auf die einzelnen Schulen entfallenden Vergabemöglichkeiten Bruchteile, die zu neuen Vergabemöglichkeiten zusammengefasst werden. Über deren Verwendung wird nach Ermessen entschieden (vgl. Nr. 5.2.3 S. 4 VwV-LStuVO). Dieses Ermessen wird im Bereich des Kultusministeriums in der Weise ausgeübt, dass das Staatliche Schulamt die sich aus dem Abrundungsgebot ergebenden Bruchteile von Vergabemöglichkeiten für Leistungsstufen sammelt und den weiteren Vergabeumfang feststellt. Sodann werden 80 vom Hundert dieses Vergabeumfangs den Schulen mit den höchsten Bruchteilsresten zugewiesen, während die verbleibenden 20 vom Hundert des Vergabeumfangs das 20%-Kontingent bilden, über das nach Leistungsgesichtspunkten zum Ausgleich besonderer Härten oder einer unausgewogenen Vergabe unter Moderation des Staatlichen Schulamts entschieden wird (vgl. im Einzelnen Nr. 12.2 der Verwaltungsvorschrift „Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ in der Neufassung vom 21.07.2000 [K.u.U. vom 9.10.2000, S. 280]). |
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| | Ob es rechtmäßig war, den 16 Schulleiterinnen und Schulleitern, die am 15.12.2000 bei der Vergabesitzung anwesend waren, die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Vergabe der zur Verfügung stehenden acht Leistungsstufen aus dem 20%-Kontingent, insbesondere im Fall der Klägerin, zuzuweisen, kann vorliegend offen bleiben. Denn die ablehnende Entscheidung hinsichtlich der Klägerin, die als Vorsitzende des Hauptpersonalrats vollständig von ihrer Unterrichtsverpflichtung freigestellt ist, verletzt jedenfalls § 47 Abs. 3 S. 4 LPVG. Nach dieser Vorschrift darf die Freistellung eines Personalratsmitglieds nicht zur Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen. Eine solche Benachteiligung haftet der getroffenen Entscheidung im Falle der Klägerin jedoch an. Denn sie beruhte auf der Erwägung, „die Leistungsstufen dort zu vergeben, wo Leistung erbracht wird“, d.h. ein freigestelltes Personalratsmitglied, das keine Leistung an einer Schule mehr erbringt, war allein wegen seiner Freistellung von der Vergabe einer Leistungsstufe ausgeschlossen. Dem steht nicht entgegen, dass die dauerhaft herausragenden Leistungen, die eine Leistungsstufe rechtfertigen, grundsätzlich auch tatsächlich erbracht werden müssen (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 27 RdNr. 6 Anm. b Ziff. 3). Denn Personalratsmitgliedern kommt insoweit aufgrund des Benachteiligungsverbots in § 47 Abs. 3 S. 4 LPVG eine Sonderstellung zu (Schwegmann/Summer, a.a.O.). |
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| | Entgegen den Einwänden des Oberschulamts ist die Kammer der Überzeugung, dass die Erwägung, „die Leistungsstufen dort zu vergeben, wo Leistung erbracht wird“, und damit freigestellte Personalräte von der Vergabe der Leistungsstufe aus dem 20%-Kontingent auszuschließen, bei der ablehnenden Entscheidung hinsichtlich der Klägerin zumindest mitursächlich gewesen ist. Hierfür spricht, dass der Klägerin von ihrem Schulleiter, der an der am 15.12.2000 getroffenen Entscheidung beteiligt war, als Begründung für die ablehnende Entscheidung mitgeteilt wurde, ein Kriterium bei der Vergabe sei unter anderem die Tatsache gewesen, dass sie ihre Leistungen nicht an der Schule erbringe. Dies hat der Beklagte nicht bestritten. Für die Richtigkeit der Aussage des Schulleiters der ... spricht zudem, dass der Beklagte es nach den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden selbst nicht für ausgeschlossen erachtet, dass diese Erwägung bei der ablehnenden Entscheidung eine Rolle gespielt haben könnte. Die Auffassung des Beklagten, hierbei habe es sich jedoch allenfalls um ein Motiv, nicht aber um ein ausschließendes Kriterium gehandelt, überzeugt nicht. Denn in der vom Staatlichen Schulamt ... am 28.03.2001 erstellten Stellungnahme zur Vergabe der Leistungsstufen aus dem 20%-Kontingent findet sich die Maßgabe „Die Leistungsstufen sollen dort vergeben werden, wo Leistung erbracht wird“ ausdrücklich als Begründung einer ablehnenden Entscheidung. Zwar steht diese in Klammern beigefügte Bemerkung nicht in der Passage, welche die Klägerin betrifft, sondern in der nachfolgenden Passage zum Fall einer Lehrerin der Haidachschule. Diese Beamtin ist jedoch ebenso wie die Klägerin wegen ihrer Personalratstätigkeit von der Unterrichtsverpflichtung freigestellt, so dass die Bemerkung ohne weiteres als beide Entscheidungen betreffende Begründung zu verstehen ist. |
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| | Es ist auch nicht zutreffend, dass die ablehnende Entscheidung allein darauf beruhte, dass bei der Vergabe der Leistungsstufe aus dem 20%-Kontingent mit oberster Priorität die kleinen Grundschulen, die wegen ihres geringen Personalbestands im Rahmen der 10%-Berechnung keine Leistungsstufe zugeteilt bekommen konnten, bedacht werden sollten. Denn diese Erwägung, die grundsätzlich nicht zu beanstanden sein dürfte, traf ausweislich der Stellungnahme des Staatlichen Schulamts Pforzheim vom 28.03.2001 nur für fünf, allenfalls für sechs der mit einer Leistungsstufe bedachten Grundschulen zu, während zumindest zwei Leistungsstufen an Grund- und Hauptschulen (GHS) gingen, die bereits zuvor eine oder sogar zwei Leistungsstufen erhalten hatten. Der Einschätzung der Kammer steht auch der Einwand des Beklagen nicht entgegen, die genannte Devise sei für das Kultusministerium nur insoweit maßgebend gewesen, als damit die Übertragung der Zuständigkeit zur Vergabe der Leistungsstufen auf die Schulleitungen begründet worden sei. Denn dieser Einwand ist nicht geeignet, den durch die schriftliche Stellungnahme des Staatlichen Schulamts ... vom 28.03.2001 belegten Vorwurf auszuräumen, dass sich die an der Vergabesitzung beteiligten Schulleiterinnen und Schulleiter bei der Entscheidung über die Vergabe der Leistungsstufen möglicherweise entgegen den Vorstellungen des Kultusministeriums von der Erwägung leiten ließen, Leistungsstufen aus diesem Kontingent nur an Beamte zu vergeben, die Leistungen an einer Schule erbringen. |
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| | Die objektive Fürsorgepflichtverletzung, die darin liegt, dass das Benachteiligungsverbot des § 47 Abs. 3 S. 4 LPVG bei der Entscheidung über die Vergabe der Leistungsstufen missachtet wurde, beruht auf einer Fahrlässigkeit der beteiligten Schulleiterinnen und Schulleiter sowie des als Moderator beteiligten Staatlichen Schulamts und war damit schuldhaft. Sie alle hätten erkennen können und müssen, dass bei der Entscheidung über die Vergabe von Leistungsstufen an Personalratsmitglieder deren Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung nicht berücksichtigt werden durfte. |
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| | Ob die bezeichnete schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht allein für die ablehnende Entscheidung ursächlich war, ob also der Dienstherr ohne den Verstoß voraussichtlich zu Gunsten der Klägerin entschieden hätte, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Das Oberschulamt Karlsruhe trug in seinem einen Tag vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz erstmals vor, für die Entscheidung zu Gunsten der GHS ... und ... seien der außergewöhnliche dienstliche und außerdienstliche Einsatz der Bewerber und die Tatsache ausschlaggebend gewesen, dass es sich auf Grund deren Alter um die letzte Möglichkeit zur Vergabe einer Leistungsstufe gehandelt habe. Es erscheint immerhin denkbar, dass diese Erwägung auch dann zu einer Vergabe von zwei Leistungsstufen an die beiden genannten Schulen geführt hätte, wenn die Freistellung der Klägerin von ihrer Unterrichtsverpflichtung nicht zu ihren Lasten berücksichtigt worden wäre. Ob dieses Kriterium allerdings tatsächlich den Ausschlag gegeben hätte, ist nicht mehr rekonstruierbar. |
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| | Hinzu kommt, dass nach Mitteilung des Oberschulamts für die Erwägung zugunsten der beiden anderen Beamten auch der Umstand maßgebend war, dass die Grund-, Haupt- und Realschule (GHRS) ..., der die Klägerin zugeordnet worden war, bereits vier Leistungsstufen vergeben konnte, während die beiden anderen GHS bisher nur eine bzw. zwei Leistungsstufen erhalten hatten. Diese Erwägung ist jedoch insoweit fehlerhaft, als die Zuordnung der Klägerin zur GHRS ... bereits unzutreffend war. Die Schulleiter sind, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, für die Festsetzung einer Leistungsstufe bei Lehrern an Schulen und Schulkindergärten zuständig (§ 6 Abs. 1 S. 3 LStuVO i.V.m. § 1 Abs. 1 a LStuVO-ZustVO). Dementsprechend werden die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Vergabe der Leistungsstufen, mit Ausnahme von abgeordneten Lehrerinnen und Lehrern, auch jeweils der Schule zugeordnet, an der sie unterrichten. Entgegen der Annahme des Beklagten gilt die Zuständigkeit der Schulleiter für die Festsetzung der Leistungsstufen jedoch nicht für Lehrerinnen und Lehrer, die ihre Leistungen nicht an einer Schule, sondern wie die Klägerin beispielsweise als Vorsitzende des Hauptpersonalrats beim Kultusministerium erbringen. Denn mit der Beschreibung „Lehrer an Schulen und Schulkindergärten" knüpft § 1 Abs. 1 a LStuVO-ZustVO nicht nur an die unterschiedlichen statusrechtlichen Ämter der Lehrer (Lehrer, Realschullehrer, Studienrat, usw.), sondern nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift auch an die tatsächlich ausgeübte Funktion eines Lehrers an einer Schule oder einem Schulkindergarten an (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.05.2003 - 4 S 2074/01 -, ESVGH 53, 252 hinsichtlich eines beurlaubten Lehrers). |
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| | Die ausnahmsweise abweichend von § 6 Abs. 1 S. 1 LStuVO vorgesehene Zuständigkeit des Schulleiters für die Festsetzung der Leistungsstufe stellt auf dessen dienstliche Nähe zu dem zu beurteilenden Lehrer ab, die ihn befähigt, auf dessen fachliche Leistungen als Lehrer vor Ort und zeitnah einzugehen. An dieser Zweckbestimmung fehlt es, wenn ein Lehrer seine Leistungen - wie die Klägerin - nicht an einer Schule erbringt. Es verbleibt damit im Falle der Klägerin bei der allgemeinen Regelung in § 6 Abs. 1 S. 1 LStuVO, wonach der Dienstvorgesetzte für die Festsetzung der Leistungsstufe zuständig ist. Dienstvorgesetzter der Klägerin war gem. § 4 Abs. 1 S. 2 der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung a.F. der Präsident des Oberschulamts. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 2 LStuVO-ZustVO, wonach im Falle einer Abordnung der Entscheidungsberechtigte der Stammdienststelle zuständig ist. Denn diese Vorschrift findet auf die Klägerin schon allein deshalb keine Anwendung, da sie sich nicht in einer Abordnung befindet, sondern als Personalratsmitglied von ihrer Unterrichtsverpflichtung freigestellt ist (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.05.2003, a.a.O.). Die Klägerin war damit richtigerweise nicht der GHRS ... zuzuordnen, sondern als freigestelltes Personalratsmitglied direkt dem Oberschulamt Karlsruhe. |
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| | Sind damit die bei der Vergabeentscheidung angelegten Kriterien im Wesentlichen unzutreffend gewesen und ist deshalb unklar, wie die Entscheidung ohne den Verstoß ausgefallen wäre, trägt der Dienstherr die materielle Beweislast dafür, dass der Beamte, der keine Leistungsstufe erhalten hat, auch bei einem fehlerfreien Verfahren ohne Erfolg geblieben wäre. Welche Partei im Verwaltungsprozess die materielle Beweislast trägt, bestimmt sich mittels Auslegung derjenigen Norm, deren Tatbestand durch den nicht feststellbaren Umstand verwirklicht würde. Lässt sich dieser Norm - wie hier- keine besondere Anordnung über die Verteilung der Beweislast entnehmen, gilt die beweislastrechtliche Grundregel. Nach ihr ist die zweifelhaft gebliebene Tatsache als nicht existent zu behandeln, so dass der Nachteil der Beweislosigkeit diejenige Prozesspartei trifft, für die sich aus dieser Tatsache günstige Rechtsfolgen ergeben würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2000, Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 4 S. 3 m.w.N.). Danach trifft die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung über die Vergabe einer Leistungsstufe wie auch für die Ursächlichkeit von Pflichtverletzung und Schaden grundsätzlich den Beamten. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind anspruchsbegründend. Fehlen jedoch - wie hier - bereits die Grundlagen für eine ordnungsgemäße Entscheidung, insbesondere korrekte Kriterien, nach denen die Entscheidung zu treffen ist, so trägt die Behörde die materielle Beweislast dafür, dass der Beamte, dem keine Leistungsstufe zugeteilt wurde, auch bei fehlerfreiem Verfahren nicht zum Zuge gekommen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, BVerwGE 118, 370 zur Beweislastumkehr bei Beförderungen). Denn die Folgen von Fehlern, die ausschließlich dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzuordnen sind, hat grundsätzlich die Behörde zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, a.a.O.). |
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| | Einer Entscheidung nach Beweislastregeln steht der Umstand, dass es im Falle der Klägerin an einer ordnungsgemäßen aktuellen Leistungsfeststellung fehlte, nicht entgegen. Die vom Schulleiter der GHRS Heimsheim am 18.11.2000 erstellte aktuelle Leistungsfeststellung war zwar tatsächlich fehlerhaft, weil dieser - wie oben ausgeführt - dafür gar nicht zuständig war. Diese hätte vielmehr gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 LStuVO vom Präsidenten des Oberschulamts erstellt werden müssen. Abgesehen davon ist auch zweifelhaft, ob bei der Erstellung der aktuellen Leistungsfeststellung die Grundsätze über die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung bei freigestellten Personalratsmitgliedern beachtet wurden (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 02.07.1999, DÖV 2000, 165). Diese Verstöße kann der Beklagte der Klägerin jedoch nicht entgegenhalten. Denn es liegt ausschließlich im Verantwortungs- und Verfügungsbereich des Dienstherrn, die für die Entscheidung über die Vergabe der Leistungsstufen erforderlichen Grundlagen zu beschaffen bzw. zu erhalten. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht nachgekommen, insbesondere hat er auf eine Anfrage des Schulleiters der GHRS ... an das Staatliche Schulamt ... vom 14.11.2000, wie im Falle der als Personalratsmitglied freigestellten Klägerin hinsichtlich der aktuellen Leistungsfeststellung zu verfahren sei, nicht reagiert. Im Übrigen hat der Beklagte das Ergebnis der vorliegenden aktuellen Leistungsfeststellung, wonach die Klägerin die Leistungserwartungen in besonderem Maße übertrifft, auch nicht in Zweifel gezogen. |
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| | Zu keiner anderen Entscheidung führt auch der Einwand des Beklagten, der Antrag der Klägerin vom 5.11.2000, mit dem sie die Einbeziehung in das Auswahlverfahren nach der Leistungsstufenverordnung begehrt habe, sei unzulässig gewesen, weil er unter einer Bedingung erfolgt sei und in unzulässiger Weise auf das Ermessen des Schulleiters Einfluss genommen habe. Denn für die Vergabe einer Leistungsstufe ist ein Antrag nicht erforderlich. Der Dienstherr hat vielmehr anhand der zu erstellenden aktuellen Leistungsfeststellungen den Kreis der Beamten, die dauerhaft herausragende Gesamtleistungen erbringen und damit gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 LStuVO in den Genuss einer Leistungsstufe kommen können, selbst zu bestimmen (vgl. auch Nr. 1.1.1 VwV-LStuVO). Die in Nr. 3 der Hinweise des Kultusministeriums zur Durchführung der Leistungsstufenverordnung vom 04.04.2000 (K.u.U. vom 14.07.2000) angesprochene Möglichkeit, die Einbeziehung in das Auswahlverfahren zu beantragen, beruht auf der Regelung in § 5 Abs. 2 S. 2 LStuVO, wonach die aktuelle Leistungsfeststellung auf diejenigen Beamten beschränkt werden kann, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sie dauerhaft herausragende Gesamtleistungen erbringen. Mit dem Antragsrecht soll den Beamten die Möglichkeit eingeräumt werden, rechtzeitig Klarheit zu gewinnen, ob sie in das Auswahlverfahren einbezogen werden. Ein reines Antrags- oder Bewerbungsverfahren ist nach den Hinweisen ausdrücklich nicht zulässig. |
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| | Dem Schadensersatzanspruch der Klägerin steht auch der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB nicht entgegen, wonach die Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln dann nicht eintritt, wenn der Verletzte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz nach Durchführung des Vorverfahrens, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.1998, BVerwGE 107, 29, 31 m.w.N.; Urt. v. 03.12.1998, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 2). Denn der Klägerin war es nicht möglich bzw. nicht zumutbar, vor der Vergabe der Leistungsstufen rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. |
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| | Eine Verpflichtungsklage bzw. ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren mit dem Ziel, eine erneute Entscheidung über die Vergabe der Leistungsstufe zu erreichen, hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil nach Auskunft des Oberschulamts Karlsruhe unmittelbar nach der Sitzung am 15.12.2000 die Vergabe der Leistungsstufen veranlasst wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Leistungsstufen in etwa zeitgleich mit der Mitteilung der ablehnenden Entscheidung an die Klägerin am 19.12.2000 festgesetzt wurden. Da die Zahl der zu vergebenden Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 BBesG in der hier maßgeblichen Fassung auf kalenderjährlich 10 Prozent der Beamten eines Dienstherrn in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, begrenzt war und diese Quote nach telefonischer Auskunft des Kultusministeriums vom 18.01.2005 im Jahr 2000 voll ausgeschöpft wurde, standen im Dezember 2000 keine weiteren Leistungsstufen zur Verfügung. Eine Drittanfechtung der Entscheidungen, mit denen die Leistungsstufen an andere Beamte vergeben worden waren, scheidet ebenfalls aus. Denn die Vergabe der Leistungsstufen an die zum Zuge kommenden Beamten ist für die leer ausgehenden Beamten zwar wegen der Quotierung im Ergebnis nachteilig, weil sie keine Leistungsstufen mehr erhalten können. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Beförderungsamt-Konkurrenten ist aber davon auszugehen, dass die Vergabeentscheidung des Dienstherrn kein Verwaltungsakt mit drittbelastender Doppelwirkung ist (vgl. BVerwG, B. v. 30.06.1993, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 49; BVerwG, 21.08.2003, a.a.O.), d.h. die Vergabeentscheidungen zugunsten der zum Zuge kommenden Beamten betreffen die leer ausgehenden Beamten nicht unmittelbar und sind von den ablehnenden Entscheidungen rechtlich zu trennen (Schnellenbach, ZBR 1999, 53, 54; anders wohl Clemens/ Millack, Besoldungsrecht, § 27, Anm. 3.3; Schwegmann/Summer, a.a.O., Anm. 6 f S. 15;). |
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| | Abgesehen davon war es angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich der zulässigen Primärrechtsschutzmöglichkeiten jedenfalls nicht vorwerfbar, dass die Klägerin diese Rechtsschutzmöglichkeit nicht in Anspruch genommen hat. Die Beurteilung der Rechtsschutzmöglichkeiten im Falle der Ablehnung der neu eingeführten Leistungsstufen war in der Literatur sehr unterschiedlich. So gab es Stimmen, die eine Bescheidungsklage auch dann für unzulässig hielten, wenn der Beamte - wie hier die Klägerin - die nächste Steigerungsstufe bereits aufgrund seines Besoldungsdienstalters erreicht hatte (Schnellenbach, ZBR 1999, 53, 55). Im Übrigen hat die Klägerin am 19.12.2000, also unmittelbar nachdem ihr mündlich die ablehnende Entscheidung mitgeteilt worden war, beim Staatlichen Schulamt ... um Informationen gebeten, die ihr weitere rechtliche Schritte ermöglichen sollten. Hierauf hat sie jedoch keinerlei Antwort erhalten. Es bestand für die Klägerin daher ein hinreichender Grund, bei ihrem Dienstherrn unmittelbar das Schadensersatzbegehren geltend zu machen. |
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