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| | Die gemäß § 75 VwGO in der Form der Untätigkeitsklage zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die im Gebührenbescheid der Beklagten vom 12.1.2004 dem Grunde nach unstreitig zu Recht festgesetzten Wasser- und Abwassergebühren sind auch in ihrer - von der Klägerin teilweise bestrittenen - Höhe rechtlich nicht zu beanstanden, sodass die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | 1.) Die Beklagte hat zu Recht der für 2003 festgesetzten Wassergebühr einen Wasserverbrauch von 347 m³ zugrundegelegt. Dieser Wasserverbrauch wurde von dem am 19.9.2002 (im Wege des eichrechtlichen Turnus) installierten Wasserzähler für den Zeitraum 1.12.2002 bis 4.12.2003 ermittelt bzw. angezeigt (Ableseergebnis: Zählerstand alt: 62 m³ - Zählerstand neu: 409 m³). Gemäß § 21 Abs. 1 der einschlägigen Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 15.12.1998 (künftig: WVS) stellt die Gemeinde die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Ferner bestimmt § 43 WVS, dass die nach § 21 gemessene Wassermenge auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage gilt, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verloren gegangen ist (vgl. Absatz 1) und räumt (vgl. Absatz 2) der Gemeinde eine Schätzungsbefugnis ein, wenn sich bei einer Zählerprüfung ergibt, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder wenn der Wasserzähler stehen geblieben ist. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit der Verbrauchsermittlung für 2003 einen eklatanten Mehrverbrauch festgestellt und die einwandfreie Funktionalität des Wasserzählers bezweifelt, so dass sie - wie in § 22 Abs. 1 WVS vorgesehen - die Messeinrichtung durch die Staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte für Wasser bei der Firma E. W. GmbH einer Nachprüfung unterziehen ließ. Diese hat ergeben, dass die Anforderungen bei der äußeren und inneren Beschaffenheitsprüfung erfüllt waren sowie, dass die Messergebnisse innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen lagen und das Zählwerk in Ordnung war (vgl. Prüfschein über die Befundprüfung Nr. 11/2004, VAS. 5). Einwendungen gegen das Prüfergebnis hat die Klägerin nicht geltend gemacht, auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Befundverfahren oder Befundergebnis. Folgt man der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 8.10.1987- 2 S 1997/85; ebenso Urteil vom 22.8.1988 - 2 S 424/87 - BWGZ 1989,88), so ist den genannten Satzungsvorschriften bereits eine (durch Gründe einer praktikablen Gebührenerhebung sachlich gerechtfertigte) unwiderlegbare Vermutung dahin zu entnehmen, dass für den Fall einer - wie hier - ordnungsgemäßen Zählerprüfung, die keine die zulässigen Verkehrsfehlergrenzen überschreitenden Messungenauigkeiten ergibt, der Wasserzähler den Wasserverbrauch im vorausgegangenen Ablesezeitraum richtig angezeigt hat. |
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| | Selbst wenn man jedoch den Satzungsvorschriften nur eine widerlegbare Vermutung entnehmen wollte (vgl. etwa Bay. VGH, Beschl. v. 24.7.1997 - 23 B 94.2165 -, BayVBl 1998, 25; Saarl. OVG Saarlouis, Urt. v. 20.1.1994 - 1 R 4/92 -, NJW 1994, 2243; VG Frankfurt, Gerichtsbescheid v. 23.3.2004 - 6 E 714/04 - NVwZ-RR 2004, 897), so ergibt sich nichts anderes. Die Klägerin hat eine solche Vermutung nämlich weder widerlegt noch zumindest erschüttert . Es gibt keine Anzeichen für technische Fehler bei bzw. Mängel in der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung. Die Vertreter der Beklagten haben plausibel und überzeugend ausgeführt, dass die konkrete Drucksituation am Anwesen der Klägerin - sie bestimmt sich aus der Differenz der Höhenniveaus des Wasserhochbehälters und des Hausanschlusses - sich zu keiner Zeit geändert hat. Der Wasserhochbehälter liegt weiterhin an derselben Stelle. Druckschwankungen im öffentlichen Netz der Beklagten, die aus unterschiedlichen Verbrauchsspitzen im Tagesverlauf herrühren, gibt es, sie sind jedoch im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung üblich und zulässig. Herr D. von der a.GmbH, die für die technische Betriebsführung der Wasserversorgung der Beklagten zuständig ist, hat dargelegt, dass es einen direkten Zusammenhang zwischen Höhe des Wasserdrucks und Höhe des Wasserverbrauchs gebe. Je höher der Wasserdruck sei, umso höher sei auch der Wasserverbrauch, was nach Erfahrungswerten soweit gehen könne, dass pro Jahr etwa 8 bis 10 m³ Wasser eingespart werden könnten, wenn man den Wasserdruck reduziere. Diese Ausführungen sind überzeugend, Herr D. hat nämlich ferner sehr plausibel und substanziiert ausgeführt, wie sich dieser Zusammenhang aus der Funktionsweise der Sicherheitseinrichtungen der Trinkwasserinstallation des Abnehmers erklären lässt. So öffnet das Sicherheitsventil des Warmwasserspeichers bei Überdruck (ab 5,8 bar) und lässt zum Schutz der technischen Einrichtung das Wasser entweichen. Je nach Wartungszustand kann dieser Vorgang sich gehäuft wiederholen, insbesondere dann, wenn der Verschleiß der Funktionsteile des Ventils fortgeschritten ist. Diese Ausführungen hat die Klägerin nicht substantiiert angegriffen, ihr (früherer) Einwand, ein höherer Wasserdruck führe allenfalls zum schnelleren Befüllen von Gefäßen, betrifft nur die Beschickung geschlossener Wasserverhältnisse, bei denen naturgemäß kein bzw. kaum Wasserverlust bzw. Wasserüberlauf eintreten kann. Es liegt auf der Hand, dass dies völlig anders ist, wenn innerhalb der Trinkwassereinrichtung durch Überdruckventile Wasser abgeleitet und dem öffentlichen Abwasserkanal zugeführt wird. |
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| | Bestätigt werden die Ausführungen der a. GmbH letztlich auch durch die tatsächlichen Umstände. Sobald die Klägerin nämlich am 26.3.2004 den bislang nicht vorhandenen Druckminderer mit Rückschlagventil hatte einbauen lassen, ging ihr Wasserverbrauch deutlich zurück. Zwar mag es nach den Ausführungen der Staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser bei der Fa. E. W. GmbH vom 19.1.2007 (Antwort auf die Anfrage des Gerichts vom selben Tag) auch das Phänomen geben, dass sich zusätzlich zum Wasser auch Luft in der Leitung befindet. Diese Stellungnahme betraf jedoch speziell das Problem des Rückflusses von Trinkwasser in die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung. Anhaltspunkte dafür, dass der Wasserzähler im Fall der Klägerin beim Fließen in die Trinkwasseranlage der Klägerin neben Wasser auch relevante - nicht mit einem tatsächlichen Wasserdurchfluss vergleichbare - Luftmengen gezählt haben könnte, gibt es jedoch nicht; im übrigen würde selbst ein solcher Umstand - das wird sogleich darzulegen sein - nicht zu Gunsten der Klägerin wirken können. |
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| | Soweit die Klägerin schließlich - auf einer zweiten, spezifisch rechtlichen Ebene - geltend gemacht hat, die Beklagte habe Aufklärungspflichten verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin einen solchen Einwand überhaupt nur durch - hier (noch) nicht erfolgte - Aufrechnung hätte geltend machen müssen, welche dann zwar nicht die Entstehung der Gebühr (Festsetzungsregelung des Bescheids), jedoch die ebenfalls im Gebührenbescheid enthaltene jeweilige Leistungs- bzw. Zahlungsanforderung hätte rechtswidrig werden lassen (grundlegend zur Aufrechnung gegen einen VA: BVerwG, Urt. v. 12.2.1987 - 3 C 22/86 - NJW 1987, 2530). Der in jedem Fall erforderliche Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz existiert nämlich nicht. Sie hatte im streitigen Veranlagungszeitraum keinen Druckminderer mit Rückschlagventil in ihrer Trinkwasseranlage installiert gehabt. Gemäß § 17 Abs. 1 WVS wäre dies jedoch eindeutig ihre Aufgabe gewesen. In der genannten Vorschrift ist bestimmt, dass für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung einer Anlage hinter dem Hausanschluss - mit Ausnahme der Messeinrichtungen der Gemeinde - der Anschlussnehmer verantwortlich ist (zu den Begriffsbestimmungen des Anschlussnehmers, Wasserabnehmers und der Wasserverbrauchsanlage vgl. §§ 2, 13, 14 WVS). § 17 Abs. 2 WVS bestimmt ferner, dass der Anlage nur unter Beachtung der Vorschriften der Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden darf. Solche in der Aufzählung zuletzt in Bezug genommenen Regeln der Technik sind insbesondere die in der DIN 1988 niedergelegten Technischen Regeln für Trinkwasserinstallation (TRWI) - Technische Regel des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW). Auch die DIN 1988 bestimmt in technisch/betrieblicher Hinsicht die Verantwortlichkeit des Anschlussnehmers (Eigentümer/Vermieter) und Benutzers (Mieter, Pächter) für den einwandfreien Zustand der Hausinstallation und für eine regelmäßige Wartung. Im Teil 8 der DIN 1988, der sich als eigenständiger Teil an den Betreiber (= Eigentümer bzw. Besitzer) der Trinkwasserverbrauchsanlage richtet, ist dargestellt, wie die Betriebssicherheit, Funktionstüchtigkeit und Gebrauchstauglichkeit einer ordnungsgemäß erstellten Trinkwasserinstallation auf Dauer aufrechterhalten werden kann. Druckminderer und Rückflussverhinderer (Rückschlagventil) sind dort ausdrücklich vorgesehen, letztgenannte Einrichtung ist sogar (aus Gründen der Trinkwasserhygiene) eine zwingende Sicherheitseinrichtung (vgl. DIN 1988 Teil 4 Ziffer 4). |
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| | Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe sie auf diese Obliegenheit hinweisen müssen. Wie die Vertreter der Beklagten zu Recht ausgeführt haben, ist es Aufgabe des Anschlussnehmers, auch während des laufenden Betriebs für die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen zu achten. Nachvollziehbar darf ferner auch zwischen Alt- und Neuanschlüssen unterschieden werden. Die Vertreter der Beklagten haben auch insoweit zutreffend die Auffassung geäußert, dass allenfalls bei Neuanschlüssen (zu denen das Anwesen der Klägerin nicht gehört) bei der ersten Anschlussmaßnahme ein Hinweis auf den zwingend erforderlichen Rückflussverhinderer bzw. eine Überprüfung erfolgt. Die Druckminderung hingegen ist ausschließlich weiterhin Sache des Anschlussnehmers, sodass insoweit keine Hinweispflicht existiert. |
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| | 2.) Zu Recht hat die Beklagte schließlich auch die festgesetzte Abwassergebühr nach dem angezeigten Wasserverbrauch bemessen. Das folgt daraus, dass als angefallene Abwassermenge bei öffentlicher Wasserversorgung der der Entgeltberechnung zugrundegelegte Wasserverbrauch angesetzt werden darf (sog. Frischwassermaßstab). Anhaltspunkte dafür, eine bestimmte Wassermenge sei nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet worden und müsse deshalb bei der Bemessung der Abwassergebühren abgesetzt werden (sog. modifizierter Frischwassermaßstab), gibt es nicht. Die Klägerin selbst hat im übrigen darauf hingewiesen, dass anlässlich der Untersuchung ihrer Hausinstallation keine Leckagen, Rohrbrüche o. ä. festgestellt werden konnten, die zu einem Entweichen von Wasser in die Haussubstanz oder in das Erdreich hätten führen können. |
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| | Die Leistungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Stufenklage auf Vollzugsfolgenbeseitigung) zulässig. Daran ändert nichts, dass die Beklagte erklärt hat, für den Fall einer erfolgreichen Anfechtungsklage zur Rückerstattung bereit zu sein. Wie sich aus den Ausführungen zur Anfechtungsklage ergibt, ist die Leistungsklage jedoch unbegründet, weil der in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorausgesetzte öffentlich-rechtliche Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch bzw. - hier einschlägig - öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der Klägerin nicht zusteht. Zu Recht und folglich mit Rechtsgrund hat die Beklagte nämlich Wasser- und Abwassergebühren auch der Höhe nach festgesetzt. Mangels Hauptforderung kann die Klägerin schließlich auch die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen nicht verlangen. Insoweit wäre übrigens bereits fraglich gewesen, ob überhaupt ein Anspruch auf Verzugs zinsen hätte entstehen können. Das maßgebliche materielle Recht sieht dies nämlich nicht vor, weil § 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG (Fassung 1996) zwar § 233 AO, nicht hingegen § 233a AO in Bezug nimmt. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG, 37 Abs. 2 AO, 818 Abs. 1 BGB hätte wohl ebenfalls keine Verzinsungspflicht nach sich ziehen können (grundsätzlich eine Verzinsung des Erstattungsbetrags wegen tatsächlich gezogenen Nutzungen ablehnend: BVerwG, Beschl. v. 7.9.2004 - 3 B 35/04 - sowie Urt. v. 30.4.2003 - 6 C 5.02 - jeweils in Juris). Der damit wohl allein noch denkbare Anspruch auf Prozess zinsen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG, 236, 238 AO) besteht letztlich mangels Rückerstattungsanspruchs nicht. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt |
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