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| | Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf ErzG für das erste Lebensjahr des Kindes E.. |
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| | Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für das hier von der Klägerin beanspruchte ErzG dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt, weil die Einkommensgrenzen überschritten sind. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. |
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| | Das BErzGG knüpft in § 6 Abs. 1 Satz 1 an das Steuerrecht an. Nach § 11 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG gilt laufender Arbeitslohn in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Lediglich die „sonstigen Bezüge“, also Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn bezahlt wird, werden in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen. Darauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen. Die nachbezahlten Weihnachts- und Urlaubsgelder sind im Jahr der Zahlung, also im Jahr 2005, zugeflossen, in diesem Jahr versteuert worden und finden daher auch für die Einkommensgrenzen des § 5 Abs. 3 BErzGG Berücksichtigung. Die Lohnsteuerrichtlinien (hier R 115) bestätigen dies, wenn sie das dreizehnte und vierzehnte Monatsgehalt, einmalige Abfindungen und Entschädigungen, Urlaubsgelder und Weihnachtszuwendungen den sonstigen Bezügen zurechnen. |
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| | Die Berücksichtigung einmaliger Leistungen oder Sonderzuwendungen für die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist dem Sozialrecht auch nicht fremd, wie die Rechtsprechung des BSG zu der Beitragsbemessungsgrundlage der Beiträge freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung (s. § 240 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) zeigt (vgl. BSG, Urteil vom 11. September 1995, 12 RK 12/95, SozR 3-2500 § 240 Nr. 23; BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000, B 12 KR 1/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr. 34). |
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| | Das von der Klägerin angeführte Urteil des BSG vom 29. Januar 2002 spricht zwar die „tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie“ an, jedoch in einem ganz anderen Zusammenhang als hier. Der dort angeführte Grundsatz ist auch nicht geeignet, die klare Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 BErzGG außer Acht zu lassen, die ausdrücklich auf die Verhältnisse im Kalenderjahr vor der Geburt abstellt. Von einer Prognoseentscheidung, die die alte Regelung mit der Berücksichtigung des Einkommens im Kalenderjahr der Geburt notwendig machte, wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 gerade Abstand nehmen (vgl. Pauli in: Hambüchen, § 6 BErzGG Rdnr. 21, 24). Soweit § 6 Abs. 7 BErzGG - auf Antrag - eine Neuberechnung bei einer Abweichung des Bezugszeitraums erzielten Einkommens vom denjenigen nach § 6 Abs. 2 BErzGG ermöglicht, ist dies gerade auf den Fall einer 20%-tigen Abweichung beschränkt und erfasst - im Gegenschluss - die beim Ehemann der Klägerin vorliegenden Verhältnisse nicht. |
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| | Ebenfalls nicht übertragbar ist die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 BErzGG, die es ausschließt, Sonderzuwendungen im Bezugszeitraum, zu berücksichtigen. Dass sie nach Wortlaut und Regelungsintention auf den hier vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, hat das SG bereits dargelegt. Der Grund dafür, die Sonderzuwendungen beim Einkommen im Bezugszeitraum unberücksichtigt zu lassen, war die Vorstellung mit der Einführung der JobCard das voraussichtliche Erwerbseinkommen der berechtigten Person anhand der ersten Verdienstbescheinigung, die regelmäßig keine Sonderzuwendungen ausweist, hochrechnen zu können (Pauli, a.a.O., Rdnr. 60 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung). Demgegenüber steht das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes im Zeitpunkt der Antragstellung fest und es besteht kein Grund, Sonderzuwendungen unberücksichtigt zu lassen. |
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| | Auch aus § 12 Abs. 2 BErzGG folgt nichts anderes. Die Regelung beschreibt allein die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers, das Arbeitsentgelt und die Sonderzuwendungen zu bescheinigen, und sagt nichts über die rechtliche Relevanz des Bescheinigten. Dass das Nichtbestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Arbeitgeber oder dessen fehlende Bereitschaft, dem Kläger den entstandenen „Schaden“ auszugleichen, nicht geeignet ist, einen Anspruch gegen die Beklagte zu begründen, versteht sich von selbst. |
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| | Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf einem irgendwie gearteten „Rechtsgedanken“ des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG, der - wie die Klägerin meint - im Wege der Rückwirkdung eine ergänzende Anwendung auf das BErzGG beanspruche, berufen. Unabhängig davon, dass es sich kaum begründen lässt, hier eine Regelung für eine grundlegend anders konzipierte, auch nur für eine spätere Zeit in Frage kommende Leistung heranzuziehen, steht § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG auch in einem anderen Regelungszusammenhang. Dass „sonstige Bezüge“ im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG, wozu Weihnachtszuwendungen, einmalige Abfindungen und Entschädigungen gehören (Pauli, a.a.O., § 2 BEEG Rdnr. 21), beim Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit unberücksichtigt bleiben, soll zu einer Angleichung an die Regelung beim Mutterschaftsgeld führen. Die Regelung soll verhindern, dass insbesondere bei Bezugszeiträumen unter einem Jahr es vom Zufall abhängt, ob eine einmalige Einnahme mit der Folge zu berücksichtigen wäre, dass das ansonsten zustehende Elterngeld sich reduziert oder sogar entfällt (so die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/2785, S. 37). Der Gesetzgeber hatte damit im Blick, dass sich das Elterngeld bei Erwerbseinkommen der berechtigten Person im Bezugszeitraum anteilig vermindert (§ 2 Abs. 3 BEEG). Dass § 2 Abs. 7 BEEG auch für die Berechnung des Einkommens im Berechnungszeitraum nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG Anwendung findet und insoweit zu einer Verringerung des Elterngeldanspruchs führen kann, wenn dieser im konkreten Fall nicht ohnehin schon durch den Höchstbetrag von 1.800 EUR begrenzt ist, hat der Gesetzgeber offensichtlich als weniger bedeutsam angesehen. Die Frage der Höhe des Elterngeldes aufgrund des Einkommens im Berechnungszeitraum hat jedoch mit der dem Wegfall des ErzG aufgrund Überschreitens der Einkommensgrenzen nach § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 BErzGG nichts zu tun. |
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| | Im Kern handelt es sich bei der Vorschrift des § 6 Abs. 1 und 2 BErzGG um eine pauschalierte Regelung, die naturgemäß Vorteile, aber auch Härten mit sich bringen kann. So hätte die Nachzahlung durchaus auch erst 2006 anfallen können und hätte dann die Leistungsfähigkeit der Klägerin und ihrer Familie im Bezugszeitraum erhöht, ohne dass sie nach § 5 Abs. 3 BErzGG hätte berücksichtigt werden können. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung hat der Senat nicht. Sie sind für den vergleichbaren Fall des Verbots des die Jährlichkeitsgrenze überspringenden horizontalen Verlustausgleichs bereits vom BSG (Urteil vom 11. Dezember 2003, B 10 EG 3/03 R, SozR 4-7833 § 6 Nr. 2), in der hier zu entscheidenden Konstellation auch im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25. April 2008, L 30 EG 1000/05, verneint worden. |
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