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1. Die Klage ist teilweise begründet.
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Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist, den Bescheid vom 18. September 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für S Kindergeld für die Zahlungszeiträume ab Januar 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzen.
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Nach § 101 Satz 1 FGO spricht das Gericht, soweit die Ablehnung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Verpflichtung der Finanzbehörde, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 101 Satz 2 FGO). Der mit der vorliegenden Klage angefochtene Bescheid vom 18. September 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 31. Dezember 2007 sind zwar rechtswidrig. Die vorliegende Sache ist aber noch nicht spruchreif:
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Ein solches Band ist gegeben, wenn das Kind wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird. Dies wird allgemein dann angenommen, wenn zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht. Ein familienähnliches Band mit einem bereits Volljährigen ist allerdings nur bei Hilflosigkeit oder Behinderung des Volljährigen oder bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände anzunehmen. Als sonstiger besonderer Umstand wird z. B. eine bereits vorher entstandene länger andauernde besondere emotionale Bindung angesehen, aus der sich ebenfalls eine Betreuungsbedürftigkeit des volljährigen Kindes ergeben kann. Ein gesunder Volljähriger hingegen bedarf regelmäßig keiner Aufsicht, Betreuung oder Erziehung mehr, wie § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG sie - im Einklang mit § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - voraussetzt. Die sonstigen besonderen Umstände müssen mit einer Behinderung oder Hilflosigkeit des volljährigen Kindes vergleichbar sein (Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 21. April 2005, III R 53/02, BFH/NV 2005, 1547, unter II. 2., m. w. Nachw.).
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Im Streitfall liegt bei S aber eine Behinderung vor, die nach der Überzeugung des Senats ihre Betreuungsbedürftigkeit hinreichend begründet. Der Senat ist daher weiter davon überzeugt, dass deshalb zwischen ihr und der Klägerin noch ein familienähnliches Band entstanden ist, welches schon im Januar 2002 bestanden hat und bei dem die Klägerin über S ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern übernommen hat.
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Im Streitfall ist der Grad der Behinderung seit dem 26. Februar 2007 immerhin mit 90 vom Hundert festgestellt. Ferner befindet sich S seit 1999 bei der Klägerin in Familienpflege. Die Familienpflege ist eine Maßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte (vgl. § 39 des Bundessozialhilfegesetzes, § 53 SGB 12, jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen), die sowohl im Anschluss an eine stationäre Hilfe, an ein Ambulant Betreutes Wohnen als auch von Anfang an anstelle einer stationären Hilfe in Betracht kommen kann. Die Familienpflege ist zudem eine nicht nur vorübergehende Wohnmöglichkeit für erwachsene behinderte Personen, die nicht selbstständig leben können, deshalb sonst der Hilfe in einem Heim bedürften (zu den Aufnahmevoraussetzungen Abschn. 3. 1 der Richtlinien des Y.....verband für die Durchführung des Begleiteten Wohnens für erwachsene behinderte Menschen in Familien vom 3. Dezember 1999; Abschn. 4. 1 der Richtlinien des ..........verband für Leistungen im Rahmen der ambulanten Hilfen für erwachsene behinderte Personen in Familienpflegestellen vom 16. Mai 2000). Darauf, dass letzteres auch bei S der Fall ist, weist auch der Beschluss des Vormundschaftsgerichts hin, mit welchem der Aufgabenkreis des Betreuers umfassend bestimmt wurde. Schließlich erhält S eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Auch sind Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nach denen S wenigstens in der Zeit etwa
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| - vor dem 5. August 2002 (Beschluss des Vormundschaftsgerichts, mit dem die Betreuung lediglich „verlängert“ wurde), |
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| - vor September 2006 (Bescheid über die Eingliederungshilfe) oder |
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| - vor dem 26. Februar 2007 (Bescheid des Versorgungsamts vom 29. Mai 2007) |
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| selbstständig leben konnte, weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich. |
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Danach ist der Senat davon überzeugt, dass S in einem Heim leben müsste, wenn die Klägerin sie nicht in ihren Haushalt aufgenommen hätte. Die vorstehend geschilderten Umstände überzeugen den Senat im Einzelnen nicht nur davon, dass die Klägerin über S ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis übernommen hat, sondern auch davon, dass sie mit S in einer Art und Weise umzugehen hatte, wie sie für ein Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern wesentlich ist, ihr nämlich liebevolle Aufmerksamkeit, Geduld oder die Bereitschaft zuzuwenden, ihr einzelne Verrichtungen - wenn auch ggf. stets aufs Neue - beizubringen. Aus der Dauer der Aufnahme schließt der Senat auch, dass der Klägerin dies, aber auch sonst alles gelungen ist, was ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis ausmacht.
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Dagegen ist den BFH-Urteilen vom 5. Oktober 2004, VIII R 69/02 (BFH/NV 2005, 524) und vom 21. April 2005, III R 53/02 (BFH/NV 2005, 1547) nicht zu entnehmen, dass eine Person erst dann i. S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG behindert ist, wenn sie als ein derart schwer geistig oder seelisch behinderter Mensch anzusehen ist, der in seiner geistigen Entwicklung einem Kind gleichsteht (so aber Abschn. 63.2.2.3 Abs. 2 Satz 6 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des EStG [DA-FamEStG]).
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Die vorliegende Sache ist allerdings noch nicht spruchreif, weil die Beklagte im Streitfall - aus ihrer Sicht folgerichtig - die weiteren Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs noch nicht geprüft hatte.
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2. Die Beklagte trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens. Sie hat die mangelnde Spruchreife zu vertreten.
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Soweit ersichtlich ist noch zu klären, ob ein familienähnliches Band i. S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit einem bereits Volljährigen nur dann angenommen werden kann, wenn der Volljährige derart schwer geistig oder seelisch behindert ist, dass er in seiner geistigen Entwicklung einem Kind gleichsteht (Abschn. 63.2.2.3 Abs. 2 Satz 6 DA-FamEStG) oder ob - wie der Senat annimmt - ein solches Band schon dann vorliegen kann, wenn eine derartige Betreuungsbedürftigkeit anzunehmen ist, dass der Volljährige in seinen geistigen Fähigkeiten derart eingeschränkt ist, dass er - wie im Streitfall S - anderenfalls in einem Heim leben müsste.
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4. Der Streitwert beträgt insgesamt 12.782 Euro.
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| 12 Monate * 154 Euro monatlich = |
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| - zuzüglich bis zur Klageerhebung zu zahlender Beträge: |
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| 2002 bis 2006 (5 Jahre zu je 154 Euro monatlich) = |
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| 2007 (11 Monate zu je 154 Euro monatlich) = |
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5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Sicherheitsleistung beruht auf § 151 FGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, §§ 709, 711 ZPO.
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6. Der Senat hält es für zweckmäßig, gemäß § 90a FGO durch den vorliegenden Gerichtsbescheid zu entscheiden.
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