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| | Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und insgesamt zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 27.06.2008 (Widerspruchsbescheid vom 19.11.2008), mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, eine Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV anzuerkennen und der Klägerin Leistungen zu gewähren, ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Hörschädigung als Berufskrankheit und dementsprechend auch nicht auf Rente. |
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| | Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkung verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Aufgrund der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 SGB VII hat die Bundesregierung die Berufskrankheitenverordnung (BKV) vom 31.10.1997 (BGBl. I, S. 2623) erlassen, in der die derzeit als Berufskrankheiten anerkannten Krankheiten aufgeführt sind. Im Anhang zur BKV ist die Erkrankung an einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit nach Nr. 2301 enthalten. |
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| | Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweis, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 9/08 R - , veröffentlicht in juris). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit. Abweichend von der früheren Verwendung des Begriffs der haftungsbegründenden Kausalität folgt der Senat der überzeugenden neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 02.04.2009, a.a.O.), dass auch im Berufskrankheiten-Recht der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den Einwirkungen nicht als haftungsbegründende Kausalität bezeichnet werden kann. Durch diesen Zusammenhang wird keine Haftung begründet, weil Einwirkungen durch die versicherte Tätigkeit angesichts ihrer zahlreichen möglichen Erscheinungsformen und ihres unterschiedlichen Ausmaßes nicht zwangsläufig schädigend sind. Denn Arbeit - auch körperliche Arbeit - und die damit verbundenen Einwirkungen machen nicht grundsätzlich krank. Erst die Verursachung einer Erkrankung oder ihre wesentliche Verschlimmerung durch die der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Einwirkungen - in nachgewiesener Dauer und Intensität - begründet eine "Haftung". Ebenso wie die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheits(-erst-)schaden und Unfallfolge beim Arbeitsunfall ist die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der berufsbedingten Erkrankung und den Berufskrankheitenfolgen, die dann gegebenenfalls zu bestimmten Versicherungsansprüchen führen, bei der Berufskrankheit keine Voraussetzung des Versicherungsfalles. |
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| | Wahrscheinlich ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSGE 45, 286); eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht (BSGE 60, 58 m.w.N.; vgl. auch Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, E § 9 RdNr. 26.2). Ein Kausalzusammenhang ist insbesondere nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus der nicht erwiesenen Tatsache bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Kausalzusammenhang für sich herleitet (BSGE 19,52, 53; 30,121, 123; 43, 110, 112). |
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| | Nach diesen Regeln und Maßstäben liegt die bei der Klägerin eine Berufskrankheit nach Nr. 2301 BKV nicht vor. |
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| | Nach dem vom SG im Klageverfahren der Klägerin S 3 U 749/05 eingeholten Gutachten von Dr. B. vom 05.09.2007, auf das sich die Klägerin beruft, betrug der nach der Tabelle von Bönnighaus und Röser am 19.07.2007 ermittelte prozentuale Hörverlust aus dem Sprachaudiogramm, auf das maßgeblich abzustellen ist, beiderseits 0 %. Ein typischer Lärmschaden bestand aufgrund der audiometrischen Untersuchung nicht. Auch Prof. Dr. S. ist in seinem vom Beklagten beigezogenen Gutachten an das Arbeitsgericht R. vom 25.05.2001 hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen der Klägerin nach dem Grundsatz G 20 am 04.12.1989, 12.11.1990, 02.11.1992 und 25.03.1996 davon ausgegangen, dass bei der Klägerin keine Überschreitung des altersentsprechenden Hörverlustgrenzwertes vorliegt. Dies gilt auch für die Ergebnisse der am 26.02.1998 erfolgten Gehöruntersuchung. Eine Senke beidseits bei 4 kHz bewertet Prof. Dr. S. als altersentsprechend. Auch der von Prof. Dr. S. durchgeführte Hörtest ergab keine Überschreitung der altersentsprechenden Hörverlustgrenzwerte. Zudem lässt sich eine bei der Untersuchung am 26.02.1998 im Vergleich zu den Voruntersuchungen und zum rechten Ohr verminderte Hörfähigkeit des linken Ohres mit der Diagnose einer Trommelfellperforation erklären, worauf die Beklagte überzeugend hingewiesen hat. Damit steht fest, dass bei der Klägerin keine Schwerhörigkeit vorliegt, d.h. selbst dann, wenn die Klägerin - unterstellt - gehörschädigendem Lärm am Arbeitsplatz ausgesetzt war, hat dieser Lärm keine Gehörschädigung hervorgerufen. Das Vorliegen eines pathologisch herabgesetzten Hörvermögens hat die Klägerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht. |
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| | Die Anerkennung des von der Klägerin zur Begründung ihres Begehrens geltend gemachten Tinnitus aurium beidseits als Berufskrankheit scheidet aus. Als Berufskrankheiten kommen nur solche Krankheiten in Betracht, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind und die vom Verordnungsgeber als Berufskrankheiten bezeichnet sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII; § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO). Eine solche Bezeichnung nimmt die BKV mit den sogenannten Listenkrankheiten, das sind die in der Anlage 1 zur Verordnung aufgeführten Tatbestände, vor (Enumerationsprinzip). Liegt eine Listenkrankheit nicht vor, scheidet die Anerkennung als Berufskrankheit aus. Auch die Anerkennung von Erkrankungen, die noch nicht in der Anlage 1 erfasst sind (Quasi-Berufskrankheit oder Wie-Berufskrankheit), nach § 9 Abs. 2 SGB VII (früher § 551 Abs. 2 RVO) setzt voraus, dass die übrigen Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Abs. 1 der Vorschrift vorliegen (Berufskrankheitenreife). Mit dieser Regelung soll nicht in der Art einer "Generalklausel" erreicht werden, dass jede Krankheit, deren ursächlicher Zusammenhang mit der Berufstätigkeit im Einzelfall nachgewiesen oder wahrscheinlich ist, stets wie eine Berufskrankheit zu entschädigen ist (ständige Rspr. BSG, Urteile vom 20.07.2010 - B 2 U 19/09 R - und 04.06.2002 - B 2 U 16/01 R - , juris, SGb 2002, 496). Vielmehr sollen dadurch nur Krankheiten zur Entschädigung gelangen, die im dargelegten Sinn nach dem aktuellen Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft jetzt „Berufskrankheitenreife“ erlangt haben und alsbald in die abschließende Liste aufgenommen werden (BSG Urteil vom 04.06.2002, a.a.O.). Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht damit durchaus die Möglichkeit einer durch Einwirkungen am Arbeitsplatz entstandenen Erkrankung, die nicht als Berufskrankheit anerkannt werden kann, da sie nicht von der BKV als Listenkrankheit erfasst ist. |
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| | Ein „isolierter“ Tinnitus (wegen Lärm) wird nicht von einer Listenkrankheit der BKV erfasst. „Isolierte“ Ohrgeräusche ohne lärmbedingten Hörverlust, wie dies bei der Klägerin zutrifft, erfüllen nicht den Tatbestand (Lärm-) Schwerhörigkeit der BK Nr. 2301. Ohrgeräusche (Tinnitus) kommen lediglich als Begleiterscheinung einer Lärmschwerhörigkeit Bedeutung zu. Schwerhörigkeit und Ohrgeräusche sind zwei Symptome des lärmgeschädigten Innenohres. Ohrgeräusche sind deshalb bei der MdE-Einschätzung im Rahmen der Gesamt-MdE (Hörverlust und Ohrgeräusche) integrierend zu bewerten (vgl. zum Vorstehenden Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., Seite 351; Mehrtens/Brandenburg, BKV, M 2301 Nr. 6.4). Die Erkrankung „Tinnitus“ ist jedoch in der Anlage zur BKV nicht als Berufskrankheit erfasst, so dass sie keine eigenständige Berufskrankheit darstellt, sondern nur im Rahmen der „Lärmschwerhörigkeit“ geprüft werden kann (ebenso als obiter dictum: LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 28.01.2009 - L 2 U 876/08 und 27.04.2006 - L 10 U 5135/04 -), weshalb die Ohrgeräusche selbst dann, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass sie an ihrem Arbeitsplatz gehörschädigendem Lärm ausgesetzt war, nicht als Berufskrankheit anerkannt werden können. Diesen rechtlichen Vorgaben wird die Ansicht von Dr. B., auf die die Klägerin ihr Begehren maßgeblich stützt, nicht gerecht, weshalb seiner Ansicht nicht zu folgen ist. Zudem hat Dr. B. in seinem Gutachten vom 05.09.2007 einen lärmbedingten Zusammenhang lediglich nicht mit Sicherheit ausgeschlossen und außerdem, wie in seiner Stellungnahme an die Beklagte vom 03.05.2001, eine vaskuläre Enzephalopathie als Ursache des Tinnitus angesehen bzw. in Betracht gezogen, so dass seine Ansicht, bei Vorliegen einer entsprechenden Lärmanalyse könne der Tinnitus als lärmbedingt eingestuft werden, auch deshalb nicht überzeugt. Auch Dr. V. hat in seinem Gutachten vom 04.01.2007 an das SG im Verfahren S 3 U 749/05 durch langjährigen Bluthochdruck hervorgerufene Gefäßveränderungen und in der Folge Durchblutungsstörungen als mögliche Ursache des Tinnitus angesehen. Gegen einen lärmbedingten Tinnitus spricht auch die Lokalisierung des Tinnitus bei 1 kHz, wie das SG im angefochtenen Urteil (Seite 7 Abs. 2) zutreffend ausgeführt hat, dem sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt (vgl. auch Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Seite 350). |
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| | Das Vorliegen einer „Wie-Berufskrankheit“ (§ 9 Abs. 2 SGB VII) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites, da die Beklagte hierüber keine Verwaltungsentscheidung getroffen hat. Im Übrigen erachtet der Senat das Vorliegen einer „Wie-Berufskrankheit“ (wegen des Tinnitus) auch als sehr unwahrscheinlich. |
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| | Den (schriftsätzlichen) Beweisanträgen der Klägerin zur Klärung der Lärmbelastung am Arbeitsplatz war nicht nachzugehen, da nach dem oben Ausgeführten selbst dann, wenn die Klägerin einer zu einer Hörschädigung geeigneten Lärmbelastung am Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen ist, die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der BKV ausscheidet. |
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| | Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. |
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