| | |
| | Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Zwar hat die Beklagte keinen ausdrücklichen Berufungsantrag formuliert, doch wird aus der fristgemäß eingereichten Berufungsbegründung das Ziel der Berufung deutlich, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Damit ist den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO Genüge getan (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 124 a Rn. 30 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.05.2013 - 10 S 281/12 - NJW 2013, 2045 <juris Rn. 21>). |
|
| | Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass die Nummern 1 und 2 der Verfügung der Beklagten vom 26.04.2011 rechtswidrig gewesen sind. Die Klage ist unzulässig (1.), weil es in dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. Senatsurt. v. 14.04.2005 - 1 S 2362/04 - VBlBW 2005, 431 <juris Rn. 24> m.w.N.) an dem erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt. Zudem wäre die Klage auch unbegründet gewesen (2.). |
|
| | 1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen - mit Ausnahme des Feststellungsinteresses (b) - liegen vor (a). |
|
| | a) Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor Klageerhebung, findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 6 C 16.09 - BVerwGE 138, 186 <190>; Senatsurt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12 - VBlBW 2014, 147 m.w.N.). Es bedurfte auch nicht der Durchführung des mit Einlegung des Widerspruchs eingeleiteten Vorverfahrens, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr hätte erfüllen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161) und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2001 - 2 C 10.00 - NVwZ 2001, 1288; Senatsurt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12 - a.a.O. m.w.N.). Einer Fristbindung unterliegt die Klageerhebung bei vorprozessualer Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 <206 ff.>; Senatsurt. v. 19.08.2010 - 1 S 2266/09 - ESVGH 61, 65 = DVBl 2010, 1569 m.w.N.). |
|
| | b) Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger sich nicht auf ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung des erledigten Verwaltungsakts berufen kann. |
|
| | Die Anforderungen an das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses entsprechen weitgehend jenen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 <208 f.> und Urt. v. 28.03.2012 - 6 C 12.11 - BVerwGE 143, 74 <76> Rn. 15; Senatsurt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12 - a.a.O. m.w.N.), wobei die Besonderheiten der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen sind. Nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit begründet ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse besteht nur dann, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt (aa), wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht (bb) oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann (cc; vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <89 ff.>; Senatsurt. v.06.11.2013 - 1 S 1640/12 - a.a.O.). |
|
| | aa) Die Ablehnung des Klägers als Versammlungsleiter stellt keine schwere Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit dar. |
|
| | Die Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einer Demokratie gebietet stets die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden oder die Versammlung aufgelöst worden ist. Derartige Eingriffe sind die schwerste mögliche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit. Eine weitere Gewichtung eines solchen Grundrechtseingriffs, etwa im Hinblick auf den spezifischen Anlass oder die Größe der Versammlung, ist dem Staat verwehrt. Ebenso bedarf in einem derartigen Fall keiner Klärung, ob eine fortwirkende Beeinträchtigung im grundrechtlich geschützten Bereich gegeben ist. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist ebenso zu bejahen, wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, aber infolge von versammlungsbehördlichen Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG, von verwaltungsgerichtlichen Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO oder von verfassungsgerichtlichen Maßgaben nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in einer Weise, die ihren spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat. Demgegenüber ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründet, wenn die Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - a.a.O. S. 89 <juris Rn. 37 f.>). |
|
| | Daran gemessen führte der Ausschluss des Klägers als Versammlungsleiter nicht zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit. Die Versammlung konnte wie geplant stattfinden, wenn auch mit einem anderen Versammlungsleiter. Auch der Kläger durfte an der Versammlung teilnehmen, ihm wurde lediglich die Ausübung der Funktion des Versammlungsleiters untersagt. Dass die Person des Versammlungsleiters für die Verwirklichung des kommunikativen Anliegens der Versammlung von Bedeutung gewesen wäre, wird nicht geltend gemacht. Dafür sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, nachdem der Kläger bei der Demonstration am 01.05.2010 über die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Versammlungsleiter hinausgehend nicht in Erscheinung getreten war. |
|
| | bb) Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es auch an einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr. |
|
| | Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt grundsätzlich zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Betroffenen voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - a.a.O. S.90; BVerfG [Kammer], Beschl. v. 08.02.2011 - 1 BvR 1946/06 - NVwZ-RR 2011, 405). Dabei reicht es aus, dass der Wille des Betroffenen erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bestimmen, darf für die Bejahung des Feststellungsinteresses nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden. Jedoch sind Anhaltspunkte dafür zu fordern, dass die Behörde das Verbot solcher weiterer Versammlungen oder die Beschränkung ihrer Durchführung voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird (vgl. Senatsurt. v. 02.08.2012 - 1 S 618/12 - VBlBW 2012, 473; BVerfG [Kammer], Beschl. v. 08.02.2011, a.a.O. S. 406 <Rn. 23>). |
|
| | Da es vorliegend um den Ausschluss als Versammlungsleiter geht, setzt die Wiederholungsgefahr den Willen des Klägers voraus, in Zukunft im Zuständigkeitsbereich der Beklagten als Leiter vergleichbarer Versammlungen in Erscheinung zu treten. Ein solcher Wille ist unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erkennbar. Der Kläger, der seit einigen Jahren seinen Lebensmittelpunkt in ... hat, hat erklärt, dass sein Auftreten als Anmelder und als vorgesehener Versammlungsleiter bei den 1. Mai-Demonstrationen 2010 und 2011 mit den politischen Funktionen zusammenhing, die er damals in Karlsruhe ausübte. In den Jahren 2012, 2013 und 2014 hat er den 1. Mai-Kundgebungen in Karlsruhe auch nach eigenem Bekunden lediglich als einfacher Teilnehmer beigewohnt. Eine Absicht, im Zuständigkeitsbereich der Beklagten künftig wieder als Versammlungsleiter in Erscheinung treten zu wollen, hat er nicht geäußert. |
|
| | Eine Absicht, in ... oder anderswo als Versammlungsleiter auftreten zu wollen, hat der Kläger ebenfalls nicht erkennen lassen. Sie wäre entgegen der Auffassung seiner Prozessbevollmächtigten auch nicht ausreichend, um eine Wiederholungsgefahr zu bejahen, weil auf der Seite der Beklagten erforderlich ist, dass „die Behörde“, d.h. die Behörde, deren Verfügung im Streit steht, voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten und erneut in gleicher Weise agieren wird. Über die mögliche Rechtsauffassung anderer Versammlungsbehörden kann bloß spekuliert werden. Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Beklagte ihre Erkenntnisse über den Kläger, die aus den Jahren 2009 bis 2011 stammen, anderen Versammlungsbehörden übermittelt, so wären diese im Übrigen schon aufgrund der verstrichenen Zeit sowie im Lichte etwaiger neuerer Erkenntnisse neu zu bewerten. |
|
| | cc) Schließlich kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht unter dem Aspekt der Rehabilitierung bejaht werden. |
|
| | Ein Rehabilitierungsinteresse ist im Fall der Erledigung einer Maßnahme anzunehmen, wenn die begehrte Feststellung, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig war, als "Genugtuung" oder zur Rehabilitierung erforderlich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigte. Auch in versammlungsrechtlichen Streitigkeiten sind Begründungen für beschränkende Maßnahmen vorstellbar, die diskriminierend wirken können, insbesondere Ausführungen über die Persönlichkeit des Veranstalters oder zu seinem erwarteten kriminellen Verhalten auf Versammlungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - a.a.O. S. 92 <juris Rn. 47> m.w.N.). Die - behauptete - Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts als solche reicht für die Bejahung eines Rehabilitierungsinteresses allerdings nicht aus; erforderlich ist eine „Bemakelung“ des Betroffenen, die sich aus den Gründen des Bescheids oder den Umständen seines Erlasses ergibt, jedoch nicht automatisch aus der Einstufung als Störer im polizeirechtlichen Sinne oder - wie hier - dem Ausschluss als Versammlungsleiter aufgrund einer Gefahrenprognose nach § 15 VersammlG folgt. Hieraus muss sich eine fortwirkende konkrete und objektive Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen ergeben, die gerade durch den gerichtlichen Ausspruch beseitigt werden kann (vgl. Senatsurt. v. 14.04.2005 - 1 S 2362/04 - a.a.O. m.w.N.; Senatsurt. v. 30.06.2011 - 1 S 2901/10 - DVBl 2011, 1305 <juris Rn. 32>). |
|
| | Daran gemessen ist hier ein Rehabilitierungsinteresse zu verneinen. Die angegriffene Anordnung hatte keine persönlichkeitsbeeinträchtigende Wirkung. Die vom Kläger angemeldete Versammlung konnte wie geplant und auch von ihm nach außen kommuniziert stattfinden. Es ist nicht erkennbar, dass der Ausschluss des Klägers als Versammlungsleiter oder gar die hierfür maßgeblichen Gründe von der Beklagten selbst oder auf ihre Veranlassung publik gemacht worden wären. Der streitgegenständliche Bescheid war allein an den Kläger gerichtet und daher nicht geeignet, sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. |
|
| | 2. Die Klage wäre auch nicht begründet gewesen. Der Ausschluss des Klägers als Versammlungsleiter war rechtmäßig und verletzte ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). |
|
| | a) Nach der gemäß § 18 Abs. 1 VersammlG auch für Versammlungen unter freiem Himmel anwendbaren Vorschrift des § 7 Abs. 1 VersammlG muss jede öffentliche Versammlung einen Leiter haben. Dieser bestimmt den Ablauf der Versammlung, und er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen (§ 8 Satz 1 und 2 VersammlG); bei Aufzügen hat er nach § 19 Abs. 1 VersammlG für den ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Darüber hinaus sind im Versammlungsgesetz keine weiteren Anforderungen an die Person des Versammlungsleiters formuliert. Es ergibt sich aber aus der ihm übertragenen Verantwortung und Organisationsgewalt, dass er dem Friedlichkeitsgebot der Versammlungsfreiheit entsprechen muss. Insbesondere muss er geeignet sein, die ihm übertragenen Aufgaben selbstverantwortlich zu erfüllen. Er muss zuverlässig und nach seiner Reife und seinem persönlichen Vermögen imstande sein, den ordnungsgemäßen Verlauf der von ihm geleiteten Versammlung sicherzustellen. Zweifel an der Zuverlässigkeit und Eignung der als Leiter vorgesehenen Person müssen durch Tatsachen belegbar sein (vgl. Die- tel/Gintzel/Kniesel, VersammlG, Kommentar, 16. Aufl., § 7 Rn. 8 m.w.N.). |
|
| | b) Allerdings vermögen mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage im Versammlungsgesetz durch Tatsachen belegte Zuverlässigkeits- und Eignungszweifel für sich genommen die Ablehnung einer Person als Versammlungsleiter nicht zu rechtfertigen. Vielmehr kommt - wie die Beklagte zutreffend erkannt hat - ein präventiver Ausschluss einer Person als Versammlungsleiter nur auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 VersammlG in Betracht. Nach dieser Vorschrift dürfen versammlungsbeschränkende Maßnahmen nur ergriffen werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung ohne Erlass der betreffenden Verfügung unmittelbar gefährdet ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen, deren Beschränkung für Versammlungen unter freiem Himmel nach Art. 8 Abs. 2 GG ausdrücklich zulässig ist. Voraussetzung einer das Versammlungsrecht beschränkenden Verfügung ist eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - BVerfGE 69, 315 [Brokdorf II]). Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG [Kammer], Beschl. v. 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 - NVwZ 1998, 834; Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 - BVerfGK 13, 82). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit sind bei Erlass beschränkender Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen, die grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (Senatsurt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12 - a.a.O. <juris Rn. 49>; Nds. OVG, Urt. v. 29.05.2008 - 11 LC 138/06 - DVBl 2008, 987 m.w.N.). |
|
| | Bei der Prognose ist die ex ante-Sicht und nicht eine spätere Sicht entscheidend. Deshalb kommt es nicht darauf an, welche Erkenntnisse die Versammlungsbehörde im Anschluss an ihre Entscheidung gewinnt: War das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr im Zeitpunkt der Entscheidung über die einschränkende Verfügung objektiv wahrscheinlich, bleibt diese auch dann rechtmäßig, wenn sich die Prognose aufgrund von sich später ergebenden Erkenntnissen als unrichtig erweisen sollte. Umgekehrt kann eine unmittelbare Gefahr nicht - gleichsam nachträglich im Wege der Rückschau - mit Tatsachen begründet werden, die erst im Anschluss an den Erlass der versammlungsrechtlichen Verfügung bekannt werden. |
|
| | c) Hier erweist sich die von der Beklagten getroffene Gefahrprognose, die sich in erster Linie auf die Erkenntnismitteilung des Polizeipräsidiums vom 06.04.2011 und die bei dem Kooperationsgespräch am 20.04.2011 gewonnenen Erkenntnisse gestützt hat, als tragfähig. Es waren erkennbare Umstände, d.h. Tatsachen, Sachverhalte und sonstige Einzelheiten gegeben, die die Prognose rechtfertigten, dass bei Durchführung der Versammlung mit dem Kläger als Versammlungsleiter die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist. |
|
| | In der angefochtenen Verfügung kommt - wenn auch knapp und teilweise nur indirekt - hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Beklagte sich nicht nur die vom Polizeipräsidium über den Kläger mitgeteilten Erkenntnisse, sondern auch die maßgeblich auf die Erfahrungen des Vorjahres gestützten Erkenntnisse über den Teilnehmerkreis der geplanten Versammlung und das insgesamt von der Versammlung ausgehende Gefahrenpotential zu eigen macht. Dass die Beklagte vergleichbare Rechtsverletzungen wie im Vorjahr befürchtete, wird etwa auf S. 4 unten des Bescheides bei den Ausführungen zum Verhalten des Klägers bei dem Kooperationsgespräch deutlich, in dem es u.a. darum ging, von dem Kläger zu erfahren, welche Maßnahmen er zur Vermeidung ähnlicher Geschehnisse anlässlich der diesjährigen Versammlung ergreifen wolle. |
|
| | Ob und in welchem Ausmaß das prognostizierte Gefahrenpotential sich realisieren und es aus der angemeldeten Versammlung heraus zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten kommen würde, hing vorliegend nach der ex ante-Prognose maßgeblich von der Person des Versammlungsleiters und von dessen Zuverlässigkeit bzw. Eignung ab. Die Beklagte hat auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zutreffend prognostiziert, dass mit dem Kläger als Versammlungsleiter die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet wäre. |
|
| | Entscheidende Bedeutung kam dem Verhalten des Klägers beim Verlesen der Auflagen zu Beginn der Versammlung am 1. Mai 2010 zu, durch das er - ob beabsichtigt oder nicht - die Stimmung unter den Versammlungsteilnehmern anheizte, was mit dazu beigetragen haben dürfte, dass es von Beginn an zu massiven Verstößen gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügten und damit ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit zu beachtenden Auflagen kam. Zwar kooperierte der Kläger dann im weiteren Verlauf der Versammlung mit der Polizei und bemühte sich auch, gegen Auflagen- bzw. Gesetzesverstöße einzuschreiten, doch blieb er mit diesen Bemühungen weitgehend erfolglos, so dass er schließlich keinen anderen Ausweg sah, als sich der weiteren Verantwortung durch vorzeitige Auflösung der Versammlung zu entledigen. Dieses Verhalten durfte für die Gefahrprognose bezüglich der hinsichtlich Zielsetzung und Teilnehmerkreis im Wesentlichen gleichartigen 1. Mai-Demonstration im Jahr 2011 herangezogen werden, weil es keinerlei Hinweise gab, dass der damals als Versammlungsleiter noch unerfahrene Kläger zwischenzeitlich einen Lernprozess durchlaufen und sein Verhalten kritisch reflektiert hätte. In dem mit ihm geführten Kooperationsgespräch zeigte er keinerlei Einsicht in eigenes Fehlverhalten und suchte die Verantwortung für die Eskalation der 1. Mai-Demonstration 2010 ausschließlich bei der Polizei. Zudem stellte er in Abrede, dass gegen ihn wegen der Vorkommnisse im Vorjahr ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Zwar besteht keine Rechtspflicht zur Kooperation und ist es der Versammlungsbehörde daher verwehrt, allein aus der Weigerung eines Veranstalters zur Teilnahme an einem vorbereitenden Kooperationsgespräch negative Schlüsse zu ziehen (BVerfG [Kammer], Beschl. v. 01.03.2002 - 1 BvQ 5/02 - NVwZ 2002, 982). Nimmt ein Veranstalter aber - wie hier - freiwillig an einem Kooperationsgespräch teil, können die dabei gewonnenen Erkenntnisse selbstverständlich verwertet werden. Die Beklagte durfte daher auch berücksichtigen, dass der Kläger, obwohl er die Gefahr von Rechtsverstößen bei der von ihm angemeldeten Versammlung kannte oder jedenfalls hätte kennen müssen, keine Veranlassung sah, Vorkehrungen zur Eindämmung dieser Gefahr zu treffen (vgl. hierzu Senats-beschl. v. 18.06.1999 - 1 S 1464/99 - VBlBW 1999, 462). Als weiteren Mosaikstein durfte die Beklagte schließlich die Verurteilung durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Ulm heranziehen, die den Schluss erlaubte, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür bietet, in - zu erwartenden - kritischen Situationen deeskalierend zu wirken. |
|
| |
| | Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
|
| | Beschluss vom 27. Januar 2015 |
|
| |
| |