Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 5046/19

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage, die eine zeitliche und örtliche Beschränkung einer von ihr angemeldeten Versammlung enthält.
Die Klägerin meldete am 26.01.2019 und erneut am 27.02.2019 eine Versammlung auf der Gemarkung der Beklagten zu dem Thema „40 Days for Life / Lebensrecht ungeborener Kinder“ an. „40 Days for Life“ ist – nach den Angaben der Klägerin in ihrer Anmeldung – eine internationale, religiös geprägte Interessenvertretung, die sich gegen Abtreibungen weltweit einsetzt. Die Versammlung sollte vom 06.03.2019 bis zum 14.04.2019 jeweils von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr gegenüber dem Gebäude der Beratungsstelle pro familia Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e.V. – im Folgenden: pro familia – in der Form „Tägliches stilles Gebet / Mahnwache“ stattfinden. Die Teilnehmeranzahl war mit 20 Personen angegeben. Als Kundgebungsmittel waren Plakate und Transparente vorgesehen.
Die Beklagte erließ nach Durchführung eines Kooperationsgesprächs mit der am 06.03.2019 zugestellten Verfügung vom 28.02.2019 gegenüber der Klägerin eine Auflage (Ziffer 1 der Verfügung). Danach darf die Versammlung während der Beratungszeiten von pro familia (an Werktagen Montag bis Freitag 7.15 – 18.00 Uhr) nur außerhalb direkter Sichtbeziehung zum Gebäudeeingang von pro familia, Parkstraße 19 - 21, durchgeführt werden. Weiter wurde ausgeführt, die Versammlung sei somit während der vorgenannten Beratungszeiten auf den Gehwegen der Parkstraße auf der östlichen Straßenseite zwischen der Kapellhofstraße und einschließlich dem Gebäude Parkstraße 11, auf der westlichen Seite zwischen dem Altstätter Kirchenweg und der beschränkten Ein-/Ausfahrt der Landratsamts-Außenstelle (Östliche Karl-Friedrich-Straße 58), die sich zwischen Ecke Gymnasiumstraße und Ecke östliche Karl-Friedrich-Straße befinde, und auf dem Abschnitt des Gehwegs auf der Südseite des Altstätter Kirchenwegs, von dem aus eine Sichtbeziehung zum Eingang des Gebäudes Parkstraße 19 - 21 bestehe, nicht erlaubt. Die Gehwegbereiche, innerhalb derer die Versammlung während der genannten Beratungszeiten wie beschrieben nicht stattfinden dürfe, seien auf dem als Anlage beigefügten Plan als rote Balken eingezeichnet. Ferner wurde für den Fall einer Zuwiderhandlung unmittelbarer Zwang angedroht (Ziffer 2 der Verfügung) und die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1 genannten Auflage angeordnet (Ziffer 3 der Verfügung).
Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, bereits 2018 seien im Frühjahr und im Herbst Versammlungen zu demselben Thema in unmittelbarer Nähe zum Gebäude von pro familia in Pforzheim angemeldet und unter der Leitung der Klägerin durchgeführt worden. Während dieser Zeiträume hätten jeweils auch Versammlungen von pro familia stattgefunden mit dem Ziel, einen ungehinderten Zugang der Schwangeren zur Beratungsstelle zu gewährleisten und somit deren allgemeines Persönlichkeitsrecht zu schützen. Die seinerzeitigen Versammlungen seien friedlich verlaufen, allerdings hätten sich teilweise aufgeheizte Stimmungen und die konträren Positionen der Teilnehmer gezeigt, die sich aus den verschiedenen Auffassungen zur Schwangerschaftskonfliktberatung ergäben. Bei pro familia seien Beschwerden von betroffenen Schwangeren eingegangen. Von Seiten der Beratungsstelle pro familia sei ausgeführt worden, dass die Versammlungsteilnehmer von „40 Days for Life“ den Besucherinnen der Beratungsstelle „als böse empfundene Blicke“ zugeworfen hätten. Ferner seien Besucher der Beratungsstelle gestört, bedrängt und eingeschüchtert worden. Teilnehmer der Versammlung hätten Ratsuchende belästigt und Beschäftigte von pro familia diffamiert. Die zeitlich und örtlich beschränkende Auflage sei erforderlich, weil bei Durchführung der Versammlung am vorgesehenen Ort eine unmittelbare Gefährdung für das der öffentlichen Sicherheit zuzuordnende allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen Frauen bestehe, die die Beratungsstelle von pro familia aufsuchen wollten. Zwar könne sich die Klägerin neben dem Versammlungsrecht auch auf das Recht auf Meinungsäußerung und auf die Religionsfreiheit berufen. Im Rahmen der Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte sei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frauen Vorrang einzuräumen. Durch die zeitliche und örtliche Beschränkung der Versammlung werde diesen ermöglicht, ohne Bedrängungen und ohne Stigmatisierung durch die Versammlungsteilnehmer die Beratungsstelle aufzusuchen.
Die Klägerin erhob am 19.03.2019 Widerspruch und suchte am 20.03.2019 beim Verwaltungsgericht in Karlsruhe um einstweiligen Rechtsschutz nach. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte mit Beschluss vom 27.03.2019 - 2 K 1979/19 - (veröffentlicht in juris) den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ab. Das Regierungspräsidium Karlsruhe stellte mit Verfügung vom 06.05.2019 das Widerspruchsverfahren ein.
Die Klägerin hat am 30.07.2019 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die in der Verfügung der Beklagten vom 28.02.2019 angeordnete, eine zeitliche und örtliche Beschränkung der Versammlung enthaltende Auflage sei rechtwidrig gewesen. Der Verfügung sei die Anmeldung einer stillen Gebetsvigil als Versammlung vorausgegangen. Diese Vigil habe in der Parkstraße 18 - 20 abgehalten werden sollen, das heißt genau auf der gegenüberliegenden Straßenseite der pro familia-Beratungsstelle Parkstraße 19 - 21. Sie setze sich mit der formlosen Gebetsvigil „40 Tage für das Leben“ durch ein friedliches und stilles Gebet vor der pro familia-Beratungsstelle für das Lebensrecht ungeborener Kinder ein. Sie habe langjährige Erfahrungen in der Leitung von privaten Gebetskreisen und auch in der ehrenamtlichen Seelsorge in einer christlichen Kirchengemeinde. Diese Erfahrung präge auch das Wesen der Vigil vor der Beratungsstelle und trage dazu bei, dass sowohl die erste als auch die zweite Vigil 2018 vollkommen friedlich verlaufen seien. Insbesondere hätten sie und die Vigil-Teilnehmerinnen bisher keine Passanten, Besucherinnen der Beratungsstelle oder Mitarbeiter der Beratungsstelle angesprochen oder sich diesen Personengruppen gegenüber aufdringlich, bedrohlich oder beleidigend verhalten. Es sei auch kein Informationsmaterial an Passanten, Besucherinnen oder Mitarbeiter verteilt worden. Eine aktive Ansprache von diesen Personengruppen oder die Übergabe von Informationsmaterial zum Thema Abtreibung sei nicht geplant. Die Gefahrenprognose der Beklagten beruhe auf bloßen Verdachtsmomenten und Vermutungen.
Die räumliche Beschränkung habe nicht auf eine Bannmeilenvorschrift gestützt werden können. Diese finde ihre Begründung auch nicht im Versammlungsgesetz (im Folgenden: VersammlG), da es an einer erforderlichen konkreten Gefahr für eine räumliche Verlegung der Versammlung außer Ruf- und Sichtweite zur pro familia-Beratungsstelle in Pforzheim gefehlt habe. Die Güterabwägung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtfertigten gleichfalls die räumliche Beschränkung nicht. Denn selbst wenn in einem bösen Blick, durch den sich eine schwangere Frau in ihrer Intimsphäre belästigt fühlen könnte, ein Eingriff erkannt werden sollte, so überwiege das Recht auf Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit das Recht der schwangeren Frauen auf unbeobachteten Zugang zu einer Beratungsstelle. Denn die Versammlung betender Menschen richte sich nicht per se gezielt an die die nahegelegene Beratungsstelle aufsuchenden Frauen in der Absicht, diese anzuprangern und zu stigmatisieren. Sie bringe lediglich zum Ausdruck, dass der Schutz des menschlichen Lebens den versammelten Menschen ein Gebetsanliegen sei. Dies auf ihrem kurzen Weg zur und von der Beratungsstelle (und nicht mehrere Wochen lang) zu erfahren, nötige eine schwangere Frau nicht zu einem „Spießrutenlauf“. Zur Versammlungsfreiheit gehöre insbesondere, dass der Veranstalter berechtigt sei, selbst darüber zu bestimmen, was er zum Gegenstand öffentlicher Meinungsbildung erheben und welcher Formen der kommunikativen Einwirkung er sich bedienen wolle. Durch die stille Gebetsmahnwache vor der pro familia-Beratungsstelle in der Parkstraße in Pforzheim bringe sie – die Klägerin – mit ihrer Versammlung ihre Meinung und ihren Standpunkt in der Abtreibungsfrage zum Ausdruck. Das reine Stehen, Singen, Beten und Hochhalten von Plakaten von Lebensrechtlern stelle keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frauen dar; insoweit werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 12.05.2016 - 22 K 15.4369 - und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26.11.2015 (NJW 2016,1867) verwiesen.
Auch das Verwaltungsgericht Freiburg und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hätten in ihren Entscheidungen, in denen es um Lebensrechtler gegangen sei, festgestellt, dass allgemein zulässige Verhaltensweisen, die dem verfassungsrechtlichen Schutz der Meinungsäußerung unterlägen, beispielsweise Mahnwachen, Gebetsvigilien, Hochhalten von Transparenten und Spruchbändern, rechtlich nicht zu beanstanden seien. Diese Verhaltensweisen dürften entsprechend dieser Rechtsansicht von einer verwaltungsbehördlichen Verfügung nicht erfasst werden. Nur die ausdrückliche individualisierte, gezielte bzw. beratende Ansprache von bewusst ausgesuchten Personen, wie die sogenannte Gehsteigberatung, könne zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen Frauen führen. Im vorliegenden Fall habe eine Gefahr nicht vorgelegen. Aus den Versammlungen der Lebensrechtler seien weder schwangere Frauen noch Mitarbeiter von pro familia oder Passanten auf das Thema Schwangerschaft oder Abtreibung angesprochen worden. Insbesondere würden weder Frauen noch Mitarbeiter oder Passanten belästigt, bedroht oder eingeschüchtert. Es werde kein Informationsmaterial an schwangere Frauen oder Passanten übergeben, auch würden keine „blutigen Schockfotos“ von abgetriebenen Embryonen gezeigt. Eine individualisierende Ansprache von schwangeren Frauen aus der Versammlung der Lebensrechtler finde nicht statt. In der Versammlung werde nur gebetet. Zudem werde weder der Eingang noch der Zugang blockiert. Die Versammlung sei örtlich und akustisch von der Beratungsstelle durch eine stark befahrene vierspurige Straße getrennt, sodass jede schwangere Frau unproblematisch die Beratungsstelle habe aufsuchen können. Polizei und Innenministerium hätten bestätigt, dass es keinen Anlass gegeben habe einzuschreiten. Bürgermeister ... habe dies in seiner schriftlichen Stellungnahme ausdrücklich erklärt, weshalb eine Auflage in Form einer räumlichen Verlegung der Versammlung bzw. in Form einer Schutzzone außer Ruf- und Sichtweite mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren wäre.
Der streitgegenständliche Bescheid sei auf politischen Druck und entgegen der eindeutigen Rechtslage und den internen Warnungen durch das Rechtsamt auf Wunsch des Vorsitzenden von pro familia erlassen worden. Die Aussagen des Vorsitzenden ..., Frauen hätten sich gestört gefühlt, sei völlig pauschal. Es seien weder Tag noch Zeit benannt. Ferner fehle eine Schilderung der konkreten Umstände. Auch unter Wahrung der Anonymität hätte er einen konkreten und substantiierten Vortrag erbringen können. Die von der Beklagten vorgenommene Abwägung der Grundrechte sei fehlerhaft. Bei der Güterabwägung habe diese vollkommen die Rechte des ungeborenen Kindes außer Acht gelassen und somit gegen die einschlägigen und verbindlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verstoßen. Das Lebensrecht des Ungeborenen sei ein eigenständiges Lebensrecht, das nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet werde. Die Schutzpflicht des Staates für das ungeborene Leben bestehe auch gegenüber der Mutter. Eine schwangere Frau habe auf ihrem Weg zu einer Abtreibungsklinik – so das Verwaltungsgericht München – kein Recht darauf, vor jeglicher Konfrontation mit dem Thema Abtreibung und vor jeglicher Ansprache darauf verschont zu werden. Öffentliche Bereiche, in denen die Begegnung mit anderen Ansichten und Vorstellungen staatlicherseits von vornherein in der Art einer „Bannmeile“ tabuisiert würden, widersprächen dem grundlegenden freiheitlichen Konzept einer integrativen Bewältigung von Konfliktlagen, auch wenn diese im vorliegenden Fall für die Frau in ihrer spezifischen Situation eine zusätzliche Belastung darstellen sollte. Die Anonymität der Frau sei nicht in Gefahr gewesen, denn eine ratsuchende schwangere Frau hätte die Beratungsstelle jederzeit betreten und wieder verlassen können, ohne ihre Identität preisgeben zu müssen. Die Beklagte habe nicht nachweisen können, wodurch aus der Versammlung heraus der geschützte „Innenbereich freier Persönlichkeitsentfaltung“ einer schwangeren Frau konkret in Gefahr gewesen sein sollte. Das stille und friedliche Gebet auf der gegenüberliegenden Seite der Beratungsstelle, aber auch ein möglicher Blick der Beterinnen auf die Beratungsstelle und die Besucherinnen könne jedenfalls den von der Beklagten ins Feld geführten „Innenbereich freier Persönlichkeitsentfaltung“ schwangerer Frauen nicht verletzen. Denn es finde schon kein aktiver Kontakt statt. Das Gesetz mute der Frau selbst in der Phase unmittelbar vor dem Schwangerschaftsabbruch zu, von dem abbrechenden Arzt nach den Gründen für ihre Entscheidung befragt und über die Bedeutung des Eingriffs beraten zu werden. Von dieser intimen Rechenschaft sei eine stille und friedliche Versammlung auf der gegenüberliegenden Straßenseite, aus welcher heraus lediglich gebetet werde, weit entfernt.
10 
Die in der Verfügung angeordnete Auflage sei auch unverhältnismäßig. Die Verlegung der Versammlung außer Ruf- und Sichtweite, komme einem Verbot gleich. Denn in der von ihr – der Klägerin – gewählten Umgebung könne die Versammlung nicht mehr stattfinden. Sie habe gerade die Nähe zur Beratungsstelle gesucht, weil sie dort etwas zu bewirken glaubte. Die von der Beklagten bezweckten Ziele hätten auch durch eine Verlegung auf die andere Straßenseite oder 20 bis 40 m weiter erreicht werden können. Weshalb ausgerechnet eine Verlegung außer Sichtweite und ein Abstand von 100 m gewählt worden sei, werde von der Beklagten nicht begründet. Die Beklagte übersehe, dass auch andere mildere und ebenso geeignete Mittel, wie beispielsweise das Verbot der Versammlung direkt am Eingang der Beratungsstelle, das Verbot des Bedrängens, des aufdringlichen Ansprechens der betroffenen Frauen, das Versperren des Eingangs zur Beratungsstelle, das Verteilen von Flyern oder das Hochhalten von Plakaten, in Betracht gekommen wären. Diese Erwägungen seien im Rahmen der Ermessensausübung seitens der Beklagten überhaupt nicht angestellt worden.
11 
Die Entscheidung der Beklagten habe die Interessen von pro familia zu Unrecht in den Vordergrund gestellt. Sie beruhe allein auf politischen Interessen. Pro familia habe sich allein aus Sorge um ihren Ruf, nicht aber um das Konzept einer von ihr – der Klägerin – abgelehnten „Zwangsberatung“ gesorgt. Die angegriffene Verfügung begründe auch einen unverhältnismäßigen Eingriff und eine Verletzung von Art. 4 GG. Die Gebetsversammlung stelle sich als glaubensgeleitetes, vom Schutz der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 GG umfasstes Handeln dar. Mit ihrer Haltung zum Thema Abtreibung befänden sich sie – die Klägerin – und die anderen Vigil-Teilnehmer als praktizierende Katholiken in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche, die die Abtreibung als „grauenhaftes Verbrechen“ bezeichne.
12 
Weiterhin werde darauf hingewiesen, dass sich pro familia Pforzheim, aber auch der ganze Bundesverband und seine Landesverbände in zweifacher Hinsicht in einem Interessenkonflikt befänden. Einerseits beruhe dies darauf, dass pro familia als Beigeladene in diesem Verfahren in unlauterer Weise auf den Entscheidungsprozess der Beklagten Einfluss genommen habe. Andererseits beruhe der Interessenkonflikt darauf, dass der Verdacht im Raum stehe, dass sie mit Einrichtungen organisatorisch und wirtschaftlich verbunden sei, die gewerblich Schwangerschaftsabbrüche durchführten.
13 
Schließlich habe die Beklagte das Neutralitätsgebot verletzt. Zwar folge das staatli-che Informationshandeln aus dem dem Amt oder Organ zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich. Hoheitsträger dürften sich jedoch nicht beliebig äußern. Kollidierendes Verfassungsrecht setze ihrem Handeln Grenzen. Insbesondere könne der Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration in unzulässiger Weise in die Meinungsbildung der Bevölkerung eingreifen. Die Beklagte habe in Kenntnis dessen, dass die Interessen von pro familia ihren – der Klägerin – Interessen diametral entgegenstünden, mit pro familia zu ihren Lasten eine intensive Geheimdiplomatie betrieben, in deren Verlauf erhebliche interne Information preisgegeben worden seien, welche allesamt unter das Dienst- bzw. Amtsgeheimnis fallen dürften. Es stehe fest, dass pro familia und ihre Rechtsberater inhaltlich in die Erstellung des hier streitgegenständlichen Auflagenbescheids involviert gewesen seien. Dieses mit klarer Benachteiligungstendenz zu ihrem Nachteil belastete Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Bediensteten habe eine grob ermessensfehlerhafte Entscheidung zur Folge gehabt. Die Beklagte habe sich hier von Sonderinteressen anderer Prozessbeteiligter bzw. potentieller Prozessbeteiligter leiten lassen. Neben der Verletzung des Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebots stehe hier auch der Verdacht einer Befangenheit im Raum. Auch seien der Verrat von Amts- bzw. Dienstgeheimnissen und weitere Dienstpflichtverletzungen nicht auszuschließen. Ferner habe die Gleichstellungsbeauftragte des Enzkreises, die durch die Beklagte informiert worden sei, zur Unterstützung der Gegenkundgebung von pro familia in ihrem riesigen Partner-Netzwerk per E-Mail aufgerufen und somit unzulässigerweise maßgeblich dazu beigetragen, dass ihre – der Klägerin – Rechtsposition erheblich beeinträchtigt worden und sie auch öffentlich stark unter Druck geraten sei.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
1. festzustellen, dass die Verfügung der Beklagten vom 28.02.2019 insoweit rechtswidrig war, als darin unter II. A. Ziffer 1 die Versammlung zeitlich und örtlich beschränkt wurde;
16 
2. festzustellen, dass die Verfügung der Beklagten vom 28.02.2019 insoweit rechtswidrig war, als eine Zwangsmittelandrohung angeordnet wurde.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Zur Begründung verweist sie auf ihre Verfügung und auf die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe aufgeführten Gründe. Ergänzend trägt sie vor, pro familia sei die einzige Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in Pforzheim. Schwangere Frauen, die eine Beratungsstelle aufsuchen müssten, um einen straffreien Schwangerschaftsabbruch durchführen zu können, seien daher gezwungen, allein diese Beratungsstelle aufzusuchen. Angesichts der von den schwangeren Frauen zu beachtenden Fristen sei ihnen gegebenenfalls ein weiteres Zuwarten bis zum Ende der Versammlung nicht möglich. Auch mit Blick darauf würden die schwangeren Frauen durch die Abtreibungsgegner psychisch unter Druck gesetzt und eingeschüchtert. Allein das Betreten des Gebäudes der Schwangerschaftskonfliktberatung habe eine stigmatisierende Wirkung. Die örtlichen Gegebenheiten sorgten nicht für eine ausreichende Unterbrechungswirkung; die Versammlungsteilnehmer seien von den betroffenen Frauen weithin wahrnehmbar und würden von diesen genau beobachtet. Auch sei den betroffenen Frauen eine eigene Rechtsverfolgung nicht zumutbar, weil es ihnen einen Verzicht auf die durch § 6 Abs. 2 SchKG gesetzlich gewährleistete Anonymität abverlangen würde. Aus den gleichen Gründen sei es den Frauen ebenso wenig zumutbar, in diesem Verfahren als Zeugen benannt zu werden. Die Vertraulichkeit der Beratung werde durch das Zeugnisverweigerungsrecht und durch die arbeitsvertraglich vereinbarte Schweigepflicht der Berater abgesichert. Dies hindere indessen sie – die Beklagte – nicht daran, auf die Beschwerden betroffener schwangerer Frauen hinzuweisen, die im Zusammenhang mit früheren Versammlungen geäußert worden seien.
20 
Die Akten der Beklagten liegen dem Gericht vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
22 
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
23 
1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft.
24 
Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht dann, wenn sich ein angefochtener Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, sofern der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in den Fällen der Erledigung eines Verwaltungsaktes vor Klageerhebung – wie hier – entsprechende Anwendung findet (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 6 C 16.09 -, BVerwGE 138, 186; Urt. v. 25.06.2008 - 6 C 21.07 -, BVerwGE 131, 216; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 113 Rn. 262 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 99, jeweils m.w.N.).
25 
a) Bei der in der Verfügung der Beklagten vom 28.02.2019 angeordneten Auflage im Sinne des § 15 VersammlG mit zeitlicher und örtlicher Beschränkung der angezeigten Versammlung handelt es sich um einen selbständigen belastenden Verwaltungsakt, der deshalb auch im Wege der Anfechtungsklage isoliert gerichtlich angegriffen werden kann (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2007 - 1 BvR 232/04 -, NVwZ 2007, 1183; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, § 15 Rn. 75). Wenn auch von dem Veranstalter ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt wird (BayVGH, Beschl. v. 08.10.1982 - 21 CS 82 A.2271 -, BayVBl. 1983, 54), handelt es sich gleichwohl um keine unselbständigen Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, da Versammlungen keiner Erlaubnis bedürfen (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2007, a.a.O.).
26 
b) Sowohl die versammlungsrechtliche Auflage als auch die Androhung unmittelbaren Zwangs haben sich im vorliegenden Fall nach Einlegung des Widerspruchs – und damit vor Bestandskraft der Verwaltungsakte – und vor Klageerhebung durch Zeitablauf (§ 43 LVwVfG) auch erledigt. Denn die angezeigte Versammlung sollte am 14.04.2019 enden.
27 
2. An der Klagebefugnis im Allgemeinen nach § 42 Abs. 2 VwGO, die grundsätzlich auch für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage als Fortsetzung einer Anfechtungsklage erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 23.03.1982 - 1 C 157.59 -, BVerwGE 65, 167; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 113 Rn. 286), besteht mit Blick auf die bei Erlass bestandene, belastende Wirkung der streitgegenständlichen Verwaltungsakte insbesondere hinsichtlich der betroffenen Grundrechte aus Art. 4, 5 und 8 GG, auf die sich die Klägerin beruft, keine Bedenken.
28 
3. Der Klägerin fehlt ferner nicht das für die Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ebenfalls erforderliche besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
29 
a) Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wird insbesondere bejaht bei Wiederholungsgefahr, zur Rehabilitierung bei Verwaltungsakten mit diskriminierendem Charakter oder bei schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR461/03 -, BVerfGE 110, 77; BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272; Beschl. v. 14.12.2018 - 6 B 133.18 -, NVwZ 2019, 649; Urt. v. 12.11.2020 - 2 C 5.19 -, juris; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 84), während die Präjudizität zur Vorbereitung von Schadenersatz- oder Entschädigungsprozessen, insbesondere aus Amtshaftung, als Fortsetzungsfeststellungsinteresse in den Fällen ausscheidet, in denen sich der Verwaltungsakt – wie vorliegend – bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR461/03 -, BVerfGE 110, 77; BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272; Urt. v. 12.11.2020 - 2 C 5.19 -, juris).
30 
b) Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77; BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303 Rn. 32). Art 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz im Eilverfahren (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR461/03 -, BVerfGE 110, 77).
31 
c) In versammlungsrechtlichen Verfahren sind die für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage geltenden Anforderungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der nach Art. 8 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit anzuwenden. Indessen begründet nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse besteht allerdings dann, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt, wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77; BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.03.2018 - 15 A 943/17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.01.2015 - 1 S 257/13 -, juris).
32 
aa) Die Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einer Demokratie gebietet stets die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden oder die Versammlung aufgelöst worden ist. Derartige Eingriffe sind die schwerste mögliche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit. Eine weitere Gewichtung eines solchen Grundrechtseingriffs, etwa im Hinblick auf den spezifischen Anlass oder die Größe der Versammlung, ist dem Staat verwehrt. Ebenso bedarf es in einem derartigen Fall keiner Klärung, ob eine fortwirkende Beeinträchtigung im grundrechtlich geschützten Bereich gegeben ist. Ferner ist ohne Bedeutung, ob vergleichbare Versammlungen noch in Zukunft stattfinden sollen.
33 
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens ist ebenso zu bejahen, wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, aber infolge von versammlungsbehördlichen Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG, von verwaltungsgerichtlichen Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO oder von verfassungsgerichtlichen Maßgaben nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in einer Weise, die ihren spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77; BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.03.2018 - 15 A 943/17 -, juris). Demgegenüber ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründet, wenn die Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben.
34 
bb) Stets, selbst bei der durch einstweiligen Rechtsschutz ermöglichten Durchführung der Versammlung, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr anzunehmen. Die Feststellung der Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr erfolgt im Zuge der Amtsermittlung durch das Gericht (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rn. 14 zu Vorb § 40 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 10 zu Vorb § 40 m.w.N.). Dazu müssen – grundsätzlich – die rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die für den Erlass des begehrten Verwaltungsakts maßgeblich wären, im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2018 - 6 B 133.18 -, NVwZ 2019, 649; Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303). Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Kläger voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird.
35 
(1) Auf Seiten des Klägers reicht es aus, wenn sein Wille erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92), darf für die Bejahung des Feststellungsinteresses nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR461/03 -, BVerfGE 110, 77; Beschl. v. 08.02.2011 - 1 BvR 1946/06 -, NRW-RR 2011, 405).
36 
(2) Ferner sind Anhaltspunkte zu fordern, dass die betroffene Behörde das Verbot solcher weiterer Versammlungen oder die Beschränkung ihrer Durchführung voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird (vgl. zu dieser „Richtschnurfunktion“ BayVGH, Urt. v. 22.10.1998 - 22 B 98.602 -, juris). Insofern darf vom Betroffenen, der regelmäßig keinen Zugang zum Willensbildungsprozess der Verwaltung hat, nicht mehr als die Darlegung verlangt werden, es gebe Anlass für die Annahme, dass beschränkende Verfügungen künftig auf die gleichen Gründe wie bei der im Streit befindlichen Versammlung gestützt werden.
37 
cc) Soweit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf den diskriminierenden Charakter der streitgegenständlichen Maßnahme gestützt werden soll, besteht ein derartiges Interesse nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303; Beschl. v. 14.12.2018 - 6 B 133.18 -, NVwZ 2019, 649).
38 
Die klägerische Darlegung des Feststellungsinteresses muss so substantiiert sein, dass das Gericht beurteilen kann, welchen Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung für den Kläger hat. Der Kläger hat die Umstände vorzutragen, aus denen sich sein Feststellungsinteresse ergibt (Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 113 Rn. 267; BVerwG, Urt. v. 05.11.1990 - 3 C 49.87 -, NRW 1991, 570).
39 
d) Nach diesen Maßgaben ist ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen.
40 
aa) Dies gilt zunächst für das Vorliegen einer schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung.
41 
Das Versammlungsrecht nach Art. 8 GG stellt ein zentrales Grundrecht von sehr hohem Rang dar. Vergleichbares gilt für das Recht auf Religionsfreiheit nach Art. 4 GG und das Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Vorliegend wurde die Versammlung zwar nicht verboten, aber räumlich derart verlagert, dass die von der Klägerin beabsichtigte Sichtbeziehung zu der Beratungsstelle von pro familia nicht mehr bestand und damit der von ihr mit der gewählten Örtlichkeit angestrebte Zweck so nicht mehr erreicht werden konnte. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel, die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung und insbesondere die Örtlichkeit selbst zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92), stellt im vorliegenden Fall die Auflage zur räumlichen Verlagerung eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung dar. Denn durch die Wahl des Versammlungsortes sollte mit der Versammlung gerade ein bestimmter Adressat – nämlich zum einen Frauen, die eine Schwangerschaftsberatungsstelle aufsuchen, und zum anderen die Schwangerschaftsberatungsstelle selbst – getroffen und auf diese durch den konkreten Standort, der hier bewusst als Mittel zum Zweck eingesetzt werden sollte, eingewirkt werden.
42 
bb) Auch das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist zu bejahen.
43 
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie sowohl in 2019 als auch 2020 nach dem Versammlungszweck vergleichbare Versammlungen in Pforzheim durchgeführt hat, wenn auch an einem anderen Ort, um der Verfügung Genüge zu tun und um eine Eskalation der Situation zu vermeiden. Sie hat ferner glaubhaft dargetan, dass sie auch weiterhin vergleichbare Versammlungen in Pforzheim beabsichtige.
44 
4. In den Fällen der Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bedarf es jedenfalls dann keines Vorverfahrens, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – der streitgegenständliche Verwaltungsakt nach Erhebung des (zulässigen) Widerspruchs und vor Erlass des Widerspruchbescheids erledigt. Denn in diesem Fall kann das Vorverfahren seine Aufgabe – Selbstkontrolle der Verwaltung und Zweckmäßigkeitsprüfung – nicht mehr erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 = VBlBW 2000, 22).
II.
45 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
46 
Die unter II. A. Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 28.02.2019 angeordnete zeitliche und örtliche Beschränkung der von der Klägerin rechtzeitig angemeldeten öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel war rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz1 VwGO). Gleiches gilt für die Zwangsmittel-androhung.
47 
1. Die streitgegenständliche Verfügung der Beklagten leidet nicht an formellen Mängeln, die zu deren Aufhebung führen.
48 
a) Dies gilt zunächst für den Einwand der Klägerin, die Verfügung sei unter Verstoß gegen das Neutralitätsgebot ergangen. Denn dieser Vorwurf trifft nicht zu.
49 
Das Neutralitätsgebot stellt eine Ausprägung des dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) zugeordneten und auch aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatzes der fairen und objektiven Verfahrensgestaltung dar (BVerwG, Urt. v. 05.12.1985 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 74, 214; Urt. v. 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150; BayVGH, Beschl. v. 24.07.2017 - 20 B 15.313 -, juris). Das Rechtsstaatsprinzip enthält zwar keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote mit Verfassungsrang (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.07.1957 - 1 BvL 23/52 -, BVerfGE 7, 89; BVerfG, Beschl. v. 16.01.1980 - 1 BvR 127/78 -, BVerfGE53, 115). Das gilt auch, soweit der Grundsatz des fairen Verwaltungsverfahrens in seiner grundrechtsschützenden Funktion Beachtung verlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1985 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 74, 214; Beschl. v. 09.04.1987 - 4 B 73.87 -, NVwZ 1987, 886). Dem Neutralitätsgebot liegt aber die dem Rechtsstaatsprinzip verpflichtete Vorstellung eines regelgebundenen, unpolitischen Gesetzesvollzugs sowie die Annahme zugrunde, dass Behörden in jeder Funktion dem Gemeinwohl verpflichtet und unter maßgeblicher Berücksichtigung des jeweils geltenden Fachrechts in der Lage sind, unterschiedliche und auch sich widersprechende öffentliche Interessen zu einem vernünftigen Ausgleich zu bringen (BVerwG, Urt. v. 16.06.2016 - 9 A 4.15 -, NVwZ 2016, 1641; BayVGH, Beschl. v. 24.07.2017 - 20 B 15.313 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 06.06.2006 - 11 ME 52/06 -, NdsVBl 2007, 83; Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 20 Rn. 39). Das Neutralitätsgebot verpflichtet die Behörde insbesondere bei Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse gegenüber jedermann jenes Maß an Distanz und Neutralität zu wahren, das ihr in einer späteren Phase – nach Maßgabe des jeweils anwendbaren Fachrechts – noch ein abgewogenes Urteil ermöglicht. Dies muss insbesondere bei Entscheidungen gelten, die – wie vorliegend mit Blick auf § 15 VersammlG - im Ermessen der Behörde stehen, und/oder in Fällen, in denen gegenläufige Interessen oder – wie hier – unterschiedliche konfligierende Grundrechte in einem verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleich zu bringen sind. Der in den §§ 20 und 21 VwVfG für die einzelnen Amtsträger getroffenen Regelung liegt insoweit ein verallgemeinerungsfähiger Gedanke des Verwaltungsverfahrensrechtes zugrunde. Die befasste Behörde hat die ihr übertragene Aufgabe neutral und in unparteiischer Weise wahrzunehmen und dies auch in der Verfahrensgestaltung zu gewährleisten (BVerwG, Urt. v. 05.12.1985 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 74, 214; Urt. v. 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150).
50 
Demgegenüber kann ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot vorliegen, wenn das Handeln und die Entscheidung der Behörde erkennbar und kausal (vgl. gerade hierzu BVerwG, Urt. v. 05.12.1985 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 74, 214) von einem Sonder- oder Eigen-Interesse oder einer gewissen sonstigen Nähe an einem bestimmten Ergebnis einer Sachentscheidung geprägt wird, was mitunter auch unter dem Gesichtspunkt der sogenannten „institutionellen Befangenheit“ angesprochen wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.01.2021 - 2 BvR 2006/15 -, juris; Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 20 Rn. 39; Steinkühler, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 20 Rn. 113; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 8), wobei die Rechtsordnung ein derartiges Institut mit der Folge eines Mitwirkungsverbots der gesamten Behörde im Sinne eines institutionellen Handlungsverbots nicht kennt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.07.2017 - 20 B 15.313 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 06.06.2006 - 11 ME 52/06 -, NdsVBl 2007, 83; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 8; Steinkühler, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 20 Rn. 113 ff., 118).
51 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt ein Verstoß der Beklagten gegen das Neutralitätsgebot nicht vor.
52 
aa) Den dem Gericht vorliegenden Akten, die nicht nur die streitgegenständliche Versammlung im Frühjahr 2019, sondern auch die vergleichbaren Vorgänge aus dem Jahr 2018 umfassen, ist zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit der Versammlungsanzeige der Klägerin zahlreiche Anfragen, Anregungen, Wünsche und Vorschläge Dritter nicht unmittelbar am Verfahren Beteiligter an die Beklagte herangetragen wurden. Ferner finden sich Stellungnahmen und Kommentare aus Gesellschaft, Politik und Kirche. Dies vermag angesichts des gesellschaftspolitisch, rechtlich und ethisch umstrittenen Themas, ob und unter welchen Umständen Schwangerschaftsabbrüche straffrei erfolgen dürfen, und des gesteigerten Interesses der breiteren Öffentlichkeit nicht weiter verwundern, zumal Versammlungen vergleichbaren Inhalts nicht nur in Pforzheim, sondern auch in zahlreichen anderen Städten zu ähnlicher Aufmerksamkeit führten – wie auch wohl von den Versammlungsteilnehmern beabsichtigt – und von entsprechenden öffentlich geführten Diskussionen begleitet wurden. Vor diesem Hintergrund überrascht es keinesfalls, dass auch Meinungsäußerungen von pro familia in den Akten enthalten sind, zumal die Protestaktion gerade vor ihrer Beratungsstelle stattfinden sollte. Die Beklagte hat all diese von außen an sie herangetragen Stellungnahmen, Ausführungen, Kommentaren und ähnliches in die Akten aufgenommen. Dies zeigt bereits deutlich, dass sie das Verfahren transparent gestaltet hat. Von einem „Geheimverfahren“ kann daher keine Rede sein. Die Klägerin hätte grundsätzlich jederzeit Einsicht in die Akten nehmen können.
53 
bb) Weiterhin ist unter dem Gesichtspunkt der Neutralitätspflicht der Behörde nicht zu beanstanden, dass die Beklagte Gespräche mit pro familia geführt hat und insoweit ein Informationsaustausch stattgefunden hat. Da die Klägerin als Versammlungsort die Beratungsstelle von pro familia gewählt hatte, war es im Rahmen von Kooperationsgesprächen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 24.03.2001 -1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, § 14 Rn. 27; Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, Teil II, § 14 VersammlG Rn 90 ff.), zur Sicherung einer geordneten Versammlungsdurchführung und gegebenenfalls zur Verhinderung von Konfliktsituationen im Zusammenhang mit – in der Vergangenheit auch stattgefundenen – Gegendemonstrationen geradezu erforderlich, sich im Vorfeld der beabsichtigten Versammlung mit Mitarbeitern von pro familia in Verbindung zu setzen und auch insoweit ein Meinungsbild einzuholen. Derartige Kontaktaufnahmen und Informationen, die eher dem Bereich informaler Verfahrensweisen zuzuordnen sind, sind nützlich und geboten, um einen sachgerechten Verfahrensablauf zu ermöglichen und in diesem Rahmen mit dem Gebot der Neutralität unschwer vereinbar. Eine einseitige, einen Verstoß der Beklagten gegen die Unparteilichkeit begründende Bevorzugung von pro familia ist den aus den Akten ersichtlichen Schriftstücken, Informationen und Kenntnisnahmen und dem Austausch von Meinungen nicht zu entnehmen. Gleichfalls finden sich keine stichhaltigen Nachweise dafür, dass Mitarbeiter von pro familia oder anderer gesellschaftlicher oder politischer Organisationen in bestimmender Weise und durch entscheidungsbezogene Aktivitäten betreffend den Inhalt der streitgegenständlichen Verfügung kausal Einfluss genommen haben und sich die Beklagte mit Blick darauf einer eigenen selbstbestimmten Entscheidung entäußert hat. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe im Rahmen ihrer Amtsausübung zu Gegendemonstrationen aufgerufen, entbehrt jeglicher Grundlage. Nachweise hierzu hat die Klägerin weder aufgezeigt noch gar vorgelegt.
54 
cc) Die Klägerin will weiter einen Verstoß der Beklagten gegen das Neutralitätsgebot darin sehen, dass eine ihrer Mitarbeiterinnen im Rechtsamt im Rahmen einer internen Stellungnahme während des Verwaltungsverfahrens Zweifel an der Rechtmäßigkeit der nachmalig verfügten Versammlungsauflage äußerte. Gleiches gelte in ähnlicher Weise für Stellungnahmen anderer Behörden, in denen keine durchgreifenden Bedenken gegen die angezeigte Versammlung geäußert worden seien. Gleichwohl habe die Beklagte dann die belastende streitgegenständliche Verfügung erlassen.
55 
Dieses Vorbringen rechtfertigt indessen nicht die Annahme eines Verstoßes gegen die Neutralitätspflicht der Beklagten. Die von der Klägerin insoweit zutreffend geschilderten Umstände zeigen vielmehr gerade das Gegenteil. Denn damit wird deutlich dokumentiert, dass die angefochtene Verfügung als das Ergebnis eines behördenintern offenen Meinungs- und Entscheidungsprozesses zustande kam. In Wahrheit bemängelt die Klägerin nämlich im Gewande der Rüge, es liege ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot vor, allein den Umstand, dass die Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abschließend zu einer anderen rechtlichen Einschätzung als ihre Mitarbeiterin gelangte, ungeachtet dessen, dass ihre von der Klägerin angeführte Stellungnahme keine das Verfahren abschließende war, sondern Teil des Entscheidungsprozesses. Einzig der Umstand, dass eine Behörde einzelnen rechtlichen Erwägungen ihrer Mitarbeiter bei der verfahrensbeendenden Entscheidung nicht folgt, rechtfertigt nicht den Schluss, diese sei allein auf den bestimmenden Einfluss dritter Außenstehender zurückzuführen, weil der behördliche Entscheidungsträger seine hoheitlichen Befugnisse unter Missachtung der Unparteilichkeit gewissermaßen „aus der Hand gegeben“ hat.
56 
b) Die Klägerin spricht ferner Vorschriften der Befangenheit nach § 20 und § 21 LVwVfG an. Indes erschöpft sich ihr Vorbringen insoweit in bloßen Mutmaßungen und substanzlosen Andeutungen und bleibt im Ungefähren. Konkrete Angaben, die den Ausschluss oder die Befangenheit bestimmter, mit dem der streitbefangenen Verfügung zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren befasster Entscheidungsträger der Beklagten nach den §§ 20 und 21 LVwVfG auch nur nahelegen könnten, fehlen völlig. Überdies ist in diesem Zusammenhang auf die Anmerkung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, man habe dies zur Vermeidung einer Eskalation nicht vertiefen wollen. Auch das Gericht vermag keine Anhaltspunkte für einen Ausschluss oder Befangenheit einzelner Entscheidungsträger festzustellen. Vor diesem Hintergrund sah das Gericht auch keinen Anlass, dies in der mündlichen Verhandlung weiter zu vertiefen. Abschließend sei insoweit darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über den Ausschluss und die Befangenheit nach den §§ 20 und 21 LVwVfG allein individuellen Charakter haben und daher einzelne Mitarbeiter der Behörde betreffen, nicht aber eine irgendwie geartete institutionelle Befangenheit begründen (BayVGH, Beschl. v. 24.07.2017 - 20 B 15.313 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 06.06.2006 - 11 ME 52/06 -, NdsVBl 2007, 83; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 8; Steinkühler, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 20 Rn. 113).
57 
2. Die Verfügung der Beklagten vom 28.02.2019 begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken.
58 
a) Die unter II. A. Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 28.02.2019 angeordnete zeitliche und örtliche Beschränkung der angezeigten Versammlung erging rechtsfehlerfrei.
59 
Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das für die politische Willensbildung unverzichtbare Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.
60 
Nach § 15 Abs. 1 VersammlG, der gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fort gilt (vgl. hierzu Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. 2016, S. 613), da Baden-Württemberg nach Aufhebung der Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG a. F. kein eigenes Landesversammlungsgesetz erlassen hat, kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
61 
Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind allerdings im Lichte des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG – und auch aus Art. 11 EMRK – auszulegen. Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im demokratischen Gemeinwesen setzt ihre Beschränkung, wenn grundrechtlich geschützte Rechtsgüter betroffen sind, die Herstellung einer praktischen Konkordanz zwischen diesen voraus. Das Prinzip der praktischen Konkordanz besagt, dass verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter bei Kollisionen einander so zuzuordnen sind, dass allen in dem jeweils notwendigen Umfang Grenzen gezogen sind, alle aber auch optimal wirksam bleiben. Kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198; Beschl. v. 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09 -, NVwZ 2018, 813). Sind grundrechtlich geschützte Rechtsgüter gefährdet, so sind beim Erlass von Auflagen an die Gefahrenprognose hohe Anforderungen zu stellen. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, NVwZ 2013, 570). Demzufolge hat die Versammlungsfreiheit nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315; Beschl. v. 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90).
62 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze begegnet die zeitliche und örtliche Beschränkung der Versammlung in der angefochtenen Verfügung der Antragsgegnerin keinen rechtlichen Bedenken.
63 
aa) Die Beklagte hat die von der Klägerin angemeldete Veranstaltung zu Recht als eine Versammlung im Sinne des § 15 i.V.m. § 14 VersammlG und Art. 8 GG gewertet und deshalb die Versammlungsauflage zutreffend auf § 15 Abs. 1 VersammlG gestützt.
64 
Eine Versammlung wird dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen gemeinsamen Zweck inhaltlich verbunden ist. Das Grundrecht schützt die Freiheit der Versammlung als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit beruht auf ihrer Bedeutung für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung in der freiheitlich-demokratischen Ordnung des Grundgesetzes. Für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 GG reicht es wegen seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher Meinungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vorausgesetzt ist vielmehr zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG sind demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteter Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92; Beschl. v. 12.07.2001 - 1 BvQ 28 und 30/01 -, NJW 2001, 2459; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.06.2010 - 1 S 349/10 -, VBlBW 2010, 468; Urt. v. 11.10.2012 - 1 S 36/12 -, KirchE 60, 183).
65 
In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um eine dem grundrechtlichen Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG unterfallende Versammlung. Die Klägerin wollte – zusammen mit weiteren, zahlenmäßig einer Versammlung genügenden Teilnehmern – mit ihrem Vorhaben im Rahmen der Versammlung für den Schutz des ungeborenen Kindes und gegen Schwangerschaftsabbrüche sowie gegen das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht, unter bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen Schwangerschaftsabbrüche straffrei durchführen zu können, sowie gegen das Schwangerschaftsberatungskonzept nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (vom 27.07.1992, BGBl. I S. 139 – SchKG) eintreten und diese Meinung durch die Versammlung nach außen dokumentieren.
66 
bb) Die Beklagte hat ferner mit zutreffenden Erwägungen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bejaht. Denn die Versammlung hätte in ihrer beabsichtigten konkreten Gestaltung zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts insbesondere derjenigen Frauen geführt, die sich in einer Schwangerschaftskonfliktsituation befinden und deshalb die Schwangerschaftsberatungsstelle von pro familia aufsuchen wollen.
67 
(1) Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung ist anzunehmen, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671 zu den verfassungsrechtlichen Grenzen beschränkender Verfügungen [Auflagen] gem. § 15 Abs. 1 VersammlG; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, § 15 Rn. 53).
68 
(2) Unmittelbar bedeutet nicht gegenwärtig im Sinne einer zeitlichen Nähe. Dies folgt bereits daraus, dass die Entscheidung der Versammlungsbehörde über Maßnahmen gegen die Versammlung so rechtzeitig vor dem geplanten Beginn erfolgen soll, dass Rechtsmittel gegen den Verwaltungsakt noch möglich sind. Notwendig ist daher eine Prognose über ein zukünftiges Geschehen, das möglicherweise erst in einigen Wochen stattfindet. Dies wird in § 15 Abs. 1 VersammlG durch die Formulierung klargestellt, dass die Gefahr bei Durchführung bestehen und erst dann gegenwärtig sein muss, während für die Entscheidung auf deren Zeitpunkt und auf die zu diesem Zeitpunkt erkennbaren Umstände abzustellen ist.
69 
Die Unmittelbarkeit der Gefahr ist deshalb bereits dann gegeben, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schaden eintritt (BVerfG, Beschl. v. 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834). Die bloße Möglichkeit oder Vermutung eines solchen Schadenseintritts ohne ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte genügt nicht, auch wenn dieser erfahrungsgemäß naheliegend ist (BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141). Zwischen dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab und der Größe des Schadens besteht eine Wechselwirkung. Je größer und folgenschwerer der drohende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts.
70 
(3) Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG umfasst die Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen; dazu gehört neben Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233, 241/81 -, BVerfGE 69, 315) auch das durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.1995 - 1 S 3184/94 -, VBlBW 1995, 282; Urt. v. 08.05.2008 - 1 S 2914/07 -, VBlBW 2008, 375; Urt. v. 11.10.2012 - 1 S 36/12 -, KirchE 60, 183).
71 
Dieses in Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz der engeren persönlichen Lebenssphäre und der Erhaltung ihrer Grundbedingungen, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 -, BVerfGE 99, 185; Beschl. v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339; Urt. v. 27.02.2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, BVerfGE 120, 274). Im Sinne eines Schutzes vor Indiskretion hat hiernach jedermann grundsätzlich das Recht ungestört zu bleiben. Dem Einzelnen wird ein Innenbereich freier Persönlichkeitsentfaltung garantiert, in dem er „sich selbst besitzt“ und in den er sich frei von jeder staatlichen Kontrolle und sonstiger Beeinträchtigung zurückziehen kann (BVerfG, Beschl. v. 16.07.1969 - 1 BvL 19/63 -, BVerfGE 27, 1 m.w.N.; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 1 Rn. 149). Diese Privatsphäre umfasst zum einen Rückzugsräume im Wortsinne, aber auch Themen der engeren Lebensführung, „deren öffentliche Erörterung als peinlich oder zumindest unschicklich empfunden wird“ (Di Fabio, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2012 - 1 S 36/12 -, ESVGH 63,189). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein wesentliches Rechtsgut von Verfassungsrang (BVerfG, Beschl. v. 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16 -, juris).
72 
(aa) Die Schwangerschaft ist der durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Privatsphäre der schwangeren Frau zuzuordnen.
73 
Insbesondere in der Frühphase der Schwangerschaft, in der diese noch nicht äußerlich erkennbar ist, entscheidet die Frau darüber, die Schwangerschaft publik zu machen oder geheim zu halten. Der Schutz der Privatsphäre ist umso intensiver, je näher der Sachbereich der Intimsphäre steht. Gerade das erste Drittel der Schwangerschaft, in dem sich die überwiegende Mehrzahl der Frauen befinden dürfte, die eine Schwangerschaftsberatungsstelle aufsuchen, weist eine große Nähe zur Intimsphäre auf, so dass für die Prognose der Gefährdungslage im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG auch dann ein sehr hohes Schutzniveau für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zugrunde zu legen ist, wenn man die Schwangerschaft nicht sogar pauschal der Intimsphäre der Frau zuordnet (so noch BVerfG, Urt. v. 25.02.1975 - 1 BvF 1/74 u.a. [Schwangerschaftsabbruch I] -, BVerfGE 39, 1). In der Frühphase der Schwangerschaft befinden sich die meisten Frauen in einer besonderen seelischen Lage, in der es in Einzelfällen zu schweren Konfliktsituationen kommt. Diesen Schwangerschaftskonflikt erlebt die Frau als höchstpersönlichen Konflikt. Die Umstände erheblichen Gewichts, die einer Frau das Austragen eines Kindes bis zur Unzumutbarkeit erschweren können, bestimmen sich nicht nur nach objektiven Komponenten, sondern auch nach ihren physischen und psychischen Befindlichkeiten und Eigenschaften (BVerfG, Urt. v. 28.05.1993 - 2 BvF 2/90 u.a. [Schwangerschaftsabbruch II] -, BVerfGE 88, 203). Die emotionalen Konflikte und persönlichen Lebensumstände, die Frauen in dieser Phase über einen Schwangerschaftsabbruch nachdenken lassen, berühren regelmäßig ebenfalls die Privatsphäre der Frau, unter anderem ihre Beziehung zum Vater des Kindes, ihre weitere Lebensplanung und die Beziehung zu dem in ihr wachsenden Kind (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2012 - 1 S 36/12 -, KirchE 60, 189; VG Regensburg, Beschl. v. 14.10.2020 - RN 4 E 20.2026 -, juris).
74 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte die zeitliche und örtliche Beschränkung zu Recht ausgesprochen. Denn nach den Angaben der Klägerin sollte die Versammlung auf dem Gehsteig stattfinden, der – getrennt durch die ca. 17 bis 18 m breite Parkstraße – dem Gebäude der nach § 219 Abs. 2 StGB und §§ 5, 6 und 9 SchKG anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle pro familia gegenüberliegt. Der Gebäudeeingang von pro familia befindet sich gleichfalls an der Parkstraße (Anwesen Parkstraße 19 – Flst.-Nr. 856). Zwar spricht die Klägerin von Vigilen. Vigilen sind nach dem Verständnis der katholischen Liturgie allerdings Gebetswachen in den Abendstunden nach Einbruch der Dämmerung vor besonderen Festtagen zur Vorbereitung auf die Eucharistiefeier. In der Anmeldung der Versammlung werden jedoch Mahnwachen von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr angekündigt. Von letzterem ausgehend hat die Beklagte zu Recht zum Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der die Beratungsstelle von pro familia aufsuchenden schwangeren Frauen die zeitliche und örtliche Beschränkung der konkret angemeldeten Versammlung ausgesprochen.
75 
Aufgrund der vorgehend beschriebenen Konfliktsituation hat die schwangere Frau, die eine anerkannte Schwangerschaftsberatungsstelle aufsucht, ein aus ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht fließendes Recht darauf, diese ohne „Spießrutenlauf“ (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06 -, NJW 2011, 47) durch eine über mehrere Wochen dauernde, blockadeartige Versammlung von Abtreibungsgegnern, die in unmittelbare Nähe zum Eingang der Beratungsstelle stattfinden soll, zu erreichen. Zwar beinhaltet die Versammlungsfreiheit auch ein Selbstbestimmungsrecht über den Ort der Veranstaltung, insbesondere diesen mit dem Ziel auszuwählen, das der Versammlung zugrundeliegende Anliegen auch mit Blick auf einen bestimmten Ort so öffentlichkeitswirksam wie möglich kundzutun. Im vorliegenden Fall ist der Versammlungsort aber gerade darauf ausgerichtet, einen bestimmten Adressaten – nämlich die schwangere Frau in ihrer Konfliktsituation und im Zustand hoher Verletzlichkeit – einer Anprangerung und Stigmatisierung auszusetzen – und dies über mehrere Wochen hinweg. Zwar wird in der Anmeldung eine Teilnehmerzahl von 20 angegeben. Da es sich aber um eine öffentliche Versammlung handelt, kann sich diese indessen jederzeit erhöhen, was insbesondere mit Blick auf die Versammlungsdauer von 40 Tagen nicht fernliegend ist. Angesichts der geplanten Dauer der Versammlung kommt ferner hinzu, dass die betroffenen schwangeren Frauen auch nicht ohne weiteres abwarten können, bis die Versammlung vorbei ist. Denn Frauen können nur innerhalb der ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft drei Tage nach einer Schwangerschaftskonfliktberatung straffrei die Abtreibung vornehmen lassen (zu diesem gerade mit Blick auf die 40 Tage vorgesehene Versammlung auch im vorliegenden Fall bedeutsamen zeitlichen Aspekt vgl. auch VG Regensburg, Beschl. v. 14.10.2020 - RN 4 E 20.2026 -, juris).
76 
Weiterhin findet sich neben pro familia in Pforzheim lediglich eine weitere staatlich anerkannte Schwangerschaftsberatungsstelle der Diakonie Pforzheim. Damit besteht für schwangere Frauen, die für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch aufgrund ihrer persönlichen Situation eine Schwangerschaftskonfliktberatung innerhalb eines entsprechenden Zeitraums in Anspruch nehmen müssen, mit Blick auf die Versammlungsdauer nur eine sehr begrenzte Ausweichmöglichkeit. Es kann überdies auch nicht angenommen werden, dass die zweite Beratungsstelle in der Versammlungszeit unbegrenzt Beratungstermine anbieten kann. Zudem ist ferner zu bedenken, dass sich ein Teil der ratsuchenden Frauen aus persönlichen Gründen bevorzugt an eine Beratungsstelle ohne konfessionellen Hintergrund – wie pro familia – wenden will.
77 
Das Gericht zweifelt auch nicht an dem Vorbringen der Beklagten, dass schwangere Frauen, die die Beratungsstelle von pro familia während der Versammlungen im Jahre 2018 aufsuchten, sich der Stigmatisierung und Anprangerung durch die Versammlungsteilnehmer ausgesetzt fühlten und dies gegenüber den Beratern geäußert haben. Dass hierüber keine schriftlichen Aussagen der Frauen vorliegen, ist der Wahrung der Anonymität der betroffenen Frauen geschuldet. Das Gericht sieht – auch nach der mündlichen Verhandlung – keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Beklagten, die auf Mitteilungen von pro familia zurückgehen, nicht der Wahrheit entsprechen. Vor diesem Hintergrund hat das Versammlungsrecht im hier vorliegenden konkreten Fall gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der schwangeren Frau als Schutzgut des Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zurückzutreten und ist deshalb die zeitliche und örtliche Beschränkung der Versammlung mit Art. 8 Abs. 1 GG vereinbar.
78 
(bb) Diese vorangehend beschriebenen Auswirkungen der streitgegenständlichen Versammlung und des darin zum Ausdruck kommenden Meinungsprogramms sind umso weniger hinzunehmen, als damit nicht nur das Persönlichkeitsrecht der besonders schutzwürdigen schwangeren Frau unmittelbar und in erheblicher Weise gezielt verletzt wird. Denn mit der über mehrere Wochen geplanten, blockadeartigen Versammlung von Abtreibungsgegnern in unmittelbare Nähe zum Eingang der Beratungsstelle würde – wie von der Versammlung und dem darin bekundeten Meinungsprogramm auch gewollt – ferner auch das Beratungskonzept des Schwangerschaftskonfliktgesetzes nachhaltig beeinträchtigt.
79 
Kernstück dieses Gesetzes, welches der Erfüllung der dem Staat obliegenden Schutzpflicht für das ungeborene Leben dient (vgl. zum Schutz des Lebens als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 1 Rn. 50 m.w.N.), ist das darin ausgestaltete Beratungskonzept nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (siehe im Einzelnen §§ 5 ff. SchKG), mit dem sich die von der Klägerin in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang auf 40 Tage angesetzte Versammlung vor der Schwangerschaftsberatungsstelle pro familia nicht verträgt.
80 
Die gesetzliche Normierung der Schwangerschaftskonfliktberatung entstand im Zusammenhang mit der Reform der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs und dem dabei eingeführten Beratungskonzept gemäß §§ 218a, 219 StGB. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt, das gesetzgeberische Konzept für den Schutz des ungeborenen Lebens, das in der Frühphase der Schwangerschaft in einem Schwangerschaftskonflikt den Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau legt, um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen, sei verfassungsgemäß (Urt. v. 28.05.1993 - 2 BvF 2/90 u.a. -, BVerfGE 88, 203). Das Beratungsverfahren erhalte mit der Verlagerung des Schwerpunkts der Schutzgewährung auf präventiven Schutz durch Beratung eine zentrale Bedeutung für den Lebensschutz (BVerfG, Urt. v. 28.05.1993 - 2 BvF 2/90 u.a. -, a.a.O). Dem Inhalt der Beratung komme dabei besondere Bedeutung zu, vor allem müsse sich die Beratung von dem Bemühen leiten lassen, die Frau zur Fortsetzung ihrer Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen. Dieser notwendige Inhalt der Beratung bestimme auch die Regelung ihrer Durchführung. Die Beratungsstellen treffe angesichts der Komplexität der erforderlichen Beratung eine besondere Verantwortlichkeit bei der Umsetzung des Beratungskonzepts im Sinn des § 219 StGB und der §§ 5 ff. SchKG. Der Staat müsse aufgrund seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Beratungskonzepts neben der Anerkennung der Beratungsstellen auch – auf gesetzlicher Grundlage – die Möglichkeiten zur wirksamen Überwachung der Beratungsstellen regeln (BVerfG, Urt. v. 28.05.1993 - 2 BvF 2/90 u.a. -, a.a.O. S. 288; vgl. zu dem Beratungskonzept insbesondere VG Freiburg, Beschl. v. 04.03.2011 - 4 K 314/11 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.06.2011 - 1 S 915/11 -, VBlBW 2011, 468). Eine Schwangerschaftskonfliktberatung umfasst grundsätzlich eine Konfliktklärung hinsichtlich der emotionalen, seelischen, partnerschaftlichen und lebensplanerischen Aspekte von Elternschaft bzw. eines Schwangerschaftsabbruchs, Informationen über staatliche und andere Sozialleistungen, medizinische Aufklärung hinsichtlich eines operativen oder medikamentösen Eingriffs und über Kosten und Finanzierung eines Schwangerschaftsabbruchs sowie eine Erläuterung der Rechtsgrundlagen.
81 
Pro familia Pforzheim ist eine anerkannte Beratungsstelle nach § 219 Abs. 2 StGB und §§ 5, 6 und 9 SchKG, die eine Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 218a Abs. 1 StGB durchführen und eine Beratungsbescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 StGB als weitere Voraussetzung für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch (§ 218a Abs. 1 Nr. 1 StGB) ausstellen kann (siehe hierzu Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Schwangerschaftsberatung § 218 – Informationen über das Schwangerschaftskonfliktgesetz und gesetzliche Regelungen im Kontext des § 218 Strafgesetzbuch, 9. Aufl., August 2014).
82 
Auch mit Blick auf dieses dem Schutz des ungeborenen Lebens dienenden normativen Beratungskonzept ist die angefochtene Beschränkung des Versammlungsorts und die noch ortsnahe Verlagerung weg von der unmittelbaren Nähe der nach § 9 SchKG anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle gerechtfertigt.
83 
cc) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der die Schwangerschaftsberatungsstelle aufsuchenden Frauen ist auch nicht durch andere – als Art. 8 GG – betroffene Grundrechte der Klägerin gerechtfertigt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht findet seine Schranken in den kollidierenden Grundrechten Dritter, hier der Meinungs- und Religionsfreiheit der Klägerin. Umgekehrt sind auch die Grundrechte der Klägerin in gleicher Weise beschränkt. Es ist daher – wie bereits eingangs dargestellt  – eine Abwägung vorzunehmen, die im Wege praktischer Konkordanz allen Grundrechten zu jeweils bestmöglicher Wirkung und Geltung verhilft (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198 – stRspr.).
84 
(1) Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass es die durch Art. 5 Abs. 1 GG – und auch Art. 10 EMRK – geschützte Meinungsfreiheit der Klägerin nicht gebietet, ihre angemeldete Versammlung ohne die angefochtene Beschränkung durchzuführen.
85 
Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass der personelle Schutzbereich der durch Art. 5 Abs. 1 GG – wie auch durch Art. 10 EMRK – geschützten Meinungsfreiheit zugunsten der Klägerin und der von ihr angemeldeten Versammlung und die von der Verfügung erfassten Äußerungen und Verhaltensweisen auch in sachlicher Hinsicht den Schutz der Meinungsfreiheit beanspruchen können. Denn Art. 5 Abs. 1 GG umfasst in seiner Ausprägung als Meinungsäußerungs- und -verbreitungsfreiheit jede Art und Weise der Äußerung, das (fragende und behauptende) Ansprechen ebenso wie die Äußerung in Bild und Schrift sowie Tätigkeiten, die als Mittel des geistigen Meinungskampfes die Wirkung der Äußerung verstärken sollen, und damit sämtliche der hier im Streit stehenden Verhaltensweisen.
86 
Auch das Gericht misst der Meinungsfreiheit der Klägerin ein bedeutendes Gewicht bei. Das Recht, eine Meinung äußern zu dürfen, ist Teil des in der Menschenwürde wurzelnden elementaren Rechts auf Denkfreiheit und damit in einem gewissen Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198). Ungeachtet ihrer Ausprägung als privat-individuelles Entfaltungsrecht ist die Meinungsfreiheit auch für den Prozess politischer Öffentlichkeit im demokratischen Verfassungsstaat von schlechthin grundlegender Bedeutung. Denn das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der das Lebenselement des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaats ist (so schon BVerfG, Urt. v. 17.08.1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 85). Als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft ist es eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (BVerfG, Urt. v. 15.01.1958, a.a.O.). Im Blick auf ihre konstituierende Funktion ist besonders die Mindermeinung, die für falsch gehaltene Auffassung, das Anders-Denken von Bedeutung. Nur die freie öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung, zu denen die Debatte um den Schutz des ungeborenen Lebens zweifelsohne zu rechnen ist, sichert die freie Bildung der öffentlichen Meinung, die sich im freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat notwendig pluralistisch im Widerstreit verschiedener und aus verschiedenen Motiven vertretener, aber jedenfalls in Freiheit vorgetragener Auffassungen vollzieht (anschaulich Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Rn. 10). Insoweit sind dem gesellschaftspolitischen „Mainstream“ widersprechende, im Wortsinne „anstößige“ Meinungsäußerungen von besonderem Wert.
87 
Die Meinungsfreiheit umfasst – das liegt gerade in ihrem soeben dargestellten Zweck begründet – auch das Recht, selbst zu bestimmen, wo und wann die Meinungskundgabe erfolgt, zumal an Orten, an denen ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Denn der öffentliche Straßenraum ist das natürliche und geschichtlich leitbildprägende Forum, auf dem Bürger ihre Anliegen besonders wirksam in die Öffentlichkeit tragen und hierüber die Kommunikation anstoßen können (so im Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit: BVerfG, Urt. v. 23.11.2010 - 1 BvR 699/06 [Fraport] -, BVerfGE 128, 226). Auch die Auswahl des Meinungsadressaten obliegt prinzipiell dem Meinenden. Er bestimmt, wen er mit seiner Meinungsäußerung konfrontieren will. Der von der Meinungskundgabe thematisch Betroffene muss die Meinung grundsätzlich ebenso „aushalten“ wie der Meinungslose und der Desinteressierte, wobei Kehrseite der Meinungsäußerungsfreiheit die selbstverständliche Freiheit des Einzelnen ist, von Meinungen anderer verschont zu bleiben und ihnen auszuweichen. Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch bei Themen von besonderem öffentlichen Interesse keine Tätigkeiten, mit denen Anderen eine bestimmte Meinung aufgedrängt werden soll (BVerfG, Beschl. v. 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06 -, NJW 2011, 47).
88 
Die Klägerin will mit ihrem Vorhaben im Rahmen der Versammlung für den Schutz des ungeborenen Kindes und gegen Schwangerschaftsabbrüche allgemein sowie gegen das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht, unter bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen Schwangerschaftsabbrüche straffrei durchführen zu können, und gegen das Schwangerschaftsberatungskonzept nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz eintreten und diese Meinung durch die Versammlung kollektiv äußern. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen sollten hierbei auch Plakate zur Anwendung kommen, über deren Inhalt indessen keine Kenntnis besteht und auch die Klägerin hierzu keine näheren Angaben machte. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass das Vorhaben der Klägerin im Rahmen der Versammlung über eine (bloße) Meinungskundgabe hinausgeht. Denn durch die Wahl des Versammlungsortes soll nicht nur eine Meinung kundgetan werden, sondern es soll gerade ein bestimmter Adressat – nämlich Frauen, die eine Schwangerschaftsberatungsstelle aufsuchen – getroffen und auf diese durch den konkreten Standort, der hier bewusst als Mittel zum Zweck eingesetzt wird, eingewirkt werden. Gerade durch den ausgewählten Versammlungsort wird den wegen ihrer Verletzlichkeit infolge der Konfliktsituation in besonderer Weise betroffenen Frauen eine bestimmte Meinung aufgedrängt, der sie sich in dieser konkreten Situation nicht entziehen können, wenn sie die Beratungsstelle aufsuchen wollen. Die Parkstraße, in der die Versammlung stattfinden soll, müssen die schwangeren Frauen notwendigerweise passieren, um die Beratungsstelle von pro familia zu erreichen. Sie haben daher keine Möglichkeit, der gerade sie persönlich treffenden aktiven Meinungsäußerung insbesondere auch aufgrund der einer „Blockade“ gleichenden Versammlung vor der Beratungsstelle auszuweichen. In diesem Zusammenhang misst das Gericht dem Umstand ganz besondere Bedeutung zu, dass die Versammlung sich nicht nur auf einen oder nur wenige Tage beschränkte, sondern mit den angestrebten 40 Tagen einen außergewöhnlich langen Zeitraum betrifft, damit in gewisser Weise ein dauerhaftes Ausgesetztsein der betroffenen Frauen bewirkt und deshalb die angestrebte „Blockadewirkung“ eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt.
89 
(2) Die durch Art. 4 Abs. 1 GG – und Art. 9 EMRK – geschützte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Klägerin gebietet es ebenfalls nicht, den in der Verfügung untersagten Verhaltensweisen Vorrang vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frauen einzuräumen.
90 
Der personelle Schutzbereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit dürfte vorliegend gleichfalls zugunsten der Klägerin eröffnet sein, da es nicht um die Glaubensfreiheit als Denkfreiheit geht, sondern rede- und handlungsorientierte Ausprägungen der Glaubensfreiheit in Rede stehen (vgl. Kokott, in: Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 4 Rn. 9 m.w.N.). Die Beschränkung hinsichtlich der Auswahl des Versammlungsortes berührt auch in sachlicher Hinsicht den Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Die Bekenntnisfreiheit ist die Freiheit, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen kundzutun. Sie ist eine grundrechtlich verselbständigte, besonders privilegierte Form der Kommunikation; nach überwiegender Auffassung handelt es sich um einen Spezialfall der Meinungsfreiheit (vgl. Kokott, a.a.O. Rn. 32). Die Klägerin beruft sich zur Begründung der angemeldeten Versammlung und des darin zum Ausdruck kommenden Meinungsprogramms auch auf ihre religiöse Überzeugung, die einen uneingeschränkten Schutz des ungeborenen Kindes vorsieht und deshalb den Abbruch von Schwangerschaften nicht gestattet.
91 
Gerät Art. 4 GG in Kollision mit einer anderen Verfassungsnorm, so ist gleichfalls eine dem Prinzip der Konkordanz verpflichtete Abwägung erforderlich (vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1971 - 1 BvR 387/65 -, BVerfGE 32, 98; Beschl. v. 16.10.1979 - 1 BvR 697/70 u.a. -, BVerfGE 52, 223; BVerwG, Urt. v. 21.12.2000 - 3 C 20.00 -, BVerwGE 112, 314). Die danach vorzunehmende Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der von der 40tägigen Versammlung betroffenen Frauen führt zu einem Überwiegen der Grundrechte letzterer. Insoweit gilt das vorgehend unter II. 2. a) bb) (3) (aa) und (bb) Ausgeführte entsprechend.
92 
Andere Gründe, die die zeitliche und örtliche Beschränkung der Versammlung als mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar erscheinen lassen, liegen nicht vor.
93 
dd) Die Beklagte hat schließlich auch das ihr nach § 15 Abs. 1 VersammlG zukommende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
94 
Die Beklagte hat in Ausübung ihres Ermessens zutreffend erkannt, dass die ausgesprochene Auflage zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Versammlungsrechts führt, weil dadurch die von der Klägerin bezweckte unmittelbare Sichtbeziehung zur Beratungsstelle von pro familia weitestgehend entfällt. Andererseits blieb durch die räumliche Beschränkung gleichwohl eine Versammlung noch im Nahbereich der Beratungsstelle erhalten, wie der der streitgegenständlichen Verfügung beigefügte Lageplan und die vom Gericht in der mündlichen Verhandlung vorgeführten weiteren Bilder und Lagepläne zum beabsichtigten Ort der Versammlung und deren weiteren Umgebung, die es mit den Beteiligten erörtert und erläutert hat, unschwer zeigen. Die Beklagte hat die betroffenen Grundrechte der Klägerin umfassend gewürdigt, sie mit den gleichfalls grundrechtlich gewährleisteten Rechten von schwangeren Frauen, die eine Schwangerschaftsberatungsstelle aufsuchen wollen, abgewogen und ihre Entscheidung eingehend begründet. Ermessensfehler im Sinne des § 40 LVwVfG, die der Überprüfung des Gerichts gemäß § 114 Satz 1 VwGO unterliegen, sind hierbei nicht festzustellen.
95 
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die angefochtene Verfügung der Beklagten sei deshalb ermessensfehlerhaft, weil diese das Neutralitätsgebot verletzt habe, greift dieser Einwand nicht durch. Denn die Beklagte hat gegen die Pflicht zur Neutralität nicht verstoßen; insoweit wird auf die Ausführungen des Gerichts unter II. 1 a) verwiesen.
96 
b) Die Androhung des unmittelbaren Zwangs nach den §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1 bis 3 und 26 LVwVG ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen der aufgeführten Vorschriften sind zweifellos erfüllt. Durchgreifende Bedenken hat auch die Klägerin nicht vorgetragen.
97 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98 
Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO).
99 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
100 
Beschluss vom 12.05.2021
101 
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
102 
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Ziffer 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
103 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
21 
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
22 
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
23 
1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft.
24 
Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht dann, wenn sich ein angefochtener Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, sofern der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in den Fällen der Erledigung eines Verwaltungsaktes vor Klageerhebung – wie hier – entsprechende Anwendung findet (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 6 C 16.09 -, BVerwGE 138, 186; Urt. v. 25.06.2008 - 6 C 21.07 -, BVerwGE 131, 216; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 113 Rn. 262 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 99, jeweils m.w.N.).
25 
a) Bei der in der Verfügung der Beklagten vom 28.02.2019 angeordneten Auflage im Sinne des § 15 VersammlG mit zeitlicher und örtlicher Beschränkung der angezeigten Versammlung handelt es sich um einen selbständigen belastenden Verwaltungsakt, der deshalb auch im Wege der Anfechtungsklage isoliert gerichtlich angegriffen werden kann (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2007 - 1 BvR 232/04 -, NVwZ 2007, 1183; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, § 15 Rn. 75). Wenn auch von dem Veranstalter ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt wird (BayVGH, Beschl. v. 08.10.1982 - 21 CS 82 A.2271 -, BayVBl. 1983, 54), handelt es sich gleichwohl um keine unselbständigen Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, da Versammlungen keiner Erlaubnis bedürfen (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2007, a.a.O.).
26 
b) Sowohl die versammlungsrechtliche Auflage als auch die Androhung unmittelbaren Zwangs haben sich im vorliegenden Fall nach Einlegung des Widerspruchs – und damit vor Bestandskraft der Verwaltungsakte – und vor Klageerhebung durch Zeitablauf (§ 43 LVwVfG) auch erledigt. Denn die angezeigte Versammlung sollte am 14.04.2019 enden.
27 
2. An der Klagebefugnis im Allgemeinen nach § 42 Abs. 2 VwGO, die grundsätzlich auch für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage als Fortsetzung einer Anfechtungsklage erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 23.03.1982 - 1 C 157.59 -, BVerwGE 65, 167; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 113 Rn. 286), besteht mit Blick auf die bei Erlass bestandene, belastende Wirkung der streitgegenständlichen Verwaltungsakte insbesondere hinsichtlich der betroffenen Grundrechte aus Art. 4, 5 und 8 GG, auf die sich die Klägerin beruft, keine Bedenken.
28 
3. Der Klägerin fehlt ferner nicht das für die Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ebenfalls erforderliche besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
29 
a) Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wird insbesondere bejaht bei Wiederholungsgefahr, zur Rehabilitierung bei Verwaltungsakten mit diskriminierendem Charakter oder bei schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR461/03 -, BVerfGE 110, 77; BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272; Beschl. v. 14.12.2018 - 6 B 133.18 -, NVwZ 2019, 649; Urt. v. 12.11.2020 - 2 C 5.19 -, juris; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 84), während die Präjudizität zur Vorbereitung von Schadenersatz- oder Entschädigungsprozessen, insbesondere aus Amtshaftung, als Fortsetzungsfeststellungsinteresse in den Fällen ausscheidet, in denen sich der Verwaltungsakt – wie vorliegend – bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR461/03 -, BVerfGE 110, 77; BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272; Urt. v. 12.11.2020 - 2 C 5.19 -, juris).
30 
b) Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77; BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303 Rn. 32). Art 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz im Eilverfahren (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR461/03 -, BVerfGE 110, 77).
31 
c) In versammlungsrechtlichen Verfahren sind die für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage geltenden Anforderungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der nach Art. 8 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit anzuwenden. Indessen begründet nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse besteht allerdings dann, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt, wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77; BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.03.2018 - 15 A 943/17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.01.2015 - 1 S 257/13 -, juris).
32 
aa) Die Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einer Demokratie gebietet stets die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden oder die Versammlung aufgelöst worden ist. Derartige Eingriffe sind die schwerste mögliche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit. Eine weitere Gewichtung eines solchen Grundrechtseingriffs, etwa im Hinblick auf den spezifischen Anlass oder die Größe der Versammlung, ist dem Staat verwehrt. Ebenso bedarf es in einem derartigen Fall keiner Klärung, ob eine fortwirkende Beeinträchtigung im grundrechtlich geschützten Bereich gegeben ist. Ferner ist ohne Bedeutung, ob vergleichbare Versammlungen noch in Zukunft stattfinden sollen.
33 
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens ist ebenso zu bejahen, wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, aber infolge von versammlungsbehördlichen Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG, von verwaltungsgerichtlichen Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO oder von verfassungsgerichtlichen Maßgaben nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in einer Weise, die ihren spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77; BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.03.2018 - 15 A 943/17 -, juris). Demgegenüber ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründet, wenn die Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben.
34 
bb) Stets, selbst bei der durch einstweiligen Rechtsschutz ermöglichten Durchführung der Versammlung, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr anzunehmen. Die Feststellung der Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr erfolgt im Zuge der Amtsermittlung durch das Gericht (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rn. 14 zu Vorb § 40 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 10 zu Vorb § 40 m.w.N.). Dazu müssen – grundsätzlich – die rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die für den Erlass des begehrten Verwaltungsakts maßgeblich wären, im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2018 - 6 B 133.18 -, NVwZ 2019, 649; Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303). Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Kläger voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird.
35 
(1) Auf Seiten des Klägers reicht es aus, wenn sein Wille erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92), darf für die Bejahung des Feststellungsinteresses nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR461/03 -, BVerfGE 110, 77; Beschl. v. 08.02.2011 - 1 BvR 1946/06 -, NRW-RR 2011, 405).
36 
(2) Ferner sind Anhaltspunkte zu fordern, dass die betroffene Behörde das Verbot solcher weiterer Versammlungen oder die Beschränkung ihrer Durchführung voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird (vgl. zu dieser „Richtschnurfunktion“ BayVGH, Urt. v. 22.10.1998 - 22 B 98.602 -, juris). Insofern darf vom Betroffenen, der regelmäßig keinen Zugang zum Willensbildungsprozess der Verwaltung hat, nicht mehr als die Darlegung verlangt werden, es gebe Anlass für die Annahme, dass beschränkende Verfügungen künftig auf die gleichen Gründe wie bei der im Streit befindlichen Versammlung gestützt werden.
37 
cc) Soweit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf den diskriminierenden Charakter der streitgegenständlichen Maßnahme gestützt werden soll, besteht ein derartiges Interesse nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303; Beschl. v. 14.12.2018 - 6 B 133.18 -, NVwZ 2019, 649).
38 
Die klägerische Darlegung des Feststellungsinteresses muss so substantiiert sein, dass das Gericht beurteilen kann, welchen Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung für den Kläger hat. Der Kläger hat die Umstände vorzutragen, aus denen sich sein Feststellungsinteresse ergibt (Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 113 Rn. 267; BVerwG, Urt. v. 05.11.1990 - 3 C 49.87 -, NRW 1991, 570).
39 
d) Nach diesen Maßgaben ist ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen.
40 
aa) Dies gilt zunächst für das Vorliegen einer schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung.
41 
Das Versammlungsrecht nach Art. 8 GG stellt ein zentrales Grundrecht von sehr hohem Rang dar. Vergleichbares gilt für das Recht auf Religionsfreiheit nach Art. 4 GG und das Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Vorliegend wurde die Versammlung zwar nicht verboten, aber räumlich derart verlagert, dass die von der Klägerin beabsichtigte Sichtbeziehung zu der Beratungsstelle von pro familia nicht mehr bestand und damit der von ihr mit der gewählten Örtlichkeit angestrebte Zweck so nicht mehr erreicht werden konnte. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel, die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung und insbesondere die Örtlichkeit selbst zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92), stellt im vorliegenden Fall die Auflage zur räumlichen Verlagerung eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung dar. Denn durch die Wahl des Versammlungsortes sollte mit der Versammlung gerade ein bestimmter Adressat – nämlich zum einen Frauen, die eine Schwangerschaftsberatungsstelle aufsuchen, und zum anderen die Schwangerschaftsberatungsstelle selbst – getroffen und auf diese durch den konkreten Standort, der hier bewusst als Mittel zum Zweck eingesetzt werden sollte, eingewirkt werden.
42 
bb) Auch das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist zu bejahen.
43 
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie sowohl in 2019 als auch 2020 nach dem Versammlungszweck vergleichbare Versammlungen in Pforzheim durchgeführt hat, wenn auch an einem anderen Ort, um der Verfügung Genüge zu tun und um eine Eskalation der Situation zu vermeiden. Sie hat ferner glaubhaft dargetan, dass sie auch weiterhin vergleichbare Versammlungen in Pforzheim beabsichtige.
44 
4. In den Fällen der Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bedarf es jedenfalls dann keines Vorverfahrens, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – der streitgegenständliche Verwaltungsakt nach Erhebung des (zulässigen) Widerspruchs und vor Erlass des Widerspruchbescheids erledigt. Denn in diesem Fall kann das Vorverfahren seine Aufgabe – Selbstkontrolle der Verwaltung und Zweckmäßigkeitsprüfung – nicht mehr erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 = VBlBW 2000, 22).
II.
45 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
46 
Die unter II. A. Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 28.02.2019 angeordnete zeitliche und örtliche Beschränkung der von der Klägerin rechtzeitig angemeldeten öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel war rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz1 VwGO). Gleiches gilt für die Zwangsmittel-androhung.
47 
1. Die streitgegenständliche Verfügung der Beklagten leidet nicht an formellen Mängeln, die zu deren Aufhebung führen.
48 
a) Dies gilt zunächst für den Einwand der Klägerin, die Verfügung sei unter Verstoß gegen das Neutralitätsgebot ergangen. Denn dieser Vorwurf trifft nicht zu.
49 
Das Neutralitätsgebot stellt eine Ausprägung des dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) zugeordneten und auch aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatzes der fairen und objektiven Verfahrensgestaltung dar (BVerwG, Urt. v. 05.12.1985 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 74, 214; Urt. v. 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150; BayVGH, Beschl. v. 24.07.2017 - 20 B 15.313 -, juris). Das Rechtsstaatsprinzip enthält zwar keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote mit Verfassungsrang (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.07.1957 - 1 BvL 23/52 -, BVerfGE 7, 89; BVerfG, Beschl. v. 16.01.1980 - 1 BvR 127/78 -, BVerfGE53, 115). Das gilt auch, soweit der Grundsatz des fairen Verwaltungsverfahrens in seiner grundrechtsschützenden Funktion Beachtung verlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1985 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 74, 214; Beschl. v. 09.04.1987 - 4 B 73.87 -, NVwZ 1987, 886). Dem Neutralitätsgebot liegt aber die dem Rechtsstaatsprinzip verpflichtete Vorstellung eines regelgebundenen, unpolitischen Gesetzesvollzugs sowie die Annahme zugrunde, dass Behörden in jeder Funktion dem Gemeinwohl verpflichtet und unter maßgeblicher Berücksichtigung des jeweils geltenden Fachrechts in der Lage sind, unterschiedliche und auch sich widersprechende öffentliche Interessen zu einem vernünftigen Ausgleich zu bringen (BVerwG, Urt. v. 16.06.2016 - 9 A 4.15 -, NVwZ 2016, 1641; BayVGH, Beschl. v. 24.07.2017 - 20 B 15.313 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 06.06.2006 - 11 ME 52/06 -, NdsVBl 2007, 83; Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 20 Rn. 39). Das Neutralitätsgebot verpflichtet die Behörde insbesondere bei Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse gegenüber jedermann jenes Maß an Distanz und Neutralität zu wahren, das ihr in einer späteren Phase – nach Maßgabe des jeweils anwendbaren Fachrechts – noch ein abgewogenes Urteil ermöglicht. Dies muss insbesondere bei Entscheidungen gelten, die – wie vorliegend mit Blick auf § 15 VersammlG - im Ermessen der Behörde stehen, und/oder in Fällen, in denen gegenläufige Interessen oder – wie hier – unterschiedliche konfligierende Grundrechte in einem verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleich zu bringen sind. Der in den §§ 20 und 21 VwVfG für die einzelnen Amtsträger getroffenen Regelung liegt insoweit ein verallgemeinerungsfähiger Gedanke des Verwaltungsverfahrensrechtes zugrunde. Die befasste Behörde hat die ihr übertragene Aufgabe neutral und in unparteiischer Weise wahrzunehmen und dies auch in der Verfahrensgestaltung zu gewährleisten (BVerwG, Urt. v. 05.12.1985 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 74, 214; Urt. v. 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150).
50 
Demgegenüber kann ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot vorliegen, wenn das Handeln und die Entscheidung der Behörde erkennbar und kausal (vgl. gerade hierzu BVerwG, Urt. v. 05.12.1985 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 74, 214) von einem Sonder- oder Eigen-Interesse oder einer gewissen sonstigen Nähe an einem bestimmten Ergebnis einer Sachentscheidung geprägt wird, was mitunter auch unter dem Gesichtspunkt der sogenannten „institutionellen Befangenheit“ angesprochen wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.01.2021 - 2 BvR 2006/15 -, juris; Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 20 Rn. 39; Steinkühler, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 20 Rn. 113; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 8), wobei die Rechtsordnung ein derartiges Institut mit der Folge eines Mitwirkungsverbots der gesamten Behörde im Sinne eines institutionellen Handlungsverbots nicht kennt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.07.2017 - 20 B 15.313 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 06.06.2006 - 11 ME 52/06 -, NdsVBl 2007, 83; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 8; Steinkühler, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 20 Rn. 113 ff., 118).
51 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt ein Verstoß der Beklagten gegen das Neutralitätsgebot nicht vor.
52 
aa) Den dem Gericht vorliegenden Akten, die nicht nur die streitgegenständliche Versammlung im Frühjahr 2019, sondern auch die vergleichbaren Vorgänge aus dem Jahr 2018 umfassen, ist zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit der Versammlungsanzeige der Klägerin zahlreiche Anfragen, Anregungen, Wünsche und Vorschläge Dritter nicht unmittelbar am Verfahren Beteiligter an die Beklagte herangetragen wurden. Ferner finden sich Stellungnahmen und Kommentare aus Gesellschaft, Politik und Kirche. Dies vermag angesichts des gesellschaftspolitisch, rechtlich und ethisch umstrittenen Themas, ob und unter welchen Umständen Schwangerschaftsabbrüche straffrei erfolgen dürfen, und des gesteigerten Interesses der breiteren Öffentlichkeit nicht weiter verwundern, zumal Versammlungen vergleichbaren Inhalts nicht nur in Pforzheim, sondern auch in zahlreichen anderen Städten zu ähnlicher Aufmerksamkeit führten – wie auch wohl von den Versammlungsteilnehmern beabsichtigt – und von entsprechenden öffentlich geführten Diskussionen begleitet wurden. Vor diesem Hintergrund überrascht es keinesfalls, dass auch Meinungsäußerungen von pro familia in den Akten enthalten sind, zumal die Protestaktion gerade vor ihrer Beratungsstelle stattfinden sollte. Die Beklagte hat all diese von außen an sie herangetragen Stellungnahmen, Ausführungen, Kommentaren und ähnliches in die Akten aufgenommen. Dies zeigt bereits deutlich, dass sie das Verfahren transparent gestaltet hat. Von einem „Geheimverfahren“ kann daher keine Rede sein. Die Klägerin hätte grundsätzlich jederzeit Einsicht in die Akten nehmen können.
53 
bb) Weiterhin ist unter dem Gesichtspunkt der Neutralitätspflicht der Behörde nicht zu beanstanden, dass die Beklagte Gespräche mit pro familia geführt hat und insoweit ein Informationsaustausch stattgefunden hat. Da die Klägerin als Versammlungsort die Beratungsstelle von pro familia gewählt hatte, war es im Rahmen von Kooperationsgesprächen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 24.03.2001 -1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, § 14 Rn. 27; Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, Teil II, § 14 VersammlG Rn 90 ff.), zur Sicherung einer geordneten Versammlungsdurchführung und gegebenenfalls zur Verhinderung von Konfliktsituationen im Zusammenhang mit – in der Vergangenheit auch stattgefundenen – Gegendemonstrationen geradezu erforderlich, sich im Vorfeld der beabsichtigten Versammlung mit Mitarbeitern von pro familia in Verbindung zu setzen und auch insoweit ein Meinungsbild einzuholen. Derartige Kontaktaufnahmen und Informationen, die eher dem Bereich informaler Verfahrensweisen zuzuordnen sind, sind nützlich und geboten, um einen sachgerechten Verfahrensablauf zu ermöglichen und in diesem Rahmen mit dem Gebot der Neutralität unschwer vereinbar. Eine einseitige, einen Verstoß der Beklagten gegen die Unparteilichkeit begründende Bevorzugung von pro familia ist den aus den Akten ersichtlichen Schriftstücken, Informationen und Kenntnisnahmen und dem Austausch von Meinungen nicht zu entnehmen. Gleichfalls finden sich keine stichhaltigen Nachweise dafür, dass Mitarbeiter von pro familia oder anderer gesellschaftlicher oder politischer Organisationen in bestimmender Weise und durch entscheidungsbezogene Aktivitäten betreffend den Inhalt der streitgegenständlichen Verfügung kausal Einfluss genommen haben und sich die Beklagte mit Blick darauf einer eigenen selbstbestimmten Entscheidung entäußert hat. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe im Rahmen ihrer Amtsausübung zu Gegendemonstrationen aufgerufen, entbehrt jeglicher Grundlage. Nachweise hierzu hat die Klägerin weder aufgezeigt noch gar vorgelegt.
54 
cc) Die Klägerin will weiter einen Verstoß der Beklagten gegen das Neutralitätsgebot darin sehen, dass eine ihrer Mitarbeiterinnen im Rechtsamt im Rahmen einer internen Stellungnahme während des Verwaltungsverfahrens Zweifel an der Rechtmäßigkeit der nachmalig verfügten Versammlungsauflage äußerte. Gleiches gelte in ähnlicher Weise für Stellungnahmen anderer Behörden, in denen keine durchgreifenden Bedenken gegen die angezeigte Versammlung geäußert worden seien. Gleichwohl habe die Beklagte dann die belastende streitgegenständliche Verfügung erlassen.
55 
Dieses Vorbringen rechtfertigt indessen nicht die Annahme eines Verstoßes gegen die Neutralitätspflicht der Beklagten. Die von der Klägerin insoweit zutreffend geschilderten Umstände zeigen vielmehr gerade das Gegenteil. Denn damit wird deutlich dokumentiert, dass die angefochtene Verfügung als das Ergebnis eines behördenintern offenen Meinungs- und Entscheidungsprozesses zustande kam. In Wahrheit bemängelt die Klägerin nämlich im Gewande der Rüge, es liege ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot vor, allein den Umstand, dass die Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abschließend zu einer anderen rechtlichen Einschätzung als ihre Mitarbeiterin gelangte, ungeachtet dessen, dass ihre von der Klägerin angeführte Stellungnahme keine das Verfahren abschließende war, sondern Teil des Entscheidungsprozesses. Einzig der Umstand, dass eine Behörde einzelnen rechtlichen Erwägungen ihrer Mitarbeiter bei der verfahrensbeendenden Entscheidung nicht folgt, rechtfertigt nicht den Schluss, diese sei allein auf den bestimmenden Einfluss dritter Außenstehender zurückzuführen, weil der behördliche Entscheidungsträger seine hoheitlichen Befugnisse unter Missachtung der Unparteilichkeit gewissermaßen „aus der Hand gegeben“ hat.
56 
b) Die Klägerin spricht ferner Vorschriften der Befangenheit nach § 20 und § 21 LVwVfG an. Indes erschöpft sich ihr Vorbringen insoweit in bloßen Mutmaßungen und substanzlosen Andeutungen und bleibt im Ungefähren. Konkrete Angaben, die den Ausschluss oder die Befangenheit bestimmter, mit dem der streitbefangenen Verfügung zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren befasster Entscheidungsträger der Beklagten nach den §§ 20 und 21 LVwVfG auch nur nahelegen könnten, fehlen völlig. Überdies ist in diesem Zusammenhang auf die Anmerkung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, man habe dies zur Vermeidung einer Eskalation nicht vertiefen wollen. Auch das Gericht vermag keine Anhaltspunkte für einen Ausschluss oder Befangenheit einzelner Entscheidungsträger festzustellen. Vor diesem Hintergrund sah das Gericht auch keinen Anlass, dies in der mündlichen Verhandlung weiter zu vertiefen. Abschließend sei insoweit darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über den Ausschluss und die Befangenheit nach den §§ 20 und 21 LVwVfG allein individuellen Charakter haben und daher einzelne Mitarbeiter der Behörde betreffen, nicht aber eine irgendwie geartete institutionelle Befangenheit begründen (BayVGH, Beschl. v. 24.07.2017 - 20 B 15.313 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 06.06.2006 - 11 ME 52/06 -, NdsVBl 2007, 83; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 8; Steinkühler, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 20 Rn. 113).
57 
2. Die Verfügung der Beklagten vom 28.02.2019 begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken.
58 
a) Die unter II. A. Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 28.02.2019 angeordnete zeitliche und örtliche Beschränkung der angezeigten Versammlung erging rechtsfehlerfrei.
59 
Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das für die politische Willensbildung unverzichtbare Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.
60 
Nach § 15 Abs. 1 VersammlG, der gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fort gilt (vgl. hierzu Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. 2016, S. 613), da Baden-Württemberg nach Aufhebung der Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG a. F. kein eigenes Landesversammlungsgesetz erlassen hat, kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
61 
Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind allerdings im Lichte des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG – und auch aus Art. 11 EMRK – auszulegen. Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im demokratischen Gemeinwesen setzt ihre Beschränkung, wenn grundrechtlich geschützte Rechtsgüter betroffen sind, die Herstellung einer praktischen Konkordanz zwischen diesen voraus. Das Prinzip der praktischen Konkordanz besagt, dass verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter bei Kollisionen einander so zuzuordnen sind, dass allen in dem jeweils notwendigen Umfang Grenzen gezogen sind, alle aber auch optimal wirksam bleiben. Kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198; Beschl. v. 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09 -, NVwZ 2018, 813). Sind grundrechtlich geschützte Rechtsgüter gefährdet, so sind beim Erlass von Auflagen an die Gefahrenprognose hohe Anforderungen zu stellen. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, NVwZ 2013, 570). Demzufolge hat die Versammlungsfreiheit nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315; Beschl. v. 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90).
62 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze begegnet die zeitliche und örtliche Beschränkung der Versammlung in der angefochtenen Verfügung der Antragsgegnerin keinen rechtlichen Bedenken.
63 
aa) Die Beklagte hat die von der Klägerin angemeldete Veranstaltung zu Recht als eine Versammlung im Sinne des § 15 i.V.m. § 14 VersammlG und Art. 8 GG gewertet und deshalb die Versammlungsauflage zutreffend auf § 15 Abs. 1 VersammlG gestützt.
64 
Eine Versammlung wird dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen gemeinsamen Zweck inhaltlich verbunden ist. Das Grundrecht schützt die Freiheit der Versammlung als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit beruht auf ihrer Bedeutung für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung in der freiheitlich-demokratischen Ordnung des Grundgesetzes. Für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 GG reicht es wegen seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher Meinungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vorausgesetzt ist vielmehr zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG sind demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteter Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92; Beschl. v. 12.07.2001 - 1 BvQ 28 und 30/01 -, NJW 2001, 2459; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.06.2010 - 1 S 349/10 -, VBlBW 2010, 468; Urt. v. 11.10.2012 - 1 S 36/12 -, KirchE 60, 183).
65 
In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um eine dem grundrechtlichen Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG unterfallende Versammlung. Die Klägerin wollte – zusammen mit weiteren, zahlenmäßig einer Versammlung genügenden Teilnehmern – mit ihrem Vorhaben im Rahmen der Versammlung für den Schutz des ungeborenen Kindes und gegen Schwangerschaftsabbrüche sowie gegen das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht, unter bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen Schwangerschaftsabbrüche straffrei durchführen zu können, sowie gegen das Schwangerschaftsberatungskonzept nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (vom 27.07.1992, BGBl. I S. 139 – SchKG) eintreten und diese Meinung durch die Versammlung nach außen dokumentieren.
66 
bb) Die Beklagte hat ferner mit zutreffenden Erwägungen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bejaht. Denn die Versammlung hätte in ihrer beabsichtigten konkreten Gestaltung zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts insbesondere derjenigen Frauen geführt, die sich in einer Schwangerschaftskonfliktsituation befinden und deshalb die Schwangerschaftsberatungsstelle von pro familia aufsuchen wollen.
67 
(1) Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung ist anzunehmen, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671 zu den verfassungsrechtlichen Grenzen beschränkender Verfügungen [Auflagen] gem. § 15 Abs. 1 VersammlG; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, § 15 Rn. 53).
68 
(2) Unmittelbar bedeutet nicht gegenwärtig im Sinne einer zeitlichen Nähe. Dies folgt bereits daraus, dass die Entscheidung der Versammlungsbehörde über Maßnahmen gegen die Versammlung so rechtzeitig vor dem geplanten Beginn erfolgen soll, dass Rechtsmittel gegen den Verwaltungsakt noch möglich sind. Notwendig ist daher eine Prognose über ein zukünftiges Geschehen, das möglicherweise erst in einigen Wochen stattfindet. Dies wird in § 15 Abs. 1 VersammlG durch die Formulierung klargestellt, dass die Gefahr bei Durchführung bestehen und erst dann gegenwärtig sein muss, während für die Entscheidung auf deren Zeitpunkt und auf die zu diesem Zeitpunkt erkennbaren Umstände abzustellen ist.
69 
Die Unmittelbarkeit der Gefahr ist deshalb bereits dann gegeben, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schaden eintritt (BVerfG, Beschl. v. 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834). Die bloße Möglichkeit oder Vermutung eines solchen Schadenseintritts ohne ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte genügt nicht, auch wenn dieser erfahrungsgemäß naheliegend ist (BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141). Zwischen dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab und der Größe des Schadens besteht eine Wechselwirkung. Je größer und folgenschwerer der drohende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts.
70 
(3) Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG umfasst die Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen; dazu gehört neben Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233, 241/81 -, BVerfGE 69, 315) auch das durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.1995 - 1 S 3184/94 -, VBlBW 1995, 282; Urt. v. 08.05.2008 - 1 S 2914/07 -, VBlBW 2008, 375; Urt. v. 11.10.2012 - 1 S 36/12 -, KirchE 60, 183).
71 
Dieses in Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz der engeren persönlichen Lebenssphäre und der Erhaltung ihrer Grundbedingungen, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 -, BVerfGE 99, 185; Beschl. v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339; Urt. v. 27.02.2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, BVerfGE 120, 274). Im Sinne eines Schutzes vor Indiskretion hat hiernach jedermann grundsätzlich das Recht ungestört zu bleiben. Dem Einzelnen wird ein Innenbereich freier Persönlichkeitsentfaltung garantiert, in dem er „sich selbst besitzt“ und in den er sich frei von jeder staatlichen Kontrolle und sonstiger Beeinträchtigung zurückziehen kann (BVerfG, Beschl. v. 16.07.1969 - 1 BvL 19/63 -, BVerfGE 27, 1 m.w.N.; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 1 Rn. 149). Diese Privatsphäre umfasst zum einen Rückzugsräume im Wortsinne, aber auch Themen der engeren Lebensführung, „deren öffentliche Erörterung als peinlich oder zumindest unschicklich empfunden wird“ (Di Fabio, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2012 - 1 S 36/12 -, ESVGH 63,189). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein wesentliches Rechtsgut von Verfassungsrang (BVerfG, Beschl. v. 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16 -, juris).
72 
(aa) Die Schwangerschaft ist der durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Privatsphäre der schwangeren Frau zuzuordnen.
73 
Insbesondere in der Frühphase der Schwangerschaft, in der diese noch nicht äußerlich erkennbar ist, entscheidet die Frau darüber, die Schwangerschaft publik zu machen oder geheim zu halten. Der Schutz der Privatsphäre ist umso intensiver, je näher der Sachbereich der Intimsphäre steht. Gerade das erste Drittel der Schwangerschaft, in dem sich die überwiegende Mehrzahl der Frauen befinden dürfte, die eine Schwangerschaftsberatungsstelle aufsuchen, weist eine große Nähe zur Intimsphäre auf, so dass für die Prognose der Gefährdungslage im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG auch dann ein sehr hohes Schutzniveau für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zugrunde zu legen ist, wenn man die Schwangerschaft nicht sogar pauschal der Intimsphäre der Frau zuordnet (so noch BVerfG, Urt. v. 25.02.1975 - 1 BvF 1/74 u.a. [Schwangerschaftsabbruch I] -, BVerfGE 39, 1). In der Frühphase der Schwangerschaft befinden sich die meisten Frauen in einer besonderen seelischen Lage, in der es in Einzelfällen zu schweren Konfliktsituationen kommt. Diesen Schwangerschaftskonflikt erlebt die Frau als höchstpersönlichen Konflikt. Die Umstände erheblichen Gewichts, die einer Frau das Austragen eines Kindes bis zur Unzumutbarkeit erschweren können, bestimmen sich nicht nur nach objektiven Komponenten, sondern auch nach ihren physischen und psychischen Befindlichkeiten und Eigenschaften (BVerfG, Urt. v. 28.05.1993 - 2 BvF 2/90 u.a. [Schwangerschaftsabbruch II] -, BVerfGE 88, 203). Die emotionalen Konflikte und persönlichen Lebensumstände, die Frauen in dieser Phase über einen Schwangerschaftsabbruch nachdenken lassen, berühren regelmäßig ebenfalls die Privatsphäre der Frau, unter anderem ihre Beziehung zum Vater des Kindes, ihre weitere Lebensplanung und die Beziehung zu dem in ihr wachsenden Kind (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2012 - 1 S 36/12 -, KirchE 60, 189; VG Regensburg, Beschl. v. 14.10.2020 - RN 4 E 20.2026 -, juris).
74 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte die zeitliche und örtliche Beschränkung zu Recht ausgesprochen. Denn nach den Angaben der Klägerin sollte die Versammlung auf dem Gehsteig stattfinden, der – getrennt durch die ca. 17 bis 18 m breite Parkstraße – dem Gebäude der nach § 219 Abs. 2 StGB und §§ 5, 6 und 9 SchKG anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle pro familia gegenüberliegt. Der Gebäudeeingang von pro familia befindet sich gleichfalls an der Parkstraße (Anwesen Parkstraße 19 – Flst.-Nr. 856). Zwar spricht die Klägerin von Vigilen. Vigilen sind nach dem Verständnis der katholischen Liturgie allerdings Gebetswachen in den Abendstunden nach Einbruch der Dämmerung vor besonderen Festtagen zur Vorbereitung auf die Eucharistiefeier. In der Anmeldung der Versammlung werden jedoch Mahnwachen von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr angekündigt. Von letzterem ausgehend hat die Beklagte zu Recht zum Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der die Beratungsstelle von pro familia aufsuchenden schwangeren Frauen die zeitliche und örtliche Beschränkung der konkret angemeldeten Versammlung ausgesprochen.
75 
Aufgrund der vorgehend beschriebenen Konfliktsituation hat die schwangere Frau, die eine anerkannte Schwangerschaftsberatungsstelle aufsucht, ein aus ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht fließendes Recht darauf, diese ohne „Spießrutenlauf“ (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06 -, NJW 2011, 47) durch eine über mehrere Wochen dauernde, blockadeartige Versammlung von Abtreibungsgegnern, die in unmittelbare Nähe zum Eingang der Beratungsstelle stattfinden soll, zu erreichen. Zwar beinhaltet die Versammlungsfreiheit auch ein Selbstbestimmungsrecht über den Ort der Veranstaltung, insbesondere diesen mit dem Ziel auszuwählen, das der Versammlung zugrundeliegende Anliegen auch mit Blick auf einen bestimmten Ort so öffentlichkeitswirksam wie möglich kundzutun. Im vorliegenden Fall ist der Versammlungsort aber gerade darauf ausgerichtet, einen bestimmten Adressaten – nämlich die schwangere Frau in ihrer Konfliktsituation und im Zustand hoher Verletzlichkeit – einer Anprangerung und Stigmatisierung auszusetzen – und dies über mehrere Wochen hinweg. Zwar wird in der Anmeldung eine Teilnehmerzahl von 20 angegeben. Da es sich aber um eine öffentliche Versammlung handelt, kann sich diese indessen jederzeit erhöhen, was insbesondere mit Blick auf die Versammlungsdauer von 40 Tagen nicht fernliegend ist. Angesichts der geplanten Dauer der Versammlung kommt ferner hinzu, dass die betroffenen schwangeren Frauen auch nicht ohne weiteres abwarten können, bis die Versammlung vorbei ist. Denn Frauen können nur innerhalb der ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft drei Tage nach einer Schwangerschaftskonfliktberatung straffrei die Abtreibung vornehmen lassen (zu diesem gerade mit Blick auf die 40 Tage vorgesehene Versammlung auch im vorliegenden Fall bedeutsamen zeitlichen Aspekt vgl. auch VG Regensburg, Beschl. v. 14.10.2020 - RN 4 E 20.2026 -, juris).
76 
Weiterhin findet sich neben pro familia in Pforzheim lediglich eine weitere staatlich anerkannte Schwangerschaftsberatungsstelle der Diakonie Pforzheim. Damit besteht für schwangere Frauen, die für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch aufgrund ihrer persönlichen Situation eine Schwangerschaftskonfliktberatung innerhalb eines entsprechenden Zeitraums in Anspruch nehmen müssen, mit Blick auf die Versammlungsdauer nur eine sehr begrenzte Ausweichmöglichkeit. Es kann überdies auch nicht angenommen werden, dass die zweite Beratungsstelle in der Versammlungszeit unbegrenzt Beratungstermine anbieten kann. Zudem ist ferner zu bedenken, dass sich ein Teil der ratsuchenden Frauen aus persönlichen Gründen bevorzugt an eine Beratungsstelle ohne konfessionellen Hintergrund – wie pro familia – wenden will.
77 
Das Gericht zweifelt auch nicht an dem Vorbringen der Beklagten, dass schwangere Frauen, die die Beratungsstelle von pro familia während der Versammlungen im Jahre 2018 aufsuchten, sich der Stigmatisierung und Anprangerung durch die Versammlungsteilnehmer ausgesetzt fühlten und dies gegenüber den Beratern geäußert haben. Dass hierüber keine schriftlichen Aussagen der Frauen vorliegen, ist der Wahrung der Anonymität der betroffenen Frauen geschuldet. Das Gericht sieht – auch nach der mündlichen Verhandlung – keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Beklagten, die auf Mitteilungen von pro familia zurückgehen, nicht der Wahrheit entsprechen. Vor diesem Hintergrund hat das Versammlungsrecht im hier vorliegenden konkreten Fall gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der schwangeren Frau als Schutzgut des Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zurückzutreten und ist deshalb die zeitliche und örtliche Beschränkung der Versammlung mit Art. 8 Abs. 1 GG vereinbar.
78 
(bb) Diese vorangehend beschriebenen Auswirkungen der streitgegenständlichen Versammlung und des darin zum Ausdruck kommenden Meinungsprogramms sind umso weniger hinzunehmen, als damit nicht nur das Persönlichkeitsrecht der besonders schutzwürdigen schwangeren Frau unmittelbar und in erheblicher Weise gezielt verletzt wird. Denn mit der über mehrere Wochen geplanten, blockadeartigen Versammlung von Abtreibungsgegnern in unmittelbare Nähe zum Eingang der Beratungsstelle würde – wie von der Versammlung und dem darin bekundeten Meinungsprogramm auch gewollt – ferner auch das Beratungskonzept des Schwangerschaftskonfliktgesetzes nachhaltig beeinträchtigt.
79 
Kernstück dieses Gesetzes, welches der Erfüllung der dem Staat obliegenden Schutzpflicht für das ungeborene Leben dient (vgl. zum Schutz des Lebens als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 1 Rn. 50 m.w.N.), ist das darin ausgestaltete Beratungskonzept nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (siehe im Einzelnen §§ 5 ff. SchKG), mit dem sich die von der Klägerin in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang auf 40 Tage angesetzte Versammlung vor der Schwangerschaftsberatungsstelle pro familia nicht verträgt.
80 
Die gesetzliche Normierung der Schwangerschaftskonfliktberatung entstand im Zusammenhang mit der Reform der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs und dem dabei eingeführten Beratungskonzept gemäß §§ 218a, 219 StGB. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt, das gesetzgeberische Konzept für den Schutz des ungeborenen Lebens, das in der Frühphase der Schwangerschaft in einem Schwangerschaftskonflikt den Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau legt, um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen, sei verfassungsgemäß (Urt. v. 28.05.1993 - 2 BvF 2/90 u.a. -, BVerfGE 88, 203). Das Beratungsverfahren erhalte mit der Verlagerung des Schwerpunkts der Schutzgewährung auf präventiven Schutz durch Beratung eine zentrale Bedeutung für den Lebensschutz (BVerfG, Urt. v. 28.05.1993 - 2 BvF 2/90 u.a. -, a.a.O). Dem Inhalt der Beratung komme dabei besondere Bedeutung zu, vor allem müsse sich die Beratung von dem Bemühen leiten lassen, die Frau zur Fortsetzung ihrer Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen. Dieser notwendige Inhalt der Beratung bestimme auch die Regelung ihrer Durchführung. Die Beratungsstellen treffe angesichts der Komplexität der erforderlichen Beratung eine besondere Verantwortlichkeit bei der Umsetzung des Beratungskonzepts im Sinn des § 219 StGB und der §§ 5 ff. SchKG. Der Staat müsse aufgrund seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Beratungskonzepts neben der Anerkennung der Beratungsstellen auch – auf gesetzlicher Grundlage – die Möglichkeiten zur wirksamen Überwachung der Beratungsstellen regeln (BVerfG, Urt. v. 28.05.1993 - 2 BvF 2/90 u.a. -, a.a.O. S. 288; vgl. zu dem Beratungskonzept insbesondere VG Freiburg, Beschl. v. 04.03.2011 - 4 K 314/11 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.06.2011 - 1 S 915/11 -, VBlBW 2011, 468). Eine Schwangerschaftskonfliktberatung umfasst grundsätzlich eine Konfliktklärung hinsichtlich der emotionalen, seelischen, partnerschaftlichen und lebensplanerischen Aspekte von Elternschaft bzw. eines Schwangerschaftsabbruchs, Informationen über staatliche und andere Sozialleistungen, medizinische Aufklärung hinsichtlich eines operativen oder medikamentösen Eingriffs und über Kosten und Finanzierung eines Schwangerschaftsabbruchs sowie eine Erläuterung der Rechtsgrundlagen.
81 
Pro familia Pforzheim ist eine anerkannte Beratungsstelle nach § 219 Abs. 2 StGB und §§ 5, 6 und 9 SchKG, die eine Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 218a Abs. 1 StGB durchführen und eine Beratungsbescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 StGB als weitere Voraussetzung für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch (§ 218a Abs. 1 Nr. 1 StGB) ausstellen kann (siehe hierzu Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Schwangerschaftsberatung § 218 – Informationen über das Schwangerschaftskonfliktgesetz und gesetzliche Regelungen im Kontext des § 218 Strafgesetzbuch, 9. Aufl., August 2014).
82 
Auch mit Blick auf dieses dem Schutz des ungeborenen Lebens dienenden normativen Beratungskonzept ist die angefochtene Beschränkung des Versammlungsorts und die noch ortsnahe Verlagerung weg von der unmittelbaren Nähe der nach § 9 SchKG anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle gerechtfertigt.
83 
cc) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der die Schwangerschaftsberatungsstelle aufsuchenden Frauen ist auch nicht durch andere – als Art. 8 GG – betroffene Grundrechte der Klägerin gerechtfertigt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht findet seine Schranken in den kollidierenden Grundrechten Dritter, hier der Meinungs- und Religionsfreiheit der Klägerin. Umgekehrt sind auch die Grundrechte der Klägerin in gleicher Weise beschränkt. Es ist daher – wie bereits eingangs dargestellt  – eine Abwägung vorzunehmen, die im Wege praktischer Konkordanz allen Grundrechten zu jeweils bestmöglicher Wirkung und Geltung verhilft (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198 – stRspr.).
84 
(1) Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass es die durch Art. 5 Abs. 1 GG – und auch Art. 10 EMRK – geschützte Meinungsfreiheit der Klägerin nicht gebietet, ihre angemeldete Versammlung ohne die angefochtene Beschränkung durchzuführen.
85 
Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass der personelle Schutzbereich der durch Art. 5 Abs. 1 GG – wie auch durch Art. 10 EMRK – geschützten Meinungsfreiheit zugunsten der Klägerin und der von ihr angemeldeten Versammlung und die von der Verfügung erfassten Äußerungen und Verhaltensweisen auch in sachlicher Hinsicht den Schutz der Meinungsfreiheit beanspruchen können. Denn Art. 5 Abs. 1 GG umfasst in seiner Ausprägung als Meinungsäußerungs- und -verbreitungsfreiheit jede Art und Weise der Äußerung, das (fragende und behauptende) Ansprechen ebenso wie die Äußerung in Bild und Schrift sowie Tätigkeiten, die als Mittel des geistigen Meinungskampfes die Wirkung der Äußerung verstärken sollen, und damit sämtliche der hier im Streit stehenden Verhaltensweisen.
86 
Auch das Gericht misst der Meinungsfreiheit der Klägerin ein bedeutendes Gewicht bei. Das Recht, eine Meinung äußern zu dürfen, ist Teil des in der Menschenwürde wurzelnden elementaren Rechts auf Denkfreiheit und damit in einem gewissen Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198). Ungeachtet ihrer Ausprägung als privat-individuelles Entfaltungsrecht ist die Meinungsfreiheit auch für den Prozess politischer Öffentlichkeit im demokratischen Verfassungsstaat von schlechthin grundlegender Bedeutung. Denn das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der das Lebenselement des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaats ist (so schon BVerfG, Urt. v. 17.08.1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 85). Als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft ist es eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (BVerfG, Urt. v. 15.01.1958, a.a.O.). Im Blick auf ihre konstituierende Funktion ist besonders die Mindermeinung, die für falsch gehaltene Auffassung, das Anders-Denken von Bedeutung. Nur die freie öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung, zu denen die Debatte um den Schutz des ungeborenen Lebens zweifelsohne zu rechnen ist, sichert die freie Bildung der öffentlichen Meinung, die sich im freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat notwendig pluralistisch im Widerstreit verschiedener und aus verschiedenen Motiven vertretener, aber jedenfalls in Freiheit vorgetragener Auffassungen vollzieht (anschaulich Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Rn. 10). Insoweit sind dem gesellschaftspolitischen „Mainstream“ widersprechende, im Wortsinne „anstößige“ Meinungsäußerungen von besonderem Wert.
87 
Die Meinungsfreiheit umfasst – das liegt gerade in ihrem soeben dargestellten Zweck begründet – auch das Recht, selbst zu bestimmen, wo und wann die Meinungskundgabe erfolgt, zumal an Orten, an denen ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Denn der öffentliche Straßenraum ist das natürliche und geschichtlich leitbildprägende Forum, auf dem Bürger ihre Anliegen besonders wirksam in die Öffentlichkeit tragen und hierüber die Kommunikation anstoßen können (so im Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit: BVerfG, Urt. v. 23.11.2010 - 1 BvR 699/06 [Fraport] -, BVerfGE 128, 226). Auch die Auswahl des Meinungsadressaten obliegt prinzipiell dem Meinenden. Er bestimmt, wen er mit seiner Meinungsäußerung konfrontieren will. Der von der Meinungskundgabe thematisch Betroffene muss die Meinung grundsätzlich ebenso „aushalten“ wie der Meinungslose und der Desinteressierte, wobei Kehrseite der Meinungsäußerungsfreiheit die selbstverständliche Freiheit des Einzelnen ist, von Meinungen anderer verschont zu bleiben und ihnen auszuweichen. Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch bei Themen von besonderem öffentlichen Interesse keine Tätigkeiten, mit denen Anderen eine bestimmte Meinung aufgedrängt werden soll (BVerfG, Beschl. v. 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06 -, NJW 2011, 47).
88 
Die Klägerin will mit ihrem Vorhaben im Rahmen der Versammlung für den Schutz des ungeborenen Kindes und gegen Schwangerschaftsabbrüche allgemein sowie gegen das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht, unter bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen Schwangerschaftsabbrüche straffrei durchführen zu können, und gegen das Schwangerschaftsberatungskonzept nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz eintreten und diese Meinung durch die Versammlung kollektiv äußern. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen sollten hierbei auch Plakate zur Anwendung kommen, über deren Inhalt indessen keine Kenntnis besteht und auch die Klägerin hierzu keine näheren Angaben machte. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass das Vorhaben der Klägerin im Rahmen der Versammlung über eine (bloße) Meinungskundgabe hinausgeht. Denn durch die Wahl des Versammlungsortes soll nicht nur eine Meinung kundgetan werden, sondern es soll gerade ein bestimmter Adressat – nämlich Frauen, die eine Schwangerschaftsberatungsstelle aufsuchen – getroffen und auf diese durch den konkreten Standort, der hier bewusst als Mittel zum Zweck eingesetzt wird, eingewirkt werden. Gerade durch den ausgewählten Versammlungsort wird den wegen ihrer Verletzlichkeit infolge der Konfliktsituation in besonderer Weise betroffenen Frauen eine bestimmte Meinung aufgedrängt, der sie sich in dieser konkreten Situation nicht entziehen können, wenn sie die Beratungsstelle aufsuchen wollen. Die Parkstraße, in der die Versammlung stattfinden soll, müssen die schwangeren Frauen notwendigerweise passieren, um die Beratungsstelle von pro familia zu erreichen. Sie haben daher keine Möglichkeit, der gerade sie persönlich treffenden aktiven Meinungsäußerung insbesondere auch aufgrund der einer „Blockade“ gleichenden Versammlung vor der Beratungsstelle auszuweichen. In diesem Zusammenhang misst das Gericht dem Umstand ganz besondere Bedeutung zu, dass die Versammlung sich nicht nur auf einen oder nur wenige Tage beschränkte, sondern mit den angestrebten 40 Tagen einen außergewöhnlich langen Zeitraum betrifft, damit in gewisser Weise ein dauerhaftes Ausgesetztsein der betroffenen Frauen bewirkt und deshalb die angestrebte „Blockadewirkung“ eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt.
89 
(2) Die durch Art. 4 Abs. 1 GG – und Art. 9 EMRK – geschützte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Klägerin gebietet es ebenfalls nicht, den in der Verfügung untersagten Verhaltensweisen Vorrang vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frauen einzuräumen.
90 
Der personelle Schutzbereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit dürfte vorliegend gleichfalls zugunsten der Klägerin eröffnet sein, da es nicht um die Glaubensfreiheit als Denkfreiheit geht, sondern rede- und handlungsorientierte Ausprägungen der Glaubensfreiheit in Rede stehen (vgl. Kokott, in: Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 4 Rn. 9 m.w.N.). Die Beschränkung hinsichtlich der Auswahl des Versammlungsortes berührt auch in sachlicher Hinsicht den Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Die Bekenntnisfreiheit ist die Freiheit, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen kundzutun. Sie ist eine grundrechtlich verselbständigte, besonders privilegierte Form der Kommunikation; nach überwiegender Auffassung handelt es sich um einen Spezialfall der Meinungsfreiheit (vgl. Kokott, a.a.O. Rn. 32). Die Klägerin beruft sich zur Begründung der angemeldeten Versammlung und des darin zum Ausdruck kommenden Meinungsprogramms auch auf ihre religiöse Überzeugung, die einen uneingeschränkten Schutz des ungeborenen Kindes vorsieht und deshalb den Abbruch von Schwangerschaften nicht gestattet.
91 
Gerät Art. 4 GG in Kollision mit einer anderen Verfassungsnorm, so ist gleichfalls eine dem Prinzip der Konkordanz verpflichtete Abwägung erforderlich (vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1971 - 1 BvR 387/65 -, BVerfGE 32, 98; Beschl. v. 16.10.1979 - 1 BvR 697/70 u.a. -, BVerfGE 52, 223; BVerwG, Urt. v. 21.12.2000 - 3 C 20.00 -, BVerwGE 112, 314). Die danach vorzunehmende Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der von der 40tägigen Versammlung betroffenen Frauen führt zu einem Überwiegen der Grundrechte letzterer. Insoweit gilt das vorgehend unter II. 2. a) bb) (3) (aa) und (bb) Ausgeführte entsprechend.
92 
Andere Gründe, die die zeitliche und örtliche Beschränkung der Versammlung als mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar erscheinen lassen, liegen nicht vor.
93 
dd) Die Beklagte hat schließlich auch das ihr nach § 15 Abs. 1 VersammlG zukommende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
94 
Die Beklagte hat in Ausübung ihres Ermessens zutreffend erkannt, dass die ausgesprochene Auflage zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Versammlungsrechts führt, weil dadurch die von der Klägerin bezweckte unmittelbare Sichtbeziehung zur Beratungsstelle von pro familia weitestgehend entfällt. Andererseits blieb durch die räumliche Beschränkung gleichwohl eine Versammlung noch im Nahbereich der Beratungsstelle erhalten, wie der der streitgegenständlichen Verfügung beigefügte Lageplan und die vom Gericht in der mündlichen Verhandlung vorgeführten weiteren Bilder und Lagepläne zum beabsichtigten Ort der Versammlung und deren weiteren Umgebung, die es mit den Beteiligten erörtert und erläutert hat, unschwer zeigen. Die Beklagte hat die betroffenen Grundrechte der Klägerin umfassend gewürdigt, sie mit den gleichfalls grundrechtlich gewährleisteten Rechten von schwangeren Frauen, die eine Schwangerschaftsberatungsstelle aufsuchen wollen, abgewogen und ihre Entscheidung eingehend begründet. Ermessensfehler im Sinne des § 40 LVwVfG, die der Überprüfung des Gerichts gemäß § 114 Satz 1 VwGO unterliegen, sind hierbei nicht festzustellen.
95 
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die angefochtene Verfügung der Beklagten sei deshalb ermessensfehlerhaft, weil diese das Neutralitätsgebot verletzt habe, greift dieser Einwand nicht durch. Denn die Beklagte hat gegen die Pflicht zur Neutralität nicht verstoßen; insoweit wird auf die Ausführungen des Gerichts unter II. 1 a) verwiesen.
96 
b) Die Androhung des unmittelbaren Zwangs nach den §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1 bis 3 und 26 LVwVG ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen der aufgeführten Vorschriften sind zweifellos erfüllt. Durchgreifende Bedenken hat auch die Klägerin nicht vorgetragen.
97 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98 
Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO).
99 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
100 
Beschluss vom 12.05.2021
101 
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
102 
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Ziffer 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
103 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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