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Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet.
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Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 13 ZPO i.V.m. 105 Abs. 1 UrhG i.V.m. 13 Abs. 1 der Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg über gerichtliche Zuständigkeiten vom 20.11.1998. Es handelt sich um eine Urheberrechtsstreitsache, da der streitgegenständliche Künstlervertrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als urheberrechtlicher Verwertungsvertrag eigener Art zu qualifizieren ist (vgl. BGH, GRUR 1989, S. 198, 201; Fromm/Nordemann/Hertin Urheberrecht, 9. Auflage 1998, § 78 Rdnr. 6). Neben den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen ist auch das besondere Feststellungsinteresse gegeben. Die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses, da eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit über die Rechte und Pflichten aus dem urheberrechtlichen Verwertungsvertrag besteht.
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Die Feststellungsklage ist begründet, da der „Vertrag Künstler/Tonträgerfirma“ zwischen den Parteien vom 18.04.2002 gemäß § 138 Abs. 1 BGB insgesamt sittenwidrig und damit nichtig ist.
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Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGHZ 107, S. 92, 97 ff.; Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage 2004, § 138, Rdnr. 8). Begründet der Gesamtcharakter des Rechtsgeschäftes die Sittenwidrigkeit, ist beim Handelnden weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht es auch gleich, wenn sich der Handelnde bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (vgl. BGHZ 20, S. 43, 50 ff.; OLG Karlsruhe ZUM 2003 S. 785, 786). Danach können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt (vgl. BGH NJW 1993, S. 1587, 1588; BGH NJW 2001, S. 1127, 1127 ff.). Bei der Beurteilung von Leistung und Gegenleistung ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes abzustellen.
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Bei umfassender Würdigung des Gesamtcharakters des „Vertrages Künstler/Tonträgerfirma“ vom 18.04.2002 sind die objektiven (vgl. 1.) und subjektiven (vgl. 2.) Voraussetzungen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäftes erfüllt. Der Vertrag ist wegen seines sittenwidrigen Gepräges insgesamt nichtig (vgl. 3.).
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1. Der „Vertrag Künstler/Tonträgerfirma“ vom 18.04.2002 enthält objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Bei Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalles im Zeitpunkt des Vertragsschlusses steht die Gegenleistung des Beklagten in keinem vertretbaren Verhältnis zur Leistung der Klägerin. Das wirtschaftliche Risiko des Künstlervertrages wird fast ausschließlich auf die Klägerin abgewälzt. Den zahlreichen Regelungen zugunsten des Beklagten stehen krass benachteiligende Regelungen zu Lasten der Klägerin gegenüber.
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a) Der Künstlervertrag vom 18.04.2002 sieht weitreichende Leistungspflichten der Klägerin vor.
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aa) Nach § 2 des Vertrages überträgt die Klägerin ihre Leistungsschutzrechte umfassend auf den Beklagten. Die Klägerin überträgt auf den Beklagten das ausschließliche und übertragbare Auswertungsrecht an ihren Darbietungen auf Tonträger und Bild-Tonträger. Die exklusive Rechtsübertragung schließt sämtliche Leistungsschutzrechte und daraus folgende Ansprüche sowie alle sonstigen Rechte der Klägerin ein, die sie an den Vertragsaufnahmen erwirbt. Selbst die Merchandising-Rechte werden nach §§ 2 Abs. 6 i.V.m. 14 des Vertrages umfassend auf den Beklagten übertragen. Diese Rechtsübertragung gilt nach § 14 Abs. 2 des Vertrages auch noch bis zu zwei Jahre nach Ablauf der Vertragsdauer.
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bb) Die Klägerin gewährt dem Beklagten gemäß § 3 Abs. 1, 2 des Vertrages die persönliche Exklusivität für die Aufnahme und Auswertung von Darbietungen, Videos ohne Abbildung der Klägerin und Musik-Bildtonträger während der Vertragsdauer. Darüber hinaus sieht § 3 Abs. 5 eine noch weiter reichende Titelexklusivität für die Dauer von zehn Jahren ab der Erstveröffentlichung einer Vertragsaufnahme vor.
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cc) Die geschuldeten Vertragsaufnahmen hat die Klägerin vor Beginn der Produktion nach § 5 Abs. 1 des Vertrages auf eigene Kosten aufnahmereif einzustudieren. Die Entscheidung darüber, ob die Aufnahmen zur Veröffentlichung geeignet sind, trifft gemäß § 5 Abs. 2 dann aber der Beklagte. Nach § 5 Abs. 3 werden die Produktionskosten der Vertragsaufnahmen einseitig auf die Klägerin abgewälzt. Die nach Art und Umfang unbestimmten „Musikerhonorare, Studiokosten usw.“ werden vom Beklagten auf Vorauszahlungen oder Umsatzbeteiligungen angerechnet. Diese Haftung der Klägerin für die Produktionskosten ist ohne jede Begrenzung, obwohl sie selbst auf die Entstehung und Höhe keinerlei Einfluss hat.
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dd) Nach § 8 des Vertrages muss die Klägerin dem Beklagten Abbildungen und biographisches Material zur Verfügung stellen. Darüber hinaus muss sie Werbe- und Promotionsmaßnahmen des Beklagten unentgeltlich unterstützen und öffentliche Auftritte sowie gegebenenfalls Tourneen zum Zwecke der Verkaufsförderung der Vertragsaufnahmen durchführen.
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ee) Gemäß § 12 Abs. 2 des Vertrages verpflichtet sich die Klägerin zur Produktion von Musik-Bildtonträgern und überträgt dem Beklagten umfassend ihre Leistungsschutzrechte an den Aufnahmen, einschließlich der Rechte am eigenen Bild. Die Klägerin erhält für die ausschließlich zu Werbe- und Promotionszwecken verwendeten Musikbild-Tonträger nach § 12 Abs. 6 kein Entgelt.
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ff) Die Regelung über die Vertragsdauer in § 13 des Vertrages benachteiligt die Klägerin ebenfalls einseitig. Der Künstlervertrag gilt zunächst für zwei Jahre. Nach § 13 Abs. 2 des Vertrages erhält allein der Beklagte die Option, den Vertrag dreimal um jeweils ein weiteres Jahr zu verlängern. Das Optionsrecht des Beklagten kann sogar unabhängig vom Jahresablauf bis zu sechs Monate nach Veröffentlichung der vorhergehenden LP/Single der Klägerin verlängert werden. Durch diese verlängerte Ausübungsmöglichkeit des Optionsrechts ist der Beklagte einseitig berechtigt, den Vertrag auch über fünf Jahre hinaus in Kraft zu setzen. Ihm wird eine nicht mehr hinnehmbare zeitliche Ausdehnung der Vertragslaufzeit ermöglicht. Neben der Titelexklusivität von zehn Jahren ab der Erstveröffentlichung der Vertragsaufnahme kann sich der Beklagte einseitig die persönliche Exklusivität über einen Zeitraum von deutlich mehr als fünf Jahren sichern. Demgegenüber steht der Klägerin keinerlei Verlängerungsmöglichkeit der grundsätzlich zweijährigen Vertragsdauer zu. Sofern sich also die wirtschaftlichen Erwartungen des Beklagten nicht realisieren lassen, endet das Vertragsverhältnis nach zwei Jahren. Sofern sich aber der wirtschaftliche Erfolg einstellt, kann der Beklagte die Klägerin durch die einseitig belastende Regelung in § 13 Abs. 2 des Vertrages langfristig an sich binden. Das wirtschaftliche Risiko wird somit auch bei der Regelung zur Vertragsdauer einseitig auf die Klägerin übertragen.
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b) Die Leistungen des Beklagten standen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in keinem vertretbaren Verhältnis zu diesen Leistungen der Klägerin. Der Beklagte unterhält im Erdgeschoss seines Hauses in H. ein kleines Tonstudio, das er allein betreibt. Die von ihm produzierten Tonträger vertreibt er über seine Internetseiten. Sein Einmann-Tonstudio „M.“ ist somit ein sogenanntes „Kleinst-Label“ in der Musikbranche. Die organisatorischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten des Beklagten zur Auswertung und Vermarktung der Vertragsaufnahmen waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses stark eingeschränkt. Im Gegensatz zu den großen Tonträgerproduzenten konnte der Beklagte der Klägerin keine erfolgversprechende Auswertung und Vermarktung der Vertragsaufnahmen anbieten. Umfangreiche Werbe- und Promotionsmaßnahmen, wie sie gerade am Beginn einer Musikerkarriere erforderlich sind, konnte der Beklagte von vornherein weder organisatorisch noch wirtschaftlich leisten. Dessen ungeachtet, hat sich der Beklagte gleich einem großen Tonträgerproduzenten sämtliche Leistungsschutzrechte von der Klägerin übertragen lassen. Die umfassenden Rechte hat sich der Beklagte gleichsam auf Vorrat, ohne erkennbare erfolgversprechende Verwertungsmöglichkeit, übertragen lassen.
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aa) Der umfassenden Rechtsübertragung der Klägerin steht keine korrespondierende Auswertungs- oder Vermarktungspflicht des Beklagten gegenüber. Nach § 7 des Vertrages steht die Veröffentlichung der Vertragsaufnahmen im Belieben des Beklagten. Er ist einseitig zur Veröffentlichung der Vertragsaufnahmen berechtigt, ohne diesbezüglich eine Verpflichtung gegenüber der Klägerin einzugehen. Der Beklagte ist sogar darin frei, die Vertragsaufnahmen unter Berücksichtigung von Marktgegebenheiten aus seinem Angebotskatalog zu streichen oder wieder zu veröffentlichen.
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bb) Der umfangreichen Verpflichtung der Klägerin zur Durchführung von Werbe- und Promotionsmaßnahmen sowie öffentlichen Auftritten und gegebenenfalls Tourneen in § 8 des Vertrages steht keine Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber. Der Beklagte hat sich im Gegensatz zur Klägerin zu keinen Handlungen verpflichtet, die der Verkaufsförderung der Vertragsaufnahmen und damit letztlich dem wirtschaftlichen und persönlichen Erfolg der Klägerin dienen.
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cc) Der umfassenden Übertragung der Merchandising-Rechte der Klägerin steht keine Verpflichtung des Beklagten zur Verwertung dieser übertragenen Rechte gegenüber. Der Beklagte hat sich die Rechte an der Klägerin ohne erkennbare erfolgversprechende Verwertungsmöglichkeit gleichsam auf Vorrat umfassend übertragen lassen. Nach § 14 Abs. 2 des Vertrages ist er selbst noch nach Ablauf der Vertragsdauer zur einseitigen Nutzung der Merchandising-Rechte befugt, unabhängig davon ob er diese zuvor überhaupt verwertet hat.
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dd) Die Kammer sieht in der Entgeltregelung in §§ 9 i.V.m. 7 Abs. 1 S. 3 i.V.m. 5 Abs. 3 des Vertrages keine angemessene Gegenleistung des Beklagten für die Leistungen der Klägerin. Die vertraglich vereinbarte Abrechnung und Vergütung ist für die Klägerin in hohem Maß ungünstig. Zwar haben die Parteien durch eine handschriftliche Änderung des Vertragsformulars die Umsatzbeteiligung der Klägerin von ursprünglich 7 % auf 10 % des Händlerabgabepreises erhöht. Der Wert dieser Umsatzbeteiligung ist aber unter Beachtung der stark eingeschränkten organisatorischen und wirtschaftlichen Auswertungs- und Vermarktungsmöglichkeiten des Einmann-Tonstudios des Beklagten zu bewerten.
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Darüber hinaus wird die grundsätzliche Umsatzbeteiligung von 10 % des Händlerabgabepreises in zahlreichen Ausnahmebestimmungen erheblich reduziert. Beim Verkauf im Ausland durch Lizenznehmer des Beklagten oder beim Export halbiert sich die Umsatzbeteiligung der Klägerin. Dasselbe gilt beim Verkauf von Tonträgern über Clubs, Direktversandhändler oder Sondervertriebswege. Auch beim Verkauf von Tonträgern an Großhändler oder bei besonderem Werbeaufwand des Beklagten beträgt die Umsatzbeteiligung der Klägerin von vornherein nur die Hälfte der grundsätzlich vereinbarten Umsatzbeteiligung.
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Zusätzlich werden nach § 9 Abs. 2 des Vertrages die Kosten der Tonträgerumhüllung und die Technikkosten vom Händlerabgabepreis abgezogen. Der pauschalierte Abzug beträgt bei der derzeit marktgängigen Nutzungsart „Compact Discs“ insgesamt 25 %.
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In der Preisgestaltung, die sich unmittelbar auf die Umsatzbeteiligung der Klägerin auswirkt, ist der Beklagte nach §§ 7 Abs. 1 S. 3 i.V.m. 9 Abs. 3 des Vertrages frei. Der maßgebliche Händlerabgabepreis ist der jeweilige Listen-Abgabepreis des Beklagten oder seiner Lizenznehmer an den Handel ohne Verkaufs-/Umsatzsteuer.
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Die Überwälzung des wirtschaftlichen Risikos auf die Klägerin wird durch die Regelung in § 5 Abs. 3 des Vertrages in erheblichem Umfang verstärkt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehört es grundsätzlich zum Wesen eines Verwertungsvertrages, dass der Auswerter, der sich alle Rechte zur kommerziellen Auswertung übertragen lässt, auch die typischen Risiken einer solchen Auswertung, nämlich das Produktionsrisiko und das Risiko einer fehlgeschlagenen Promotion zu tragen hat (vgl. BGH GRUR 1989, S. 198, 201). Im vorliegenden Fall kann der Beklagte aber die gesamten Kosten für die Produktion der Vertragsaufnahmen von der Umsatzbeteiligung der Klägerin abziehen. Die einseitige Tragung der „Musikerhonorare, Studiokosten usw.“ durch die Klägerin garantiert dem Beklagten eine volle Kostendeckung, noch ehe er die erste Umsatzbeteiligung an die Klägerin auszahlen muss. Das wirtschaftliche Risiko des Beklagten wird durch diese einseitig belastende Regelung auf die Klägerin übertragen. Diese Risikoabwälzung erfolgt für sämtliche Produktionskosten, ohne dass die Klägerin auf deren Entstehung oder Umfang Einfluss hat.
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Erschwerend kommt bei der Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung noch hinzu, dass der Beklagte die im Vertragsformular des „Musiker Jahrbuchs“ ausdrücklich vorgesehene Pflicht zur Vorauszahlung nicht übernommen hat. Entgegen der Branchenübung werden auf diese Weise die erheblichen wirtschaftlichen Risiken gerade am Anfang einer Musikerkarriere völlig einseitig auf die Klägerin übertragen.
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Die Einwendung des Beklagten, dass der Künstlervertrag schon objektiv nicht sittenwidrig sein könne, weil er der Branchenübung entspreche, ist nicht erheblich. Zum einen hat der Beklagte das veröffentlichte Vertragsformular im „Musiker Jahrbuch“ bei der Ausarbeitung des Künstlervertrages gerade zu Lasten der Klägerin abgeändert. Die in § 13 A des Vertragsformulars des „Musiker Jahrbuchs“ vorgesehene Vorauszahlungspflicht hat der Beklagte wegen seiner beschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten bewusst nicht übernommen. Auch die in § 5 Abs. 3 des Vertragsformulars vorgesehene Übernahme der Produktionskosten durch die Tonträgerfirma wurde vom Beklagten bewusst zu Lasten der Klägerin abgeändert. Der Beklagte hat sich somit in ganz entscheidenden Regelungen des Künstlervertrages vom 18.04.2002 gerade selbst von der behaupteten Branchenübung gelöst.
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Zum anderen kann sich der Beklagte als Inhaber eines sogenannten „Kleinst-Labels“ mit einem Einmann-Tonstudio im Erdgeschoss seines Hauses in H. nicht auf eine allgemein gültige Branchenübung aller Tonträgerproduzenten berufen. Vertragliche Regelungen, die bei einem großen Tonträgerhersteller angesichts erheblicher Anfangsinvestitionen in eine Künstlerkarriere noch vertretbar sein können, rechtfertigen keine pauschale Übernahme auf Einmann-Tonstudios mit ihren stark eingeschränkten organisatorischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nach objektiven Maßstäben ist in jedem Einzelfall gesondert auf seine Vereinbarkeit mit den guten Sitten zu untersuchen. Auch dadurch, dass der Abschluss sittenwidriger Verträge in einer Branche üblich geworden sein mag, ändert sich an der Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Bewertungskriterien zur Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB im Einzelfall nichts (vgl. OLG Karlsruhe ZUM 2003, S. 785, 786).
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Das für die Annahme der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB erforderliche subjektive Moment ist gegeben. Der Beklagte kannte alle für die Beurteilung maßgeblichen Tatsachen und Umstände. Insbesondere kannte der Beklagte seine stark eingeschränkten wirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten, die er der Klägerin beim Aufbau ihrer Musikerkarriere anbieten konnte. In voller Kenntnis dieser Umstände hat sich der Beklagte durch den Künstlervertrag vom 18.04.2002 sämtliche Leistungsschutzrechte übertragen lassen, ohne eine erfolgversprechende Auswertung oder Vermarktung der Vertragsaufnahmen auch nur in Aussicht stellen zu können. Das auffällige Missverhältnis zwischen der Leistung der Klägerin und seiner Gegenleistung hat der Beklagte durch seine vorsätzlichen Abänderungen des Vertragsformulars im „Musiker Jahrbuch“ zusätzlich verschärft. Durch die ersatzlose Streichung der Pflicht zur Vorauszahlung und die einseitige Überwälzung der Produktionskosten zu Lasten der Klägerin hat der Beklagte die Klägerin bewusst krass benachteiligt.
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Darüber hinaus hat sich der Beklagte zumindest grob fahrlässig der Kenntnis der Sittenwidrigkeit wesentlicher Vertragsbestimmungen verschlossen. Im erläuternden Einführungstext zum Vertragsformular des „Musiker Jahrbuchs“ sind die streitgegenständlichen Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründen, ausdrücklich angesprochen. Die Ausführungen zur Vertragslaufzeit, zu den Produktionskosten und zur persönlichen Exklusivität unterstreichen die entscheidenden Unterschiede zwischen großen Tonträgerproduzenten und sogenannten „Kleinst-Labels“. Sofern der Beklagte, entsprechend seiner eigenen Einlassung, bei der Vertragsabfassung auf Einzelheiten keinen besonderen Wert gelegt und den erläuternden Einführungstext zu dem konkret verwendeten Formular nicht einmal gelesen hat, so hat er sich zumindest grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründen, verschlossen.
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3. Der Künstlervertrag vom 18.04.2002 ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß §§ 138 Abs. 1, 139 BGB insgesamt nichtig. Die salvatorische Klausel in § 16 Abs. 2 des Vertrages ist wegen des sittenwidrigen Gepräges des gesamten Vertrages unwirksam. Die Nichtigkeit des Künstlervertrages vom 18.04.2002 ergibt sich aus der umfassenden Würdigung des Gesamtcharakters des Rechtsgeschäfts. Es ist schon im Ansatz unmöglich, durch eine geltungserhaltende Reduktion einzelner Regelungen dem Vertrag insgesamt einen sittengemäßen Inhalt zu geben. Das Gericht müsste zur Geltungserhaltung einen ganz neuen Vertrag zwischen den Parteien, insbesondere zur Vertragslaufzeit, zum Entgelt und zum Leistungsumfang aufsetzen, wozu es nicht berechtigt ist.
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4. Es kann letztlich dahinstehen, ob die Unwirksamkeit des Künstlervertrages vom 18.04.2002 auch aus einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin entgegen Treu und Glauben nach §§ 306 Abs. 3, 307 BGB folgt.
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6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
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