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| | Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. |
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| | Weder beruht das angegriffene Urteil auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legende Feststellungen eine andere Entscheidung. |
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| | Das Amtsgericht hat zu Recht die Einstandspflicht der Beklagten gemäß § 12 Abs. 1 I d AKB bejaht. |
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| | Legt man den Wortlaut dieser Vorschrift („durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetztes“) zu Grunde, so ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass nur der Zusammenstoß mit einem in Bewegung befindlichen Wild, dass sich aus eigener Kraft auf der Fahrbahn bewegt und dass dadurch für einen Überraschungsmoment sorgt, erfasst sein soll. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind gemäß den §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der sie aufmerksam liest und verständig würdigt, verstehen muss (BGHZ 123, 83, 85; Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, Vorbem. III, Rdnr. 2 m.w.N.). Für solch einen Versicherungsnehmer ist die von der Beklagten vertretene Einschränkung der Auslegung des § 12 Abs. 1 I d AKB nicht erkennbar, so dass bereits aus diesem Grund die von der Beklagten vorgenommene Auslegung nicht zutreffend sein kann. |
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| | Hinzu kommt, dass sich auch bei einem bereits überfahrenen, bewegungslos auf der Fahrbahn liegenden Tier die Tiergefahr verwirklicht hat. Die spezifische Tiergefahr besteht grade darin, dass Tiere unkontrolliert in eine Fahrbahn hineinrennen und den Verkehr behindern - diese Gefahr hat sich auch dann verwirklicht, wenn in der Folge davon das Wild bereits überfahren wurde und leblos auf der Fahrbahn liegt. |
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| | Das OLG Nürnberg (NJW-RR 1994, 538) weist zutreffend darauf hin, dass das plötzliche Auftauchen eines sich aus eigener Kraft bewegenden Tieres nicht als die versicherte Tiergefahr angesehen werden kann, da in diesem Fall ein auf der Fahrbahn reglos stehendes, da geblendetes Tier oder ein krankes, sich auf der Fahrbahn dahinschleppendes Wild nicht erfasst wäre und diese Meinung wiederum niemand vertrete. |
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| | Die hier vorgenommene Auslegung wird sowohl in der Kommentierung bei Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 12 AKB Rdnr. 44 sowie bei Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Auflage, § 12 AKB Rdnr. 61 als auch vom OLG Nürnberg in der oben zitierten Entscheidung vertreten. Abweichend davon meint das OLG München (VersR 1986, 863) dass das Liegen von Wild auf der Fahrbahn nicht zur typischen Wildgefahr gehört. |
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| | Da das amtsgerichtliche Urteil zutreffend ergangen ist, war die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Da zu der Frage der Auslegung des § 12 Abs. 1 I d AKB zwei unterschiedliche OLG-Entscheidungen vorliegen und die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, war die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. |
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