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| | Die gem. § 64 Abs. 2b ArbGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist auch im übrigen zulässig (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). Soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. |
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| | Die Berufung kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Klägerin im Zeitraum vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin tätig war und nicht als Praktikantin und dass die vereinbarte und geleistete Vergütung von 375,00 EUR brutto monatlich lohnwucherisch und die Abrede damit nichtig ist. Die durch das Arbeitsgericht im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB ermittelte übliche Vergütung von 1.522,50 EUR brutto steht der Klägerin auch nach Auffassung des Berufungsgerichts zu. |
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| | Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Klägerin entgegen der Bezeichnung in der schriftlichen Vertragsurkunde vom 25.11.2005 nicht als Praktikantin, sondern als Arbeitnehmerin zu qualifizieren ist. |
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| | 1. In richtiger Anwendung der Grundsätze höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses einerseits und eines Praktikantenverhältnisses andererseits, von deren erneuter Darstellung hier zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen wird, hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Klägerin in Vollzeit ausschließlich in einer Abteilung der Beklagten weisungsabhängig tätig war, mit Aufgaben im Rahmen der Organisation von Veranstaltungen betraut wurde, damit für den Betrieb notwendige Arbeit geleistet und eine ansonsten erforderliche Arbeitskraft ersetzt hat. |
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| | 2. Entgegen den Angriffen der Berufung spricht nicht gegen die Arbeitnehmereigenschaft, dass die Klägerin keine konzeptionelle und finanzielle Verantwortung trug und dass sie spezifische Fachkenntnisse nicht besaß, die sie zur Projektverantwortlichen befähigten. Entscheidend ist vielmehr, dass die in der Tätigkeitsbeschreibung Anlage BK 1 (Bl. 44 der Akte 2. Instanz) aufgelisteten Aufgaben durchgeführt wurden, dass deren Abarbeitung den Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses bildete und dass nicht der Ausbildungszweck im Vordergrund stand, dessen nur nebensächlicher Ausfluss die erzielten praktischen Arbeitsergebnisse waren. |
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| | a) Die Parteien wollten nach übereinstimmender Darstellung im Termin der Berufungsverhandlung von vornherein ausschließlich den Einsatz der Klägerin in der Abteilung GKT. Sämtliche von der Beklagten aufgezählten Bereiche ihres Verlages, etwa in Redaktion, Lektorat und Vertrieb, also die verlagsspezifischen Aufgaben und Tätigkeiten sollte die Klägerin überhaupt nicht kennenlernen, das Vertragsverhältnis war von Anfang an beschränkt auf die Abteilung GKT und damit fest umrissen und wesentlich eingeschränkter als dies bei Durchlaufen sämtlicher Bereiche des Betriebes oder zumindest mehrerer Abteilungen der Fall wäre. Wie die Klägerin unwidersprochen dargelegt hat, lag der Grund hierfür in ihren Erfahrungen mit der Organisation von Veranstaltungen im Bereich der Fachhochschule und in der Thematik ihrer Diplomarbeit, die nicht in einem Entwurf bestanden hatte, sondern sich mit Kommunikation im Bauwesen befasst. Das Verlagswesen an sich war hingegen für die Klägerin völlig fachfremd, sollte ihr aber auch nach dem Willen beider Parteien gar nicht nähergebracht werden. |
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| | Zwar trifft es zu, dass das Bundesarbeitsgericht für ein Praktikantenverhältnis keine systematische Berufsausbildung verlangt, es muss aber der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen (BAG, Urteil vom 13.03.2003, 6 AZR 564/01, Rn. 35 - Juris). Dies wiederum bedeutet, dass bei einer Gegenüberstellung der Anteile „Ausbildungszweck“ und „für den Betrieb erbrachte Leistungen und Arbeitsergebnisse“ das Erlernen praktischer Kenntnisse und Erfahrungen deutlich überwiegen muss. Zwar mag es, wie die Beklagte in der Berufungsbegründung unter 2.2 ausführt, so sein, dass Praktika häufig nur auf einen Unternehmensteil beschränkt werden und Praktikanten üblicherweise nicht in den Genuss kommen, in jeder Abteilung eingelernt zu werden. Allerdings liegt bei einem Durchlaufen sämtlicher Abteilungen eines unter Umständen größeren oder zumindest vielschichtigen Betriebes der Schwerpunkt zweifelsfrei auf dem Ausbildungszweck - selbst wenn in einzelnen Abteilungen (auch) verwertbare Arbeitsergebnisse produziert werden. Denn je breiter das Spektrum vermittelter Einblicke in Arbeitsabläufe, in betriebsorganisatorische Zusammenhänge ist und je mehr Ansprechpartner es gibt, die für ihren Bereich Kenntnisse vermitteln und ihre Praxiserfahrung weitergeben, desto klarer lässt sich der Ausbildungszweck erkennen. Vorliegend tritt der Ausbildungszweck demgegenüber deutlich in den Hintergrund, weil die Klägerin bei einer Praktikumsdauer von sechs Monaten zwei Ansprechpartner hatte, die beide Projektleiter waren und denen die Klägerin in der Durchführung der durchaus vielgestaltigen Projekte zugearbeitet hat. |
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| | aa) Die Klägerin hat über einen Zeitraum von sechs Monaten eine einzige Abteilung kennengelernt, in der Veranstaltungen geplant und ausgerichtet werden. Sie hat zwar an den verschiedenen Projekten (A.preis F., Roadshow, Workshop in S., etc.) mitgewirkt, aber die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass jeweils umfassend zunächst eine Vermittlung praktisch notwendigen Wissens stattgefunden hätte, das danach erst angewendet werden konnte. Dass die Klägerin eingewiesen, angeleitet, kontrolliert wurde, dass ihre Arbeitsergebnisse auf ihre Richtigkeit oder Vollständigkeit hin überprüft wurden, liegt in der Natur der Sache sowohl bei einem Berufsanfänger als auch bei einem neu eingestellten (erfahreneren) Arbeitnehmer. Unbekannt ist zu Beginn einer Zusammenarbeit stets, inwieweit vorhandene Fähigkeiten und gestellte Erwartungen und Anforderungen sich decken. |
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| | bb) Die Beklagte hat nicht in einem überwiegenden zeitlichen Umfang der Klägerin praktisches Wissen, spezifische, nur in der Praxis erfahrbare Zusammenhänge vermittelt, sondern hat die von der Klägerin in ihrem Studium bereits erworbenen Grundlagen verwertet. Dass die Projektleiter, denen die Klägerin zugearbeitet hat, die Einweisung und die Kontrolle der Praktikantin als zeitaufwendig empfunden habe mögen, reicht ebenfalls nicht aus, dies als Ausbildung im weitesten Sinne zu qualifizieren. Gleichermaßen wäre diese Belastung auch in einem Probearbeitsverhältnis gegeben - dessen Dauer üblicherweise auch sechs Monate beträgt. |
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| | b) Auch die fehlende Projektverantwortung der Klägerin in konzeptioneller und finanzieller Hinsicht ändert hieran nichts - Verantwortungszuwachs und Steigerung der Aufgabenkomplexität sind typische Kennzeichen einer Fortentwicklung in einem Arbeitsverhältnis. Die Beklagte hat der Klägerin nach sechs Monaten die Stelle einer Projektleiterin (also mit Entscheidungsvollmacht) angeboten, was durchaus üblich ist nach positivem Verlauf einer Probezeit. Dass, wie die Beklagte in ihrem Berufungsvorbringen betont, die fachliche Eignung hierfür zu Beginn der Vertragsbeziehung nicht vorlag, zeigt eine gute Einarbeitung der Klägerin in die Materie, wie ihr aber die anfangs fehlende Eignung betreffend die künftig zu tragende Verantwortung beigebracht worden sein sollte und dass eben diese Ausbildung den Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses bildete, konnte die Kammer nicht erkennen. |
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| | 3. Zu Unrecht hat die Beklagte beanstandet, dass das Arbeitsgericht die Beweislast unzutreffend festgelegt habe. In der schriftlichen Vereinbarung der Parteien sind keinerlei den Ausbildungszweck charakterisierende Regelungen festgehalten, wohl aber solche, die üblicherweise ein Arbeitsverhältnis kennzeichnen, nämlich die regelmäßige betriebliche tägliche Arbeitszeit und die Übertragung allgemeiner Aufgaben aus dem Bereich der Beklagten. Der ergänzend hier heranzuziehende Tätigkeitsnachweis (Anlage BK 1, Bl. 44 der Akte 2. Instanz) enthält die Bestätigung der Durchführung allgemein üblicher Aufgaben einer Sachbearbeiterin oder einer Sekretärin. Diese Arbeiten hätten bei Nichtbeschäftigung eines Praktikanten von einer anderen Person erledigt werden müssen, da sie notwendig waren und sie hätten auch erhebliche Kapazitäten gebunden, da die Klägerin vollzeitig damit befasst war. Es hätte angesichts dessen auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation der Beklagten oblegen, den Anteil an Ausbildung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zu schildern und in Beziehung zu setzen zu dem zeitlichen Umfang praktischer Arbeit. Nur damit wäre die üblicherweise notwendige Einweisung in die zu leistenden Tätigkeiten von einem im Vordergrund stehenden Ausbildungszweck zu unterscheiden gewesen. Immerhin handelt es sich hier um einen Zeitraum von sechs Monaten, in dem auch eine Verfestigung und Verstetigung einmal erworbener Kenntnisse eintritt, die umgehend der Tätigkeit selbst wieder zugute kommen. Insoweit bedeutet der eingeschränkte Einsatzrahmen für den Betrieb einen wesentlich höheren Ertrag aus den zu Beginn der Zusammenarbeit dort erlernten Abläufen, die dann letztlich ähnlich bleiben. Bei kürzerer Verweildauer eines Praktikanten in einzelnen Unternehmensbereichen hingegen ist ein solcher Ertrag entweder geringer oder gar nicht vorhanden. |
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| | So hat die Beklagte lediglich ausgeführt, die Projektverantwortlichen hätten den „umsetzbaren Anteil“ aus der geleisteten Tätigkeit der Klägerin herausgefiltert, vervollständigt und in die Umsetzung gebracht. Diese pauschale Behauptung erlaubt keinerlei Rückschluss auf den diesbezüglichen Umfang und ist auch ohne konkrete Nennung von Beispielen nicht einlassungsfähig für die Klägerin gewesen. |
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| | Gerade das Vertrautwerden mit den betrieblichen Abläufen und den Anforderungen, die an die Klägerin im Rahmen ihrer Zuarbeit für die Projektleiter gestellt wurden, sind vorliegend ein maßgebliches Kriterium, das gegen einen im Vordergrund stehenden Ausbildungszweck und für ein Arbeitsverhältnis spricht. |
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| | Zu Recht ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der monatlichen Vergütung von 375,00 EUR brutto um Lohnwucher im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB handelt, die Vergütungsregelung deshalb nichtig ist und an ihre Stelle die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 1 BGB zu treten hat. |
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| | 1. Die Berufung hat lediglich beanstandet, dass das Arbeitsgericht unzutreffend eine Zwangslage der Klägerin und damit ein subjektives Moment angenommen habe, das vorliegend nicht gegeben sei. Da die Klägerin erst wenige Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen habe, sei angesichts der Gesamtumstände die Annahme einer Zwangslage nicht gerechtfertigt. |
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| | 2. Das Arbeitsgericht hat nicht nur den Bezug der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II an sich als die Zwangslage der Klägerin begründend erachtet, sondern insbesondere die von der Klägerin vorgetragene und von der Beklagten nicht bestrittene Bemerkung des Redaktionsleiters D. gegenüber der Klägerin, es finde sich immer wieder jemand, der sich darauf einlasse (vgl. Seite 9 der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts). Deutlicher kann kaum zum Ausdruck gebracht werden, dass der Arbeitgeber, der für sechs Monate über die Fähigkeiten einer diplomierten Fachhochschulabsolventin verfügen kann, die wirtschaftlich schwächere Lage des Vertragspartners zu seinem Vorteil nutzt unter Hinweis auf den Zwang der Verhältnisse. Auch ein Bezugszeitraum von wenigen Monaten von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vermag das Bild eines erfolgreichen akademischen curriculum vitae zu stören. Daher war für die Klägerin wegen einer erheblichen Bedrängnis ein zwingender Bedarf gegeben, diesen ihre Erfolgsaussichten auf dem Arbeitsmarkt mindernden Zustand zu beenden. Der Klägerin ist außerdem ein reguläres Arbeitsverhältnis für die Zeit nach dem Praktikum in Aussicht gestellt worden. Es kommt nicht darauf an, dass die Klägerin dieses Angebot letztendlich ausgeschlagen hat und damit das Vorhandensein einer Zwangslage selbst widerlegt hat, wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung meint. Dass die Klägerin gegen Ende des Praktikums - aus welchen Gründen auch immer - nicht im Betrieb der Beklagten weiterhin tätig sein wollte, vermag die sechs Monate zuvor bestehende Zwangslage nicht zu entkräften. Im übrigen hatte die Klägerin nunmehr praktische Berufserfahrung vorzuweisen und konnte sich nach Beendigung der Tätigkeit bei der Beklagten auch in der Tat bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt versprechen. Dass dies ein aus einem Praktikantenverhältnis hervorgehender positiver und nützlicher Begleitumstand ist, ändert jedoch nichts an den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Tatbestand des Lohnwuchers im übrigen. Diese Ausführungen des Arbeitsgerichts hatte die Berufung nicht angegriffen, so dass die Berufungskammer sich hiermit auch nicht auseinanderzusetzen hatte. |
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| | Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen gem. § 97 Abs. 1 ZPO. |
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| | Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. |
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