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| | Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 4.1.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.5.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die darin verfügte Rücknahme der Leistungsabrechnungen vom 24.8. und vom 21.9.2009 ist nicht von § 48 VwVfG gedeckt. Die in dem angefochtenen Bescheid weiter verfügte Rückforderung der aufgrund dieser Leistungsabrechnungen ausgezahlten Geldbeträge, welche die Beklagte auf § 30 Abs. 5 ihrer Satzung stützt, ist somit ebenfalls rechtswidrig, da diese Zahlungen nicht rechtsgrundlos erfolgt sind. |
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| | Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte können gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die in § 48 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen aber nicht vor. Es kann daher dahinstehen, ob die zurückgenommenen Leistungsabrechnungen überhaupt objektiv rechtswidrig i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind. |
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| | Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht hat. Der Begünstigte kann sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf Vertrauen nicht berufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Gemessen an diesen Kriterien liegt hier entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Bestand der zurückgenommenen Leistungsmitteilungen vor. |
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| | 1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Kläger die ihm mit den Leistungsabrechnungen vom 24.8. und vom 21.9.2009 bewilligten Gelder verbraucht (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Nach seinem unbestrittenen Vortrag hat er die eingegangenen Zahlungen der Beklagten unmittelbar nach Zahlungseingang an Dr. W. überwiesen. Durch die Zahlungen an Dr. W. ist der Kläger entreichert. |
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| | Zur Beantwortung der Frage, ob eine gewährte Leistung verbraucht i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist, kann auf die im Zivilrecht zum Begriff der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 Rn. 108). Allerdings werden hiernach Zahlungen zur Tilgung eigener Schulden grundsätzlich nicht als Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB angesehen, weil der Begünstigte durch die Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit von dieser befreit wird (vgl. Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 818 Rn. 169; BVerwG, Urteil vom 28.1.1993 - 2 C 15.91 - NVwZ-RR 1994, 32). Gleiches gilt im Allgemeinen auch bei Zahlungen auf eine nicht bestehende Schuld, weil der Begünstigte hierdurch einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gegen den Nichtberechtigten erwirbt, an den er geleistet hat. |
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| | Hier liegt jedoch in zweierlei Hinsicht ein Sonderfall vor. Zum einen ist der Aufenthaltsort des Empfängers der Zahlungen des Klägers - Dr. W. - unbekannt; nach den von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Klägers ist er untergetaucht, weil er mit Haftbefehl wegen Steuerhinterziehung gesucht wird. Angesichts dessen besteht ein denkbarer Rückforderungsanspruch des Klägers gewissermaßen „nur auf dem Papier“. Bei lebensnaher Betrachtung dürfte keinerlei Chance bestehen, diesen Anspruch zu realisieren, sodass er bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise faktisch wertlos ist. Im Falle des Klägers lässt sich daher nicht sagen, dass der zur Tilgung der (vermeintlichen) Verbindlichkeit verwendete Betrag wertmäßig noch in seinem Vermögen vorhanden ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 28.1.1993, aaO., juris-Rn. 12). Zum anderen hat der Kläger die von der Beklagten bewilligten und gewährten Kassenleistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Rechnungen des - scheinbar - zur Abrechnung berechtigten behandelnden Arztes Dr. W. eingesetzt. Insoweit ist der vorliegende Fall mit der im Beihilferecht gegebenen Interessenlage vergleichbar. Dort wird aber grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein Beihilfeberechtigter in schutzwürdiger Weise auf den Bestand von Beihilfebescheiden vertraut hat, wenn er mit der ihm gewährten Beihilfe die diesen Bescheiden zugrundeliegenden Arztrechnungen beglichen hat (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 5.7.2007 - 6 A 4961/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - 26 K 444/11 - jeweils juris). |
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| | 2. Das Vertrauen des Klägers ist auch sonst schutzwürdig. Ihm kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles erscheint es schon als fraglich, ob der Kläger bei Einreichung der ersten - von Dr. W. ausgestellten - Abrechnungen für die in den Monaten Juli und August 2009 erbrachten Dialysebehandlungen überhaupt fahrlässig gehandelt hat. Jedenfalls liegt aber keine grobe Fahrlässigkeit vor. |
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| | Weder das Verwaltungsgericht noch die Beklagte haben ausreichend berücksichtigt, dass hier kein typischer Fall vorliegt, in dem ein Patient seinen behandelnden Arzt wechselt. Der Kläger hat aus seiner Sicht seine Dialysebehandlungen seit November 2008 stets durch dieselbe Dialysepraxis durchführen lassen. Gewechselt hat lediglich der Betreiber der Dialysepraxis. Bei dieser Sachlage könnte dem Kläger nur dann grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn es sich ihm bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der von Dr. W. ausgestellten Rechnungen an die Beklagte hätte aufdrängen müssen, dass dieser nicht mehr zur Rechnungsstellung befugt war. Dies ist jedoch nicht der Fall. |
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| | Nach dem Vorbringen des Klägers war er bei Einreichung der Rechnungen nicht über einen Betreiberwechsel zum 1.7.2009 informiert. Der Senat hält dies für überzeugend. Zwar behauptet das Nephrologische Therapiezentrum in seiner Stellungnahme vom 21.9.2011, der Kläger sei auf die geänderte ärztliche und pflegerische Situation im Dialysezentrum Y hingewiesen worden. Diese pauschale Behauptung wird jedoch in keiner Weise substantiiert; es wird insbesondere nicht näher ausgeführt, durch wenn und in welcher Weise dieser Hinweis erfolgt sein soll. Eine schriftliche Information des Klägers über den Wechsel des Praxisinhabers ist jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum offenkundig nicht erfolgt. Angesichts dessen spricht Vieles dafür, dass sich die Stellungnahme des Nephrologischen Therapiezentrums auf die tatsächlich erfolgte Benachrichtigung über den zweiten Betreiberwechsel von Dr. B. zu Dr. K. bezieht und nicht auf den hier relevanten ersten Betreiberwechsel von Dr. W. zu Dr. B.. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass eine Dialysebehandlung nicht mit einer gewöhnlichen ärztlichen Behandlung vergleichbar ist. Der Kontakt zwischen Arzt und Patient beschränkt sich in Routinefällen, in denen keine Komplikationen auftreten, auf Kontrollen; den eigentlichen Anschluss an die Behandlungsgeräte und die Versorgung des Patienten während der Dialyse erledigt typischerweise - wie auch im Falle des Klägers - das medizinische Hilfspersonal. Dass und weshalb dieses den Kläger mündlich über einen Betreiberwechsel informiert haben sollte, ist nicht ersichtlich. |
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| | Aus der Sicht des Klägers bestand für einen Wechsel des Betreibers der Praxis auch deshalb kein Anhaltspunkt, weil seinem Vortrag zufolge Dr. W. noch in den Monaten Juli und August 2009 in den Praxisräumen anwesend war und ihm jeweils bei der ersten Behandlung im neuen Monat die Rechnung für den Vormonat persönlich überreicht hat. Insoweit beruft sich die Beklagte zwar auf die bereits erwähnte Stellungnahme des Nephrologischen Behandlungszentrums vom 21.9.2011, in der bestritten wird, dass Herr Dr. W. in diesen zwei Monaten vor Ort in größerem Umfange regelmäßig ärztlich tätig gewesen sei. Dadurch wird jedoch der Vortrag des Klägers letztlich nicht in Frage gestellt. Denn umgekehrt geht aus dieser Stellungnahme hervor, dass Dr. W. zumindest gelegentlich noch in den Räumen der Praxis zugegen war und dort auch noch bisweilen als Arzt aufgetreten ist; bestritten wird nur, dass er in größerem Umfange und regelmäßig ärztlich tätig gewesen ist. |
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| | Weiter erwecken auch die streitbefangenen Rechnungen selbst nicht den Eindruck, dass sie von einem Unberechtigten stammen könnten. Im Gegenteil: In den Rechnungen sind für jeden Behandlungstag die erbrachten Leistungen jeweils im Einzelnen aufgeschlüsselt. Dies reicht bis zu Kleinbeträgen wie den Glukoseverbrauch in Höhe von 2,68 EUR pro Sitzung. Es ist deshalb kaum vorstellbar, dass diese Rechnungen ohne Rückgriff auf die Patientendaten des Klägers und ohne Zuhilfenahme eines Abrechnungsprogramms erstellt worden sein könnten. Die Vermutung des Nephrologischen Behandlungszentrums, die von Dr. W. ausgestellten Rechnungen seien „manuell gefertigt“ worden, ist danach nicht überzeugend. Selbst wenn dies doch der Fall wäre, wirken sie jedenfalls aus Sicht des Patienten wie „echte“ Rechnungen und legen in keiner Weise den Verdacht nahe, dass sie durch einen Unberechtigten erstellt worden sein könnten. Ein grob fahrlässiges Verhalten kann dem Kläger somit nicht vorgeworfen werden. |
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| | Dies ist umso weniger der Fall, als Dr. W. und sein Nachfolger für die Monate Juli und August 2009 - Dr. B. - zumindest übergangsweise nach außen so aufgetreten sind, als betrieben sie gemeinsam die Praxis. Aus einer in das Verfahren eingeführten Veröffentlichung aus dem Internet ergibt sich, dass Dr. W. und Dr. B. zusammen mit einem dritten Arzt als Inhaber einer Praxis für Nieren- und Hochdruckerkrankungen unter der Adresse des Nephrologischen Behandlungszentrums aufgetreten und gemeinsam auf dem Praxisschild aufgeführt worden sind. |
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| | Die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 16.1.2012 rechtfertigen keine andere Beurteilung. |
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| | Zum einen macht die Beklagte geltend, in der mit Antrag vom 9.10.2009 eingereichten Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums E. X vom 1.10.2009 sei dem Kläger für den Zeitraum Juli bis September 2009 ein Betrag von 9.759,39 EUR in Rechnung gestellt worden; dem Kläger hätte die im Gegensatz zu den vorherigen Rechnungen ungewöhnlich hohe Rechnungssumme auffallen müssen, denn mit den beiden von Herrn Dr. W. ausgestellten Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 seien deutlich niedrigere Beträge gefordert worden (Juli 2009: 3.425,22 EUR und August 2009: 3.184,81 EUR). |
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| | Dies ist schon im Ansatz verfehlt. Die Beklagte übersieht bei ihrem Vergleich der in Rechnung gestellten Beträge, dass sich die Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums vom 1.10.2009 über 9.759,39 EUR auf drei (Juli, August und September 2009) und nicht auf zwei Monate bezieht. Auf den einzelnen Monat bezogen besteht daher kein auffälliger Unterschied zu den von Dr. W. ausgestellten Einzelrechnungen für die Monate Juli und August 2009. |
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| | Zum anderen ist sie der Auffassung, bei einem Vergleich der drei Rechnungen hätte der Kläger bemerken können, dass er die Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 bereits an Dr. W. beglichen habe. Dieser Einwand ist jedoch für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Die Beklagte hat die Bewilligung von Kassenleistungen für die von Dr. W. erstellten Rechnungen zurückgenommen und nicht die Bewilligung aufgrund der (später ergangenen) Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums; nur der entsprechende Bescheid ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. |
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| | Beschluss vom 16. Februar 2012 |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.869,62 EUR festgesetzt. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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