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| | Der Kläger begehrt von der Beklagten nach Beendigung seines befristeten Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung die Zahlung einer Sozialplanabfindung. |
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| | Der am ... Dezember 1976 geborene Kläger arbeitete aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27. April 2011 (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 4 bis 10; I/4-10) seit dem 1. Juli 2011 bei der Beklagten, die einen Verlag und eine Druckerei betreibt, als Drucker zu einer Vergütung von EUR 19,47 brutto pro Stunde bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien ist eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni 2012 vereinbart, mit der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wobei nach einer Probezeit von sechs Monaten die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten sollen. Der Kläger hatte zuvor in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei einer in Insolvenz befindlichen Druckerei gestanden, wo er ausweislich einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2011 (vgl. I/77) in den letzten Monaten keine Vergütung mehr erhielt. Mit einem Nachtrag vom 27. März 2012 zum schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien eine Verlängerung der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Mai 2013. |
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| | Die Beklagte befand sich im Jahr 2012 in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage und beschloss auf einer Gesellschafterversammlung am 1. Oktober 2012, den Betriebsteil Tiefdruck, in dem der Kläger arbeitete, mit der dazugehörenden Verwaltung und die "Service & PrintFactory" zum 30. April 2013 stillzulegen, wovon 96 Arbeitsplätze betroffen waren. Die Redaktion sowie die erforderliche Verwaltung im Bereich K. sollte mit 21 Mitarbeitern fortgeführt werden. |
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| | In diesem Zusammenhang schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat am 14. Dezember 2012 eine "Betriebsvereinbarung Teilbetriebsstilllegung gleichzeitig Interessenausgleich und Sozialplan" (vgl. I/11-30). Darin ist unter anderem Folgendes niedergelegt: |
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| 1.2 persönlich: Arbeitnehmer/innen (zukünftig Mitarbeiter) des Arbeitgebers, die am 05.10.2012 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber standen. |
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| Vom Geltungsbereich ausgenommen sind: Leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG. … |
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| | § 2 Gegenstand der Betriebsänderung |
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| 2.3 […] Der Arbeitgeber ist berechtigt, die für eine ordnungsgemäße Auslaufproduktion erforderlichen Mitarbeiter nach Ausspruch der betriebsbedingten Kündigungen / Unterzeichnung des 3-seitigen Vertrages (als Voraussetzung für den Eintritt in die Transfergesellschaft) und nach Einstellung des Druckbetriebes sowie der Service & Print Factory für die Zeit der Kündigungsfrist bzw. bis zum Eintritt in die Transfergesellschaft mit entsprechend der jeweils arbeitsvertraglichen Vereinbarung zumutbaren Endarbeiten zu beschäftigen. |
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| Der Arbeitgeber ist berechtigt, Mitarbeiter, für die er während der Kündigungsfrist keine gemäß den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit mehr gibt, von der Arbeitsleistung unter Anrechnung der Zeit der Freistellung auf Urlaubsansprüche und Freizeitguthaben unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen. … |
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| | § 3 Umsetzung der Maßnahmen |
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| 3.1 Der Bereich Tiefdruck sowie der dazu gehörenden Verwaltung und der Bereich Service & PrintFactory werden in Karlsruhe zum 30.04.2013 eingestellt. |
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| 3.2 Arbeitgeber und Betriebsrat sind sich einig, dass Mitarbeitern, die das Angebot auf Eintritt in die Transfergesellschaft B & Q a. GmbH nicht annehmen, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen unter Beachtung der jeweils gültigen arbeitsvertraglichen, tariflichen und gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden kann. Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen erfolgt frühestens im Monat Januar 2013 und frühestens mit Wirkung zum 30.04.2013. … |
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| Alternativ hierzu ist der Abschluss von betriebsbedingten Aufhebungsverträgen möglich. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Begründung der Transfergesellschaft B & Q a. GmbH und dem Abschluss eines sogenannten 3-seitigen Vertrages. Die vom Personalabbau betroffenen Mitarbeiter erhalten das Angebot auf Eintritt in die Transfergesellschaft B & Q a. GmbH mit Wirkung zum 01.05.2013 oder aus betrieblichen Gründen später. … |
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| § 7 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen … |
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| 7.2 persönlich: Arbeitnehmer/innen (zukünftig Mitarbeiter) im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG des Arbeitgebers. |
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| 7.3 zeitlich: Von diesem Sozialplan sind alle diejenigen Mitarbeiter erfasst, die am 05.10.2012 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber standen. |
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| 7.4 Keine Leistungen nach den Bestimmungen dieses Sozialplans erhalten folgende Mitarbeiter: |
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| a) des Verlagsbereichs (K.), einschließlich der Mitarbeiter in der dafür benötigten Verwaltung / Vertrieb b) deren Arbeitsverhältnis am 05.10.2012 wirksam gekündigt ist, c) deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Sozialplans noch keine sechs Monate Bestand hat, d) die vertragswidrig ausscheiden, e) dies gilt auch für die A.´ler, deren A.-Vertrag vor dem 05.10.2012 abgeschlossen und deren A.-Vertrag erfüllt wird. f) denen der Arbeitgeber aus einem personen- oder verhaltensbedingten Grund ordentlich oder außerordentlich rechtswirksam kündigt oder bei denen das Arbeitsverhältnis aus diesen Gründen wirksam einvernehmlich beendet wird, g) bei denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung im unmittelbaren Anschluss an das Ende der individuellen Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses ohne Rentenabschläge bestehen, h) die leitende Angestellte im Sine von § 5 Abs. 3 BetrVG sind, i) Mitarbeiter mit befristeten Verträgen. |
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| Der Arbeitgeber erklärt sich bereit, Mittel für die Ausstattung eines Sozialplanes einschließlich der Transfergesellschaft B & Q a. GmbH zur Verfügung zu stellen. Er wird zum Ausgleich und / oder zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile die den Mitarbeitern in Folge der im Interessenausgleichs genannten Betriebsänderung entstehen für die Sozialabfindungen ein Sozialplanvolumen in Höhe von 2,5 Mio. Euro zur Verfügung stellen, zur Sicherung der Transfergesellschaft einen Betrag in Höhe von 1,85 Mio. Euro netto … |
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| | § 10 Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
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| 10.1 Abfindungsberechtigt sind alle Mitarbeiter, die vom Personalabbau betroffen sind. |
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| 10.2 Sozialabfindungen sind Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9,10 KSchG. … |
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| Anspruchsberechtigt sind diejenigen Mitarbeiter, die zum 05.10.2012 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen und während der Laufzeit dieses Sozialplans eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung erhalten (haben) oder die einen betrieblich veranlassten Aufhebungsvertrag unterzeichneten / unterzeichnen oder die nach Erhalt einer Arbeitgeberkündigung selbst kündigen, jeweils aufgrund der in diesem Interessenausgleich / Sozialplan beschriebenen betrieblichen Maßnahmen. Gleiches gilt für die Annahme des Angebots auf Eintritt in die Transfergesellschaft B & Q a. GmbH. … |
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| 10.5 10.5.1 Rentennahe Mitarbeiter erhalten anstelle der unter 10.3 und 10.4 vereinbarten Regelung eine Sozialabfindung wie folgt: |
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| a) Mitarbeiter, die 2 Monate bis 12 Monate vor Erreichen ihrer abschlagsfreien Altersrente ausscheiden können, erhalten eine Sozialabfindung in Höhe von pauschal 5.000.- EUR brutto … |
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| 10.5.2 Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des rechtlichen Endes ihres Arbeitsverhältnisses noch keine drei Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt waren, erhalten ausschließlich eine pauschale Abfindung in Höhe von 5.000.- EUR brutto. …" |
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| | Der Kläger trat in der Folgezeit an die Beklagte heran und begehrte die Zahlung der Pauschalabfindung nach Nr. 10.5.2 des Sozialplans im Rahmen eines Aufhebungsvertrages. Dies lehnte die Beklagte ab. Daraufhin kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 ordentlich zum 31. Januar 2013, um ab dem 1. Februar 2013 ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber anzutreten. |
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| | Mit seiner am 6. März 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 14. März 2013 zugestellten Klage verfolgt der Kläger weiter seinen Anspruch auf Zahlung einer Pauschalabfindung nach Nr. 10.5.2 des Sozialplans. |
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| | Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, ihm sei bei der Beklagten eine unbefristete Beschäftigung in Aussicht gestellt gewesen, wozu es wegen der Teilbetriebsstilllegung nicht mehr gekommen sei. Ihm stehe ein Anspruch auf eine pauschale Abfindung nach Nr. 10.5.2 des Sozialplans zu. Durch den Ausschluss befristet Beschäftigter nach Nr. 7.4 Buchstabe i des Sozialplans werde er unangemessen benachteiligt. Nach dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sei dies nicht zulässig, da es hierfür keine billigenswerten Gründe gebe. Dies müsse umso mehr gelten, da er sich bei der Beklagten seinerzeit aus einer ungekündigten Stelle heraus beworben und aufgrund seiner Leistungen die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erwartet habe. Auch der Umstand, dass der Kläger zur Vermeidung eines Überwechselns in die Transfergesellschaft in Kenntnis der Lage und des Sozialplans das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt habe, stehe dem nicht entgegen. Ein Arbeitnehmer, der aus Anlass der Betriebsänderung selbst kündige, bedürfe in gleicher Weise der Unterstützung wie ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber gekündigt werde. Zulässiges Differenzierungskriterium könne nicht die jeweilige Vertragsgestaltung, sondern nur die Dauer der Betriebszugehörigkeit sein. Die Betriebsparteien könnten den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aus einer Betriebsänderung nicht von der rechtsgeschäftlichen Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig machen. Deshalb sei es gleichgültig, ob das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder Befristung ende. |
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| | Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: |
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| | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,- EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit. |
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| | Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, |
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| | Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die Differenzierung zwischen befristet und unbefristet Beschäftigten im Sozialplan sei zulässig. Im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit hätten die Betriebsparteien berücksichtigen dürfen, dass der mit dem Sozialplan verfolgte Zweck der Überbrückung künftiger Nachteile auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer mangels gefestigter Zukunftserwartungen nicht zutreffe. Der Kläger habe sich ohnehin darauf einrichten müssen, ab 1. Juni 2013 eine Anschlussbeschäftigung zu finden. Man habe dem Kläger bei der Einstellung lediglich signalisiert, dass - wenn alles gut laufe - eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis möglich sei. Eine verbindliche Zusage sei damit nicht verbunden gewesen. Wenn der Kläger sein Arbeitsverhältnis nicht selbst zum 31. Januar 2013 gekündigt hätte, wäre von der Beklagten keine Kündigung ausgesprochen worden. Vielmehr hätte man das Arbeitsverhältnis des Klägers zum Ende der Befristung auslaufen lassen. |
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| | Das Arbeitsgericht hat mit einem am 6. September 2013 verkündeten Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Abfindungsanspruch aus Nr. 10.5.2 des Sozialplans zu. Zwar stehe einem solchen Anspruch nicht die Eigenkündigung des Klägers noch vor der Betriebsteilstilllegung entgegen, da von einem Sozialplan auch die Arbeitnehmer erfasst würden, deren Eigenkündigung vom Arbeitgeber aufgrund der Betriebsänderung veranlasst worden sei. Der Kläger sei aber als Mitarbeiter mit befristetem Vertrag nach Nr. 7.4 des Sozialplans von dessen Leistungen ausgenommen. Darin liege keine ungerechtfertigte Diskriminierung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Der Sozialplan habe eine zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion. Die Einschätzung der Betriebsparteien, dass es bei befristet Beschäftigten keines Ausgleichs künftiger Nachteile bedürfe, sei nicht zu beanstanden. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei auch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten wegen der nicht erfolgten Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gegeben. |
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| | Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 30. September 2013 zugestellt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Berufung, die am 17. Oktober 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und innerhalb verlängerter Frist mit einem am 27. Dezember 2013 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde. |
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| | Der Kläger trägt vor, der Ausschluss befristet Beschäftigter aus dem Geltungsbereich des Sozialplans hinsichtlich der Sozialplanabfindung nach Nr. 7.4 Buchstabe i des Sozialplans stelle einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG dar, weil kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung ersichtlich sei. Allein der Umstand, dass ein Arbeitsverhältnis befristet sei, bewirke nicht ohne weiteres, dass für diesen Mitarbeiter keine wirtschaftlichen Nachteile durch einen Interessenausgleich entstünden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass gerade die befristet Beschäftigten mangels wirtschaftlicher Absicherung unter einem höheren Druck stünden, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Von der Betriebsänderung und den damit verbundenen Anpassungsschwierigkeiten seien die befristet Beschäftigten ebenso wie die unbefristet Beschäftigten betroffen. Die gelte insbesondere für den Kläger, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung erst einen Monat nach der geplanten Betriebsänderung ausgelaufen wäre. Der Kläger bestreite, dass die Beklagte sein Arbeitsverhältnis nicht zum 30. April 2013 in Folge der Betriebsänderung betriebsbedingt gekündigt hätte, da sie nach ihrem eigenen Vortrag keine Verwendung mehr für ihn gehabt habe. Ein zulässiges Differenzierungskriterium sei allein die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Es sei unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder Befristung ende, da auch bei solchen Arbeitnehmern Nachteile aufgrund der Betriebsänderung auszugleichen seien. Dies müsse gerade beim Kläger gelten, dem von Anbeginn des Arbeitsverhältnisses ein unbefristeter Arbeitsvertrag in Aussicht gestellt worden sei. |
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| | Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 6.9.2013, 9 Ca 120/13, wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Sozialplanabfindung in Höhe von 5.000,00 EUR brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung einer pauschalen Abfindung nach Nr. 10.5.2 des Sozialplans zu. Es liege keine ungerechtfertigte Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer vor. Bei Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen lägen keine auszugleichenden Nachteile vor, da deren Arbeitsverhältnis ohnehin geendet hätte. Ein Sozialplan diene nicht dazu, jegliche wirtschaftliche Unsicherheit und Drucksituation eines Arbeitnehmers auszugleichen. Da der Kläger aus freien Stücken eine Eigenkündigung ausgesprochen habe, um in ein neues Beschäftigungsverhältnis eintreten zu können, sei es nicht nachvollziehbar, warum er von der Überbrückungsfunktion des Sozialplans profitieren solle. Anders als vom Kläger angenommen, sei die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung. Maßgeblich sei, dass die Beklagte dem Kläger tatsächlich nicht gekündigt habe und auch nicht vorgehabt habe, das Arbeitsverhältnis des Klägers vorzeitig zu beenden. Selbst wenn der Kläger in den Geltungsbereich des Sozialplans fiele und keine Eigenkündigung ausgesprochen hätte, würde sich angesichts der Restlaufzeit des Vertrages von nur einem Monat die Sozialplanleistung entsprechend der Regelung für rentennahe Mitarbeiter auf null reduzieren. Der Kläger habe keine Zusage für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erhalten. |
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| | Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Parteien auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. |
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