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| | Die Berufung der Beklagten ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Klägerin auch über den 01.05.2005 hinaus gegenüber der Beklagten Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zusteht, da vorliegend eine "korrigierende Rückgruppierung" nicht in Betracht kommt. |
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| | 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur so genannten korrigierenden Rückgruppierung, der sich die erkennende Kammer anschließt, gilt Folgendes: |
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| | a) Der Arbeitgeber muss bei der korrigierenden Rückgruppierung im Streitfall zunächst darlegen, inwieweit ihm bei der ursprünglichen Eingruppierung ein Irrtum unterlaufen ist, wobei er dafür entweder einen Rechtsirrtum dartun oder substantiiert die Tatsachen vortragen muss, die eine fehlerhafte Eingruppierung des Arbeitnehmers begründen (vgl. BAG 28.05.1997, 10 AZR 383/95, nv.; BAG 11.06.1997, 10 AZR 724/95, AP BMT-G II § 20 Nr. 6; BAG 08.10.1997, 4 AZR 167/96, AP BAT § 23 b Nr. 2; BAG 18.02.1998, 4 AZR 581/96, BAGE 88, 69). Dabei kommt es auf den Irrtum, das heißt dass der Arbeitgeber nicht bewusst eine übertarifliche Vergütung mitgeteilt hat, nur für die Frage an, ob eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Vergütungsgruppe unabhängig von der tariflichen Eingruppierung vorliegt (vgl. BAG 16.02.2000, 4 AZR 62/99, NZA-RR 2001, 216 ff.). Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine nach dem Tarifvertrag nicht geschuldete Vergütung arbeitsvertraglich zugesagt, so kann er nicht unter Berufung auf einen Irrtum eine korrigierende Rückgruppierung vornehmen. Denn dann hat der Arbeitgeber den Tarifvertrag nicht vollzogen, sondern sich über ihn hinweggesetzt. Es kann für eine arbeitsvertragliche Vereinbarung unabhängig von der tariflichen Eingruppierung sprechen, wenn der Arbeitgeber bewusst eine übertarifliche Vergütung mitgeteilt hat (vgl. BAG 17.05.2000, 4 AZR 237/99, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 17 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 2). Eine vertragliche Regelung durch Konkretisierung liegt auch dann vor, wenn durch eine längere Übung eine konkludente Vertragsänderung stattgefunden hat (vgl. BAG 14.02.2002, 8 AZR 313/01, EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 99). Allein auf Grund einer mehrjährigen Ausübung einer bestimmten Tätigkeit kann indessen noch nicht auf eine Konkretisierung geschlossen werden. Zu dem Zeitablauf müssen weitere Umstände oder Erklärungen hinzutreten, die den Arbeitnehmer zu der schutzwürdigen Annahme berechtigen, dass ihn der Arbeitgeber künftig nur noch zu bestimmten Arbeitsbedingungen beschäftigen wolle (vgl. BAG 29.06.1988, 5 AZR 425/87, nv.). |
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| | b) Wenn sich das Arbeitsverhältnis auf Grund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme nach dem BAT bestimmt, ist die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll (vgl. BAG 14.02.2002, 8 AZR313/01, EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 99). Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ohne dass daraus eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt zu entnehmen ist, die angegebene Vergütung solle unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, gegebenenfalls als übertarifliche Vergütung gezahlt werden. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tariflich zusteht (vgl. BAG 16.02.2000, 4 AZR 62/99, BAGE 93, 340, 348 = AP NachwG § 2 Nr. 3). |
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| | c) Wenn die Mitteilung der Vergütungsgruppe, wie regelmäßig, keine bewusste Zubilligung einer übertariflichen Vergütung ist, so hat der Arbeitgeber zur Begründung der korrigierenden Rückgruppierung die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe, das heißt die fehlerhafte Bewertung der Tätigkeit im tarifvertraglichen Vergütungsgefüge, und die dieser korrigierten Bewertung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und, so sie hinreichend bestritten werden, zu beweisen. Die objektive Fehlerhaftigkeit beinhaltet, dass sich der Arbeitgeber insoweit bei der Rechtsanwendung "geirrt" hat, als er unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat. In der Sache geht es bei der Eingruppierung im Sinne des § 22 Abs. 2 BAT nicht um einen rechtsgestaltenden Akt, insbesondere nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine bewertende Subsumtion, nämlich die Zuordnung der überwiegend auszuübenden Tätigkeit zu einer der in Betracht kommenden Vergütungs- und/oder Fallgruppen des BAT. Da die vom Arbeitgeber darzulegende Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung bereits gegeben ist, wenn auch nur eine der tariflichen Voraussetzungen für die bisherige Eingruppierung fehlt, muss der Arbeitgeber nicht notwendigerweise zu allen Voraussetzungen vortragen. Insoweit ist der Umfang seiner Darlegungslast ein anderer als bei einem Arbeitnehmer, der grundsätzlich zu allen Voraussetzungen der von ihm begehrten höheren Eingruppierung substantiiert vortragen muss. Der Arbeitgeber erfüllt seine Darlegungslast bereits dann, wenn sich aus seinem Vorbringen einschließlich des unstreitigen Sachverhalts ergibt, dass jedenfalls wegen einer der tariflichen Voraussetzungen die mitgeteilte Eingruppierung nicht zutreffend war. |
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| | d) Im Sinne eines begrenzten Vertrauensschutzes kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die von dem Arbeitgeber mitgeteilte Eingruppierung berufen. Dieser begrenzte Vertrauensschutz, nach der der Arbeitgeber die Darlegungslast für die fehlerhafte Eingruppierung trägt, ist zu unterscheiden von den Fällen, in denen es dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die fehlerhafte Eingruppierung zu berufen. In diesen Fällen führen zusätzliche spätere Umstände dazu, dass der Arbeitgeber die Vergütung weiter zu gewähren hat (BAG 08.10.1997, 4 AZR 167/96, AP BAT § 23 b Nr. 2). |
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| | Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann es im Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) in der Erscheinungsform des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft (vgl. BAG 14.09.2005, 4 AZR 348/04, AP Nr. 3 zu § 2 BAT-O). Nach dem Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ist ein Verhalten dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 04.12.1997, 2 AZR 799/96, BAGE 87, 200, 204 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verhalten der einen Seite für die andere ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen entstanden ist (BAG 17.07.2003, 8 AZR 376/02, EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 112, zu II 2 a dd der Gründe m.w.N; BAG 10.03.2004, 4 AZR 212/03, EzBAT BAT §§ 22,23 B. 1 Allg. Verwaltungsdienst VergGr. IVb Nr. 31, zu II 3 a der Gründe). Ein solches Vertrauen kann insbesondere durch Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierung eingetreten sind (BAG 10.03.2004, 4 AZR 212/03, aaO). Es kann sich aus der Gesamtschau einzelner Umstände ergeben, von denen jeder für sich allein keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand begründen kann. |
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| | 2. Nach diesem Maßstab scheidet vorliegend eine korrigierende Rückgruppierung aus. |
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| | a) Dabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten bereits aufgrund konstitutiver arbeitsvertraglicher Vereinbarung eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT verlangen kann. Der schriftliche Formulararbeitsvertrag, in dem die Vergütungsgruppe II a BAT für die Klägerin benannt wird, ist zwar in aller Regel dahin auszulegen, dass es sich insoweit um eine bloße Wissensmitteilung hinsichtlich der für richtig gehaltenen Eingruppierung handelt. Allerdings wäre über den bloßen schriftlichen Inhalt des Vertrages hinaus dessen Vorgeschichte zu berücksichtigen, wonach die Parteien - offenkundig losgelöst von der Anwendung der tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmale - der Klägerin eine bestimmte Nettovergütung haben zukommen lassen wollen. Ferner wäre zu berücksichtigen, dass eine Eingruppierung der Klägerin in Vergütungsgruppe II a BAT im Rahmen einer reinen Tarifautomatik ohne konstitutive arbeitsvertragliche Vereinbarung der Parteien wegen des damals fehlenden Hochschulabschlusses der Klägerin erkennbar, ohne dass es einer vertieften Beschäftigung mit dem Tarifvertrag bedurft hätte, fernliegend gewesen ist. |
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| | b) Dies bedarf vorliegend keiner Vertiefung. Jedenfalls ist es der Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, gegenüber der Klägerin eine korrigierende Rückgruppierung durchzuführen. Die Klägerin hat ein schutzwürdiges Vertrauen, dass an sie auch weiterhin Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT gezahlt wird. Eine korrigierende Rückgruppierung durch die Beklagte würde sich als selbstwidersprüchliches Verhalten darstellen. |
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| | aa) Die Klägerin hat von der Beklagten über einen verhältnismäßig langen Zeitraum Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT bezogen. Dies gilt zum einen nach einem absoluten Maßstab, bei dem vom Beginn der Vergütung nach Vergütungsgruppe II a (Einstellung ab 01.10.1985) bis zum erstmaligen Rückgruppierungsverlangen der Beklagten (Schreiben vom 04.11.2005) mehr als 20 Jahre verstrichen sind. Ein verhältnismäßig langer Zeitraum ergibt sich auch aus der relativen Betrachtung dieses Zeitraums im Vergleich zur Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Zeitraum, in dem an die Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT gezahlt wurde, betrifft die Gesamtdauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses, bis zum Rückgruppierungsschreiben der Beklagten. Mit anderen Worten hat die Klägerin nie eine andere Vergütung von der Beklagten bezogen als diejenige, nach Vergütungsgruppe II a BAT. |
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| | bb) Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, ergibt sich ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin nicht allein durch den Ablauf des verhältnismäßig langen Zeitraums, sondern aufgrund weiterer Umstände, die die Klägerin in der Auffassung bestärkt haben, die Beklagte werde die Vergütungszahlung nach Vergütungsgruppe II a BAT ihr gegenüber nicht mehr in Frage stellen. Auch eine gewisse Änderung in der konkreten Tätigkeit der Klägerin, die zunächst als persönliche Referentin des Rektors und seit 1991 als Leiterin der Akademischen Verwaltung beschäftigt wurde, was gemeinhin mit einer Überprüfung der Eingruppierung verbunden ist, hat die Beklagte nicht zur Äußerung von Zweifeln veranlasst. Die Beklagte hat nicht nur keine Zweifel an der Eingruppierung geäußert, sondern die Stelle der Klägerin in ihrem Stellenplan auch ausdrücklich so ausgewiesen. Dies durfte die Klägerin dahingehend verstehen, dass die Beklagte losgelöst von der konkreten Person der Klägerin in einem rationalen Verfahren zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die auf dieser Stelle auszuübenden Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe II a BAT zu vergüten sind. Das so begründete Vertrauen der Klägerin wurde durch die Beklagte auch in der Weise bestärkt, dass sie auch nachdem die Klägerin nach der Rückkehr aus der Beurlaubung zu Studienzwecken 1990/1991 und nach der Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub 1995-1997 die Vergütung wieder nach Vergütungsgruppe II a BAT gewährte. Die Unterbrechung der Vergütungszahlungen aufgrund der Beurlaubungen und deren Wiederaufnahme hätten Anlass und Gelegenheit dazu gegeben, jeweils die Richtigkeit der Eingruppierung zu überprüfen oder zumindest Vorbehalte oder Zweifel zu äußern. Stattdessen hat die Beklagte drei Mal (bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin und bei Rückkehr aus den Beurlaubungen) die Vergütungszahlung nach Vergütungsgruppe II a BAT ohne jede Vorbehalte aufgenommen und darum bei der Klägerin den Eindruck verfestigt, das ihr diese Vergütung auch zustehe. Dies muss um so mehr gelten, als auch an die Erziehungsurlaubsvertretung der Klägerin, welcher vorher und nachher eine geringere Vergütung gezahlt worden ist, während der Zeit der Vertretung Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT gezahlt worden ist. Auch dies konnte die Klägerin nur so verstehen, dass die Beklagte nach erneuter Prüfung zu dem Ergebnis gekommen war, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit, unabhängig von ihrer konkreten Person, nach Vergütungsgruppe II a BAT zu vergüten ist und ihr selbst daher dieser Anspruch zu Recht zusteht. |
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| | cc) Nach Ablauf von mehr als 20 Jahren, in denen alle Handlungen der Beklagten darauf hinausliefen, den Eindruck der Richtigkeit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zu bestärken, brauchte und konnte die Klägerin nicht mehr davon ausgehen, dass dies von der Beklagten in Frage gestellt werden würde. Dies gilt um so mehr, als es sich auch nicht um eine Vergütungsdifferenz handelt, die für die Klägerin erkennbar unbedeutend wäre. Vielmehr handelt es sich um ¼ ihrer Gesamtvergütung und vom absoluten Betrag um annähernd EUR 700,00 pro Monat. Hier liegt es auf der Hand, dass die Klägerin darauf vertraute, dass ohne weitere Änderungen tatsächlicher Art sich auch nicht ihre Vergütung in derart einschneidender Weise ändern würde. |
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| | Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO |
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