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| | Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 14.8.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.1.2009 sind rechtmäßig, denn der Klägerin steht kein Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe für den behindertengerechten Umbau ihres PKW zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | 1. Ein Anspruch auf die begehrte Beihilfe ergibt sich zunächst nicht aus den Vorschriften der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg (BVO). |
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| | Für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21, 23 und vom 24.3.1982 - 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2009 - 4 S 1028/07 - juris Rn 17). Die streitgegenständlichen Aufwendungen dürften hier im Januar 2008 entstandenen sein. Ihre Beihilfefähigkeit ist daher an Hand der §§ 6 Abs. 1 Nr. 4 und 9 Abs. 10 und 11 der auf § 101 LBG beruhenden Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen -Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung nach Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 (GBl. S. 66) zu beurteilen. Für den vorliegenden Fall besteht im Übrigen kein Unterschied zu den Folgefassungen. |
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| | a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sind aus Anlass einer Krankheit unter anderem die Aufwendungen für die Anschaffung oder Reparatur der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel nach Maßgabe der Anlage beihilfefähig. Nach deren Nr. 2.1 sind diese Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge nur dann beihilfefähig, wenn sie nachstehend aufgeführt sind. In der folgenden „Positivliste“ wird die behindertengerechte Aus- oder Umrüstung eines Kraftfahrzeugs nicht genannt. Gemäß Nr. 2.3 Satz 1 der Anlage gehören zu den Hilfsmitteln und Geräten nicht Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Preis, oder die dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Dies gilt gemäß Satz 2 unter anderem auch für behindertengerecht veränderte Gegenstände sowie Personenkraftwagen einschließlich behindertengerechter Einbauten. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass nach dieser normativen Entscheidung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der Klägerin ausgeschlossen ist. In der „Positivliste“ der Anlage zur BVO (Nr. 2.1), in der die beihilfefähigen Hilfsmittel aufgezählt werden, wird die behindertengerechte Aus- oder Umrüstung eines Kraftfahrzeugs nicht genannt. Darüber hinaus sind gemäß Nr. 2.3 Satz 2 der Anlage behindertengerecht veränderte Gegenstände sowie Personenkraftwagen einschließlich behindertengerechter Einbauten ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dieser explizit geregelte Ausschluss von der Beihilfefähigkeit umfasst schon von seinem Wortlaut her nicht nur die Neuanschaffung, sondern auch die Umrüstung eines Kraftfahrzeugs. Zudem gebietet der erkennbare Sinn und Zweck der Regelung eine solche Auslegung, denn sonst könnte der ersichtlich gewollte Ausschluss von der Beihilfefähigkeit leicht umgangen werden, indem zunächst ein nicht behindertengerecht umgebautes Fahrzeug erworben und dieses anschließend umgerüstet wird. |
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| | b) Auch ein Anspruch auf Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO besteht nicht, denn nach § 9 Abs. 10 BVO sind Aufwendungen für Hilfsmittel ebenfalls nur nach Maßgabe der Anlage beihilfefähig. Daher kann insoweit auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden. |
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| | Auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 11 BVO sind nicht erfüllt. Danach können Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds des Pflegebedürftigen als beihilfefähig anerkannt werden, wenn und soweit die Maßnahme von der Pflegeversicherung anteilig bezuschusst werden. Selbst wenn man die Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs als Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds des Pflegebedürftigen ansehen wollte, fehlt es hier jedenfalls an der anteiligen Bezuschussung der Maßnahme durch die Pflegeversicherung. |
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| | 2. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Ausschluss von der Beihilfefähigkeit im vorliegenden Fall gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die Fürsorgepflicht (a) oder den Gleichheitsgrundsatz (b), verstieße. |
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| | a) Die Gewährung von Beihilfe gehört zwar nicht selbst zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), sie ist jedoch Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits zu diesen Grundsätzen gehört. Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfe. Sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie schon deshalb voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft. Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung. Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (st. Rspr. vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 16 ff. mwN; Urteil vom 22.2.2010 - 13 S 1749/09 -juris). |
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| | Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass dieser nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann; jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Hilfefällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 232 f.; BVerwG, Urteil vom 18.6.1980 - 6 C 19.79 - BVerwGE 60, 212, 219 ff.). Ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil vom 6.11.2009 - 2 C 60.08 - juris Rn 17 und vom 3.7.2003 - 2 C 24.02 - DÖD 2004, 82, 84). Auch müssen das Beihilfesystem und die private Krankenversicherung nicht „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 19 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn daher einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.2.2010 - 13 S 1749/09 - juris). |
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| | Dafür, dass der Verordnungsgeber diesen ihm eröffneten Gestaltungsspielraum durch den Ausschluss der Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines Kraftfahrzeugs von der Beihilfefähigkeit überschritten hätte, ist in Bezug auf den vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Die hier einschlägige Regelung ist grundsätzlich mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Sie hält sich im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zustehenden Ermessens. Sie grenzt in zulässig typisierender Weise Aufwendungen in Krankheitsfällen, derentwegen der Beamte einer ergänzenden Hilfeleistung des Dienstherrn durch Beihilfen bedarf, von Kosten ab, die in ihrem Schwerpunkt eher der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind, zu deren Bestreitung grundsätzlich die amtsgemäße Besoldung und Versorgung sowie allgemein zugängliche Hilfen, jedenfalls aber nicht die Beihilferegelung vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - 2 C 23.89 - <Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 5). |
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| | Bezüglich des Gegenstands und des Umfangs des von der Fürsorgepflicht umfassten Behinderungsausgleichs kann auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgegriffen werden (vgl. zum folgenden: BSG, Urteil vom 19.4.2007 - B 3 KR 9/06 R - BSGE 98, 213; LSG Nordr.-Westf., Urteil vom 22.2.2006 - L 11 (2) KR 107/05 - NJOZ 2006, 2446; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.2.2003 - 7 S 1952/01 -). Wendet man diese von den Sozialgerichten entwickelten Grundsätze auf das Beihilferecht an, sind von der Beihilfefähigkeit grundsätzlich zunächst solche Hilfsmittel umfasst, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Funktionen dienen. Der von der Fürsorgepflicht geforderte Behinderungsausgleich umfasst ferner solche Hilfsmittel, die die direkten und indirekten Folgen der Behinderung ausgleichen. Ein solches Hilfsmittel ist grundsätzlich dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Hierzu gehören das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, das Aufnehmen und Ausscheiden von Nahrung, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Dabei ist das Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums allerdings immer nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den weitgehend unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden zu verstehen. Die Rechtsprechung der Sozialgerichte stellt dabei im Falle einer Gehbehinderung auf die Entfernungen ab, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. |
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| | Nach diesen Kriterien lässt sich ein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung für den behindertengerechten Umbau ihres Pkw nicht begründen. Der Senat verkennt dabei nicht das Ausmaß der durch die Erkrankung an Multipler Sklerose beim Ehemann der Klägerin verursachten Behinderung. Die zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehörende Fortbewegung ist jedoch durch das ihrem Ehemann zur Verfügung gestellte Hilfsmittel in Form eines elektrischen Rollstuhls („Scooter“) für den Nahbereich der Wohnung sichergestellt. Damit ist ihm das Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst möglich, denn er kann im Nahbereich liegende Zielpunkte selbstständig, ggf. unter Inanspruchnahme einer Begleitperson, erreichen. Daher lässt sich nicht feststellen, dass der behindertengerechte Umbau des Pkw für ihn notwendig ist, um seine absoluten Grundbedürfnisse zu befriedigen, also es ihm zu ermöglichen, sich selbständig im Nahbereich der Wohnung zu bewegen. Einen weitergehenden Behinderungsausgleich gebietet die Fürsorgepflicht nicht (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - 2 C 23.89 - ZBR 1991, 350). Dass der Ehemann der Klägerin seinen „Scooter“ wohl nicht eigenständig besteigen oder verlassen kann, gebietet keine andere Beurteilung, denn fremde Hilfe durch die Klägerin oder Dritte benötigt er auch dann, wenn er das behindertengerecht umgebaute Kraftfahrzeug der Klägerin als Beifahrer benutzt (vgl. LSG Nordr.-Westf., Urteil vom 22.2.2006 - L 11 (2) KR 107/05 - NJOZ 2006, 2446). |
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| | b) Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit widerspricht auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. |
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| | Zu Unrecht beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, die in dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.9.2005 - B 3 KR 19/03 R - (BSGE 93, 176) entwickelten Grundsätze zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung müssten auch auf ihren Fall übertragen werden. Denn selbst wenn man der Argumentation der Klägerin in ihrem Ausgangspunkt folgen und insoweit einen Anspruch auf Gleichbehandlung annehmen wollte, ergäbe sich in ihrem konkreten Fall kein Anspruch auf Beihilfe für den behindertengerechten Umbau ihres Fahrzeugs. |
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| | In der genannten Entscheidung hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass für den Transport einer Wachkomapatientin zum Aufsuchen von Ärzten und Therapeuten ein schwenkbarer Autositz bewilligt werden kann. Dabei sind aber die Umstände dieses besonders gelagerten Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Wachkomapatientin konnte wegen ihrer multiplen Behinderungen selbst einen kleinen körperlichen Freiraum im Nahbereich durch die ihr zur Verfügung gestellten Hilfsmittel nicht mehr wahrnehmen. Dies wurde ihr erst durch die Benutzung des Pkw ermöglicht, weil nur durch den Transport im vertrauten Fahrzeug und in Gegenwart der Eltern Angstzustände genommen und zusätzliche spastische Anfälle vermieden wurden. Der behinderungsgerechte Pkw-Umbau ermöglichte es ihr unter Hilfestellung des Vaters, das Fahrzeug zu besteigen und dort sicher transportiert zu werden. Diese besondere Konstellation rechtfertigte es, der Notwendigkeit, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufsuchen zu können, ausnahmsweise durch den behindertengerechten Umbau eines Pkw Rechnung zu tragen (so ausdrückl. BSG, Urteil vom 19.4.2007 - B 3 KR 9/06 R - BSGE 98, 213; LSG Nordr.-Westf., Urteil vom 22.2.2006 - L 11 (2) KR 107/05 - NJOZ 2006, 2446; vgl. auch BSG, Urteil vom 16.9.2004 - B 3 KR 15/04 R - USK 2004-80; Urteil vom 11.4.2002 - B 3 P 10/01 R - NZS 2002, 543). |
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| | Damit ist die erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Ehemanns der Klägerin trotz ihrer Schwere letztlich nicht vergleichbar. Er kann sich trotz seiner MS-Erkrankung mit dem zur Verfügung stehenden Hilfsmittel („Scooter“) in der Wohnung und auch im nahen Außenbereich noch selbstständig fortbewegen. Die Funktionsfähigkeit seiner Hände ist jedenfalls dann, wenn die Arme fixiert werden, gewährleistet; er kann sich daher mit Hilfe seines „Scooters“ im Nahbereich seiner Wohnung bewegen (vgl. BSG, Urteil vom 19.4.2007 - B 3 KR 9/06 R - BSGE 98, 213). |
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| | 3. Ein Beihilfeanspruch ergibt sich schließlich nicht aus § 5 Abs. 6 BVO. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen i.S.d. § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen infolge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 27 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Es kann dahinstehen, ob sich der Beklagte in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO beruft, wonach die Härtefallregelung des Satzes 1 nicht für Aufwendungen gilt, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind. Jedenfalls liegt unter Berücksichtigung der oben unter 2. im Einzelnen dargelegten Gesichtspunkte kein gravierend von dem vorgesehenen Regelfall abweichender besonderer Härtefall im Sinne dieser Bestimmung vor, der zugleich eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht darstellen würde. |
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| | Beschluss vom 28. Februar 2011 |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.128,58 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). |
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