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| | Mit seiner am 17.01.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und
der Beklagten am 20.01.2011 zugestellten Klage macht der Kläger
Vergütungsansprüche für die Monate Oktober bis Dezember 2010
geltend. Zum Gütetermin am 31.01.2011 ist für die Beklagte in
Untervollmacht ein Rechtsanwalt erschienen. Ausweislich des
Sitzungsprotokolls hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass
der erforderliche Sachvortrag der Beklagten, die eine Erfüllung der
arbeitsvertraglichen Verpflichtungen durch den Kläger bestreitet,
auch mündlich nicht ansatzweise geleistet worden sei. Darauf hat
das Arbeitsgericht am 31.01.2011 auf Antrag des Klägers ein der
Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Das
Versäumnisurteil, welches eine Rechtsmittelbelehrung dahin enthält,
dass hiergegen die Beklagte Einspruch beim Arbeitsgericht einlegen
kann, wurde der Beklagten am 07.02.2011 zugestellt. Mit einem am
11.02.2011 beim Arbeitsgericht per Fax eingegangenen Schriftsatz
hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil
eingelegt. |
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| | Ebenfalls mit einem am 11.02.2011 beim Landesarbeitsgericht per
Fax eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte gegen das
Versäumnisurteil Berufung eingelegt. |
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| | Die Beklagte meint, die Berufung gegen das Versäumnisurteil sei
statthaft. Es habe schon ausweislich des Verhandlungsprotokolls
kein Fall der Säumnis vorgelegen, so dass ein Versäumnisurteil
nicht habe ergehen dürfen. Die Beklagte könne nach dem Grundsatz
der Meistbegünstigung nicht auf den Rechtsbehelf des Einspruchs
verwiesen werden, da dieser nur auf echte Versäumnisurteile
anwendbar sei. |
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| | Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten als unzulässig
zurückzuweisen. |
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| | Die Beklagte wurde mit Verfügung vom 14.02.2011 auf Bedenken an
der Zulässigkeit ihrer Berufung und auf die Absicht einer
Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung hingewiesen. |
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| | Die Berufung der Beklagten ist auf ihre Kosten durch Beschluss
des Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu
verwerfen, §§ 66 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 514
Abs. 1 ZPO. Sie ist unstatthaft. Ein Versäumnisurteil kann von der
Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung nicht
angefochten werden (vgl. hierzu BGH 3. Dezember 1993 - V ZR 275/92
- NJW 1994, 665 f.). |
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| | 1. Ein erstes Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es
erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten werden (§ 514 Abs.
1 ZPO); insoweit hat sie allein die Möglichkeit des Einspruchs (§
338 ZPO). Ob ein Versäumnisurteil oder ein kontradiktorisches
Urteil vorliegt, hängt zwar nicht von der Bezeichnung, sondern vom
Inhalt des Urteils ab (vgl. BGH 19. Juni 1974 - VIII ZB 14/74 -
VersR 1974, 1099, 1100 und BGH 22. Oktober 1975 - IV ZB 36/75 -
VersR 1976, 251). Das Arbeitsgericht hat jedoch das Urteil -
aufgrund der von ihm bejahten Säumnis - inhaltlich als
Versäumnisurteil erlassen und deshalb auch ohne Tatbestand und
Entscheidungsgründe (§ 313 b ZPO) abgesetzt und eine
Rechtsbehelfsbelehrung "Einspruch" erteilt. Das Urteil
ist deshalb vom Rechtsstandpunkt des Arbeitsgerichts aus zutreffend
als Versäumnisurteil bezeichnet, weil der Wille des Arbeitsgerichts
zweifelsfrei auf den Erlass eines Versäumnisurteils gerichtet war,
das allein auf der Säumnis der Beklagten beruht (§ 331 ZPO). |
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| | 2. Die Zulässigkeit der Berufung ist auch nicht nach dem
Grundsatz der Meistbegünstigung zu bejahen, auch wenn man annehmen
sollte, dass die Beklagte im Termin vom 31.01.2011 nicht säumig
gewesen ist. Einen solchen Mangel des Urteils kann die Beklagte nur
mit dem Einspruch geltend machen, nicht auch im Wege der Berufung
(vgl. hierzu BGH 3. Dezember 1993 - V ZR 275/92 - NJW 1994, 665
f.). Die Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips (vgl. BGHZ 98,
362, 364/365) setzt voraus, dass ein Gericht eine der Form nach
inkorrekte Entscheidung gefällt hat. Hier geht es aber um ein nach
Ansicht der Beklagten inhaltlich falsches Urteil (fehlende
Säumnis). Ob der eine oder andere Fall gegeben ist, kann nur auf
der Grundlage der Sachentscheidung beurteilt werden, die das
Arbeitsgericht treffen wollte und auch getroffen hat. Es ist
deshalb in der Literatur anerkannt, dass ein eindeutig vorliegendes
erstes Versäumnisurteil nicht mit der Berufung angefochten werden
kann, um geltend zu machen, ein Fall der Säumnis habe nicht
vorgelegen (vgl. Zöller-Heßler, ZPO 28. Auflage 2010, § 514 Rn. 1).
Auch das Reichsgericht hat die Auffassung vertreten, dass ein
gesetzwidrig ergangenes erstes Versäumnisurteil nach dem Willen des
Gesetzgebers nur mit dem Einspruch beseitigt werden kann (RGZ 39,
411, 412; 90, 42 ff). Schließlich folgt diese zutreffende Meinung
auch aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. Die
Einspruchsfrist beginnt nämlich auch mit Zustellung eines zu
Unrecht erlassenen Versäumnisurteils zu laufen (vgl. BGH 12. April
1973 - II ZR 126/72 - VersR 1973, 715). Die Anwendung des
Grundsatzes der Meistbegünstigung scheidet jedenfalls dann aus,
wenn der Wille des Gerichts auf den Erlass eines Versäumnisurteils
gerichtet war und das Gericht durch die Form seiner Entscheidung
keinen falschen Weg für die Art ihrer Anfechtung gewiesen hat (vgl.
BGH 19. Juni 1974 - VIII ZB 14/74 - VersR 1974, 1099, 1100 und BGH
3. Februar 1988 - IVb ZB 4/88 - FamRZ 1988, 945). |
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| | Dies folgt aus Sinn und Zweck der sogenannten
Meistbegünstigungstheorie. Sie soll der betroffenen Partei die
Entscheidung über den statthaften Rechtsbehelf dann erleichtern,
wenn das Ausgangsgericht durch sein Verhalten (inkorrekte
Entscheidungsform) zur Unsicherheit insoweit beigetragen hat. Die
beschwerte Partei hat danach allenfalls dann die Wahl zwischen
Einspruch und Berufung, wenn das Gericht einen Verlautbarungsfehler
begangen hat (z.B. indem es ein streitiges Urteil als
Versäumnisurteil bezeichnete oder umgekehrt) oder möglicherweise
auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob ein Versäumnisurteil
vorliegt. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, denn es ist
unzweifelhaft, dass das Arbeitsgericht ein Versäumnisurteil gegen
die Beklagte erlassen wollte (§§ 331, 313 b ZPO) und dies auch nach
außen eindeutig in der dafür vorgesehenen Form verlautbart hat.
Über den danach allein statthaften Rechtsbehelf, nämlich den
Einspruch (§§ 514 Abs. 1, 338 ZPO), konnte die Beklagte somit nicht
in Zweifel sein, zumal vorliegend das Arbeitsgericht sogar
ausdrücklich eine Rechtsbehelfsbelehrung dahin erteilt hat, dass
gegen das Versäumnisurteil der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben
ist. |
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| | Die Beklagte hat die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten
Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung
der Rechtsbeschwerde im Sinne von § 77 Satz 2 ArbGG in Verbindung
mit § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Der Beschluss betreffend
den Gegenstandswert legte den Streitwert zu Grunde, wie er sich aus
dem mit der Berufung angegriffenen Versäumnisurteil des
Arbeitsgerichts ergibt. |
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