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| | Die Berufung der Klägerin ist - bis auf einen geringen Teil hinsichtlich der Berechnung des tariflichen Urlaubsgeldes, bezüglich dessen das erstinstanzliche Urteil abzuändern war - aber nicht begründet und war im Wesentlichen zurückzuweisen. |
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| | 1. Der Klägerin steht keine höhere Urlaubsabgeltung zu, als ihr mit dem Urteil des Arbeitsgerichts im Umfang von 61 Tagen in der 5-Tage-Woche zugesprochen wurde. Im Berufungsverfahren macht die Klägerin eine noch weitergehende Urlaubsabgeltung betreffend die kompletten Urlaubsansprüche für das Jahr 2010 und die über die gesetzlichen Urlaubsansprüche für das Jahr 2011 hinausgehenden tarifvertraglichen Urlaubsansprüche geltend. Diese stehen ihr aber nicht zu, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat. |
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| | a) Urlaubsansprüche der Klägerin für das Urlaubsjahr 2010 sind in vollem Umfang verfallen. Die Klägerin hat im Jahr 2010 wegen ihrer Erkrankung keinen Urlaub in Anspruch genommen. Nach Ablauf von 15 Monaten seit dem Ende des Urlaubsjahres, also mit dem 31. März 2012, tritt nach unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ein Verfall der Urlaubsansprüche ein. |
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| | aa) Zwar kann nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG und nach § 15 Nr. 8 Satz 2 MTV der Urlaub in diesen Fällen nur bis 31. März des Folgejahres übertragen werden. Zumindest für den gesetzlichen Mindesturlaub kann aber nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 (C-350/06 u.a.; NZA 2009, 135 [Schultz-Hoff]) nicht angenommen werden, dass ein Verfall von Urlaubsansprüchen mit Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres unionsrechtskonform wäre. Allerdings steht Unionsrecht nicht der Möglichkeit entgegen, dass einzelstaatliche Rechtsvorschriften angesammelten Urlaub arbeitsunfähiger Arbeitnehmer dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - NZA 2011, 1333 [KHS]). In diesem Sine ist § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass gesetzliche Urlaubsansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - NZA 2012, 1216 ff.). |
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| | bb) Die erkennende Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an und teilt die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Zweifel nicht. Insbesondere ist diese Auslegung nicht verfassungswidrig. Die Auslegung von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG muss einerseits die unionsrechtlichen Vorgaben beachten. Dies führt aber nicht zu einer völligen Unanwendbarkeit der Norm, da auch der gesetzgeberische Wille des nationalen Gesetzgebers zu berücksichtigen ist, der eine weitgehende Rückkehr zum Auslegungsergebnis der früheren Rechtsprechung zum Urlaubsrecht gebietet. Diesen - auch verfassungsrechtlichen - Überlegungen des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG (vgl. BAG 7. August 2012, a.a.O., Rn. 29 ff.) schließt sich erkennende Kammer an. Die Auslegung verstößt auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, sondern hält sich innerhalb der anerkannten Grenzen der Auslegung von Rechtsnormen durch Gerichte. |
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| | cc) Auch der über den gesetzlichen Mindesturlaub für das Jahr 2010 hinausgehende Tarifurlaub ist spätestens mit Ablauf des 31. März 2012 verfallen. Soweit man den Jahresurlaubsanspruch 2010 als einen einheitlichen Anspruch betrachtet, da § 15 MTV in der damals geltenden Fassung kein "eigenständiges Fristenregime" beinhaltet, gelten die oben stehenden Ausführungen entsprechend. Soweit man ein eigenständiges Fristenregime annehmen wollte, würde ein Verfall bereits aus § 15 Nr. 8 Satz 2 MTV folgen. |
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| | b) Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehender tariflicher Urlaub für das Jahr 2011 zu, der für sie abzugelten wäre. Insoweit hat die Beklagte jedenfalls konkludent von der Kürzungsmöglichkeit in § 16 Nr. 5 MTV Gebrauch gemacht. |
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| | aa) § 16 Nr. 5 MTV gestattet die Kürzung des Jahresurlaubsanspruch um 1/12 für jeden weiteren Monat nach einer viermonatigen vorangegangenen Krankheitszeit, wobei der gesetzliche Urlaubsanspruch erhalten werden muss. Vorliegend war die Klägerin im ganzen Jahr 2011 arbeitsunfähig krank, so dass eine Kürzung um 8/12 des Jahresurlaubs vorzunehmen wäre, wobei ihr aber der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Tagen in der 6-Tage-Woche, entsprechend 20 Tage in der 5-Tage Woche verbleibt, wie er ihr vom Arbeitsgericht auch zugesprochen wurde. |
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| | bb) Die Beklagte hat das Kürzungsrecht aus § 16 Nr. 5 MTV jedenfalls konkludent ausgeübt. Sie hat der Klägerin mit der Abrechnung vom 20. Februar 2013 (vgl. I/11) nur eine Urlaubsabgeltung zukommen lassen, die unter anderem den gesetzlichen Mindesturlaub für das Jahr 2011, nicht aber diesbezüglichen tarifvertraglichen Mehrurlaub beinhaltet. Dies hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 12. März 2013 (vgl. I/12) deutlich herausgestellt und in ihrem Schreiben vom 11. April 2013 (vgl. I/13) weitergehende Ansprüche der Klägerin zurückgewiesen. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, dass die damals nicht anwaltlich vertretene Beklagte in ihrem Schreiben vom 12. März 2013 von einem "Verfall" von Urlaubsansprüchen spricht und nicht von einem "Abzug", wie es in § 16 Nr. 5 MTV angesprochen wird. Die Beklagte hat jedenfalls klar herausgestellt, dass sie nicht bereit ist, der Klägerin tariflichen Mehrurlaub für das Jahr 2011 zu gewähren, da sie sich nicht dafür verpflichtet hält, wobei ausdrücklich eine Differenzierung zwischen gesetzlichen und tariflichen Ansprüchen vorgenommen wird. Damit ist zumindest klargestellt, dass die Beklagte Urlaubsansprüche der Klägerin für das Jahr 2011 nur im Rahmen der tarifvertraglichen Regeln abgelten will und sie für dieses Jahr von einer Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs absieht. Zwischenzeitlich hat die Beklagte im Rechtsstreit, ohne dass vorher entsprechende Zahlungen erbracht worden wären, auch ausdrücklich die Kürzungsmöglichkeit nach § 16 Nr. 5 MTV für sich in Anspruch genommen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. |
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| | c) Die Klägerin hat zur konkreten Berechnung der ihr vom Arbeitsgericht zugesprochenen Urlaubsabgeltungsansprüche im Berufungsrechtszug keine Einwendungen erhoben. Die Berechnung durch das Arbeitsgericht (vgl. II.1.a und f der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung, dort Seite 4 und 9; I/91 und 94) ist auch nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin in ihrer erstinstanzlichen Berechnung, bei welcher sie auch einen größeren Differenzbetrag hinsichtlich der von der Beklagten tatsächlich abgegoltenen Urlaubstage bemängelt hat, in unzulässiger Weise Berechnungsfaktoren aus der Betrachtung einer 6-Tage-Wochen und 5-Tage-Woche zu ihren Gunsten vermengt. |
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| | 2. Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf tarifvertragliches Urlaubsgeld für das Jahr 2011 in weiterem Umfang zu, wie sie ihr mit dem erstinstanzlichen Urteil zugesprochen wurden. Lediglich für die Jahre 2012 und 2013 ergibt sich ein geringfügig höherer Betrag, als das Arbeitsgericht der Klägerin zugesprochen hat, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung diesbezüglich abzuändern war. |
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| | a) Die Klägerin steht gegen die Beklagte für das Jahr 2011 kein höherer Urlaubs- / Urlaubsabgeltungsanspruch zu, als ihr vom Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil mit 20 Urlaubstagen in der 5-Tage-Woche zugesprochen wurde (vgl. oben 1. b). Daher kann die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen höheren Anspruch auf ein tarifliches Urlaubsgeld geltend machen, als ihr vom Arbeitsgericht mit 20/30 entsprechend der Regelung in § 19 A MTV zugesprochen wurde. Die konkrete Berechnung durch das Arbeitsgericht mit EUR 350,17 brutto entspricht den Vorgaben des § 19 A Nr. 1, 2, 3, 5 MTV und dem maßgeblichen tariflichen Entgeltanspruch für das letzte tariflich vereinbarte Berufsjahr einer Verkäuferin mit abgeschlossener Berufsausbildung (Tarifgruppe II des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für Arbeitnehmer/innen und Auszubildende des Einzelhandels in Baden-Württemberg), der zum maßgeblichen Stichtag 1. Januar 2011 (§ 19 A Nr. 2 MTV) EUR 2.140,00 brutto bei einer Vollzeitbeschäftigung betragen hat (EUR 2.140,00 mal 50 % (§ 19 A Nr. 1 a MTV), mal 49,09 % (Umfang der persönlichen Wochenarbeitszeit der Klägerin, § 19 A Nr. 3 MTV) mal 20/30 (Umfang des Urlaubsanspruchs, § 19 A Nr. 5 MTV). Gegen diesen Berechnungsweg hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben. |
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| | b) Hinsichtlich des tariflichen Urlaubsgeldes für die Jahre 2012 und 2013 hat das Arbeitsgericht offenkundig versehentlich nicht berücksichtigt, dass sich der tariflich maßgebliche Entgeltanspruch der beschriebenen Tarifgruppe II ausgehend von EUR 2.140,00 brutto erhöht hat und zum Stichtag 1. Januar 2012 EUR 2.204,00 brutto und zum Stichtag 1. Januar 2013 EUR 2.248,00 betragen hat. Wenn man diese erhöhten Beträge in die Berechnung, deren Weg im Übrigen von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird, einstellt, ergibt sich für das Jahr 2012 statt der der Klägerin vom Arbeitsgericht zugesprochenen EUR 525,26 brutto ein Betrag von EUR 540,97 brutto und für das Jahr 2013 statt der zugesprochenen EUR 87,54 brutto ein Betrag von EUR 91,96, wie von der Klägerin in der Klageschrift (vgl. I/4) beantragt. Im Umfang dieses Mehrbetrages von EUR 20,13 brutto ist die Berufung der Klägerin begründet und war das arbeitsgerichtliche Urteil entsprechend abzuändern. |
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| | Die Berufung der Beklagten ist aber nicht begründet und war zurückzuweisen. |
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| | 1. Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung eine Zurückweisung der Klage betreffend die Urlaubsabgeltung erstrebt, liegt lediglich eine Beschwer der Beklagten in Höhe von EUR 8,34 brutto vor. Insoweit hat die Beklagte aber keine konkreten Einwendungen gegen den Rechenweg des Arbeitsgerichts vorgetragen oder sich auch nur mit dessen Berechnung auseinandergesetzt, so dass die diesbezügliche Berufung schon deshalb keinen Erfolg haben kann. |
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| | a) Das Arbeitsgericht hat der Sache nach der Klägerin nicht mehr an Urlaubsabgeltung zugesprochen, als die Beklagte im Rahmen ihrer Abrechnung vom 20. Februar 2013 (vgl. I/11) und der nachfolgenden Erläuterung im Schreiben vom 12. März 2013 (vgl. I/12) tatsächlich bereits an sie gezahlt hat und ihr nur im Rahmen der konkreten Berechnung einen um EUR 8,34 brutto höheren Betrag an Urlaubsabgeltung zugesprochen. Allerdings ist dies im Rahmen der jeweiligen Schriftsätze und des Urteils nicht immer unmittelbar offenkundig, da die Parteien durchweg von den Zahlen einer 6-Tage-Woche ausgehen (36 Tage gesetzlicher und tariflicher Urlaub pro Jahr, 6 Tage Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX), die das Leitbild des BUrlG und des MTV ist, während das Arbeitsgericht seine Berechnung an einer 5-Tage-Woche orientiert (30 Tage gesetzlicher und tariflicher Urlaub, 5 Tage Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX), in welcher im konkreten Fall die Klägerin gearbeitet hat. Der Sache nach hat das Arbeitsgericht damit aber der Klägerin nicht mehr zugesprochen, als sie bereits tatsächlich an Urlaubsabgeltung von der Beklagten erhalten hat, so beispielsweise 20 Urlaubstage in der 5-Tage-Woche für 2011, bei 24 Urlaubstagen in der 6-Tage-Woche, welche die Beklagte bereits abgegolten hatte. Die Mehrforderung der Klägerin für 2011 (insgesamt 36 Tage in der 6-Tage-Woche) blieb ohne Erfolg. Im Jahr 2012 decken sich der Sache nach sogar die Forderung der Klägerin und die tatsächlich von der Beklagten gezahlte Abfindung (30 Tage gesetzlicher Urlaub und Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX sowie weitere 12 Tage tariflicher Urlaub, jeweils in der 6-Tage-Woche) mit den vom Arbeitsgericht bestimmten Werten (25 Tage gesetzlicher Urlaub und Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX sowie weitere 10 Tage tariflicher Urlaub, jeweils in der 5-Tage-Woche). Eine Beschwer der Beklagten durch das erstinstanzliche Urteil liegt hier nicht vor. Entsprechendes gilt für die Zahlen betreffend das anteilige Jahr 2013. |
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| | b) Soweit die Beklagte durch das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich die der Klägerin zuerkannte Urlaubsabgeltung beschwert ist, betrifft dies nur den unter II. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ausgewiesenen Differenzbetrag von EUR 8,34 brutto. Insoweit lässt die konkrete Berechnung des Arbeitsgerichts unter II.1. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils aber keine Fehler erkennen. Auch die Beklagte zeigt solche Fehler nicht auf oder setzt sich auch nur ansatzweise damit auseinander. Insoweit konnte der Berufung der Beklagten kein Erfolg beschieden sein. |
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| | 2. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit sie damit das Ziel verfolgt, wiederklagend die Klägerin zur Zahlung von EUR 594,09 brutto oder hilfsweise EUR 266,46 netto verurteilen zu lassen. Der Beklagten steht ein solcher Zahlungsanspruch gegen die Klägerin, welcher der Sache nach nur auf die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung, §§ 812 ff. BGB, gestützt werden könnte, nicht zu. |
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| | a) Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass der von der Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachte Zahlungsanspruch der Sache nach die an die Klägerin gezahlte Urlaubsabgeltung für tariflichen Mehrurlaub im Jahre 2012 (12 Tage in der 6-Tage-Woche) und 2013 (2 Tage in der 6-Tage-Woche) betrifft. Die Beklagte geht in der Begründung ihrer Widerklage und der Berufungsbegründung davon aus, dass sie insgesamt nur 59 Tage Urlaubsabgeltung in der 6-Tage-Woche schuldet, also 14 Tage weniger, als sie im Rahmen von Abrechnung und Begründung im Jahr 2013 mit 73 Tagen geleistet hat. Aus der Gegenüberstellung der Positionen in dem erläuternden Schreiben vom 12. März 2013 und den Schriftsätzen der Beklagten ergibt sich, dass die Differenz allein den abgerechneten und gezahlten tariflichen Mehrurlaub für 2012 und 2013 betrifft. |
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| | b) Insoweit besteht aber kein Rückforderungsanspruch der Beklagten. |
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| | aa) Die entsprechende Zahlung der Beklagten an die Klägerin ist nicht ohne Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geleistet worden. Vielmehr stand der Klägerin ein entsprechender Urlaubsabgeltungsanspruch gegen die Beklagte zu. |
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| | (1) Unabhängig von der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zur Unionsrechtswidrigkeit des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG konnten in Bezug auf die Jahre 2012 und 2013 sogar nach der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG Urlaubsansprüche nicht bis zum Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis am 28. Februar 2013 verfallen. Anderes sieht auch § 15 Nr. 8 MTV nicht vor. Mit Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wandelt sich der gesetzliche Urlaubsanspruch in einen reinen Zahlungsanspruch auf Urlaubsabgeltung um, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums ihre Arbeitsfähigkeit wieder erlangt (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - BAGE 130, 119 ff. = NZA 2009, 538 ff.). Dies gilt auch für den tariflichen Mehrurlaub nach § 16 MTV (vgl. zum Folgenden BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - BAGE 141, 374 ff. = NZA 2012, 987 ff.). |
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| | Allerdings sind Tarifvertragsparteien bei der Regelung der Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs durch europarechtliche Vorgaben nicht gehindert, den Abgeltungsanspruch an die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs zu binden. Sie können regeln, dass der den Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigende tarifliche Mehrurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nur dann abzugelten ist, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, und insofern die früher von der Rechtsprechung bei dauerhaft erkrankten Arbeitnehmern angewandte Surrogatstheorie (vgl. zur Entwicklung: BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 14 ff., BAGE 134, 196) für sich vereinnahmen. Für die Annahme einer solchen tariflichen Regelung bedarf es freilich eindeutiger, über das Regelungsziel des § 7 Abs. 4 BUrlG hinausgehender Bestimmungen im Tarifvertrag. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen des MTV nach der Verkündung der "Schultz-Hoff"-Entscheidung am 20. Januar 2009 durch den Ergänzungstarifvertrag aus dem Jahr 2011 sogar modifiziert worden sind. Für die Beantwortung der Frage, ob Tarifvertragsparteien die Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs abweichend von der gesetzlichen Bestimmung in § 7 Abs. 4 BUrlG geregelt haben, bedarf es einer eigenständigen Prüfung. Diese hat unabhängig von der Beurteilung zu erfolgen, ob die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Befristung, der Übertragung und des Verfalls des tariflichen Mehrurlaubs Sonderregelungen getroffen haben. Beinhaltet ein Tarifvertrag eigenständige Fristen für die Übertragung und den Verfall des Urlaubs, schließt dies nicht aus, dass die Tarifvertragsparteien die gesetzliche Urlaubsabgeltungsregelung für angemessen gehalten und deshalb insoweit auf eine Sonderreglung für den tariflichen Mehrurlaub verzichtet haben. Umgekehrt ist denkbar, dass Tarifvertragsparteien auch für den tariflichen Mehrurlaub am gesetzlichen Fristenregime festhalten wollten, allerdings bei der Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs, zum Beispiel im Falle andauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, von der Übernahme der gesetzlichen Regelung abgesehen und besondere Regelungen getroffen haben. Im Hinblick auf das Bestehen eines Abgeltungsanspruchs bezüglich des tariflichen Mehrurlaubs im Falle der Arbeitsunfähigkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf es mithin der Untersuchung der tariflichen Regelungen zur Urlaubsabgeltung. |
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| | Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien die Frage der Urlaubsabgeltung nur in § 17 Nr. 3 MTV angesprochen und darin die gesetzliche Regelung im BUrlG, insbesondere in § 7 Abs. 4 BUrlG, bestätigt, wonach eine Urlaubsabgeltung nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stattfindet. Eine eigenständige anderweitige Regelung der Urlaubsabgeltung, mit welcher die Tarifvertragsparteien von den gesetzlichen Vorgaben abweichen, besteht nicht. Damit erfolgt die Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs nach denselben Grundsätzen, wie die des gesetzlichen Mindesturlaubs mit der Folge, dass es keine Rolle spielt, ob die Klägerin nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und vor Ablauf des Übertragungszeitraums ihre Arbeitsfähigkeit wieder erlangt (so auch die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in dem von der Beklagten vorgelegten Urteil vom 24. Juli 2012 - 15 Sa 142/11 - unter II. 3. a) bb) der Entscheidungsgründe; dort Seite 17). |
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| | (2) Soweit der Rückzahlungsanspruch der Beklagten tariflichen Mehrurlaub nach § 16 Nr. 1 MTV betrifft ist dieser auch nicht dadurch gemindert, dass die Beklagte von der Abzugsmöglichkeit nach § 16 Nr. 5 MTV Gebrauch gemacht hat. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend erkannt, dass die Beklagte diese Kürzungsmöglichkeit gerade nicht in Anspruch genommen hat und sich nunmehr auch nicht mehr darauf berufen kann. Anders als für das Jahr 2011 hat die Beklagte mit der Abrechnung vom 20. Februar 2013 und dem erläuternden Schreiben vom 12. März 2013 gerade nicht eine Zahlung verweigert, sondern der Klägerin eine Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs für 2012 ausdrücklich zugestanden und diese auch geleistet. Sie hat sogar ausweislich des Schreibens vom 11. April 2013 (vgl. I/13) nach Prüfung der Sach- und Rechtslage an ihrer Auffassung festgehalten. Erst im Rahmen einer Widerklage von Ende Mai 2013 stellt sie dies in Frage. Der Beklagten kann nicht in der Ansicht gefolgt werden, ihren schriftlichen Äußerungen gegenüber der Klägerin und der tatsächlichen Zahlung von Urlaubsabgeltung auch für den tariflichen Mehrurlaub der Jahre 2012 und 2013 komme kein hier maßgeblicher Erklärungswert zu. Vielmehr konnte die Klägerin nach einem objektiven Empfängerhorizont die Erklärungen und Handlungen der Beklagten nicht anders verstehen, als dass sie von der Kürzungsmöglichkeit des § 16 Nr. 5 MTV für die Jahre 2012 und 2013 keinen Gebrauch macht. Die Beklagte hat diese Urlaubsabgeltung mit der Abrechnung vom 20. Februar 2013 (I/11) tatsächlich an die Klägerin geleistet. In dem Schreiben vom 12. März 2013 (I/12) hat die Beklagte diese Leistung erläutert und dabei nach den verschiedenen Jahren sowie dem gesetzlichen und tariflichen Urlaub differenziert, für einzelne Zeiten (2010) Ansprüche insgesamt abgelehnt, für andere Zeiten (2011) dies nur auf den tariflichen Mehrurlaub bezogen und für die Jahr 2012 und 2013 vorbehaltlos sowohl gesetzliche als auch tarifvertragliche Urlaubsansprüche als gegeben angesehen. Diese Auffassung hat sie im Schreiben vom 11. April 2013 (I/13) auch "nach Prüfung der Sach- und Rechtslage" nicht in Frage gestellt. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass eine Kürzung von Urlaubsansprüchen nach § 16 Nr. 5 MTV nicht durchgeführt wird. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist damit das einseitige Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt und kann nicht mehr widerrufen werden. Andere Gründe, warum sich die tatsächliche Leistung von Urlaubsabgeltung für tariflichen Mehrurlaub der Jahre 2012 und 2013 als rechtsgrundlos im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen könnte, sind nicht ersichtlich. |
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| | bb) Hilfsweise ist für den Fall, dass man - wie die Beklagte offenkundig meint - eine Leistung ohne Rechtsgrund annehmen wollte, eine Rückforderung des an die Klägerin Geleisteten nach den Grundsätzen des § 814 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte hat die Zahlung an die Klägerin abgerechnet, konkret einzeln aufgeschlüsselt und nach eigenen Angaben rechtlich und tatsächlich geprüft. Die Beklagte trägt selbst nicht vor, dass sie bei der Leistung einem Irrtum unterlegen war oder diese auf einem Versehen beruht. Angesichts dessen ist keine Rechtsgrundlage erkennbar auf deren Grundlage die Zahlung zurückgefordert werden kann. |
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| | 3. Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls unbegründet, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines tariflichen Urlaubsgeldes für die Jahre 2011 bis 2013 an die Klägerin wendet. |
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| | a) Nach § 19 A Nr. 5 MTV ist das Urlaubsgeld entsprechend dem Urlaubsanspruch zu gewähren. Damit ist klar zum Ausdruck gebracht, dass der Urlaubsgeldanspruch dem Urlaubsanspruch folgt. An dessen Stelle tritt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 17 Nr. 3 MTV der Urlaubsabgeltungsanspruch. Soweit der Klägerin gegen die Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen Urlaubsabgeltungsansprüche zustehen, hat sie auch Ansprüche auf tarifliches Urlaubsgeld gemäß § 19 A MTV. |
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| | b) Dem Anspruch der Klägerin steht nicht die Ausschlussfrist des § 26 Nr. 1 Buchstabe b MTV entgegen. Diese betrifft nur Ansprüche auf "rückständigen Urlaub und Urlaubsgeld". Bis zum 1. März 2013 war der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes nicht "rückständig". Nach § 19 A Nr. 5 Satz 1 MTV ist das Urlaubsgeld entsprechend dem Urlaubsanspruch zu gewähren. Ein Fall von § 19 A Nr. 4 MTV liegt erkennbar nicht vor. Damit war das tarifliche Urlaubsgeld der Jahre 2011 bis 2013 nicht vor dem 1. März 2013 fällig. Für diese Jahre ist der Klägerin bis zum 28. Februar 2013 kein Urlaub gewährt worden, da dies aufgrund ihrer bestehenden Arbeitsunfähigkeit auch nicht möglich war. Damit ist das Urlaubsgeld für diese Jahre bis zum 28. Februar 2013 nicht fällig geworden. Ansprüche, die nicht fällig sind, können nicht "rückständig" im Sinne von § 26 Nr. 1 Buchstabe b MTV sein. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2013 hat sich der Urlaubsanspruch der Klägerin für die Jahre 2011 bis 2013 in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umgewandelt, dessen Zahlung zum Ende des Arbeitsverhältnisses die Klägerin bereits mit Schreiben vom 18. Januar 2013 (vgl. I/10) verlangt hat. Damit ist der Urlaubsabgeltungsanspruch und damit auch der Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld ab 1. März 2013 fällig geworden. Mit dem Schreiben vom 4. April 2013 (vgl. II/40) und mit der am 13 Mai 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin gegenüber der Beklagten den Urlaubsgeldanspruch geltend gemacht und damit die tarifvertraglichen Ausschlussfristen sowohl aus § 26 Nr. 1 Buchstabe b MTV als auch nach § 26 Nr. 3 MTV (drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) eingehalten. |
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| | c) Soweit die Beklagte in ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz (dort Seite 10; II/35 auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 3. April 2010 (Karsamstag; mit diesem Datum gibt es keine veröffentlichten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts) mit dem zu diesem Datum nicht passenden Aktenzeichen 9 AZR 166/10 Bezug nimmt (mit diesem Aktenzeichen gibt es keine veröffentlichte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts) stimmt die Kammer der von der Beklagten geschilderten Rechtsauffassung zu: Der Urlaubsgeldanspruch richtet sich im Entstehen und Erlöschen nach dem (tariflichen) Urlaubsanspruch. Urlaubsansprüche der Klägerin für die Jahre 2011 bis 2013 waren in dem oben beschrieben Umfang nicht verfallen, daher nicht erloschen und wandelten sich mit der Beendigung in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. Der Urlaubsgeldanspruch folgt diesem Urlaubsabgeltungsanspruch. Damit ist auch die Ansicht der Beklagten unzutreffend, § 19 A Nr. 4 MTV stehe einem Urlaubsgeldanspruch der Klägerin entgegen. Denn der nicht verfallene Urlaubsanspruch hat sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umgewandelt. |
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| | d) Zur Berechnung des Urlaubsgeldanspruchs der Klägerin kann auf die Ausführungen unter A II. 2. Bezug genommen werden. Konkrete anderweitige Berechnungen hat die Beklagte nicht vorgelegt. |
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| | Da die Parteien teils obsiegt haben, teils unterlegen sind, waren die Kosten der Berufung verhältnismäßig zu teilen, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts im angegriffenen Urteil. Die nur geringfügige Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ändert nichts an der dort zutreffend bestimmten Kostenquote. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind. |
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