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| | I. Die Klage ist zulässig und in dem in der mündlichen Verhandlung noch aufrechterhaltenen Umfang auch begründet. Zu Unrecht hat das FA die Gewinne aus den über die Grundeinsatzzeit hinausgehenden „Mieten“ vor dem Abbau der Gerüste entsprechend den für Dauerschuldverhältnissen geltenden Grundsätzen als jeweils für die Vergangenheit realisierte Erträge behandelt. |
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| | 1. Der Senat geht bei verständiger Würdigung der Klageschrift und des klägerischen Vortrags zur Begründung der Klage davon aus, dass das Begehren der Klägerin darauf gerichtet ist, den Gewinn um die vom FA gewinnerhöhend berücksichtigten Anzahlungen für Gerüstmieten in Höhe der Beträge lt. Klagantrag nach Berücksichtigung der in der Folge bei der Gewerbesteuerrückstellung vorzunehmenden Anpassungen zu mindern. |
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| | Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das Gericht an die Fassung des Klageantrags nicht gebunden, sondern hat im Wege der Auslegung den Willen der Partei anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln. Das Wesen der Klage wird nicht durch den -formalen- Klageantrag bestimmt, sondern durch den begehrten richterlichen Ausspruch. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BFH-Beschluss vom 2. Juli 2012 III B 101/11, BFH/NV 2012, 1628 m.w.N.). |
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| | a) Den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung sehen Rechtsprechung und herrschende Meinung im Schrifttum im Allgemeinen als gegeben an, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht hat, d.h. seine Verpflichtung "wirtschaftlich erfüllt" hat. Damit steht dem Leistenden der Anspruch auf die Gegenleistung (die Zahlung) so gut wie sicher zu. Sein Risiko reduziert sich darauf, dass der Empfänger im Einzelfall Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche geltend macht oder sich als zahlungsunfähig erweist. Dann aber ist der Schwebezustand des zugrunde liegenden Geschäfts beendet und der Gewinn aus dieser Leistungsbeziehung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB realisiert (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. November 2007 IV R 62/05, BStBl II 2008, 557 m.w.N.; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 34. Aufl. 2015, § 5 Rz. 601, 607; Schubert/Roscher in Beck’scher Bilanzkommentar, 10. Aufl. 2016, § 247 Rz. 80). |
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| | Ob ein gegenseitiger Vertrag am Bilanzstichtag voll oder nur teilweise erfüllt ist und daher noch ein zum Teil schwebendes Geschäft vorliegt, ist unter Berücksichtigung der für das jeweilige Rechtsgeschäft geltenden zivilrechtlichen Vorschriften zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1982 I R 142/81, BStBl II 1983, 369). |
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| | Bis zur Realisation handelt es sich um Ansprüche aus sog. schwebenden Geschäften, die nicht bilanziert werden dürfen. Vorleistungen sind zu neutralisieren, z.B. durch Aktivierung als unfertige Erzeugnisse oder Passivierung als erhaltene Anzahlungen (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz. 76). |
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| | aa) Eine Dienst- oder Werkleistung ist „wirtschaftlich erfüllt“, wenn sie -abgesehen von unwesentlichen Nebenleistungen- erbracht worden ist. Bei Werkverträgen i.S. des § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bedarf es außerdem der Abnahme des Werks durch den Besteller, um die handels- und steuerrechtliche Gewinnrealisierung herbeizuführen (vgl. BFH-Urteil vom 8. September 2005 IV R 40/04, BStBl II 2006, 26, m.w.N.; kritisch zum Erfordernis einer Abnahme Weber-Grellet in FR 2014, 1138: entscheidend sei die Erbringung der Hauptleistung). Dies kann uneingeschränkt jedoch nur dann gelten, wenn die Wirkungen der Abnahme für das Entstehen des Entgeltanspruchs des Unternehmers nicht durch Sonderregelungen, wie etwa eine Gebührenordnung, modifiziert werden (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 2014 VIII R 25/11, BStBl II 2014, 968 -Ingenieur- und vom 13. Dezember 1979 IV R 69/74, 380, BStBl II 1980, 239 -Architekt-). |
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| | Ohne Bedeutung ist hingegen, ob am Bilanzstichtag die Rechnung bereits erteilt ist, ob die geltend gemachten Ansprüche noch abgerechnet werden müssen oder ob die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2008, 557 und BStBl II 2006, 20, m.w.N.). |
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| | bb) Demgegenüber wird bei sog. Dauerschuldverhältnissen, wie z.B. Miet-, Pacht- und Darlehensverträgen, der Gewinn des Sachleistungsverpflichteten fortlaufend verwirklicht. Die Mieterträge sind jeweils für die Vergangenheit realisiert, unabhängig davon, wann sie abzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 1992 X R 49/89, BStBl II 1992, 904). Dasselbe gilt bei zeitraumbezogenen Dienstleistungen (BFH-Urteil vom 10. September 1998, BStBl II 1999, 21: Vertrag über mehrmonatigen Unterricht) sowie Sukzessivlieferungsverträgen, bei denen sich die Sachleistungspflicht bei wirtschaftlicher Betrachtung im Zeitablauf verbraucht (BHF-Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 65/91, BStBl II 1995, 312: Ausbeutevertrag). Eine Gewinnrealisierung setzt jedoch voraus, dass die für die Vergangenheit geschuldete Leistung zumindest im Wesentlichen erbracht ist (vgl. Krumm in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Nebengesetze, § 5 EStG Rz. 940e). Kein Dauerschuldverhältnis im bilanzrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die maßgebliche Verpflichtung zwar über einen bestimmten Zeitraum hinweg besteht, aber inhaltlich auf die Herbeiführung eines einmaligen Erfolgs gerichtet ist und daher keinem Wertverzehr unterliegt (vgl. Krumm in Blümich, a.a.O., § 5 EStG Rz. 940e). |
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| | b) Die Realisierung eines Teilgewinns bereits bei Erbringung eines Teiles der geschuldeten Leistung wird handels- wie steuerrechtlich nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen für zulässig gehalten (vgl. Krumm in Blümich, a.a.O., § 5 EStG Rz. 947). |
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| | Es muss sich um Teilleistungen handeln, die der Leistungsempfänger bereits nutzen bzw. verwerten kann und auf deren Vergütung insbesondere nach den Abmachungen der Beteiligten ein Anspruch besteht. Bei dem für die (Teil-)Leistung entstandenen Anspruch darf es sich nicht lediglich um einen solchen auf Zahlung eines Abschlags oder eines Vorschusses handeln (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2008, 557 m.w.N. -Inkassotätigkeit-). |
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| | Bei Werkverträgen in Gestalt der sog. langfristigen Auftragsfertigung wird für eine Teilgewinnrealisation im Allgemeinen vorausgesetzt, dass nach den Vereinbarungen der Vertragspartner (abgrenzbare) Teilleistungen selbständig abrechenbar sind, vom Auftraggeber endgültig abgenommen werden und der Werkunternehmer die Vergütung für die Teilleistung endgültig verdient hat. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Auftragnehmer trotz Teilabnahme bis zum Ende der Herstellung noch das Gesamterfüllungsrisiko bzw. Gesamtfunktionsrisiko trägt (vgl. Tiedchen in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 5 Rz. 399 „langfristige Fertigung“; Krumm in Blümich, a.a.O., § 5 EStG Rz. 947; Schubert/Pastor, Beck’scher Bilanzkommentar 10. Aufl. 2016, § 255 HGB Rz. 457 ff.; Bätge/Ziesemer/Schmidt in Bätge/Kirsch/Thiele [Hg.], Bilanzrecht Kommentar, § 252 HGB Rz. 203; s.a. BFH-Urteil vom 24. Januar 2008 IV R 87/06, BStBl II 2008, 428 Tz. 25). |
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| | c) Wird für mehrere Leistungen ein einheitliches Entgelt (sog. Mehrkomponentengeschäfte) vereinbart und gezahlt, so hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob das Entgelt erst mit Erfüllung der gesamten Leistungspflicht „verdient“ ist oder ob schon durch einzelne Leistungen ein (Teil-)Gewinn realisiert wird. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen ein einheitlicher Leistungserfolg geschuldet wird, zu dessen Erzielung es mehrerer zusammenhängender Leistungen bedarf. Eine teilweise Gewinnrealisierung kommt nicht in Betracht, wenn eine einzige Leistung geschuldet wird und nur die Gegenleistung nach mehreren Komponenten bemessen ist (vgl. Krumm in Blümich, a.a.O., § 5 EStG Rz. 943). |
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| | 3. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die nach dem Ende der Grundeinsatzzeit bis zu den jeweiligen Bilanzstichtagen angefallenen „Mieterträge“ nicht in Anlehnung an die für Dauerschuldverhältnisse geltenden Grundsätze fortlaufend jeweils für die Vergangenheit realisiert worden sind. |
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| | a) Zivilrechtlich handelt es sich bei dem sog. selbständigen Gerüstbauvertrag, bei dem der Gerüstbauer -wie die Klägerin- mit Aufbau, Vorhaltung, Um- und Abbau eines Gerüstes beauftragt ist, um einen gemischten Vertrag, der z. T. werkvertragliche Bestandteile (Auf-, Um- und Abbau) sowie hinsichtlich der Vorhaltung des Gerüstes mietvertragliche Elemente enthält (vgl. KG Berlin, Urteil vom 5. August 2009 11 U 64/08, juris; OLG Celle, Urt. vom 3. April 2007 16 U 267/06, BauR 2007, 1583; offen gelassen in BGH-Urteil vom 11. April 2013 VII ZR 201/12, juris; Sprau in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Einf vor § 631 BGB Rz. 24 m.w.N.; Busche in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 631 Rz. 289). Ob der vertragliche Schwerpunkt dabei auf dem Mietrecht (so Dreher/Motzke, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 2. Aufl. 2013, VOB/A § 1 Bauleistungen Rz. 42) oder auf dem Werkvertragsrecht (so Schneeweiß/Lambert, Beck’scher VOB- und Vergaberechtskommentar, VOB/C, 2. Aufl. 2008, DIN 18451 Rz 2) liegt, ist umstritten. Der selbständige Gerüstbauvertrag wird zivilrechtlich jedoch als ein einheitlicher Vertrag angesehen, der nur in seiner Gesamtheit ein sinnvolles Ganzes ergibt und aus dem der Gerüstbauer mehrere wesentliche, verschiedenen Vertragstypen entsprechende Hauptleistungen schuldet (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Überbl vor § 311 Rz. 19). |
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| | b) Unabhängig von der im Einzelnen umstrittenen zivilrechtlichen Behandlung des Gerüstbauvertrags schuldet der Gerüstbauer einen einheitlichen Leistungserfolg, bestehend aus den Elementen des Auf- und ggf. Umbaus, der Vorhaltung und des Abbaus des Gerüstes. Die einzelnen Leistungselemente sind aufeinander bezogen, für sich alleine nicht sinnvoll nutzbar und sachlich nicht trennbar. Für den aus Sicht des Auftraggebers bezweckten (nur) zeitweisen Gebrauch des Gerüstes zur Durchführung von Arbeiten am Gebäude bedarf es sowohl des Aufbaus wie auch -nach Erledigung der Arbeiten- des Abbaus. Diese Leistungen sind neben der Gebrauchsüberlassung wesentliche Hauptleistungen. Die Behandlung des geschuldeten Leistungserfolges als Einheit findet auch in den vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin mit ihren Auftraggebern, insbesondere der Bemessung der Vergütung, ihren Niederschlag. Entsprechend der DIN 18451 wird für Auf-, Abbau und Grundeinsatzzeit regelmäßig ein Einheitspreis vereinbart. Darin zeigt sich, dass der Gerüstbauvertrag nicht gedanklich in drei selbstständige Teile, den Aufbau, die Gebrauchsüberlassung und den Abbau „zerlegt“ werden kann. Für die besondere Leistung der über die Grundeinsatzzeit hinausgehenden Gebrauchsüberlassung wird zwar nach Ziff. 4.2.16 DIN 18451 eine gesonderte Vergütung vereinbart. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die über die Grundeinsatzzeit hinausgehende Gebrauchsüberlassung als sachlich von den übrigen Leistungen trennbare Leistung anzusehen ist. Der Senat legt diese Vereinbarung dahingehend aus, dass lediglich die Bemessung der geschuldeten Vergütung durch ein zeitliches Element ergänzt wird. Sachliche Kriterien für die Abgrenzung der Überlassung während der Grundeinsatzzeit von der nachfolgenden Überlassung lassen sich nicht feststellen, zumal es den Vertragsparteien auch bei Vereinbarung der VOB/C DIN 18451 frei steht, die Grundeinsatzzeit durch vertragliche Vereinbarung über die in DIN 18451 vorgesehene Grundeinsatzzeit von vier Wochen hinaus zu verlängern. Nach den dem Senat vorliegenden Verträgen hat die Klägerin regelmäßig längere Grundeinsatzzeiten vereinbart. |
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| | In diesem Punkt unterscheidet sich der Gerüstbauvertrag von den sog. Mehrkomponentengeschäften, bei denen für mehrere sich ergänzende, aber unterscheidbare (wertmäßig und sachlich trennbare, vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, § 252 HGB Rz. 147 ff.) Leistungen ein einheitliches Entgelt geschuldet wird (z.B. Verkauf und Wartung; vgl. Krumm in Blümich, a.a.O., § 5 EStG Rz. 943; Tiedchen in Hermann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 5 EStG „Mehrkomponentengeschäfte“; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, § 252 HGB Rz. 147 ff.). |
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| | c) Der Senat ist mit der Klägerin der Auffassung, dass der Gerüstbauvertrag in seiner Gesamtheit (von atypischen -hier nicht zu entscheidenden- Einzelfällen einer extrem langen Standzeit eines Gerüstes ohne zwischenzeitliche Umbauten abgesehen) stärker von den werkvertraglichen Elementen des Auf-, Um- und Abbaus als dem mietvertraglichen Element der Gebrauchsüberlassung geprägt wird. Die Gerüste werden individuell für einen bestimmten Zweck errichtet. Insoweit schuldet der Gerüstbauer einen bestimmten Erfolg, nämlich den Auf-, Um- und Abbau des Gerüstes. Die für Auf-, Um- bzw. Abbau vereinbarten Vergütungen liegen regelmäßig über den nach Ablauf der Grundeinsatzzeit berechneten „Mieten“. Die mietvertraglichen Elemente ergänzen somit die werkvertraglichen Leistungspflichten des Gerüstbauers. Zudem wird die geschuldete Leistung mit einem werkvertraglichen Element, dem Abbau, abgeschlossen. Deshalb hält es der Senat für sachgerecht, den Zeitpunkt der „wirtschaftlichen Erfüllung“ des Gerüstbauvertrags nach den für Werkverträge geltenden Kriterien zu bestimmen. Allerdings kommt der Abnahme für den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bzw. den Übergang der Preisgefahr im Streitfall aufgrund der Besonderheiten des Gerüstbauvertrags nicht die Bedeutung zu, die ihr regelmäßig bei Werkverträgen beigemessen wird (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2006, 26). Denn Auf- und Abbau des Gerüstes stellen jeweils abnahmefähige (Teil-)Werkleistungen dar (vgl. Schneeweiß/Lambert, a.a.O., Rz. 93). Im Betrieb der Klägerin werden förmliche Abnahmen regelmäßig nicht vorgenommen. Beim Aufbau kann in der Ingebrauchnahme des Gerüstes durch den Auftraggeber jedoch eine stillschweigende Abnahme gesehen werden. Für den Abbau fehlt ein solcher Anknüpfungspunkt. Daher ist, wenn -wie im Streitfall- eine förmliche Abnahme des Abbaus regelmäßig nicht vereinbart und durchgeführt wird, für den Zeitpunkt der Realisierung des Gewinns auf den Zeitpunkt der vollständigen Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung, d.h. auf die Beendigung des Abbaus des Gerüstes, abzustellen. Auch das FA geht hiervon hinsichtlich des Gewinns aus Auf-, Um-, Abbau und Gebrauchsüberlassung während der Grundvorhaltezeit aus. |
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| | d) Entgegen der Auffassung des FA können die Erlöse aus den nach Ablauf der Grundeinsatzzeit angefallenen Gerüstmieten nicht als abgeschlossene und abgrenzbare Teilleistungen entsprechend den für Dauerschuldverhältnisse geltenden Grundsätzen als fortlaufend realisiert angesehen werden. |
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| | Die über die Grundeinsatzzeit hinausgehende Gebrauchsüberlassung ist keine sachlich abgrenzbare, selbständig verwertbare Teilleistung. Dies ergibt sich bereits aus der Einheitlichkeit des aus dem Gerüstbauvertrag geschuldeten Erfolgs. Bis zum Abbau des Gerüstes trägt die Klägerin -auch wenn in der Ingebrauchnahme des Gerüstes durch die jeweiligen Auftraggeber eine Teilabnahme gesehen wird- noch das Risiko der (Gesamt-)Erfüllung des Vertrags. Zudem wird die über die Grundeinsatzzeit hinausgehende Gebrauchsüberlassung nicht gesondert und endgültig abgerechnet. Die endgültige Abrechnung erfolgt erst in der Schlussrechnung und nicht bereits in den bei längerer Standzeit für die über die Grundeinsatzzeit hinausgehende Gebrauchsüberlassung angeforderten Abschlagszahlungen. Wenn es sich bei dem für die (Teil-)Leistung entstandenen Anspruch lediglich um einen solchen auf Zahlung eines Abschlags oder eines Vorschusses handelt, kann von einer (Teil-)Gewinnrealisierung nicht ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2008, 557). |
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| | Im Unterschied zu den „reinen“ Dauerschuldverhältnissen erfolgt bei dem Gerüstbauvertrag nach Ablauf der „Mietzeit“ nicht lediglich die Rückgabe der überlassenen Sache durch den „Mieter“. Vielmehr ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine weitere wesentliche Hauptleistung, den Abbau des Gerüstes, durchzuführen. Der Schwebezustand des gegenseitigen Vertrags ist erst danach beendet. Aus diesem Grund ist es trotz des der Gebrauchsüberlassung innewohnenden zeitlichen Moments nicht sachgerecht, die Realisierung einzelner Teile der aus dem Gerüstbauvertrag geschuldeten Vergütung nach den für Dauerschuldverhältnisse geltenden Grundsätzen zu behandeln. |
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| | II.1. Wegen der Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuern und Gewerbesteuermessbeträge wird auf die diesem Urteil als Anlage beigefügten Berechnungen des FA Bezug genommen. |
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| | 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FGO. Die Klägerin hat das Klagebegehren in der mündlichen Verhandlung eingeschränkt. Die Einschränkung des Klageantrags wirkt kostenrechtlich wie ein teilweises Unterliegen (vgl. Brandis in Tipke/Kruse AO-/FGO-Kommentar, § 136 FGO Rz. 12). Die Anträge der Klägerin hatten -bezogen auf die mit der Klage ursprünglich begehrte Gewinnminderung- etwa in Höhe der aus dem Tenor ersichtlichen Anteile Erfolg. |
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| | 3. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dem Realisationszeitpunkt bei einem gemischten, verschiedene Leistungselemente enthaltenden Vertrag ist -soweit ersichtlich- noch nicht ergangen. Zudem bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der Bilanzierung von Abschlagszahlungen aus Werkverträgen nach § 632a BGB (Hinweis auf das Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 29. Juni 2015, IV C 6-S 2130/15/10001, FMNR2e1000015, BStBl I 2015, 542 zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen; zwischenzeitlich aufgehoben durch BMF-Schreiben vom 15. März 2016, IV C 6-S 2130/15/10001 FMNR132000016). Klärungsbedürftig erscheint über die Position des FA hinausgehend nicht zuletzt auch die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Gerüstbauverträge bilanziell in drei Teile mit je eigenen Gewinnrealisierungszeitpunkten aufzugliedern sind (1. werkvertragliches Element Gerüstaufbau, 2. mietvertragliches Element Gebrauchsüberlassung, 3. werkvertragliches Element Gerüstabbau). |
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| | 5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären, weil dem Verfahren ein Sachverhalt zugrunde lag, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war und die Klägerin die Hilfe eines Bevollmächtigten zur Beurteilung der Rechtslage und zur Vertretung als notwendig ansehen durfte. |
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