| | Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 2) aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin im Jahr 2015 streitig. |
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| | Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf dem Gebiet der Automobilindustrie. |
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| | Die Klägerin und der Beigeladene schlossen am 14.01.2015 einen als Handelsvertretervertrag bezeichneten Vereinbarung, die unter anderem folgende Regelungen enthält: |
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| | 1. Der Handelsvertreter übernimmt die Vertretung des Unternehmens in Europa. Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag. |
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| | 2. Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die gegenwärtig zu ihrem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.[…] |
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| | 4. Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen. |
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| | 1. Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist nicht zum Inkasso berechtigt. |
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| | 2. Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen […]zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen. |
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| | 3. Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundendatei zu führen bzw. eine elektronische Kundendatei einzurichten und diese stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. |
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| | 4. Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kunden […] zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen.[…] |
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| | 5. Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen […] so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind.[…] |
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| | 6. Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen heranziehen.[…] |
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| | 8. Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschließen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will. |
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| | 1. Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbstständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen.[…] |
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| | 2. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.[…] |
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| | 1. Der Handelsvertreter erhält ein monatliches Fixum in Höhe von 4.000,- EUR / Monat. Hierfür leistet er durchschnittlich 96 Stunden/Monat (1.152 Stunden/Jahr) Vertriebstätigkeit für das Unternehmen. Die Vertragsdauer beläuft sich auf 12 Monate. Eine Aufstellung der Arbeitstage befindet sich im beigefügten Kalender 2015. Daraus ergibt sich eine Vertragssumme von 48.000,- EUR Fixum. Alle hier und nachfolgend genannten Beträge sind Nettobeträge. |
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| | 2. Der Handelsvertreter hat Anspruch auf eine Provision, die sich wie folgt errechnet: |
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| | Ab einem Jahresumsatz des Handelsvertreters von 240.000,- EUR: 5% auf die Vertragssumme (5 % von 48.000,-EUR) |
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| | Ab einem Jahresumsatz des Handelsvertreters von 480.000,- EUR: 10% auf die Vertragssumme (10 % von 48.000,-EUR) |
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| | Ab einem Jahresumsatz des Handelsvertreters von 720.000,- EUR: 25% auf die Vertragssumme (25 % von 48.000,- EUR) |
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| | Ab einem Jahresumsatz des Handelsvertreters von 960.000,- EUR: 35% auf die Vertragssumme (35 % von 48.000,- EUR) |
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| | 3. Dem Handelsvertreter steht eine Fahrtkostenpauschale zu, die sich wie folgt errechnet: |
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| | Pro gefahrenen km: 0,20 EUR […]. |
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| | 1. Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten: |
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| | a. Unterkunfts-, Verpflegungs- und Transportkosten bei mehrtägigen Kundenbesuchen […] |
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| | b. Werbungskosten nach vorheriger Absprache mit Unternehmen. |
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| | 1. Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist. |
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| | 2. Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher […]. |
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| | 4. Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 84 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. |
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| | Dem Vertrag war als Anlage ein Kalenderausdruck für das Jahr 2015 angehängt. Hierin sind die einzelnen Arbeitstage (unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Feiertagen) eingezeichnet. |
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| | Am 30.03.2015 stellten die Klägerin und der Beigeladene zu 2) einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 2) mit dem Ziel, festzustellen, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Im Einzelnen führten sie aus, es finde keine Kontrolle der Ausführung der Tätigkeiten statt und es erfolgten keine Vorgaben. Vielmehr handele der Beigeladene zu 2) selbstverantwortlich und auf eigene Initiative. Für ihn bestünde keine Anwesenheitspflicht, und ihm würden keine Vorgaben hinsichtlich des Tätigkeitsortes gemacht. Er sei nicht in die Arbeitsorganisation eingegliedert. Sein Geschäft befinde sich noch im Aufbau. Es sei geplant, für die eigenen Dienstleistungen zu werben. Als eigener Kapitaleinsatz bestünde eine Büroausstattung. |
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| | Im weiteren Verfahrensverlauf machte der Beigeladene zu 2) mit Schreiben vom 26.05.2015 schriftlich weitere Angaben: Nach eigenem Ermessen trete er in Kontakt mit potentiellen Kunden des Auftraggebers, um Verkaufsgeschäfte zu vermitteln. Er habe in dessen Namen und für seine Rechnung den Verkauf von Software, Hardware und Dienstleistungen zu vermitteln. Hierbei handele es sich um Angebote für die Automobilindustrie im Bereich der Netzwerktechnologien. Die Vermittlung werde anhand von Emails, Telefonaten und Kundenbesuche gestaltet. Bisher seien noch keine Rechnungen gestellt worden. Der Grund hierfür sei, dass ihm bisher noch keine Steuernummer zugewiesen worden sei. Ein zeitlicher Rahmen sei zwar festgelegt worden. Dieser sehe jedoch keine festen Anwesenheitszeiten vor, sondern regele lediglich grob die durchschnittliche Anzahl von Stunden, in denen er für die Klägerin tätig werden soll. Die Einteilung der Arbeitszeit und die Auswahl der potentiellen Kunden stehe ihm selbst zu. Die Klägerin bestimme weder Ort noch Zeit der Tätigkeitsausübung. Es bestehe für ihn keine Pflicht, die Aufnahme, Unterbrechung und Beendigung der Tätigkeit zu melden oder im Rahmen einer Selbstaufschreibung festzuhalten. Es existiere kein standardisiertes Verfahren für Tätigkeitsberichte. Er informiere die Klägerin in Form von Besuchsberichten per Email. Es bestünden keine Tätigkeitsanweisungen oder Richtlinien für freie Mitarbeiter, die er zu beachten habe. Eine Ausschließlichkeitsvereinbarung bestehe nicht. Ihm seien keine Arbeitsmittel von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Er führe alle Tätigkeiten selbst aus. Es bestehe keine Pflicht zur Befolgung jeglicher Weisungen. Die Tätigkeit werde inhaltlich frei geplant und gestaltet und in eigenen Räumen bzw. bei potentiellen Kunden ausgeführt. Es würden eigene EDV-Mittel benutzt. Die Klägerin werde über Fortschritte oder potentielle Geschäfte informiert, damit deren Ressourcenplanung angepasst werden könne. Er besuche zwar periodisch auch deren vorhandenen Kundenstamm, dies geschehe jedoch nach eigenem Ermessen und nicht nach einem vorgegebenen Tourenplan. |
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| | Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 27.05.2015 mit, die Aufgaben des Beigeladenen zu 2) bestünden in Vertriebstätigkeiten, Akquise, Bearbeitung von Kundenanfragen, Erstellung und Nachverfolgung von Angeboten, Kontaktpflege und Projektmanagement. Er sei in der Regel einmal wöchentlich in ihren Geschäftsräumen zum Informationsaustausch und für Projektbesprechungen anwesend. Die restliche Zeit teile er sich selbst ein. Es bestünde eine Berichtspflicht über Kundenbesuche per Email. Ansonsten sei kein besonderer Nachweis über den Arbeitseinsatz zu führen. Er führe alle Tätigkeiten selbst aus. Ein festangestellter Mitarbeiter sei zusätzlich mit anderen Aufgaben in der Geschäftsführung betraut. Der Handelsvertretervertrag sei geschlossen worden, um ihren festangestellten Mitarbeiter in der Vertriebstätigkeit zu unterstützen. Der Beigeladene zu 2) müsse keine bestimmte Hard- oder Software nutzen und auch keine Tourenpläne einhalten oder Adresslisten abarbeiten. Er sei nicht verpflichtet, ihren Weisungen Folge zu leisten und könne seine Tätigkeit frei gestalten. |
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| | Mit Schreiben vom 23.06.2015 hörte die Beklagte die Klägerin und den Beigeladenen zu 2) an und teilte ihnen mit, dass sie beabsichtige, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen und die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2) in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen. In der Krankenversicherung würde keine Versicherungspflicht bestehen. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis würden folgende Merkmale sprechen: Durch die Klägerin werde ein Vertriebsgebiet zugewiesen, der Beigeladene zu 2) sei verpflichtet, eine Kundendatei zu führen. Die Tätigkeit werde persönlich ausgeübt. Durch die Klägerin erfolge eine Fahrtkostenpauschale für gefahrene Kilometer. Unterkunfts- und Verpflegungskosten würden ebenfalls durch diese erstattet. Bei Verhinderung durch Krankheit sei die Klägerin unverzüglich zu benachrichtigen. Der Beigeladene zu 2) erhalte ein monatliches Fixum in Höhe von 4.000,- EUR, für das er 96 Stunden im Monat tätig sein müsse. Die Aufgabenstellung sei klar umrissen. Ein Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit bestehe nicht. Es seien Berichte für die Klägerin zu fertigen. Diese und der Beigeladene zu 2) erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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| | Mit Bescheid vom 28.07.2015, adressiert an die Klägerin sowie an den Beigeladenen zu 2), stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) als Handelsvertreter bei der Klägerin seit 01.01.2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Somit bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, welche am 01.01.2015 beginne. In der Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung bestehe demgegenüber keine Versicherungspflicht. |
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| | Hiergegen erhob die Klägerin am 07.08.2015 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, sie weise dem Beigeladenen zu 2) kein Vertriebsgebiet zu, sondern garantiere ihm ein Vertriebsgebiet, in dem sie selbst firmenseitig nicht aktiv sei, damit er keine Konkurrenz erhalte. Die Verpflichtung zur Führung einer Kundendatei sei erforderlich, da sie Wert auf Transparenz legen müsse. Wenn der Beigeladene zu 2) seinen Vertrag kündige oder nicht mehr verfügbar sei, müsse sie wissen, was mit welchem Kunden besprochen worden sei. Es sei allgemein übliche Praxis in Geschäftsverträgen, den Kunden eine Fahrtkostenpauschale für gefahrene Kilometer in Rechnung zu stellen. Gleiches gelte für Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Es sei außerdem notwendig, dass der Beigeladene zu 2) sie über einen Krankheitsfall informiere, damit sie die Kunden von sich aus weiter betreuen könne, solange er krank sei. Sie nehme weder Einfluss auf seine Arbeitszeit noch seine Reisetätigkeit oder Urlaubszeit, und es gebe keine Vorgabe, welche Kunden in welcher Form angesprochen würden. Außerdem habe er ein eigenes Büro in F. Über eine Distanz von 200 km sei eine Einflussnahme gar nicht möglich. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 06.01.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. |
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| | Diese hat hiergegen am 22.01.2016 beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben. |
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| | Zur Begründung trägt sie vor, zu dem Beigeladenen zu 2) habe schon vor Abschluss des Handelsvertretervertrages ein jahrelanger Kontakt über einen gemeinsamen Kunden bestanden. Zu jener Zeit habe er bereits eine Tätigkeit im Umfang von etwa 20 Stunden pro Woche für sie ausgeführt. Der Beigeladene zu 2) habe seine Tätigkeit bei ihr zum 31.05.2015 eingestellt. Im angegriffenen Bescheid habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass es inhaltlich kein Weisungsrecht gegeben habe, dass der Beigeladene zu 2) seine Arbeitszeit habe frei einteilen können, dass es keine Urlaubsregelung gegeben habe, dass ihm die Art und Weise, wie er mit den Kunden umgehe, völlig freigestellt gewesen sei, dass es keinerlei organisatorische Eingliederung in ihrem Betrieb gegeben habe, dass er in der Auswahl potentieller Kunden frei sei und dass er umsatzabhängig bezahlt worden sei. Somit sprächen mindestens genauso viele Merkmale für eine selbstständige wie für eine abhängige Tätigkeit. Die Verpflichtung, persönlich tätig zu werden, spreche nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit. Es verstehe sich von selbst, dass eine effektive Kundenbetreuung nicht möglich sei, wenn ständig wechselnde Personen auftauchten. |
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| | den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Januar 2016 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) für sie im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Mai 2015 um eine selbstständige Tätigkeit gehandelt hat. |
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| | Zur Begründung verweist sie auf ihre bisherigen Ausführungen. |
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| | Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. |
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| | Die Kammer hat den Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2017 persönlich befragt. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. |
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