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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Beklagte schuldet den Klägern gemäß § 346 Abs. 1 BGB Rückzahlung der geleisteten Anzahlung. Auf das zwischen den Parteien am 11.01.2002 geschlossene Geschäft ist das BGB in der nunmehr geltenden Fassung anzuwenden, § 5 zu Art. 229 der Überleitungsvorschrift zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
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Die von den Klägern ausgesprochene Anfechtung des Geschäfts führt nicht zur Vertragsauflösung, § 123 BGB. Die Kläger haben Arglist des Beklagten zwar behauptet, nicht aber näher substantiiert und unter Beweis gestellt.
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Die Kläger sind wirksam vom Gesamtgeschäft zurückgetreten. Der Beklagte schuldet deshalb gemäß § 346 Abs. 1 BGB Rückzahlung der von den Klägern erbrachten Anzahlung.
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a) Die Kläger sind vom Kaufgeschäft wirksam zurückgetreten. Es kann offen bleiben, ob der Vertrag über die gemäß Angebot des Beklagten verkauften "Küchenteile" eine teilbare Leistung enthält oder ob entsprechend der Vorstellung der Kläger eine "Küche" verkauft ist. Da der Beklagte zur Lieferung der bestellten Kühl/Gefrierkombination nicht in der Lage ist und die Kläger eine Teilleistung nicht entgegengenommen haben, sind sie angesichts der bestehenden Teilunmöglichkeit berechtigt, die Leistung des Beklagten insgesamt abzulehnen §§ 323 Abs. 5, 266 BGB. Die Frage einer Teilbarkeit einer Leistung tritt nämlich nur auf, wenn der Gläubiger die Teilleistung angenommen hat. Hat er sie gemäß § 266 BGB zurückgewiesen, liegt ein Fall vollständiger Nichtleistung vor. Das Rücktrittsrecht erstreckt sich in diesem Fall auf den gesamten Vertrag (Heinrichs, in Palandt BGB-Kommentar, § 323 Rdn. 24). Angesichts des bestehenden Teilunvermögens des Beklagten bedurfte es einer Fristsetzung nicht. Eine dem Beklagten gesetzte Frist zur Erfüllung ist zudem ungenutzt verstrichen.
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b) Die Kläger sind nicht ausnahmsweise zur Entgegennahme einer Teilleistung verpflichtet.
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Eine solche Verpflichtung ist insbesondere nicht aus der Vereinbarung der Parteien herzuleiten. Allerdings wäre eine vertragliche Abrede, wonach Teilleistungen oder Ersetzungsbefugnisse gewährt wurden, wirksam (vgl. Heinrichs a.a.O., § 266 Rdn. 5). Der Beklagte konnte aber nicht beweisen, dass die Vertragsurkunde bezüglich der in das Kaufgeschäft einbezogenen Kühl-/Gefrierkombination in der Form unvollständig ist, dass ein Liefervorbehalt oder ein Änderungsrecht zwischen den Parteien wirksam vereinbart wurde. Die Zeugin bekundete zwar, die Kläger seien sich darüber im Klaren gewesen, dass die Kühl-/Gefrierkombination nicht mehr hergestellt werde und beschafft werden müsse. Die Zeugin konnte aber keine klare Aussage dazu machen, was gelten sollte, wenn der für unwahrscheinlich gehaltene Fall einer nicht Lieferbarkeit eintreten sollte. Die Zeugin war im Übrigen bei den eigentlichen Vertragsverhandlungen am 11. Januar 2002 nicht anwesend. Insgesamt sind ihre Bekundungen nicht geeignet, die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde zu widerlegen.
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Die Kläger sind auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht verpflichtet, den restlichen Vertrag auszuführen. Ein Gläubiger darf allerdings eine Teilleistung nicht ablehnen, wenn ihm die Annahme der restlichen Leistung bei verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interesse zuzumuten ist (Heinrichs, a.a.O. Rdn. 8 m.w.N.). Das Gericht konnte bei der Anhörung der Parteien nicht klären, worauf es beruht, dass das vereinbarte FORUM-Gerät nicht geliefert werden kann. Der Beklagte hat insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass die sein Unvermögen zur Lieferung auf das Verhalten der Kläger zurückzuführen ist.
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Da die bestellte Kühl-/Gefrierkombination wertmäßig etwa ein Viertel der Gesamtbestellung ausmacht, ist § 434 Abs. 3 BGB auf des Teilunvermögen des Beklagten nicht anwendbar.
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Das Urteil ist gemäß § 709 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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