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Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Schlussurteil vom 26. November 2003 ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG), denn die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung des im Jahre 1977 begründeten Arbeitsverhältnisses. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig vor Ablauf der auf den fristgerechten Antrag hin verlängerten Frist zur Berufungsbegründung ordnungsgemäß ausgeführt worden.
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Auch wenn für den Kläger sowohl durch seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten durch den am 15. Dezember 2003 beim Landesarbeitsgericht eingereichten Schriftsatz als auch durch seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit dem am 30. Dezember 2003 im Original und am Folgetag als Fax zum Berufungsgericht gelangten Schriftsatz das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden ist, handelt es sich dabei nur um eine Berufung. Während nach der alten Rechtslage jede Erklärung, es werde Berufung eingelegt, eine selbstständige Frist zur Begründung des Rechtsmittels auslöste (vgl. BAG, Urteil v. 17. Oktober 1995 – 3 AZR 863/94, AP Nr. 66 zu § 518 ZPO), weil der Lauf der Begründungsfrist mit der Einlegung der Begründung begann, beginnt die zweimonatige Begründungsfrist nach der Änderung des § 66 Abs. 1 ArbGG durch Art. 30 Nr. 8 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 [1915]) mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils des Arbeitsgerichts. Sie endete somit unabhängig davon, dass mehrfach Berufung eingelegt worden ist, an sich mit Ablauf des 06. Februar 2004. Auf den rechtzeitig gestellten Antrag hin ist die Frist zur Berufungsbegründung durch Verfügung vom 29. Januar 2004 bis zum 02. März 2004 verlängert worden. Der Begründungsschriftsatz ist am 01. März 2004 dem Landesarbeitsgericht per Telefax übermittelt worden. Die somit gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässige Berufung ist jedoch in der Sache ohne Erfolg.
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Nachdem die beiden weiteren von der Beklagten erklärten Kündigungen nach der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts durch sein Teilurteil vom 19. März 2003 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst haben, ist dieses durch die ordentliche personenbedingte Kündigung vom 19. September 2002 mit dem 31. März 2003 beendet worden. Die Angriffe des Klägers gegen das klageabweisende Schlussurteil sind zum Teil völlig unzureichend und zum Teil nicht hinreichend substanziiert ausgeführt worden.
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1. Soweit sich der Kläger auch im zweiten Rechtszug damit begnügt, die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats zu bestreiten, kann er damit nicht gehört werden. Während der Kläger mit seiner Klagschrift vom 18. September 2002, mit welcher er sich gegen die außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung vom 16. September 2002 gewandt hat, noch geltend gemacht hat, eine Beteiligung des Betriebsrats habe vor dem die außerordentliche Kündigung angeblich begründenden Anlass stattgefunden, hat er nach der Vorlage des mehrere Seiten umfassenden Anhörungsschreibens vom 05. September 2002 die beabsichtigte personenbedingte Kündigung betreffend und die fehlende Stellungnahme des Betriebsrats vom 12. September 2002 dazu schriftsätzlich nicht Stellung genommen. Hat der Arbeitgeber den Anhörungsbogen und die Stellungnahme des Betriebsrats vorgelegt, genügt der klagende Arbeitnehmer seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 138 Abs. 2 ZPO nicht, wenn er lediglich pauschal die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bestreitet. Begnügt sich der Arbeitnehmer wie vorliegend der Kläger mit der unsubstanziierten Beanstandung der Betriebsratsanhörung, so ist sein Vorbringen unbeachtlich (vgl. BAG, Urteil v. 20. Januar 2000 – 2 AZR 379/99, AP Nr. 38 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; Urteil v. 16. März 2000 – 2 AZR 75/99, AP Nr. 114 zu § 102 BetrVG 1972). Die Kündigung vom 19. September 2002 ist daher nicht bereits nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.
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2. Das Arbeitsgericht ist unter Berücksichtigung der höchstrichterlich aufgestellten Grundsätze, nach denen die Wirksamkeit einer aus krankheitsbedingten Gründen erklärte Kündigung zu prüfen ist, zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, die noch streitgegenständliche Kündigung vom 19. September 2002 zum 31. März 2003 habe das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Die vom Kläger dagegen vorgebrachten Angriffe sind nicht geeignet, seiner Berufung zum Erfolg zu verhelfen.
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a) Bei einer Kündigung wegen wiederholter krankheitsbedingter Fehlzeiten hat der Arbeitgeber wie gegenüber dem Betriebsrat auch im Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung die Fehlzeiten nach Zahl, Dauer und zeitlicher Abfolge genau zu bezeichnen. Hinsichtlich der anzustellenden Prognose können häufige Erkrankungen in der Vergangenheit für ein entsprechendes Erscheinungsbild in der Zukunft sprechen (vgl. BAG, Urteil v. 06. September 1989 – 2 AZR 19/89, AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Für eine Prognose scheiden solche Erkrankungen in der Vergangenheit aus, bei denen keine Wiederholungsgefahr besteht, weil sie entweder ausgeheilt sind, es sich um einmalige Ereignisse handelt oder sie auf Unfällen beruhen (vgl. BAG, Urteil v. 14. Januar 1993 – 2 AZR 343/92, EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 30). Hat der Arbeitgeber die Fehlzeiten in der Vergangenheit ordnungsgemäß dargelegt und sich auf die Indizwirkung dieser Fehlzeiten für die Zukunft berufen, hat der gekündigte Arbeitnehmer die Indizwirkung durch entsprechendes Vorbringen zu erschüttern.
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Vorliegend hat die Beklagte sowohl in dem an den Betriebsrat gerichteten Anhörungsschreiben als auch in der Klagerwiderung die Fehlzeiten des Klägers seit dem Jahr 1995 nach der Anzahl, der Dauer und der zeitlichen Abfolge vorgetragen, wobei sie für die Jahre ab 1999 die durch Arbeitsunfälle verursachten Arbeitsunfähigkeitszeiten gesondert ausgewiesen hat. Die Beklagte hat sich auch darauf berufen, die in der Vergangenheit aufgetretenen Fehlzeiten indizierten eine negative Gesundheitsprognose für die Zukunft. Der Kläger hat als Erwiderung darauf vortragen lassen, die aufgeführten krankheitsbedingten Fehlzeiten würden nicht bestritten, sie seien im Wesentlichen auf Bandscheibenbeschwerden zurückzuführen. Das Arbeitsgericht, welches bezüglich der beiden den Kläger behandelnden, von ihrer Schweigepflicht entbundenen Ärzte eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage gemäß Beschluss vom 27. August 2003 angeordnet hat, ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl die im Vordergrund stehenden Beschwerden der Wirbelsäule als auch die Lungenbeschwerden den Schluss rechtfertigten, es sei auch künftig mit Fehlzeiten mindestens im Rahmen von vierzig Arbeitstagen pro Jahr zu rechnen. Diese Feststellung bekämpft der Kläger erfolglos als unrichtig. Weder ist den Stellungnahmen der beiden Ärzte noch dem vom Kläger vorgelegten Computerausdruck der Krankenkasse zu entnehmen, die Arbeitsunfähigkeitszeiten in der Vergangenheit seien überwiegend auf andere Ursachen als auf Rückenleiden und Asthma Bronchiale/chronischen Husten zurückzuführen. Während der eine Arzt (Dr. M.) nur Rückenschmerzen und chronischen Husten erwähnt, führt der andere Arzt (R.) zwar diverse Probleme wie akute Infekte, Kreuzschmerzen, Handgelenksprobleme, Verstauchung Sprunggelenk an, aber weder der Arzt noch der Kläger führen konkret an, bei welchen Erkrankungen keine Wiederholungsgefahr bestehen soll. Soweit der Kläger pauschal auf den Inhalt der von ihm im zweiten Rechtszug vorgelegten Computerausdrucke der Krankenkasse die Jahre 1993 bis 2003 betreffend verweist, genügt er zum einen damit nicht der ihm obliegenden Darlegungslast und zum anderen ergibt sich daraus das Gegenteil dessen, was der Kläger behauptet. Kreuzschmerzen werden darin noch im Jahre 2003 aufgeführt und das angeblich wegen Aufgabe des Rauchens im Jahre 1999 nicht mehr bestehende Leiden Asthma Bronchiale/chronischer Husten sind noch für die Jahre 2001 und 2002 als Krankheitsursachen in dem Computerausdruck aufgeführt.
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b) Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, die beiden vom Arbeitsgericht eingeholten Stellungnahmen der den Kläger behandelnden Ärzte seien nicht geeignet, die von der Beklagten geltend gemachte negative Zukunftsprognose zu beweisen. Die Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin und Sportmedizin ist nicht deswegen von persönlichen Antipathien beeinflusst, weil darin zum einen auf auffallend lange Rekonvaleszenz verwiesen worden ist und der Zusatz „Arbeitsplatzprobleme“ mit einem Fragezeichen versehen worden ist und zum anderen bezüglich der nachweisbaren degenerativen Veränderungen der LWS ausgeführt worden ist, seit dem Jahre 1995 seien mehr als 300 Tage Arbeitsunfähigkeit angefallen. Der Kläger hat in den Jahren 1998 bis zur Kündigung insgesamt 415 krankheitsbedingte Fehltage aufzuweisen. Wenn der Arzt in seiner Stellungnahme auch die Jahre vor 1998 einbezieht, so ergibt sich daraus keine Antipathie, wohl aber das langjährige Bestehen dieser Erkrankung.
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Nicht deswegen, weil der andere Arzt in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, eine genauere Beurteilung würde eine erneute Untersuchung erfordern, war das Arbeitsgericht gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Mediziner Dr. M. hat zu der ihm vorgelegten Beweisfrage, welche Zukunftsprognose hinsichtlich des Auftretens gleichartiger Arbeitsunfähigkeitszeiten gestellt werden könne, ausgeführt, wegen des schweren degenerativen LWS-Schadens seien auch in Zukunft Arbeitsunfähigkeitszeiten zu erwarten. Zwar sind von dem Arzt keine zeitlichen Angaben gemacht worden. Dies war angesichts der Art der Erkrankung und der hohen Fehlzeiten in der Vergangenheit auch nicht erforderlich, denn bei einem schweren degenerativen LWS-Schaden ist eine Ausheilung nicht zu erwarten.
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c) Der Schlussfolgerung des Klägers, die Feststellungen der beiden befragten Mediziner seien objektiv nicht richtig, weil ihm wiederholt ärztlicherseits erklärt worden sei, es sei kein ernsthafter Wirbelsäulenschaden, welcher seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, vorhanden, verkennt nicht nur die Rechtslage; die Schlussfolgerung kann auch nicht aus den eingereichten Unterlagen abgeleitet werden.
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So verkennt der Kläger schon grundsätzlich, dass die Wirksamkeit einer Kündigung nur nach den objektiven Verhältnissen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beurteilt werden kann. Später eintretende Veränderungen bezüglich der Kündigungsgründe können die Wirksamkeit einer Kündigung nicht hindern (vgl. BAG, Urteil v. 27. Februar 1997 – 2 AZR 160/96, AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung). Auch für die Beurteilung einer krankheitsbedingten Kündigung ist allein auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abzustellen (vgl. BAG, Urteil v. 15. August 1984 – 7 AZR 536/82, AP Nr. 16 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; Urteil v. 29. April 1999 – 2 AZR 431/98, BAGE 91, 217 = AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
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Der Kläger kann sich somit weder auf das Attest eines Facharztes für Innere Medizin vom 22. Januar 2004 noch auf den Inhalt der Entlassungsmitteilung vom 03. Februar 2004 der Reha-Klinik Ü. berufen, denn sowohl in dem Attest als auch in der Entlassungsmitteilung wird auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung, nicht jedoch auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 19. September 2002 abgestellt.
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Inhaltlich nimmt das Attest des Facharztes für Innere Medizin zu den degenerativen Veränderungen der LWS überhaupt keine Stellung. Aus dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik ergibt sich, dass die Kurmaßnahme des Hausarztes auf Grund der Diagnosen Adipositas (Fettleibigkeit) und Asthma Bronchiale befürwortet worden ist. Das Heilverfahren ist auf Anraten eines Anwalts und auf Veranlassung des Hausarztes durchgeführt worden. Hinsichtlich der von den beiden zur schriftlichen Stellungnahme vom Arbeitsgericht aufgeforderten Ärzte festgestellten „nachweisbaren degenerativen Veränderungen der LWS“ werden in dem Entlassungsbericht, der zu einer nahezu neunzehn Monate nach der Kündigung durchgeführten Kurmaßnahme erstellt worden ist, als vorhandene Beschwerden solche bei langem Sitzen im LWS-Bereich angeführt, bezüglich des Bewegungsapparats eine leichte skoliotische WS mit Schulter- und Beckenhochstand links bei physiologischer Krümmung der Sagittalebene diagnostiziert und als Rehabilitationsdiagnosen u. a. redizivierende Dorsalgien (= in Abständen wiederkehrende Rückenbeschwerden) genannt. Unter dem Punkt „Sozialmedizinische Epikrise“ lautet es, der Kläger sei einvernehmlich arbeitsfähig entlassen, er sei für seine bisher ausgeübte Tätigkeit als angelernter Maschinenformer ohne Einschränkung vollschichtig belastbar und ihm seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittelschwere Tätigkeiten ohne Einschränkungen vollschichtig zuzumuten. Die in dem Entlassungsbericht angeführte Tätigkeit „angelernter Maschinenformer“ steht nicht in Übereinstimmung mit der dem Kläger unstreitig obliegenden Tätigkeit eines „Entkerners“, bei welcher ein Presslufthammer und ein Kran zu benutzen und eine unergonomische Haltung einzunehmen war. Anhaltspunkte dafür, dass die den Entlassungsbericht zu verantwortende Person dieselben Kenntnisse bezüglich des Arbeitsplatzes, auf dem der Kläger eingesetzt war, hatte, wie der Arzt für Arbeitsmedizin, sind nicht ersichtlich. Dieser Arzt hat in seinem Schreiben vom 23. September 2003 vielmehr den Arbeitsplatz angeführt, den der Kläger zuletzt ausfüllen sollte, und bemerkt, die Arbeit könne als mittelschwer bis sehr schwer eingestuft werden. Der Entlassungsbericht der Reha-Klinik ist folglich von anderen als den tatsächlich gegebenen Verhältnissen ausgegangen.
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3. Die mangelnde ausreichende Darlegung der jeweiligen Ursachen für die einzelnen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wirkt sich auch hinsichtlich der zweiten Prüfungsstufe aus, bei er es darauf ankommt, dass die prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen werden. Als eine Art der Beeinträchtigung kommt eine erhebliche wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers in Betracht. Davon ist auszugehen, wenn für die Zukunft mit immer neuen, außergewöhnlich hohen Entgeltfortzahlungskosten zu rechnen ist, die für jährlich jeweils einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen aufzuwenden sein werden. Die Beklagte hat in dem von ihr angeführten Zeitraum 1995 bis 2002 insgesamt Entgeltfortzahlung in Höhe von 44.496,68 EUR geleistet und damit jährlich im Durchschnitt 1,93 Monatslöhne. Da das Arbeitsgericht zutreffend auch für die Zukunft von Fehlzeiten von mindestens vierzig Arbeitstagen pro Jahr ausgegangen ist, überschreiten die zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten den maßgeblichen Zeitraum von sechs Wochen.
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4. Schließlich lässt die Interessenabwägung des Arbeitsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen. Das Arbeitsgericht hat sowohl das Lebensalter als auch die Beschäftigungsdauer wie auch die Unterhaltspflichten und die Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt. Demgegenüber führt der Kläger keine Gesichtspunkte an, die zusätzlich hätten Berücksichtigung finden müssen. Im Gegenteil stehen der bisherigen Beschäftigungsdauer von 25 Jahren weitere 20 Jahre gegenüber, die der Kläger bis zum Eintritt des regelmäßigen Rentenalters noch zurücklegen müsste, so dass die Beklagte über einen sehr langen Zeitraum mit erheblichen Entgeltfortzahlungskosten belastet würde.
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Soweit der Kläger geltend macht, die Rückenbeschwerden seien gerade infolge der Belastung am Arbeitsplatz aufgetreten, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. Die Beklagte hat unbestritten geltend gemacht, der Kläger könne mangels vorhandener freier Arbeitsplätze nicht auf einem anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz eingesetzt werden, so dass sich weder die Grundlage der Gesundheitsprognose noch die bezüglich der wirtschaftlichen Belastung der Beklagten ändert.
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1. Da der Kläger somit mit seiner Berufung gegen das seine Klage abweisende Schlussurteil des Arbeitsgerichts keinen Erfolg haben konnte, hat er die dadurch entstandenen Kosten gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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2. Ein Rechtsmittel ist gegen dieses Berufungsurteil nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbstständig durch den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
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