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| | Die zulässige Klage ist in voller Höhe begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch (auf Zahlung der Rechnung vom 22.6.2007) in Höhe von 654,37 EUR abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 EUR, somit ein Anspruch auf Zahlung von 504,37 EUR zu, §§ 12 Abs. 1 Nr. I e , 13 Abs. 9 AKB 2001. |
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| | Danach ist die Beklagte zum Ersatz des durch Marderbiss an den Kabeln entstandenen Schadens verpflichtet; dieser Schadensersatzanspruch erfasst die Rechnung der Daimler Chrysler AG in voller Höhe (abzgl. der vereinbarten Selbstbeteiligung). |
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| | Unstreitig wurden durch Marderbiss Kabel am versicherten Fahrzeug des Klägers beschädigt, die zur Lambdasonde des Fahrzeugs führen. |
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| | Unstreitig war ebenfalls zum Austausch dieser Kabel ein Austausch der Lambdasonde/eine Erneuerung derselben erforderlich. |
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| | Es ist für das Gericht nicht erkennbar, von Beklagtenseite auch nicht dargetan, dass ein separater Austausch der beschädigten Kabel ohne einen Austausch der Lambdasonde technisch möglich bzw. wirtschaftlich sinnvoll (mit Kosten, die unter den hier geltend gemachten Kosten hätten liegen müssen), gewesen wäre. |
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| | Auch das Gericht erachtet in einem solchen Fall § 12 AKB 2001 für eindeutig; danach sind durch Marderbiss (unmittelbar) verursachte Schäden von dem Versicherungsschutz erfasst, (unmittelbar) verursachte Schäden an den Kabeln, Schläuchen und Leitungen sind von Beklagtenseite zu ersetzen; dieser und nur dieser Schadensersatzanspruch wird vorliegend vom Kläger geltend gemacht. |
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| | Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat grds. den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Schaden nicht eingetreten wäre, § 249 BGB; im Ergebnis hat also die Beklagte die Kosten zu ersetzen, die erforderlich sind, um den entstandenen Schaden zu beheben. |
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| | Sind für eine derartige Schadensbehebung jedoch technisch zwingend weitere Teile auszutauschen und zu erneuern, besteht ein derartiger, untrennbarer Zusammenhang, dann gehört auch dieser Austausch und diese Erneuerung zu den unmittelbaren Schadensbehebungskosten, sind diese Kosten damit ebenfalls von Beklagtenseite zu ersetzen. |
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| | Vorliegend ist der geltend gemachte Schaden weder bei der Reparatur, noch bei den entstehenden Kosten gerade nicht teilbar, auch die Beklagte trägt zu einer Teilbarkeit nichts vor - mit Interesse wäre einer derartigen Berechnung entgegengesehen worden, die die Beklagte mit dem einfachen Hinweis unterlässt, der Schaden liege mit Sicherheit unter der vereinbarten Selbstbeteiligung. |
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| | Für die Entscheidung spielt es letztlich auch keine Rolle, dass diese Austausch- bzw. Erneuerungsnotwendigkeit ggfs. eine Eigenart des betreffenden Fahrzeugtyps darstellt (was von Klägerseite jedoch bestritten wird), da die Beklagte diesen konkreten Typ auch versichert hat und es als Versicherer in der Hand hat, bei Typbesonderheiten höhere Prämien zu vereinbaren. |
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| | Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite macht der Kläger hier gerade keinen „Folgeschaden aller Art“ im Sinne des § 12 AKB 2001 geltend, sondern eben den unmittelbar durch den Marderbiss an den Kabeln verursachten Schaden, für dessen Behebung eben die durchgeführten Maßnahmen / Reparaturleistungen mit den damit verbundenen Kosten erforderlich sind. |
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| | Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, weshalb technische Entwicklungen, die dazu führen, dass in immer stärkerem Umfange ganze Teilbereiche bei einem Schaden ausgetauscht und gewechselt werden müssen und eine separate Reparatur gerade nicht mehr möglich ist, einseitig zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen sollen. Derartige Entwicklungen dienen in aller Regel der Vereinfachung von Arbeitsvorgängen bei der Reparatur und damit im Versicherungsfall durch die damit verbundene Zeit- und Kostenersparnis auch den Versicherungen. |
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| | Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht die von Beklagtenseite zitierte Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg sowie die Stellungnahme des Ombudsmann für Versicherungen vom 8.3.2006 für falsch; zu folgen war im Ergebnis der von Klägerseite zitierten Entscheidung des AG Zittau (r+s 2007, 318). |
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| | Die Berufung gegen das Urteil war zuzulassen, um in dieser grundsätzlichen Rechtsfrage eine einheitliche Rechtsprechung zu erreichen, § 511 Absatz 4 ZPO. |
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