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Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet.
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Der Klägerin steht weder aus §§ 985, 546 BGB noch aus einem anderen Rechtsgrund ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gegen die Beklagten zu, da die im Schreiben vom 22.10.2007 ausgesprochene ordentliche Eigenbedarfskündigung mangels alleiniger Aktivlegitimation der Klägerin unwirksam ist.
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1. Zwischen den Parteien war zuletzt unstreitig, dass den Beklagten vom damaligen Vermieter neben der streitgegenständlichen Wohnung auch die beiden im Lageplan mit der Nr. 4 gekennzeichneten und links bzw. rechts neben dem Fahrradkeller befindlichen Kellerräume sowie der mit der Nr. 3 gekennzeichnete Keller unterhalb der Treppe und oberhalb des Kellers Nr. 4 zur entgeltlichen Nutzung überlassen worden waren, und dass die Beklagten die besagten Kellerräume auch seit Anbeginn des Mietverhältnisses im Jahre 1980 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durchgängig nutzten. Im Zuge der Umwandlung der in dem streitgegenständlichen Anwesen gelegenen Wohnungen in Eigentumswohnungen im Jahre 1998 wurde die streitgegenständliche Wohnung zunächst von einem Herrn A. erworben, welcher in Insolvenz fiel. Der Insolvenzverwalter veräußerte die streitgegenständliche Wohnung mit notariellem Kaufvertrag vom 04.07.2007 an die Klägerin, welche am 16.10.2007 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Gleichzeitig wurden die beiden mitvermieteten und mit der Nr. 4 gekennzeichneten Kellerräume, die die Beklagten durchgängig nutzten, dem Sondereigentum der Klägerin zugewiesen.
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Der mit der Nr. 3 gekennzeichnete Kellerraum unterhalb der Treppe nahm jedoch ein anderes Schicksal. Er wurde dem Sondereigentum einer anderen Eigentumswohnung zugeschlagen und steht derzeit unstreitig im Eigentum des Ehepaars ... die diesen zusammen mit einer ebenfalls im Anwesen gelegenen Eigentumswohnung schon vor mehreren Jahren erworben hatten. Damit traten jedoch die Eheleute ... zusammen mit der Klägerin in das mit den Beklagten bestehende Mietverhältnis ein, so dass die Klägerin eine rechtsgeschäftliche, auf die Beendigung des Mietverhältnisses gerichtete Erklärung wie die ordentliche Kündigung vom 22.10.2007 nicht alleine aussprechen konnte, sondern auf die Mitwirkung der anderen Vermieter - der Eheleute ... - angewiesen war (vgl. hierzu Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Auflage 2004, § 566 BGB Rn 74, 77).
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2. Es ist zwar zutreffend, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.04.1999 (VIII ARZ 1/98 - NZM 1999, 553 ff) in bestimmten Fällen bei der Umwandlung einer in einem Anwesen gelegenen Wohnung in jeweils selbständiges Wohnungseigentum (Sondereigentum) für eine einschränkende Anwendung des § 571 a. F. (entspricht § 566 BGB der jetzigen Fassung) plädiert hat, der dem Rechtsentscheid zugrunde liegende Sachverhalt trifft auf den hier vorliegenden Fall jedoch nicht zu.
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Während im dort zu entscheidenden Fall ein anfangs ebenfalls zu einer Wohnung gehörender Kellerraum in dinglicher Hinsicht ein anderes Schicksal nahm und im Rahmen der Teilungserklärung dem Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer zugeschlagen wurde, steht im hier zu entscheidenden Fall der mit der Nr. 3 gekennzeichnete und von Anfang an den Beklagten zur Nutzung überlassene unterhalb der Kellertreppe gelegene Kellerraum nicht im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer, sondern wurde (ähnlich wie die beiden mit Nr. 4 gekennzeichneten Kellerräume, die im Rahmen der Teilungserklärung dem Wohnungseigentum der Klägerin zugeschlagen wurden) dem von den Eheleuten ... erworbenen Sondereigentum an einer anderen Wohnung im Anwesen zugeordnet, weshalb die Argumentation des Bundesgerichtshofs auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann.
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Grund für die einschränkende Anwendung des § 566 BGB n. F. war für den BGH die aufgrund der Vervielfältigung der Vermieterstellung auftretenden Erschwernisse im Mietverhältnis, so vor allem die Tatsache, dass der Mieter seine Mietzahlung nur an alle eintretenden Erwerber erbringen könne und durch eine Zahlung an nur einen Vermieter von seinen Verpflichtungen nicht frei werde bzw. die Unannehmlichkeiten auf Vermieterseite, die daraus resultieren, dass Willenserklärungen in Bezug auf das Mietverhältnis ebenfalls nur gemeinschaftlich abgegeben werden könnten, was bei Wohnungseigentumsgesellschaften mit mehreren 100 Mitgliedern nicht praktikabel sei.
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Der Bundesgerichtshof hat jedoch in besagter Entscheidung und unter Bezugnahme auf die vom vorlegenden Kammergericht noch vertretene weitergehende Auffassung ausdrücklich angeführt, dass gerade kein Bedürfnis bestehe, sämtliche Fälle der Übertragung von Miteigentum aus dem Anwendungsbereich von § 566 Abs. 1 BGB auszuklammern, sondern die von ihm praktizierte eingeschränkte Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB seinen Grund alleine in der infolge der Überführung des Kellerraumes in Gemeinschaftseigentum eingetretenen Vervielfältigung der Vermieterstellung hatte (vgl. unter III 4 b, 5 b der Gründe).
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Daher kann der von der Klägerin vertretenen Auffassung, es könne keinen Unterschied machen, ob ein ursprünglich mitvermieteter Raum nunmehr infolge der Umwandlung Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer oder Sondereigentum nur eines Eigentümers geworden sei, nicht beigepflichtet werden.
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3. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.09.2005 (VIII ZR 399/03 - NJW 2005, 3781 ff) nunmehr ausdrücklich ausgesprochen. Dort ging es um eine anfangs zusammen mit einer Garage vermietete Wohnung, wobei die Wohnung selbst von dem dortigen Beklagten erworben wurde, während an der Garage ein Sondernutzungsrecht begründet und dieses einer im Eigentum des dortigen Klägers stehenden Wohnung zu Sondereigentum zugeordnet wurde. In einem solchen Fall, wenn es also mangels Überführung eines unter § 566 Abs. 1 BGB fallenden Raumes in Gemeinschaftseigentum nicht zu einer Multiplikation auf Vermieterseite kommt, sei § 566 Abs. 1 BGB nicht einschränkend auszulegen, sondern dergestalt anzuwenden, dass sowohl der Erwerber der Wohnung als auch der Erwerber der Garage/des Stellplatzes in den mit den Mietern abgeschlossenen Vertrag eintreten. Die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 28.04.1999 erläuterten Erschwernisse, die das Gericht damals zu einer einschränkenden Auslegung des § 566 Abs. 1 BGB veranlassten, seien im Fall der bloßen Verdoppelung der Vermieterstellung zu vernachlässigen, da der Mieter in vielen Fällen mit mehreren Personen als Vertragspartner zu tun habe (Ehegatten, Miterbengemeinschaften etc.), wobei es zu keinen besonderen Schwierigkeiten zwischen den Vertragsparteien komme.
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Genauso liegt der Fall hier. Durch den Erwerb der Wohnung, der auch der an die Beklagten mitvermietete Kellerraum mit der Nr. 3 unterhalb der Treppe zugeordnet war, traten die Eheleute ... ebenso wie die Klägerin gemäß § 566 Abs. 1 BGB in das mit den Beklagten bestehende Mietverhältnis ein, weshalb die alleine von der Klägerin ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 22.10.2007 unwirksam war.
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4. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es hierbei nicht darauf an, ob es sich bei dem Kellerraum mit der Nr. 3 um ein kleines, so genanntes „Kellerloch“ ohne Fenster und betonierten Kellerboden handelt. Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass § 578 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BGB die Anwendbarkeit des § 566 BGB nicht von der Größe und Beschaffenheit der Räumlichkeiten abhängig macht, zum anderen auch daraus, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.04.1999 die einschränkende Anwendung des § 566 BGB alleine mit der Tatsache der Überführung des Kellerraumes in Gemeinschaftseigentum begründet hat und nicht damit, dass es sich bei dem Raum um einen Kellerraum handelte.
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Auch die von der Klägerin angesprochene untergeordnete Rolle des mit der Nr. 3 gekennzeichneten Kellerraumes im Rahmen des Mietvertrages vom 18.09.1980 vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen, da die §§ 741 ff BGB, die nach dem BGH auf die Stellung der neueintretenden Erwerber in das Mietverhältnis anwendbar seien ebenfalls nicht nach der Größe oder der Bedeutung einzelner Anteile differenzieren, zumindest nicht, wenn es um die generelle Anwendbarkeit der Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft geht.
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Dass die Eigentümer des Kellerraums Nr. 3, die Eheleute ..., damit einverstanden sind, dass die Klägerin über den Keller mit der Nr. 3 verfügt, zeigt vielmehr, dass es der Klägerin ein Leichtes gewesen wäre, auch deren Mitwirkung hinsichtlich der von allen Vertragsparteien auf Vermieterseite zu erklärenden Kündigung zu erlangen. Da sie dies nicht getan hatte, war die Klage mangels wirksamer Kündigung abzuweisen.
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