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Die als Anfechtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben; denn sie sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, also nach den § 812 ff. BGB, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
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Ob der Klägerin zuviel Versorgungsbezüge gezahlt wurden, richtet sich nach § 53 BeamtVG. Dass nach dieser Vorschrift - auch bei der Hinterbliebenenversorgung - Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist, wenn eine bestimmte Höchstgrenze überschritten ist, unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 = NVwZ 2004, 1361 = juris, Rdnr. 30 ff. und hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 - ZBR 2008, 91) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (OVG NW, Urt. v. 05.03.2009 - 1 A 2560/07- juris). Der Gesetzgeber darf auf diese Weise eine Über- bzw. Doppelversorgung des Empfängers von Versorgungsbezügen für die Zeit bis seinem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand stark beschränken.
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Eine bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG gehört zu dem bei der Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen. § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG, der durch das Versorgungsreformgesetz 1998 eingefügt wurde, bestimmt dies ausdrücklich (ebenso schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.1995 - 11 S 2198/94 - juris zu § 54 SVG a.F., der hinsichtlich des Einkommensbegriffs § 53 BeamtVG a.F. entsprach).
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die der Klägerin Anfang Juli 2003 gezahlte Abfindung aber nicht als Einkommen in den ersten sechs Monaten des Jahres 2003 zu berücksichtigen. Sie kann vielmehr erst ab dem Juli 2003 anteilig angerechnet werden. Dabei ist sie - über das Kalenderjahr 2003 hinaus - auf mindestens zwölf Monate aufzuteilen. Ob eine Ruhensberechnung für diesen Zeitraum noch einen Anrechnungsbetrag ergibt, braucht die Kammer nicht zu klären, weil der angefochtene Rückforderungsbescheid von einer angenommenen Überzahlung allein in den ersten sechs Monaten des Jahres 2003 ausgeht. Im Übrigen erscheint jedenfalls für die folgenden sechs Monate eine Überzahlung von Versorgungsbezügen an die Klägerin als ausgeschlossen, weil diese von Juli bis Dezember 2003 neben ihren Versorgungsbezügen und der anteiligen Abfindung nach Lage der Akten keine positiven Einkünfte erzielt hatte und damit die Einkommenshöchstgrenze von 5.707,55 EUR (vgl. die Berechnung VAS 163) für diesen Zeitraum nicht überschritten ist.
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Nach Auffassung der Kammer ist eine an kündigungsschutzrechtlichen Grundsätzen orientierte Abfindung bei einer Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG als Einkommen den Monaten zuzuordnen, in denen der Versorgungsempfänger wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes voraussichtlich Einkommensminderungen hinnehmen muss. Soweit in vereinzelten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten wird (vgl., im Einzelnen unterschiedlich argumentierend, VG Gießen, Urt. v. 30.03.2006 - 5 E 1435/05 - juris; Bayer. VG München, Urt. v. 27.01.2005 - M 12 K 03.35542; VG Hannover, Urt. v. 16.10.2007 - 2 A 2428/06 -; VG Göttingen, Urt. v. 24.06.2004 - 3 A 3449/02 - juris), folgt dem die Kammer nicht.
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Nach allgemeinen Grundsätzen ist bei der Ruhensberechnung darauf abzustellen, für welchen Zeitraum ein Einkommen bestimmt ist, gleich ob dies im Einzelfall zu einer Besserstellung des Versorgungsberechtigten führt oder nicht (BVerwG, Urt. v. 12.06.1975 - II C 45.73 - Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 1 zu einem für mehrere Monate gezahlten Urlaubsgeld; ebenso BVerwG, Beschl. v. 31.03.2000 - 2 B 67.99 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 10).
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Ob eine Zuordnung einer einmalig gezahlten Abfindung auch nach Inkrafttreten von § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG 1998 erfolgen kann, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Der Wortlaut der Vorschrift gibt hierauf keine Antwort. Zwar bestimmt § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG, dass das Erwerbs- und das Erwerbsersatzeinkommen bei der Ruhensberechnung monatsbezogen berücksichtigt werden. Satz 5 der Vorschrift sagt, dass dann, wenn Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf, anzusetzen sei.
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Dies schließt aber nicht aus, dass Abfindungen, die in einem Betrag ausgezahlt werden, bei der Ruhensberechnung nur für die Zukunft und ggf. auch über das Kalenderjahr hinaus auf einzelne Monate aufgeteilt werden. Die Gesetzesmaterialien sagen dazu zwar nichts aus. So verhält sich die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 53 BeamtVG 1998 nicht zur Frage der zeitlichen Zuordnung einer Abfindung (BT-Drucks. 13/9527, abgedr. bei Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG mit BeamtVG, § 53 BeamtVG Rdnr. 8f). Dies spricht dagegen, dass insoweit, insbesondere mit dem neu eingefügten § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG, eine Änderung der Rechtslage herbeigeführt werden sollte. Zuvor galt aber, dass Abfindungen nach den Umständen des Einzelfalls auf längere Zeiträume, auch über das Kalenderjahr der Zahlung hinaus, zu verteilen waren. So hatte es der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Jahr 1995 für rechtmäßig gehalten, dass eine im Jahr 1993 gezahlte Abfindung anlässlich der einverständlichen Aufhebung eines Anstellungsvertrags über 100.000 DM auf einen sehr langen Zeitraum (27 Monate) aufgeteilt und eine Ruhensberechnung für diesen (künftigen) Zeitraum vorgenommen wurde (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.1995 - 11 S 2198/94 - Juris). Im Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV), dort Nr. 53.7.1 heißt es dementsprechend im Anschluss an die Feststellung, dass Abfindungen zum Erwerbseinkommen gehörten, der Einmalbetrag werde den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen (Satz 6); abweichend davon sei nur zu verfahren, wenn die Zahlungen eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden könnten (Satz 7).
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An diese Zuordnung dürfen nach Auffassung der Kammer keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Es trifft zwar zu, dass eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG Arbeitsentgelt und kein Ersatz für (künftiges) Arbeitsentgelt ist. Sie stellt eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar, der eingetreten ist, obwohl die Kündigung ungerechtfertigt war. Auch lässt sich aus den Bemessungskriterien des § 10 Abs. 2 KSchG nicht ableiten, für welche Dauer eine solche Abfindung potentielle künftige Einkommensverluste ausgleichen soll. Wesentlich für ihre Höhe sind vor allem die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter des Arbeitnehmers. Eine Abfindung hat daneben auch Sanktionswirkung. Allerdings ist mit besonderem Gewicht auch zu berücksichtigen, welche Chancen der Arbeitnehmer besitzt, auf dem Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden, insbesondere dann, wenn die Arbeitslosigkeit schon feststeht. Dennoch muss sie nicht einem Vielfachen eines Monatsverdienstes entsprechen, auch wenn in der Praxis oft ein solcher Ansatz gewählt wird (vgl., zum Ganzen, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, beck-online, 9. Aufl. 2009, § 10 KSchG Rdnr. 1 ff.). Damit stehen Abfindungen der genannten Art keineswegs etwa Einmalzahlungen aus Aufträgen an einen selbständig Erwerbstätigen gleich, die der Gesetzgeber bei der Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG im Auge gehabt haben dürfte. Dementsprechend wertet die Rechtsordnung Abfindungen gemäß §§ 9, 10 KSchG durchaus als Einkommensersatz und löst die Schwierigkeiten der Zuordnung auf künftige Zeiträume bei fehlender näherer Bestimmung durch den Leistenden nach den Umständen des Einzelfalls, so etwa im Pfändungsrecht (vgl. § 850i ZPO und dazu Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, a.a.O. Rdnr. 11), im Wohngeldrecht, im Unterhaltsrecht oder bei der Anrechnung auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 143a SGB III). Geboten erscheint der Kammer eine solche Berücksichtigung von Abfindungen bei der Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG auch deshalb, weil ansonsten Ergebnisse zustande kämen, deren Härte kaum verständlich wäre - so würde je nach den Umständen des Einzelfalls eine im Dezember eines Jahres gezahlte Abfindung fast vollständig aufgezehrt werden - und die wie oben aufgezeigt auch im Widerspruch zur Berücksichtigung von Abfindungen in anderen Rechtsgebieten stünden.
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Die Kammer sieht keinen Anlass, genau festzulegen, auf welchen Zeitraum die Abfindung der Klägerin ab dem 01.07.2003 aufzuteilen ist. Denn das Einkommen der Klägerin in dem vorausgegangenen Beschäftigungsverhältnis und die Höhe der Abfindung lassen jedenfalls darauf schließen, dass die für die Klägerin entstehende Einkommenslücke zumindest für die Dauer der nächsten zwölf Monaten geschlossen werden sollte. Bei einer anteiligen Berücksichtigung für die Monate Juli bis Dezember 2003 überschreitet der Ruhensbetrag die Höchstgrenze nicht. Offenlassen kann die Kammer auch, ob die Berechnungsweise der Klägerin ansonsten gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG rechtmäßig wäre. Sie entspricht zwar wohl Nr. 53.7.1 Satz 6 des auszugsweise vorgelegten Entwurfs einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz, wo es heißt, dass der Einmalbetrag den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen werde (so auch VG Hannover, Urt. v. 16.10.2007 - 2 A 2428/06 -), könnte aber im Widerspruch zur Auffassung von Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 53 BeamtVG Rdnr. 46d stehen, wo es heißt, dass, wenn der Versorgungsempfänger nicht durchgängig während des gesamten Jahres beschäftigt war und er Einkommen für Zeiträume erzielt hat, die über einen Monat hinausgehen, der Jahresbetrag geteilt durch zwölf zu Grunde gelegt werde (so auch Bayer. VG München a.a.O.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung sieht die Kammer ab. Die Berufung hat die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); denn es bedarf ggf. rechtsgrundsätzlicher Klärung, in welcher Weise Abfindungen gemäß §§ 9, 10 KSchG bei der Ruhensberechnung gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG zu berücksichtigen sind.
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