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| | Die von den Klägern als einfachen Streitgenossen gem. § 64 VwGO, § 59 ZPO erhobenen Klagen sind zulässig. |
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| | 1. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage. Denn mit den Anträgen der Kläger als Mitglieder der Gesamtlehrerkonferenz der Gewerbeschule B., fünf näher bezeichnete Punkte auf die nächste Sitzung der Gesamtlehrerkonferenz zu setzen, sind die Klagen auf Vornahme einer nicht als Verwaltungsakt zu qualifizierenden öffentlich-rechtlichen Amtshandlung der Verwaltung gerichtet. |
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| | Soweit die Kläger unter Verweis auf die wehrfähige Rechtsposition der Gesamtlehrerkonferenz und die gesetzlich ausgeformten Rechte einzelner Mitglieder dieses Gremiums davon ausgehen, statthafte Klageart sei die Anfechtungs- bzw. (konsequent) Verpflichtungsklage, ist dem nicht zu folgen. Denn die auf Grundlage der Konferenzordnung des Kultusministeriums (v. 5.6.1984 - KonfO -) ergangene Entscheidung des Schulleiters, bestimmte, von Mitgliedern der Gesamtlehrerkonferenz beantragte Punkte nicht auf die Tagesordnung zu setzen, betrifft Innenrechtsbeziehungen innerhalb einer Körperschaft; es handelt sich um einen Streit zwischen Organen innerhalb der Schule und damit mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 LVwVfG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern zitierten Urteil des VG Berlin (v. 14.6.1984 - 3 A 1255.83 -, SPE 370 Nr. 17); auch dort wird vielmehr ausdrücklich ausgeführt, die Erhebung einer Anfechtungsklage komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil im körperschaftsinternen Streit begrifflich das Ergehen einer Maßnahme mit Außenwirkung ausgeschlossen sei. |
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| | 2. Die Kläger Ziff. 1 bis 3 sind klagebefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Denn von Klägerseite kann eine mögliche Verletzung in eigenen, klagefähigen Rechten geltend gemacht werden. |
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| | Stehen sich zwei Organe - Mitglieder der Gesamtlehrerkonferenz und Schulleitung - derselben juristischen Person - hier der Gewerbeschule B. als einer nichtrechtsfähigen öffentlichen Anstalt (§ 23 Abs. 1 S. 1 SchulG) - in einem Rechtsstreit gegenüber, handelt es sich um ein Organstreitverfahren, das die Rechtsbeziehungen innerhalb der juristischen Person zum Gegenstand hat. Die Rechtsprechung räumt bei derartigen internen Kompetenzkonflikten rechtlich unselbständigen Organen oder Funktionsträgern unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis ein, sich gegen die Verletzung ihnen organisationsrechtlich zugewiesener Zuständigkeiten zu wehren (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 21.06.1974 - IV C 17.72 -, in Juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.11.1989 - 11 S 320/89 -, in Juris; Urt. v. 9.3.2004 - 4 S 675/02 -, in Juris). Zwar erfolgt die Zuweisung von Kompetenzen an Organe oder Funktionsträger grundsätzlich nicht zum Schutze „eigennützig“ wahrzunehmender Interessen der kompetenzbelehnten Stelle, sondern dient in der Regel allein dem einwandfreien und reibungslosen Funktionsablauf innerhalb der Gesamtorganisation und damit der Wahrung öffentlicher Interessen. Anderes gilt aber dann, wenn im Wege der Auslegung der jeweils einschlägigen Bestimmungen ermittelt werden kann, dass einem Funktionsträger als „Kontrastorgan“ zum Zwecke einer sachgerechten Ausbalancierung innerkörperschaftlicher Interessengegensätze die eigenständige Bewältigung bestimmter Aufgabenbereiche zugewiesen wird und er insofern von der Rechtsordnung mit einer wehrfähigen Rechtsposition ausgestattet worden ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.3.2004 - 4 S 675/02 -, in Juris, m.w.N.; vgl. auch VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 10.2.1997 - 10 S 59/97 -, in Juris; VGH Hessen, Beschl. v. 24.9.2008 - 8 B 2037/08 -, in Juris). In diesen Fällen wird die Klagebefugnis des Organs bzw. Funktionsträgers analog § 42 Abs. 2 VwGO bejaht. |
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| | Rechtsschutzfähige Kompetenzen in diesem Sinne sind zunächst der Gesamtlehrerkonferenz i.S.d. § 44, 45 SchulG zugewiesen. Denn die Gesamtlehrerkonferenz hat durch das Schulgesetz eine gewisse Verselbständigung erfahren, was auch durch die Möglichkeit der Einbeziehung von bestimmten Privatpersonen in dieses Gremium, wenn auch nur mit beratender Stimme, deutlich wird (vgl. § 11 Abs. 4 S. 2, Abs. 5 KonfO). Die Gesamtlehrerkonferenz fasst für den Schulleiter bindende Beschlüsse (§ 44 Abs. 3 SchulG) und unterliegt bei der Aufgabenerfüllung nach §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 2 SchulG keinen Weisungen. Damit hat der Gesetzgeber der Willens- und Interesseneinheit der öffentlich-rechtlichen Köperschaft Schule Grenzen gesetzt, dadurch die Möglichkeit von Willens- und Interessenkonflikten akzeptiert und damit ausnahmsweise die gerichtliche Austragung von Kompetenzkonflikten ermöglicht (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 19.12.1985 - 3 B 39.84, SPE neue Folge 3, 370 Nr. 18; VG Berlin, Urt. v. 14.6.1984 - 43 A 1255/83 -, SPE neue Folge 3, 370 Nr. 17; vgl. auch VG Bremen, Beschl. v. 2.9.1988 - 3 V 358/88 -, SPE neue Folge 3, 370 Nr. 20 [zur Schulkonferenz]). |
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| | Diese Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO erstreckt sich, soweit die Frage der Tagesordnung im Streit steht, auch auf die einzelnen an der Schule selbständig unterrichtenden Lehrer, die gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 KonfO die Gesamtlehrerkonferenz bilden. Denn die Gesamtlehrerkonferenz kann nur im Hinblick auf solche Gegenstände Beschlüsse treffen - und somit ihre ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben erfüllen -, die auf Antrag eines ihrer Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt wurden. Die Klagebefugnis der Gesamtlehrerkonferenz wäre daher unvollständig, würde sie nicht um die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung des Schulleiters, Anträgen gemäß § 12 Abs. 7 KonfO zu entsprechen, durch den antragstellenden Lehrer ergänzt. |
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| | Auch der Kläger Ziff. 3 ist klagebefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar ist dieser, worauf der Beklagte hinweist, kein Lehrer des Landes Baden-Württemberg, sondern Angestellter der Evangelischen Landeskirche in Baden. Nachdem der Kläger Ziff. 3 jedoch (auch) an der Gewerbeschule B. selbständig unterrichtet, erfüllt er die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 KonfO für eine Pflicht zur Teilnahme an (u.a.) der Gesamtlehrerkonferenz, ist dort gemäß § 13 Abs. 1 KonfO stimmberechtigt und mithin auch befugt, auf Grundlage von § 12 Abs. 7 S. 2 KonfO Anträge zur Tagesordnung zu stellen. |
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| | 3. Die Kläger sind beteiligungsfähig entsprechend § 61 Nr. 2 VwGO. Denn soweit den einzelnen Organen und Organteilen ein Recht zustehen kann - wie vorliegend den Klägern im Bereich des § 12 Abs. 7 KonfO -, kommt ihnen zur Wahrung ihrer Rechte entsprechend § 61 Nr. 2 VwGO auch eine Beteiligtenfähigkeit zu (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 61 Rn. 5, 11, m.w.N.; vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 14.6.1984, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 16.02.1990 - 19 A 65/89 -, NWVBl 1991, 27). |
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| | Der Konflikt besteht vorliegend der Sache nach zwischen den Klägern als Mitgliedern der Gesamtlehrerkonferenz und der Körperschaft Schule, zumal sich das Regierungspräsidiums Freiburg die Auffassung des Schulleiters zum Umfang seiner Ablehnungsrechts zu eigen gemacht hat. Der Schulleiter handelte bei Wahrnehmung des in seinem Umfang streitigen Ablehnungsrechts nicht als gegenüber der Schule teilweise verselbständigtes und weisungsfreies Organ, sondern als Teil der Kultusverwaltung. Beteiligtenfähig auf Beklagtenseite ist gemäß § 61 Nr. 1 VwGO daher nicht der Schulleiter, sondern das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg (vgl. dazu auch OVG Berlin, Urt. v. 19.12.1985, a.a.O.). |
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| | Die zulässigen Klagen sind in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. |
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| | 1. Ein grundsätzlicher Anspruch der Kläger auf Aufnahme ihrer Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Gesamtlehrerkonferenz ergibt sich aus § 12 Abs. 7 S. 2 KonfO. Danach ist der Vorsitzende der Lehrerkonferenz - bei der Gesamtlehrerkonferenz der Schulleiter (§ 12 Abs. 2 S. 1 KonfO) - verpflichtet, Anträge, die von einem Stimmberechtigten mindestens drei Unterrichtstage vor dem Sitzungstermin schriftlich bei ihm eingereicht werden, auf die Tagesordnung zu setzen und zu Beginn der Sitzung bekannt zu geben. § 12 Abs. 7 S. 2 KonfO stellt keine reine Ordnungsvorschrift dar. Vielmehr besteht auf Seiten des antragstellenden Lehrers ein entsprechender Anspruch auf Aufnahme. Denn die Arbeitsfähigkeit der Gesamtlehrerkonferenz hängt entscheidend davon ab, dass die aus Sicht ihrer Mitglieder zur Entscheidung anstehenden Themen förmlich auf die Tagesordnung genommen werden; Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nämlich allenfalls zur Sprache gebracht werden; eine Beschlussfassung hierüber ist dagegen nicht zulässig (vgl. § 12 Abs. 8 KonfO). |
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| | 2. Der Schulleiter hat bei der Aufnahme von Anträgen auf die Tagesordnung allerdings ein - eingeschränktes - Prüfungsrecht und, korrelierend hiermit, eine entsprechende Prüfungspflicht. |
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| | Einem solchen Prüfungsrecht steht entgegen der Ansicht des Klägervertreters nicht bereits dem Grunde nach die Möglichkeit des Schulleiters entgegen, rechtswidrige Beschlüsse im Nachhinein einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen (§ 44 Abs. 3 S. 2 SchulG). Auf ein solches nachträgliches Beanstandungsrecht ist der Schulleiter zwar in all den Fällen zu verweisen, in denen die Erörterung eines zu Recht auf die Tagesordnung gesetzten Punktes in einen Rechtsvorschriften missachtenden Beschluss mündet. Die Existenz eines derartigen Beanstandungsrechts (mit damit einhergehender Beanstandungspflicht) besagt jedoch im Umkehrschluss nicht, dass der Schulleiter auch den besonderen Rechtsmangel fehlender Zuständigkeit der Gesamtlehrerkonferenz ausschließlich nach Ergehen eines - per se rechtswidrigen - Beschlusses geltend machen dürfte. Beide Prüfungsmöglichkeiten können vielmehr sinnvoll nebeneinander stehen. Eine solche - eingeschränkte - präventive Kontrollbefugnis des Schulleiters führt auch nicht zu einer unzulässigen Umgehung der Weisungsfreiheit oder Beschneidung der organisatorische Verselbständigung der Gesamtlehrerkonferenz; vielmehr ergibt sich bereits aus der Bindung der Gesamtlehrerkonferenz an Rechtsvorschriften (§ 44 Abs. 2 SchulG), dass diese kein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran hat, sich mit Themen zu befassen, die in die alleinige Zuständigkeit eines anderen Organs fallen (vgl. dazu auch OVG Berlin, Urt. v. 19.12.1985, a.a.O.). |
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| | a. Ein Prüfungsrecht des Schulleiters im Hinblick auf die antragsgemäße Aufnahme von Themen auf die Tagesordnung der Gesamtlehrerkonferenz besteht zunächst, wovon auch die Kläger ausgehen, im Hinblick auf die formellen Voraussetzungen des § 12 Abs. 7 KonfO; auf die Tagesordnung zu setzen ist nur ein schriftlicher Antrag von einem Stimmberechtigten, der mindestens drei Unterrichtstage vor dem Sitzungstermin eingeht. |
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| | b. Darüber hinaus hat der Schulleiter im Grundsatz auch zu prüfen, ob ein beantragter Verhandlungsgegenstand in den Zuständigkeitsbereich der Gesamtlehrerkonferenz fällt. |
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| | Zwar ist in § 12 Abs. 7 KonfO ein derartiges - präventives - Prüfungsrecht nicht ausdrücklich genannt. Auch hinkt der vom Beklagten gezogene Vergleich zu dem aus Art. 82 GG hergeleiteten Prüfungsrecht des Bundespräsidenten bereits deshalb, weil es dort gerade nicht wie vorliegend um eine präventive, sondern um eine repressive - nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag erfolgende - Kontrolle geht. Das Erfordernis, ein derartiges Prüfungsrecht des Schulleiters grundsätzlich anzuerkennen, ergibt sich aber bereits daraus, dass der Schulleiter die Gesamtverantwortung für alle Maßnahmen trägt, die von seiner Schule getroffen werden (§ 41 Abs. 1 SchulG). In seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz obliegt es ihm, darauf zu achten, dass nur rechtlich verbindliche Konferenzbeschlüsse - insbesondere solche, die in den Zuständigkeitsbereich der Konferenz fallen - gefasst werden (vgl. Holfelder/Bosse, Kommentar zum Schulgesetz, 13. Aufl. 2005, § 44 Ziff. 2). Dem widerspräche es, wenn der Schulleiter, der wie jedes Verwaltungsorgan an Recht und Gesetz gebunden ist, dazu verpflichtet wäre, Punkte auf die Tagesordnung der Gesamtlehrerkonferenz zu setzen, für die diese von vornherein unzuständig ist, und so „sehenden Auges“ ein nachträgliches Beanstandungsverfahren gemäß § 44 Abs. 3 S. 2 SchulG, § 16 Abs. 2 KonfO zu provozieren. Auch aus § 12 Abs. 8 S. 1 KonfO lässt sich schließen, dass auf die Tagesordnung nur Punkte gesetzt werden dürfen, die „zum Aufgabenbereich der Lehrerkonferenz“ gehören, denn hier erscheint allein ein Gleichlauf zwischen den Punkten, die allgemein im Rahmen einer Gesamtlehrerkonferenz besprochen werden können, und solchen, die förmlich auf die Tagesordnung gesetzt werden können, sinnvoll. Schließlich ergibt sich - insbesondere im Hinblick darauf, dass kein Quorum für die Antragstellung gefordert wird, sondern auch einzelne Lehrer berechtigt sind, Anträge zur Tagesordnung zu stellen - zusätzlich aus Effektivitätsüberlegungen sowie aus Gründen des Erhalts der Handlungsfähigkeit der Gesamtlehrerkonferenz das Erfordernis, nur solche Fragen zur Behandlung innerhalb der Konferenz zuzulassen, die in deren Zuständigkeit fallen. |
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| | c. Die Möglichkeit (und Verpflichtung) des Schulleiters, Anträge zur Tagesordnung abzulehnen, ist allerdings beschränkt auf solche Anträge, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in die Zuständigkeit der Gesamtlehrerkonferenz fallen. Der Schulleiter ist nämlich kein präventives Kontrollorgan für Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz in dem Sinne, dass es ihm zustünde, bei einem nur möglichen Verstoß der zur Beratung und Abstimmung anstehenden Beschlüsse gegen Rechtsvorschriften ihre Behandlung in der Gesamtlehrerkonferenz zu verhindern. |
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| | (1) Zu den der Zuständigkeit der Gesamtlehrerkonferenz entzogenen Themen gehören zunächst die in § 1 Abs. 2 KonfO genannten personalen und sozialen Angelegenheiten der Lehrer im Sinne des Landesbeamtengesetzes und des Landespersonalvertretungsgesetzes; diese sind schon von Gesetzes wegen von der Erörterung durch Lehrerkonferenzen ausgeschlossen. Auch für Zeugnis- oder Versetzungsentscheidungen ist geregelt, dass hier die Gesamtlehrerkonferenz nicht eingreifen darf (vgl. § 2 Abs. 4 1. HS KonfO); bereits die Erörterung derartiger Entscheidungen durch die Konferenz wäre daher unzulässig. Schließlich sind Themen, die keinerlei Bezug zur Schule haben, aus der Natur der Sache von der Erörterung durch die Gesamtlehrerkonferenz ausgeschlossen; so kann insbesondere die Behandlung allgemeinpolitischer Fragen nicht zum Gegenstand von Gesamtlehrerkonferenzen gemacht oder dort gar zur Abstimmung gestellt werden (Holfelder/Bosse, a.a.O., § 44 Ziff. 1). |
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| | (2) Über diese Fälle hinaus ist das Prüfungsrecht des Schulleiters notwendig eng beschränkt. Dies ergibt sich insbesondere aus den Aufgaben der Gesamtlehrerkonferenz, gerade auch in Abgrenzung zu denjenigen des Schulleiters. Zwar wird dem Schulleiter in § 41 SchulG auf schulischer Ebene eine allumfassende Zuständigkeit verliehen, die nur insoweit eingeschränkt ist, als durch das Schulgesetz oder aufgrund des Schulgesetzes anderen Verantwortungsträgern Zuständigkeiten übertragen sind (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., 13.41 Ziff. 1). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Gesamtlehrerkonferenz ihrerseits gerade keine subsidiäre Allzuständigkeit hat, ihre Kompetenzen vielmehr nur so weit reichen, wie sie ihr durch Gesetz verliehen worden sind. |
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| | Die Zuständigkeiten der Gesamtlehrerkonferenz ergeben sich grundlegend aus §§ 44, 45 SchulG: Die Lehrerkonferenzen beraten und beschließen alle wichtigen Maßnahmen, die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule notwendig sind (§ 44 Abs. 1 S. 1 SchulG); nach § 45 Abs. 2 SchulG berät und beschließt die Gesamtkonferenz über diejenigen Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind. |
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| | Bereits der Begriff der „wesentlichen Bedeutung“ verhindert indes in vielen Fällen eine scharfe Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche. Auch die Konferenzordnung bietet hier keine eindeutige Handhabe, ist die Auflistung der Aufgaben der Gesamtlehrerkonferenz in § 2 Abs. 1 KonfO doch nicht abschließend („insbesondere“). |
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| | Hinzu kommt, dass die Gesamtlehrerkonferenz nicht darauf beschränkt ist, sich mit den ihr originär obliegenden Themen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu befassen, was den - vom Beklagten gezogenen - Schluss darauf zuließe, Aufgaben, die in der Entscheidungskompetenz des Schulleiters liegen, seien in jedem Fall bereits der Befassung durch die Gesamtlehrerkonferenz entzogen. Denn auch wenn für Aufgaben im administrativen Bereich die Kompetenzvermutung für den Schulleiter spricht (vgl. Holfelder/Bosse, a.a.O., § 44 Ziff. 1; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., 13.44 Ziff. 1), hat dies, anders als es der Beklagte sieht, nicht automatisch die Unzuständigkeit der Gesamtlehrerkonferenz zur Folge. § 41 Abs. 1 S. 2 SchulG regelt, dass der Schulleiter die Schule leitet und verwaltet; ferner ist er für die Besorgung aller Angelegenheiten der Schule und für eine geordnete und sachgemäße Schularbeit verantwortlich, insoweit allerdings „unterstützt von der Gesamtlehrerkonferenz“. Aus dieser differenzierten Regelung lässt sich ableiten, dass es im Rahmen der weit angelegten Zuständigkeiten des Schulleiters Bereiche gibt, in denen der Gesamtlehrerkonferenz keinerlei Funktion zukommt; es sind dies die originären Leitungs- und Verwaltungsaufgaben, bei denen der Schulleiter primär als in den Behördenaufbau der Kultusverwaltung eingegliederter Behördenleiter und Vorgesetzter agiert, etwa bei Fragen der laufenden Materialbeschaffung oder bei Beurteilungen von Lehrern. Befasst sich der Schulleiter dagegen mit Angelegenheiten der Schule oder der Schularbeit, liegt die Entscheidung hierüber zwar grundsätzlich ebenfalls bei ihm; er wird dabei jedoch von der Gesamtlehrerkonferenz unterstützt. Sobald folglich ein Tätigwerden des Schulleiters den rein verwaltungsinternen Bereich verlässt und insbesondere den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule im weitesten Sinne berührt, besteht – ungeachtet der letztlichen Entscheidungskompetenz des Schulleiters – eine unterstützende Befassungskompetenz der Gesamtlehrerkonferenz. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muss der Gesamtlehrerkonferenz die Zuständigkeit zukommen, auch Gegenstände, die in die originäre Zuständigkeit des Schulleiters fallen und daher (nur) von ihm rechtsverbindlich zu entscheiden sind, die aber zugleich Angelegenheiten der Schule betreffen, zu Zwecken der „Unterstützung“ auf die Tagesordnung zu nehmen (so auch Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., 13.41 Ziff. 3), um sich diesbezüglich etwa auf eine einheitliche Sichtweise zu verständigen und entsprechende (unverbindliche) Empfehlungen an den Schulleiter auszusprechen. |
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| | (3) Zusammengefasst sind daher drei Aufgabenbereiche zu unterscheiden: Solche, in denen die Gesamtlehrerkonferenz originäre Entscheidungskompetenzen hat („Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung für die Schule“ i.S.d. § 45 Abs. 2 SchulG), solche, die in der Entscheidungskompetenz des Schulleiters liegen, in denen die Gesamtlehrerkonferenz jedoch beratend tätig werden kann (insbesondere „Angelegenheiten der Schule“ i.S.d. § 41 Abs. 1 S. 2 SchulG), sowie solche, die bereits der Befassung durch die Gesamtlehrerkonferenz entzogen sind (etwa personale und soziale Angelegenheiten der Lehrer, Zeugnis- oder Versetzungsentscheidungen, Angelegenheiten ohne Bezug zur Schule sowie rein verwaltungsinterne Tätigkeiten). Fragestellungen, die nicht dem dritten Komplex zuzuordnen sind, können jedenfalls von der Gesamtlehrerkonferenz erörtert werden und sind daher tauglicher Gegenstand einer Tagesordnung einer Gesamtlehrerkonferenz. |
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| | Diese aus dem eben Gesagten resultierende Verpflichtung des Schulleiters, alle (aber auch nur diejenigen) Themen zur Tagesordnung einer Sitzung der Gesamtlehrerkonferenz zuzulassen, für die diese die nicht bereits dem Grunde nach unzuständig ist, trägt der gewissen Verselbständigung und Weisungsfreiheit der Gesamtlehrerkonferenz ebenso Rechnung wie der Verantwortung des Schulleiters für die Schule nach außen hin. |
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| | d. Für die Frage einer antragsgemäßen Aufnahme von Punkten auf die Tagesordnung steht dem Schulleiter - anders als es in den Schriftsätzen der Beklagtenseite anklingt - kein Ermessensspielraum zur Seite. Denn entweder ist die Zuständigkeit der Gesamtlehrerkonferenz nicht von vornherein ausgeschlossen; in diesem Fall besteht ein Anspruch des antragstellenden Lehrers darauf, dass der betreffende Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. Oder eine Zuständigkeit der Gesamtlehrerkonferenz ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben; dann ist der Schulleiter, der wie jedes andere Verwaltungsorgan an Recht und Gesetz gebunden ist, verpflichtet, den Antrag auf Aufnahme des Punktes auf die Tagesordnung abzulehnen. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nicht von der des - von den Beteiligten immer wieder zum Vergleich herangezogenen - Bürgermeisters bei Prüfung der Zulassung von Anträgen zur Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung; auch dem Bürgermeister steht insoweit keinerlei Beurteilungsspielraum zu (vgl. Kunze/Bronner/Kath, GemO BW, § 34 Rn. 20; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 29.5.1984 - 1 S 474/84 -, DVBl. 1984, 729; ausführlich auch Raum, DÖV 1985, 820). |
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| | 3. Aus diesem rechtlichen Rahmen ergibt sich für die Frage, inwieweit die Kläger Anspruch auf Aufnahme der von ihnen genannten Punkte auf die Tagesordnung haben, Folgendes: |
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| | Die Kläger sind als Lehrer an der Gewerbeschule B. zweifellos gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 KonfO zur Teilnahme an den Gesamtlehrerkonferenzen verpflichtet, folglich gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KonfO stimmberechtigt und mithin gemäß § 12 Abs. 7 S. 2 KonfO berechtigt, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Die im Streit stehenden Anträge erfolgten auch schriftlich sowie innerhalb der in § 12 Abs. 7 S. 2 KonfO festgelegten Frist. Umstritten ist zwischen den Beteiligten daher auch nur die Frage, inwieweit der Schulleiter die Anträge wegen fehlender (Befassungs-)Kompetenz der Gesamtlehrerkonferenz zurückweisen durfte. |
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| | 1. Terminierung der Eröffnungskonferenz |
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| | Für die Frage der Terminierung der Eröffnungskompetenz hat die Gesamtlehrerkonferenz eine Befassungskompetenz; dieser Punkt hätte daher auf die Tagesordnung gesetzt werden müssen. |
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| | Der Antrag der Kläger ist ausweislich ihrer Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund zu sehen, dass innerhalb des Lehrerkollegiums unterschiedliche Vorstellungen darüber existieren, wann diese Eröffnungskonferenz - die Gesamtlehrerkonferenz zu Beginn des Schuljahres - zweckmäßig zu erfolgen hat und inwieweit den Interessen insbesondere der von weit anreisenden Kollegen etwa durch vorherige Übersendung der wesentlichen organisatorischen Regelungen per E-Mail Rechnung getragen werden kann. |
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| | Das Gericht vermag der Argumentation der Kläger - die Gesamtlehrerkonferenz sei qua Natur der Sache befugt, über die eigenen Sitzungstermine zu entscheiden - nicht zu folgen. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass der Schulleiter, der als Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz (§ 12 Abs. 2 S. 1 KonfO) die Sitzungen vorbereitet und einberuft (§ 12 Abs. 3 KonfO), bereits aus Zweckmäßigkeitsgründen auch berechtigt sein muss, den konkreten Termin hierfür festzulegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 12 Abs. 5 KonfO. Hiernach hat zwar ein Viertel der Stimmberechtigten das Recht, die Einberufung einer Lehrerkonferenz zu beantragen; auch hier entscheidet aber nicht die Konferenz, sondern der Schulleiter - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben - über den konkreten Termin. |
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| | Allerdings kommt der Gesamtlehrerkonferenz dessen ungeachtet die Kompetenz zu, sich über allgemeine Grundsätze für die Terminierung von Konferenzen zu verständigen und den Schulleiter über die Ergebnisse der Beratung - ohne entsprechende Bindungswirkung - in Kenntnis zu setzen. Denn die Entscheidung darüber, wann die Gesamtlehrerkonferenz tagt, welcher zeitliche Umfang etwa für die Eröffnungskonferenz anzusetzen ist und wie die Sitzungen organisatorisch vorbereitet werden können, betrifft die Arbeitsorganisation der Gesamtlehrerkonferenz und geht damit über den rein verwaltungsinternen Bereich hinaus. |
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| | Dieser Tagesordnungspunkt hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass der Schulleiter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Eröffnungskonferenz finde in Zukunft in den ersten zwei Stunden am ersten Montag des neuen Schuljahres statt. Denn Ziel des Antrags der Kläger war es nicht zu erreichen, dass durch die Schulleitung ein Termin durch einen anderen - möglicherweise günstigeren - Termin für die Eröffnungskonferenz ersetzt wird, sondern zunächst aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen innerhalb des Lehrerkollegiums ein Meinungsbild zu erstellen und Möglichkeiten, einige der dort weitergegebenen Informationen der Schulleitung vorab per E-Mail zu versenden, auszuloten. |
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| | 2. Zeitlicher Ablauf am letzten Schultag vor den Sommerferien, vor den Weihnachtsferien und zum Kalenderjahresanfang |
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| | Auch insoweit haben die Klagen der Kläger Erfolg, denn der Gesamtlehrerkonferenz steht jedenfalls eine Befassungskompetenz für diesen Komplex zu. |
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| | Dies gilt auch dann, wenn es den Klägern, was die Wahl der Formulierung ( zeitlicher Ablauf) nahelegt, in erster Linie darum geht, festzulegen, wann an diesen Schultagen Schulschluss ist. |
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| | Zwar fällt diese Frage nicht in den Kompetenzkatalog des § 2 Abs. 1 KonfO; weder handelt es sich bei der Festlegung des Unterrichtsendes um Grundsätze für die Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen i.S.d. Nr. 10, noch kommt eine derartige Regelung Nr. 3 - Erlass der Haus- und Schulordnung - gleich. Auch dass es sich hierbei um eine Angelegenheit von für die Schule wesentlicher Bedeutung handelt, kann die Kammer nicht erkennen. |
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| | Andererseits ist die Regelung des Schulschlusses vor den Ferien nicht dem rein verwaltungsinternen Bereich zuzuordnen; diese Frage betrifft vielmehr Angelegenheiten der Schule i.S.d. § 41 Abs. 1 S. 2 SchulG, in die auch didaktisch-pädagogische Fragestellungen einfließen. Vor diesem Hintergrund besteht eine Befassungskompetenz der Gesamtlehrerkonferenz für diesen Punkt unter dem Blickwinkel der Unterstützung des Schulleiters. Dies gilt vorliegend ungeachtet des Umstands, dass über das Thema des Unterrichtsendes vor den Ferien, wie der Schulleiter ausgeführt hat, bereits in den Vierteljahresgesprächen mit dem Personalrat gesprochen und insoweit offenbar auch Einigkeit erzielt worden ist. Vor diesem Hintergrund scheint der Antrag der Kläger zwar in der Sache wenig verständlich; dies steht jedoch rein rechtlich einer Befassung auch der Gesamtlehrerkonferenz mit diesem Thema nicht entgegen. Denn die Konferenzordnung schließt in § 1 Abs. 2 nicht alle unter das Personalvertretungsgesetz fallenden Tatbestände von der Erörterung durch die Lehrerkonferenzen aus, sondern nur personale und soziale Angelegenheiten der Lehrer, somit in erster Linie Angelegenheiten i.S.v. §§ 75f., 78 LPVG. Überschneidungen und ggf. doppelte Erörterungen in den verschiedenen Gremien sind vor diesem Hintergrund nicht völlig auszuschließen. |
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| | Sollten die Kläger mit ihrem Antrag allerdings, worauf ihre Äußerungen in der mündlichen Verhandlung hindeuten könnten, das Ziel verfolgen, in diesem Punkt eine den Schulleiter bindende Entscheidung treffen zu können, seien sie darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidungskompetenz der Gesamtlehrerkonferenz, wie bereits ausgeführt, jedenfalls für die reine Frage der Festlegung des Unterrichtsendes auf etwa 11.20 Uhr nicht bestehen dürfte; die letztliche Entscheidungskompetenz dürfte vielmehr gemäß § 41 SchulG beim Schulleiter liegen. |
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| | Nur ergänzend sei bemerkt, dass für den Fall, dass es den Klägern, wie erstmals in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde, in erster Linie darum gehen sollte zu klären, wie die letzten Schultage für die Schüler inhaltlich gestaltet werden (Unterricht im Klassenverband durch Fach- oder Klassenlehrer, gemeinsame Feier mit allen Schülern, Auftritt der Schülerband in der Feier etc.), im Hinblick auf den dann gegebenen engen Zusammenhang mit der didaktischen und pädagogischen Arbeit mit den Kindern möglicherweise eine weitergehende Zuständigkeit der Gesamtlehrerkonferenz zu bejahen wäre. |
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| | 3. Gruppeneinteilung für Fest- und Ausflugsorganisation |
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| | Im Hinblick auf diesen Punkt ist die ablehnende Entscheidung des Schulleiters nicht zu beanstanden. Ausweislich der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung geht es bei diesem Punkt um reine Lehrerfeste wie den Pensionärs- oder Lehrerausflug, und hier darum, welche Lehrer welches Fest organisieren. |
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| | Eine originäre Zuständigkeit der Gesamtlehrerkonferenz für diese Fragestellung auf Grundlage von §§ 44, 45 SchulG bzw. § 2 Abs. 1 KonfO scheidet schon allein aufgrund des fehlenden Zusammenhangs mit der erzieherischen Arbeit mit den Schülern und der fehlenden wesentlichen Bedeutung für die Schule aus. Insbesondere handelt es sich, anders als der Klägervertreter geltend macht, insoweit nicht um Aufstellung der Grundsätze über die Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen oder von außerunterrichtlichen Veranstaltungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 KonfO, da hierunter, wie sich aus den Klammerzusätzen - Schulfeste bzw. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte - ergibt, nur Veranstaltungen unter Beteiligung von Schülern fallen. |
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| | Die Kammer vermag aber auch eine Zuständigkeit der Gesamtlehrerkonferenz zur Unterstützung des Schulleiters i.S.d. § 41 SchulG nicht zu erkennen. Dies schon deshalb nicht, weil die Organisation reiner Lehrerfeste und -ausflüge verantwortlich weniger durch den Schulleiter als vielmehr durch den Personalrat erfolgen dürfte. Dies ist im Übrigen auch so geschehen: In einer Personalversammlung wurde offenbar dieses Thema diskutiert und abschließend in einer Tabelle festgelegt, welche Gruppen welchen Bereich der Organisation bei welchen Angelegenheiten übernehmen; umso weniger ist es für die Kammer nachvollziehbar, weshalb ein Bedürfnis bestehen sollte, diesen Fragenkomplex erneut zur Diskussion zu stellen. Abgesehen davon handelt es sich bei der Organisation von Lehrer- und Ehemaligentreffen nicht um Angelegenheiten der Schule als Erziehungs- und Bildungsanstalt im weitesten Sinne; dass es sich bei den Teilnehmern an den Treffen um (ehemalige) Mitglieder des Lehrerkollegiums der Gewerbeschule handelt, folglich ein äußerer Zusammenhang mit der Schule besteht, genügt nicht. |
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| | 4. Verrechnung von MAU-Stunden mit Deputat |
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| | Auch insoweit erfolgte die Ablehnung durch den Schulleiter zurecht. Bei diesem Komplex geht es um die Stunden, die von Lehrern - aufgrund von Ausfällen anderer Lehrer etc. - als Mehrarbeitsunterricht (MAU) geleistet werden, wobei die Gesamtlehrerkonferenz ausweislich der Ausführungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung darüber diskutieren soll, wie diese Stunden auszugleichen sind (Freizeitausgleich, Mehrarbeit, „Bugwellenstunden“). Eine Zuständigkeit der Gesamtlehrerkonferenz für dieses Thema ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht aus den Regelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 7, 9 KonfO. Denn die Vergütung von Mehrarbeitsunterricht erfolgt nicht aus den der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln i.S.d. Nr. 7. Auch geht es dabei nicht um die Regelung, wer welche Vertretungsstunden übernimmt, wie es Nr. 9 voraussetzt, sondern darum, wie die bereits geleisteten Stunden vergütet werden. |
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| | Grundlage hierfür ist aber § 90 Abs. 2 LBG. Es handelt sich bei diesem Tagesordnungspunkt daher um „personale und soziale Angelegenheiten“ der Lehrer im Sinne des Landesbeamtengesetzes, die der Erörterung durch die Lehrerkonferenz von vornherein gemäß § 1 Abs. 2 KonfO entzogen sind. Dieser Ausschluss des § 1 Abs. 2 KonfO gilt nach Auffassung der Kammer nicht nur für personale und soziale Angelegenheiten eines einzelnen Lehrers, sondern auch für personale und soziale Fragestellungen i.S.d. Landesbeamtengesetzes, die die Lehrerschaft der Schule insgesamt betreffen. Dies ergibt sich daraus, dass etwa Besoldungsfragen keinen direkten Bezug zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule haben, sondern das Alimentationsverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn betreffen, aber auch daraus, dass insoweit zwingende gesetzliche Vorgaben in § 90 LBG sowie in den entsprechenden verordnungsrechtlichen Regelwerken und Erlassen existieren, so dass für Erörterungen durch die Gesamtlehrerkonferenz ersichtlich kein Raum ist. |
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| | 5. Verwendung der vom Kollegium mitgeteilten E-Mail-Adressen |
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| | Schließlich hat der Schulleiter den Antrag auf Aufnahme dieses Tagesordnungspunktes zurecht abgelehnt. |
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| | Hintergrund des Antrags ist, dass ein Kollege in der Vergangenheit offenbar die von den Lehrern der Schulleitung für schulorganisatorische Zwecke mitgeteilten E-Mail-Adressen für private Zwecke missbraucht hat. |
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| | Eine Zuständigkeit der Gesamtlehrerkonferenz gemäß § 2 Abs. 1 KonfO ist nicht gegeben. Auch auf Grundlage des § 44 Abs. 1 S. 2 SchulG lässt sich eine Zuständigkeit der Gesamtlehrerkonferenz nicht begründen. Denn nachdem es nicht um den fachlich-pädagogischen Austausch der Lehrer untereinander per E-Mail geht, wofür eine Zuständigkeit der Konferenz gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 SchulG begründet sein könnte, sondern nur um einen Weg für die Weiterleitung organisatorischer Informationen vom Schulleiter an das Kollegium, fehlt es an einem direkten Bezug zur Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrer. |
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| | Schließlich besteht auch keine Unterstützungskompetenz gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 SchulG. Vielmehr handelt es sich bei der Verwendung der E-Mail-Adressen durch den Schulleiter zur Weiterleitung dienstlicher Informationen um eine reine Verwaltungsmaßnahme, für die allein der Schulleiter zuständig ist. Ihm obliegt es daher auch, im Falle des Missbrauchs der E-Mail-Adressen für private Zwecke die entsprechenden Maßnahmen zu treffen, was vorliegend offenbar auch geschehen ist. |
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