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| | Die Klage hat keinen Erfolg. |
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| | Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 21.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Erlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Zu den rechtlichen Ansätzen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 12.11.2014 (1 K 2227/13 in juris ), welches den Beteiligten vorliegt, dargelegt: |
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| „19 Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers; er begehrt daher die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG). Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers sind gemäß § 2 Abs. 2 WaffG grundsätzlich nach diesen Bestimmungen waffenrechtlich erlaubnispflichtig. Denn § 2 Abs. 2 WaffG verweist auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, in welchem wiederum auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1 bis 4 verwiesen wird. Dort (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) werden Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind (vgl. zum Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer: Gade / Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 10 Rnr. 60). |
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| 20 Der Schalldämpfer ist hier auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte freigestellt; nach dieser Bestimmung bedürfen Inhaber eines Jahresjagdscheins keiner Erlaubnis zum Erwerb einer Langwaffe. Der Kläger ist zwar im Besitz eines Jahresjagdscheins gemäß § 15 Abs. 2 1. Alt. BJagdG. Zum einen privilegiert § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur den Erwerb, nicht aber den weiteren Besitz einer Jagdwaffe (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 25; König/Papsthart, Waffengesetz, 12. Aufl. 2012, § 13 Rnr. 9; HessVGH, Urt. v. 09.12.2003 - 11 UE 2912/00 - Juris; VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zum zweiten werden Schalldämpfer von dieser Privilegierung nicht erfasst. Auch die Erlaubnisfreiheit für das Führen von Jagdwaffen zur Jagdausübung, Einschießen etc. im Revier und zum Führen nicht schussbereiter Waffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 6 WaffG greift nicht (so auch VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris).Schalldämpfer sind weder „Langwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG noch „Jagdwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 6 WaffG. Beides kann nur eine Schusswaffe sein, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten, sind aber keine Schusswaffen. Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mit dem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits. In Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer". Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schalldämpfer nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaffen und Schalldämpfern reden müssen (VG Schleswig, Urt. v. 17.06.2008 - 7 A 137/06 - Juris). |
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| 21 Voraussetzung für die Erteilung ist sowohl für die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG als auch für den Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, ferner die erforderliche Sachkunde hat (§ 7 WaffG) sowie ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und der - hier nicht einschlägige - fakultative Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 WaffG (gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Ausland) nicht greift, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225; Gade/Stoppa, a.a.O. § 10 Rnr. 13). |
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| 22 Hier ist nur das in § 8 WaffG näher bestimmte waffenrechtliche Bedürfnis streitig. Bedenken hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als Inhaber eines Jahresjagdscheins im Besitz weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse ist - nicht ersichtlich. |
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| 23 Die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist hier nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG entbehrlich. Nach dieser Bestimmung erfolgt bei Jägern mit einem Jahresjagdschein gem. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BJagdG keine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, d.h. die zu erwerbende Schusswaffe oder Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. In diesen Fällen findet keine Bedürfnisprüfung statt (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Kläger ist zwar, ..., im Besitz eines Jahresjagdscheins und es besteht kein sachliches Verbot gemäß § 19 Abs. 1 BJagdG, bei der Jagd Schalldämpfer zu benutzen. Allerdings greift die Privilegierung durch § 13 BJagdG nicht für Schalldämpfer, obgleich nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Schalldämpfer, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Da hier ausdrücklich von „Langwaffen und zwei Kurzwaffen“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 etwas anderes bestimmt ist (VG Minden, Urt v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zudem spricht auch der Zweck der Bestimmung dafür, Schalldämpfer auszunehmen. Es geht darum, für die „Grundausstattung“ für Jäger von einem Bedürfnis auszugehen (Gade/Stopa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/ Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Zu einer solchen Grundausstattung gehören Schalldämpfer jedoch nicht. |
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| 24 Zu prüfen ist somit, ob ein Bedürfnis i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG besteht. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen (1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (2) glaubhaft gemacht sind. |
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| 25 Bei der Prüfung, ob ein besonders anzuerkennendes Interesse vorliegt, hat eine Abwägung zu erfolgen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Buchholz 402.5 WaffenG Nr. 95; vgl. auch BT-Drucksache 14/7758, 57). Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Juris). |
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| 26 Als besonders anzuerkennendes Interesse wird in § 8 Nr.1 WaffG unter anderem das Interesse als Jäger genannt. § 8 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht abschließend. Hier kommt insbesondere das Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Klägers in Betracht. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37). Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze (vgl. Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013, GAS 73). Zudem kann auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus führen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma); dabei können irreparable Gehörschäden entstehen (Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160).“ |
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| | Die entscheidende Kammer ist insoweit gleicher Ansicht, weshalb sie auf diese Ausführungen verweist. |
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| | Dieser Ansatz ist wohl auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, allerdings meint der Kläger, (a) dass die Normierung des Erlaubnisvorbehaltes in § 8 Waffengesetz für einen nur jagdlich einzusetzenden Schalldämpfer verfassungswidrig sei, da es keinen einsichtigen Grund „gegen“ den Schalldämpfer gebe, vielmehr dieser erhebliche jagdliche Vorteile habe. Träfe dies zu, bedürfte der Kläger allerdings gar keiner Erlaubnis, sodass der gestellte Verpflichtungsantrag ins Leere ginge. |
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| | (a) Die Kammer vermag dieser Ansicht der Verfassungswidrigkeit auch inhaltlich nicht zu folgen. Sie sieht sich an die bestehende Rechtslage gebunden. Die Darlegungen des Klägers zu einer aus seiner Sicht rechtspolitisch wünschenswerten Situation ändern daran nichts. |
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| | Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum für die Beurteilung der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob ein belastendes Gesetz schlechthin untauglich ist, was nach dem Rechtsstaatsprinzip unzulässig wäre, stets sehr einschränkend behandelt und nur geprüft, ob das eingesetzte Mittel „objektiv untauglich“, „objektiv ungeeignet“ oder „schlechthin ungeeignet“ ist (BVerfGE 30, 250 m.w.N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall (noch) nicht die Rede sein. |
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| | Der Kläger meint, dass das rein hypothetische Gefährdungspotential einer Waffe mit Schalldämpfer einer deliktischen Verwendung nicht ausreichend sei, um die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG zu beschränken. |
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| | In diesem Zusammenhang hat er vorgebracht, dass seine Jagdwaffe auch bei Verwendung eines Schalldämpfers nicht lautlos schieße. Dies trifft zu: Das Verwaltungsgericht Freiburg hat (a.a.O., Rdnr. 28) dargelegt, dass nach Ausführungen eines in der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson gehörten Waffensachverständigen des Landeskriminalamts Baden-Württemberg ein Schalldämpfer zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A) führen könne und dass der ungedämpfte Knall der Büchse von ca. 160 dB(A) auch mit einem Schalldämpfer noch weit über 100 dB(A) habe. 100 dB(A) sei der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreiche bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben. |
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| | Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) durch Auskunft des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 09.10.2014 angegeben hat, dass in nur 53 Fällen in den vergangenen zehn Jahren bundesweit Verstöße gegen das Strafrecht unter Einsatz von Schalldämpfern begangen wurden, davon nur in 17 Fällen mit Langwaffen. Lediglich in 8 Fällen seien in diesem Zeitraum Jäger im Zusammenhang mit Schalldämpfern in Erscheinung getreten. |
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| | Die entscheidende Kammer ist allerdings der Ansicht, dass es nicht nur auf die oben geschilderte konkrete Deliktrelevanz ankommt, vielmehr dem Grundsatz, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten, maßgebliches Gewicht zukommt und zwar auch für Schalldämpfer. Natürlich sind, wie das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) dargelegt hat, im Einzelfall Gewichtungen vorzunehmen und ist dabei auf die konkrete Art der Waffe und deren Gefährlichkeit abzustellen, die natürlich bei der Schusswaffe größer ist als - für sich gesehen - bei einem Schalldämpfer. Der Schalldämpfer muss aber selbstverständlich zusammen mit der Waffe gesehen werden und erhöht unter bestimmten Umständen die Gefährlichkeit der Waffe: Bei Verwendung eines Schalldämpfers auf einer kleinkalibrigen Waffe und Verwendung von sogenannter Subsonic-Munition, d.h. Unterschallmunition, ist eine nahezu lautlose Jagd möglich (vgl. etwa Asche in „Deutsche Jagdzeitung“ 2/2014). Zwar ist dies jagdrechtlich auf Schalenwild nicht erlaubt, da die Auftreffenergie dieser Munition (etwa .17 Hornady Magnum Rimfire, .22 Winchester Magnum, .22 lfB, .22 Hornet) hierfür nicht ausreichend ist, Jedoch wird sie legal auf Kleinwild (Kaninchen, Hasen) und Raubwild (Krähe, Fuchs) und illegal bei der Wilderei auch auf Schalenwild eingesetzt. Der Kläger räumt selbst ein, dass die Aufklärung von Wilderei bei Verwendung von Schalldämpfern erschwert sein könne. Es ist nach Ansicht der Kammer dann nicht „schlechthin verfehlt“, wenn angesichts dieser Umstände die Verwendung von Schalldämpfern auf der Jagd einem Erlaubnisvorbehalt in der Form unterliegt, dass nur bei nachgewiesener Notwendigkeit die Erlaubnis erteilt werden muss. Auch wenn die konkrete Deliktsrelevanz gering sein mag und „nur“ allgemeine Grundsätze für eine restriktive Handhabung der Zulassung sprechen mögen, so ist doch wesentlich, dass der Schalldämpfer in Baden-Württemberg für die Jagd nicht verboten ist und im Einzelfall, nämlich bei Notwendigkeit, erlaubt werden muss. Angesichts der abstrakten Gefährdung ist es nicht durch die allgemeine Handlungsfreiheit zwingend geboten, Gefahrenpotential bergende und im einzelnen Fall gerade nicht erforderliche Umstände allgemein zuzulassen. |
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| | Das Bedürfnisprinzip des § 8 Waffengesetz richtet sich nicht gegen die im Allgemeinen rechtstreuen legalen Waffenbesitzer, sondern es dient primär dem Schutz der Allgemeinheit. Bei Aufhebung des Bedürfnisprinzips würde sich die Zahl der Schusswaffen, die aus legalem in illegalen Besitz übergehen können, erhöhen; dies wäre aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Rdnr. 865 als Zitat aus der Bundestagsdrucksache 596/01 S. 107). § 8 Waffengesetz drückt den Grundsatz aus, dass es kein Recht auf freien Waffenbesitz - und insofern auch für die den Waffen gleichgestellte Gegenstände - für zuverlässige Bürger geben soll, sondern dass im Gegenteil der private Waffenbesitz die Ausnahme sein muss. Im Waffenrecht geht es im Übrigen nicht nur um die Verhinderung des Waffenmissbrauchs, sondern es besteht in der Gesellschaft Konsens über die Notwendigkeit des staatlichen Gewaltmonopols, worin auch ein Waffenmonopol grundsätzlich enthalten ist. Der private Waffenbesitz soll eine besonders zu begründende Ausnahme darstellen (Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl., § 4 WaffG Rdnr. 8). „Angesichts der erheblichen Missbrauchsgefahren, die vom Schusswaffenumgang für die Allgemeinheit ausgehen, dient das Bedürfnisprinzip dazu, nicht mehr Waffen als unbedingt nötig in privaten Besitz gelangen zu lassen“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2003 - 1 BvR 539/03 - in juris, Leitsatz 2 b). |
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| | Demgegenüber steht kein absolut überragendes Interesse am Gebrauch des Schalldämpfers. Dem Kläger ist zuzugeben, dass er gewisse jagdliche Vorzüge bietet. Diese sind aber nicht zwingend notwendig für die Jagd und weitgehend auch mit anderen Mitteln zu erreichen. |
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| | Dies gilt etwa für die Verbesserung des Treffersitzes: Hierzu berichtet Neitzel (in „Pirsch“ 22/2013) von einer Verbesserung des Streukreises von 1,6 cm. Dies ist aber jagdlich kaum relevant. Hinsichtlich des reduzierten Mündungsfeuers ist zu sagen, dass das Mündungsfeuer weniger tagsüber, vielmehr nachts nachteilig ist, da es sichtbehindernd die Beobachtung der Reaktion des Wildes auf den Schuss erschwert. Eine - erlaubte - Mündungsbremse kann hier aber ebenfalls positiv wirken. Auch die von Neitzel (a.a.O.) angegebene Reduzierung des Rückstoßes der Waffe um etwa ein Drittel, wodurch dem „Mucken“, d.h. dem Verreißen der Waffe in Erwartung des schmerzhaften Rückstoßes, begegnet werden kann, ist kein durchschlagendes Argument. Eine Mündungsbremse ist hier ebenso geeignet (vgl. etwa Homepage wp.roedale.de/Hauptmenue/Roedale/Schäfte/Mündungsbremsen: Der gemessene Wirkungsgrad liegt beim Kaliber .308 Winchester bei ca. 50 %). Zudem sind weitere Maßnahmen denkbar, wie entsprechende Kaliber- und Waffenwahl, Kickstopps, Schulterpolster und spezielle Schaftkappen (vgl. hierzu Lück in „Deutsche Jagdzeitung“ 07/2013). Schließlich ist auch der Hinweis auf ein besseres Hören des sogenannten Kugelschlages nicht erhellend. Der Kugelschlag, d.h. das Einschlagen des Geschosses im Wildkörper, geht für den Schützen angesichts der kurzen Flugzeit des Geschosses im Geschossknall, d.h. dem Geräusch durch die Überschallgeschwindigkeit des Geschosses, unter. Diesen Geschossknall kann der Schalldämpfer, der nur den Mündungsknall dämpft, nicht beseitigen. Dem allen entsprechend vertritt auch der Leiter F. der Arbeitsgruppe, welche sich im Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit dem Thema Schalldämpfer beschäftigt, die Ansicht, dass Schalldämpfer nach aktuellem Erkenntnisstand für die „waidgerechte Jagd“ nicht benötigt werden. |
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| | Entgegen der Ansicht des Klägers (b) ist die begehrte Verwendung des Schalldämpfers für seine Person nicht erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erfüllen (§ 8 Waffengesetz). Der Kläger kann die Jagd auch ohne Schalldämpfer ausüben. |
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| | (b) Sowohl der elektronische Kapselgehörschutz, welcher auf dem Kopf aufgesetzt, das Gehör von außen schützt, als auch der elektronische Im-Ohr-Gehörschutz (Otoplastik), der im Gehörgang individuell eingepasst wird, schützen das Gehör (mindestens) gleichwertig (Schalldämpfer bis 30 dB (s.o.), Kapselgehörschutz bis 40 dB, Otoplastik bis 35 dB) siehe www.jagdbayern.de/High_End_Gehoerschutz_fuer_die_Jagd.; vgl. auch VG Minden Urteil vom 26.04.2013 8 K 2491/12 in juris Rdnr. 35: Eine Stellungnahme der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. - DEVA - vom 01.06.2011 ergibt gleichwertige Lärmminderung durch Kapselgehörschutz und Schalldämpfer). Schon der Widerspruchsbescheid weist zutreffend darauf hin. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung ebenfalls auf die mögliche Verwendung des elektronischen Im-Ohr-Gehörschutz hingewiesen. Dass diese Systeme in ihrer Dämpfung des Knalls für den nicht gehörvorgeschädigten Kläger nicht ausreichten, vielmehr zusätzlich noch der Schalldämpfer nötig sei, ist weder substantiiert vorgetragen - es klingt im Vortrag des Klägers allenfalls an - noch ist es sonst ersichtlich. |
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| | Der im Arbeitsschutzrecht festgelegte Vorrang der Lärmminderung „an der Quelle“, hier also durch Schalldämpfer an der Laufmündung der Langwaffe, gilt für den Kläger nicht, da für ihn die Jagd keine Arbeit ist. Eine entsprechende Anwendung ist nicht geboten, solange der Gehörschutz - wie oben gesagt - gleichwertig durch andere Maßnahmen gesichert ist. |
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| | Die Kammer folgt der bereits genannten Entscheidung des VG Freiburg (a.a.O.) nicht, soweit - über den dort entschiedenen Fall eines beruflich zur Jagdausübung verpflichteten und auf beiden Ohren vorgeschädigten Klägers hinaus - allgemeine Ausführungen zur Ungeeignetheit der Verwendung elektronischen Gehörschutzes in bestimmten Jagdsituationen gemacht wurden (a.a.O., Rdnr. 34). Das Verwaltungsgericht Freiburg geht an sich davon aus, dass elektronischer Gehörschutz dadurch, dass er im Augenblick des Schussknalls diesen ausschließt, zwar in vielen Situationen geeignet sei, den Jäger vor dem Knall zu schützen. Das Gericht ging dann aber weiter davon aus, dass ein solcher Gehörschutz in bestimmten Situationen der Jagd nicht eingesetzt werden könne. Bei den sogenannten Nachsuchen, bei denen das verletzte Wild aufgespürt und erlegt werden müsse, könne der elektronische Gehörschutz nicht eingesetzt werden. Zum einen sei bei diesem Gehörschutz das Richtungshören beeinträchtigt, was insbesondere in den Situationen gefährlich sei, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Zum anderen sei überzeugend, dass der recht massive Gehörschutz - damit war aber lediglich der dem Gericht vorliegende Kapselgehörschutz gemeint - beim Eindringen in ein Dickicht, in welchem sich angeschossenes Wild typischerweise verstecke, leicht vom Kopf gestreift werde. |
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| | Die entscheidende Kammer sieht hierbei zwei entscheidende Umstände nicht berücksichtigt. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es auch für die Nachsuche geeigneten elektronischen Gehörschutz gibt durch die Verwendung von aktivem Im-Ohr-Gehörschutz, sogenannte Oto-Plastiken, welche Umgebungsgeräusche verstärken, Richtungshören ermöglichen und bei Impulsknall - über je nach Modell 80 bis 105 dB(A) - abdämpfen. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung hierzu auf einen Artikel in „Wild und Hund“ (Helbach im Heft 23/2014) verwiesen. Danach wurden verschiedene Modelle dieser Gehörschutzart über ein Jahr lang in der jagdlichen Praxis getestet und zeigten sich in Dämpfungswirkung und Richtungshören als tauglich. Der Kläger hat die Geeignetheit dieser Gehörschutzmaßnahmen nicht substantiiert bestritten, lediglich vage in den Raum gestellt, dass sie angesichts ihres im Vergleich zu einer Gehörhilfe bei Schwerhörigkeit geringeren Preises möglicherweise nicht geeignet seien. Dem kann schon angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituation zwischen gesundem und geschädigtem Gehör nicht gefolgt werden. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Nachsuche die Verwendung eines Schalldämpfers in seiner praktischen Tauglichkeit sehr zweifelhaft erscheint. Hierzu hat die Kammer auf einen weiteren Artikel in „Wild und Hund“ 2014 (Elbing und Schmid im Heft Nr. 21) hingewiesen, in welchem erfahrene Nachsuchenführer zum Ergebnis kommen, dass der Schalldämpfer für die Nachsuche ungeeignet sei, da die Nachsuchenbüchse durch den Schalldämpfer extrem lang und schwer werde und selbst bei mündungsbündiger Riemenbefestigung der Schalldämpfer deutlich am Rücken überstehe, wobei ein Verhaken in Ästen in den oben geschilderten Dickichten vorprogrammiert sei. |
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| | Somit verbleibt als Argument für den Schalldämpfer lediglich der Hinweis darauf, dass das Gehör des Hundes bei der Jagd, speziell beim Fangschuss bei der Nachsuche oder Drückjagd, geschützt sein müsse. Auch dies verfängt jedoch letztlich nicht: Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass für den Hund weitgehend die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend gelten (§ 90a BGB) und Art. 20a Grundgesetz keine Gleichstellung mit dem Menschen bringt, sondern nur ein „ethisches Mindestmaß“ zugunsten des Tieres (Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Aufl., § 20a Rdnr. 16). Der Kläger besitzt gegenwärtig gar keinen Hund: Der wohl von ihm derzeit eingesetzte und - im Gehör nicht vorgeschädigte - Deutsch-Drahthaarrüde „Bautz“ gehört nicht ihm, vielmehr seinem Vater, seinem Prozessbevollmächtigten. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass nach dessen Angabe in der mündlichen Verhandlung dieser Hund auch bei der Jagd mit der Flinte, insbesondere auf Wasserwild, eingesetzt wird. Dort ist das Gehör des Hundes aber ebenso gefährdet wie bei einer Nachsuche oder beim Durchgehen bei Drückjagden, da es für die meist doppelläufigen Flinten derzeit keine jagdtauglichen Schalldämpfer gibt. Insbesondere für die Nachsuche ist vor allem darauf hinzuweisen, dass ein Jäger das Gehör seines Hundes dadurch schonen kann, dass er nicht selbst die Nachsuche mit ihm durchführt, sondern einen anerkannten Nachsuchenführer hinzuzieht. Dem Kläger, der sein Jagdrevier bei Dornhan hat, stehen im Umkreis bis zu 40 km neun solcher Nachsuchenführer zur Verfügung (Homepage des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg, Fachbereich Hundewesen, Liste der Nachsuchegespanne). Diese Gespanne führen diese Aufgabe zumeist gegen Kostenersatz (Benzinkosten) und einen mäßigen Betrag (in der Regel 20 EUR) in eine Solidarkasse für Nachsuchenhunde- und -führer durch. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er häufig als sogenannter Durchgeher bei Drückjagden tätig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es dabei zahlreiche Gelegenheiten geben dürfte, in denen er mit der „kalten“ Waffe das Wild abfangen kann, d.h. mit einem speziellen Messer oder der sogenannten Saufeder, einem Spieß, das verletzte Wild tötet. Soweit dies, etwa bei einem (noch) sehr wehrhaften Wildschwein, nicht angeraten sein sollte, bringt die Schussabgabe für den Hund ganz erhebliche Gefahren durch Geschosssplitter mit sich, was bedeutet, dass der Kläger in einem solchen Fall durchaus bereit sein muss, eine hohe Gefährdung seines Hundes einzugehen. Überdies gelten auch hier die oben für die Nachsuche genannten Gründe gegen die Geeignetheit einer mit Schalldämpfer versehenen Langwaffe in solchen Situationen. Im Übrigen wird dem Kläger die Jagdausübung letztlich nicht im Ganzen unmöglich oder unzumutbar gemacht, sollte er auf diese Einsätze als Durchgeher mit eigenem Hund verzichten. |
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| | Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der Notwendigkeit des Schalldämpfers für die Jagdausübung grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). |
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