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Die Klage ist begründet, allerdings nur im zugesprochenen Umfang.
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1. Der Klägerin steht nach § 649 Satz 2 BGB ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat.
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a) Soweit die Beklagte meint, der am 15. Oktober 2003 geschlossene Vertrag sei wegen Wuchers nichtig, kann dem nicht gefolgt werden. Maßgeblich dafür ist ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, nicht zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis, und die Beklagte hat nicht geltend gemacht, die Klägerin überschreite mit ihren Preisen krass den Marktpreis für vergleichbare Waren.
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b) Soweit die Beklagte beanstandet, die Klägerin bzw. deren Abschlussvertreter habe nicht über die Einkaufspreise informiert, begründet dies keine Pflichtverletzung auf Seiten der Klägerin. Ein Verkäufer ist gegenüber dem Käufer nicht verpflichtet, seine Einkaufspreise offen zu legen.
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c) Ferner ist auch die Behauptung der Beklagten unerheblich, nicht über die Rechtsfolgen einer Kündigung informiert worden zu sein. Auf gesetzliche Rechtsfolgen einer Kündigung musste die Klägerin die Beklagte nicht hinweisen.
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d) Soweit die Beklagte schließlich eine Pflichtverletzung darin sieht, dass nach ihrer Behauptung der Abschlussvertreter den wahrheitswidrigen Eindruck erweckte, eine Kündigung sein problemlos, also ohne negative finanzielle Folgen für die Beklagte, möglich, fehlt es an einem zulässigen Beweisantritt der dafür beweisbelasteten Beklagten (vgl. §§ 445 Abs. 1, 447, 448 ZPO).
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2. Teilweise ist die Klage unbegründet, denn der Anspruch der Klägerin richtet sich nicht auf sofortige Zahlung der Nettogesamtvergütung. Ausgangspunkt für die Klagforderung ist vielmehr die vereinbarte Vergütung, und die Vereinbarung der Parteien ging dahin, dass diese Vergütung in sich aus der jeweils abgerufenen Menge ergebenden Raten zu zahlen sein würde. Dass die Beklagte den gesamten bestellten Posten sogleich abgerufen hätte, ist weder von der Klägerin behauptet noch anzunehmen. Demzufolge kann die Klägerin nur die Vergütung (abzüglich ersparter Aufwendungen) verlangen, die sie bei Fortbestand des Vertrages zu beanspruchen gehabt hätte. Dies ist eine in Raten zu zahlende Vergütung, wobei für die erste Lieferung der Klägerin nach ihren AGB der Vertragsschluss maßgeblich ist unter Berücksichtigung einer Lieferfrist von 12 Wochen, die sich die Klägerin selbst eingeräumt hat, für die Folgeraten an den Zeitpunkt des Vertragsschlusses anknüpfende Jahresfristen unter Berücksichtigung der Vorkasseverpflichtung der Klägerin bei Abruf in Höhe von 40 % der Vergütung pro Rate und hinsichtlich der restlichen Rate (60 %) wiederum unter Berücksichtigung der von der Klägerin für sich selbst in Anspruch genommene Lieferfristen.
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Eine sofortige Fälligkeit des gesamten Nettovergütungsanspruchs dagegen würde der Vergütungsvereinbarung der Parteien zuwider laufen und dazu führen, dass die Klägerin über einen ihr dann zufließenden Kapitalnutzungsvorteil erheblich mehr als die tatsächlich vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen erhielte. Dabei steht zwar nicht fest, wann die Beklagte welche Folgecharge abgerufen hätte. Sie hatte indessen die Möglichkeit, die jährliche Mindestmenge immer erst nach Jahresfrist abzurufen. Dieser Vorteil ist Teil der Vergütungsvereinbarung und bleibt ihr auch im Falle des § 649 S. 2 BGB erhalten, denn der danach der Klägerin zustehende Anspruch richtet sich weiterhin nach dieser Vergütungsvereinbarung.
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3. Unbegründet ist die Klage schließlich hinsichtlich der nicht belegten Nebenforderungen und hinsichtlich eines Teils der Zinsen, die die Klägerin erst ab Fälligkeit der Raten und - nach ihren eigenen AGB - lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins verlangen kann.
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