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Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.942,51 Euro sowie auf Feststellung der weiteren Schadensersatzverpflichtung des Beklagten für eine vorzunehmende Reparatur gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB.
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Das Eigentum des Klägers ist bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, dessen Halter der Beklagte ist, beschädigt worden.
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Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" in § 7 Abs. 1 StVG ist entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach dieser Vorschrift ist als Preis dafür anzusehen, dass dem Halter mit der Verwendung des Kfz erlaubt wurde, eine Gefahrenquelle zu eröffnen. Damit sind von § 7 Abs. 1 StVG alle durch den Kfz-Betrieb beeinflussten Schadensabläufe umfasst. Das Schadensgeschehen muss damit durch die Besonderheiten des Kfz mitgeprägt werden. Nicht erforderlich ist, dass sich eine typische Gefahr des Kraftfahrzeugverkehrs verwirklicht. Die Haftung kann dem gemäß nicht mit dem Argument verneint werden, ein gleichgearteter schadensträchtiger Vorgang könne auch ohne Beteiligung eines Kraftfahrzeugs, somit eines anderen selbst in Brand geratenen Gegenstandes geschehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.06.1991 – 7 U 31/91, NZV 1991, Seite 391).
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Entgegen der Auffassung des Beklagten befindet sich ein Kraftfahrzeug auch noch im Betrieb, wenn es auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt wird. Der Betrieb endet erst, wenn das Fahrzeug an einen Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrsraums abgestellt wird (Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Auflage, 2004, § 7 StVG, Rn.Nr. 9; OLG München, Urteil vom 08.12.1995 – 10 U 4713/95, NZV 1996, Seite 199 ff.).
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Der Schaden muss allerdings im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung dienenden Maschine entstehen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 7 StVG, Rn-Nr. 10).
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Unstreitig ging der Brand vom Beklagtenfahrzeug aus. Für eine Fremdverursachung liegen keine Anhaltspunkte vor. Dies wird auch vom Beklagten nicht behauptet. Der Brand kann damit nach allgemeiner Lebenserfahrung nur aufgrund eines Defekts am Beklagtenfahrzeug verursacht worden sein. Der Kläger muss dabei nicht darlegen und nachweisen, dass jegliche andere Erklärung, insbesondere Fremdverursachung ausgeschlossen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.06.1991 – 7 U 31/91, NZV 1991, Seite 391).
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Ein Defekt der Betriebseinrichtung und der hierdurch verursachte Brand des Kraftfahrzeugs stellt eine zurechenbare Verwirklichung der durch die Teilnahme am öffentlichen Verkehr eröffnete Gefahr dar. Der Beklagte hafte daher aufgrund Betriebsgefahr für den verursachten Schaden (vgl. LG Mainz, Urteil vom 04.07.2001 – 3 S 386/00; OLG Köln, aaO., OLG München, aaO.).
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Die Schadenshöhe ist zwischen den Parteien unstreitig.
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Ebenso unstreitig beabsichtigt der Kläger das Fahrzeug reparieren zu lassen, sodass auch der Feststellungsantrag begründet ist.
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Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 280, 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit, somit mit Zustellung des Mahnbescheids (§ 296 Abs. 3 ZPO) ab dem 20.11.2004. Einen weitergehenden Anspruch aufgrund Verzug des Beklagten hat der Kläger nicht dargelegt. Insoweit war die Klage damit abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aus § 709 ZPO, die Kostenentscheidung aus § 91 ZPO.
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Der Streitwert war auf bis 2.500,00 Euro unter Berücksichtigung des Feststellungsantrags festzusetzen. Dabei war insbesondere der zu erwartende Nutzungsausfallsschaden und die im Fall einer Reparatur zu zahlende Mehrwertsteuer zu berücksichtigten.
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