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| | Die Klage auf Aufhebung der mit Bescheiden des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.03.2006 für die Linien 710, 715, 716 und 717 erteilten Linienverkehrsgenehmigungen an die Beigeladen ist zulässig (1.) und begründet (2.) . |
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| | 1. Die Klägerin ist als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Liniengenehmigung gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6.99 - DVBl 2000, 1614; Urt. d. Kammer v. 14.01.2003 - 5 K 1141/02 -, Beschl. d. Kammer v. 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - m. w. N.; Urt. d. Kammer v. 05.09.2006 - 5 K 1367/05 -). Diese Rechtsposition steht auch einer Kommanditgesellschaft zu (Urt. d. Kammer v. 14.01.2003, a.a.O.). Als inländische Personengesellschaft kann sich die Klägerin zumindest entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der von ihr angestrebten Erwerbstätigkeit auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerwG, Urt., v. 02.07.2003 - 3 C 46.02- NVwZ 2003, 1114). |
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| | Der Widerspruch der Klägerin gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen war entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Insbesondere kann der Klägerin nicht entgegen gehalten werden, dass ihr Widerspruch nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO) beim Regierungspräsidium eingegangen sei. Die Genehmigungen wurden nämlich lediglich der Beigeladenen gegenüber mit deren Bekanntgabe (§ 41 Abs. 1 VwVfG) wirksam, nicht jedoch gegenüber der Klägerin. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Begünstigten genügt bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 70 RN 6g). Dies hat zur Folge, dass gegenüber der Klägerin der Lauf der Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und ein Widerspruch hiergegen grundsätzlich unbefristet erhoben werden konnte. |
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| | Entgegen der Auffassung des Beklagten hatte die Klägerin das Widerspruchsrecht nicht deshalb verloren, weil seine Ausübung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt wäre. |
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| | Eine zeitliche Einschränkung für die Einlegung von Rechtsbehelfen in Fällen der mangelnden Bekanntgabe eines Verwaltungsakts kann sich zwar aus dem Rechtsinstitut der Verwirkung ergeben, das eine spezielle Ausprägung des auch im Prozessrechts geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben ist. Die Verwirkung bildet einen Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens. Ein Recht darf nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 11.01.2006 - 7 B 70.05 - juris). Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts ist dann anzunehmen, wenn die spätere Einlegung des Widerspruchs gegen Treu und Glauben und gegen das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden verstößt, insbesondere weil der Widerspruchsführer, obwohl er von dem maßgeblichen Sachverhalt bereits längere Zeit Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, erst zu einem Zeitpunkt Widerspruch einlegt, in dem der Widerspruchsgegner oder ein betroffener Dritter schon darauf vertrauen durfte, dass kein Widerspruch mehr eingelegt wird. |
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| | Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs richtet sich in der Regel vom Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung an regelmäßig nach den Fristvorschriften der §§ 70 Abs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO, sodass dem Drittbetroffenen, sofern ihm - wie fast immer - mit der anderweitigen Kenntniserlangung von der Genehmigung nicht zugleich eine amtliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wird, seinen Widerspruch regelmäßig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einlegen muss (Kopp/Schenke a.a.O., § 70 RN 6h, § 74 RN 20; für den baurechtlichen Nachbarwiderspruch: BVerwG, Urt. v. 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294). Daher wird schutzwürdiges Vertrauen im Allgemeinen erst nach Ablauf der Ein-Jahres-Frist entstehen können. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ist hier jedoch bei weitem unterschritten. |
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| | Umstände, aus denen sich gleichwohl herleiten ließe, die Klägerin habe schon vorher ihr Widerspruchsrecht verwirkt gehabt, liegen nicht vor. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung eines Rechts gehört - neben dem Zeitablauf - auch der Aspekt des Vertrauensschutzes. |
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| | Ein Recht ist insbesondere dann verwirkt, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde, und sich in Folge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urt. v. 11.01.2006 - 7 B 70.05 - Juris). |
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| | Davon, dass die Klägerin einen - für die Widerspruchseinlegung schädlichen - Zeitablauf hat verstreichen lassen, kann nicht die Rede sein. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 17.05.2006 - eingegangen beim Regierungspräsidium am 22.05.2006 - Anträge auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigungen für die streitigen Linien gestellt. Damit hatte sie noch nicht einmal zwei Monate nach der Erteilung der Genehmigungen an die Beigeladene - die Genehmigung für die Linie 717 wurde der Beigeladenen gar erst am 18.04.2008 zugestellt - einen Sachverhalt geschaffen, aufgrund dessen das Regierungspräsidium davon ausgehen konnte, dass sie mit einer Vergabe der Linienverkehrsgenehmigungen an die Beigeladene nicht einverstanden sein würde. Einen förmlichen Widerspruch hat sie sodann innerhalb der für den ihr am 17.08.2006 zugestellten Ablehnungsbescheid geltenden Rechtsbehelfsfrist eingelegt. |
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| | Abgesehen davon, dass es bereits an dem für die Annahme einer Verwirkung notwendigen Element eines hinreichenden Zeitablaufs fehlt, hat die Klägerin auch nicht durch ihr Verhalten einen Umstand begründet, der ein schutzwürdiges Vertrauen sowohl des Beklagten als auch der Beigeladenen darauf begründet haben könnte, dass die streitigen Linienverkehrsgenehmigungen in Bestandskraft erwachsen waren. Einen Vertrauenstatbestand dergestalt, dass sie anderweitig erteilte Linienverkehrsgenehmigungen, für welche sie bereits erkennbar Interesse angemeldet hatte, nicht anfechten würde, hat die Klägerin nicht geschaffen. |
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| | Demgegenüber bestanden für den Beklagten sogar Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Erteilung der Genehmigungen an die Beigeladene nicht hinnehmen würde. Zum einen hatte die Klägerin mit Schreiben vom 19.10.2005 ihr Interesse an der Vergabe u.a. der auslaufenden streitgegenständlichen Linienverkehrsgenehmigung bekundet. Zugleich hatte sie um Mitteilung gebeten, bis zu welchem Zeitpunkt die Genehmigungsanträge angenommen würden, ob eine Ausschlussfrist gesetzt werde und ob die Bewertungskriterien für den Genehmigungswettbewerb bekannt gegeben würden. Erst nach mehrmaliger Bitte um Beantwortung des Schreibens äußerte sich das Regierungspräsidium unter dem 13.02.2006 und vertrat die Auffassung, dass der Klägerin weitergehende Ansprüche als die Mitteilung des Enddatums von Genehmigungen und des Streckenverlaufs nicht zustünden. Eine Aussage, bis wann es über die Erteilung der Genehmigungen entscheiden wird, hat es nicht getroffen. Zum anderen war es dem Regierungspräsidium aus zahlreichen beim erkennenden Gericht geführten Verfahren (…, …, …, …) bekannt, dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin seit Jahren versucht, in den Wettbewerb bei der Vergabe von …-Linien einzutreten. Nachdem die Klägerin unter dem 17.05.2006 die Erteilung der Genehmigungen für die streitgegenständlichen Linien beantragt hatte, konnte das Regierungspräsidium daher davon ausgehen, dass sie auch die der Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigungen anfechten wird. |
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| | Angesichts dieser „Vorgeschichte“ vermag der Beklagte der Klägerin auch nicht entgegenzuhalten, dass diese ihre Anträge erst kurz vor Ablauf der alten Linienverkehrsgenehmigungen mit Schreiben vom 17.05.2006 und - nach seiner Auffassung - nicht mehr „rechtzeitig“ gestellt habe. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die kurzfristige Bewerbung der Klägerin - wie vom Beigeladenen geltend gemacht - nicht ernst gemeint war, hat der Beklagte nicht genannt. Allein aus der zeitlichen Nähe zum Ablauf der alten Linienverkehrsgenehmigungen und der verfahrensbedingten Dauer eines Genehmigungsverfahrens folgen solche, gerade auch mit Blick auf die Möglichkeit der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis gem. § 20 PBefG, nicht. Aus der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Akte „Genehmigungswettbewerb“ (AZ.: …) geht zudem hervor, dass der Beklagte in anderen Genehmigungsverfahren Bewerbungsfristen setzt, die erst kurz vor Ablauf der alten Genehmigungen enden. So hat er im „Ausschreibungsverfahren“ für die zum 31.05.2006 auslaufenden Buslinien des … Nr. 682 und der Linien 234, 734, 235 als Linienbündel - für welche die Klägerin mit Schreiben vom 12.10.2005 ebenfalls ihr Interesse bekundet hatte - ausgesprochen knappe Bewerbungsfristen bis zum 18.04.2006 (Linie 682) bzw. gar bis zum 28.04.2006 (Linienbündel) gesetzt. |
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| | Der nun auftretenden Situation, dass ein Mitkonkurrent die gegenüber dem begünstigen Unternehmen möglicherweise schon bestandskräftige Genehmigung anficht, hätte der Beklagte durch eine verfahrensleitende Fristsetzung oder jedenfalls durch Zustellung der Genehmigungsbescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung an die Klägerin begegnen können. |
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| | Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin sich im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht geäußert hat, lässt sich nicht folgern, sie habe einen Anschein gesetzt, dass sie gegen etwaige an die Beigeladene erst künftig zu erteilende Genehmigungen nicht vorgehen wolle. Die Klägerin bestreitet, entsprechende Anhörungen erhalten zu haben. Nachweise dafür, dass sie die Anhörungsschreiben erhalten hat, sind weder in den Akten des Regierungspräsidiums noch in den vom Gericht beigezogenen Akten des Landratsamts … enthalten. In letzteren befindet sich lediglich ein auf den 27.02.2006 datiertes Anhörungsschreiben sowie die Verteilerliste für die streitgegenständlichen Linien, in denen auch die Klägerin aufgenommen ist. Allerdings ist eine Dokumentation, dass und wann die Anhörungsschreiben abgesandt wurden, nicht erfolgt. Dies wurde auch von dem in der mündlichen Verhandlung hierzu befragten zuständigen Sachbearbeiter des Landratsamts … bestätigt. Alleine dessen Angabe, die Anhörungen seien mit der normalen Post abgesandt worden, reicht nicht für den Nachweis aus, dass die Schreiben tatsächlich an die Klägerin abgesandt wurden, und auch bei ihr eingegangen sind. Ein Indiz dafür, dass die Klägerin die Anhörungsschreiben erhalten hat, stellt auch nicht ihre im Schreiben vom 10.07.2006 an die Stadt … geäußerte Kenntnis über die vom Beigeladenen beantragte Genehmigungsdauer dar. Die Klägerin hat ihr Wissen mit Blick darauf, dass die Stadtverwaltung … im Verteiler für das die Linie 710 betreffende Anhörungsverfahren aufgenommen war, nachvollziehbar damit erklärt, dass sie hiervon in einem Gespräch mit Gemeindevertretern erfahren habe. |
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| | Dessen ungeachtet wäre - selbst wenn eine Anhörung der Klägerin erfolgt wäre - durch eine bloße Nichtäußerung kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Zunächst folgt aus einer erfolgten Anhörung nicht, ob und ggf. wann anschließend eine Genehmigung erteilt worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten angeführten Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG, wonach über einen Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden ist. Zum einen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (§ 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG). Zum anderen ist angesichts des Instrumentariums des § 20 PBefG, der die Möglichkeit eröffnet, eine einstweilige Erlaubnis zu erteilen, noch nicht einmal die Annahme zwingend, dass die (endgültige) Linienverkehrserlaubnis noch vor Ablauf der alten Genehmigung erteilt wird. Auch kann § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG nicht als Anordnung einer materiellen Präklusion in dem Sinne ausgelegt werden, dass subjektive Rechte im Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können. Eine so weitgehende Rechtsbeschränkung würde im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG besonderer Begründung bedürfen (Heinze, Personenbeförderungsgesetz 2007, § 14 Nr. 5 RN 9, § 13, Nr. 4; OVG Rh-Pf., Urt. v. 24.02.2000 - 7 A 11343/99 -), an der es fehlt. Es sind durchaus Fallgestaltungen denkbar, in denen der Mitbewerber keine relevanten Einwendungen erheben kann und will, weil das konkurrierende Unternehmen die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt. Auch in einem solchen Fall obliegt es der Genehmigungsbehörde, eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen. |
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| | Schließlich begründet auch der Umstand, dass die Klägerin nicht zusammen mit ihren Anträgen auf Erteilung der streitigen Linienverkehrsgenehmigungen Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen erhoben hat, kein Vertrauen des Beklagten in den Bestand dieser Genehmigungen. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin für dieselben Linien eigene Genehmigungsanträge gestellt hat. |
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| | Auch zugunsten des Beigeladenen hat die Klägerin keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Ein Konzessionsinhaber muss bei Ablauf einer ihm erteilen Genehmigung damit rechnen, dass ein Mitbewerber auftritt. Abgesehen hiervon fehlt es an jeglicher Darlegung, dass und inwieweit der Beigeladene tatsächlich sein Vertrauen betätigt und sich in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm ein unzumutbarer Nachteil entstanden wäre. |
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| | Eine andere Betrachtung folgt auch nicht aus den vom Beklagten zitierten Entscheidungen. Insbesondere die Urteile des Bundesverwaltungsgericht vom 25.01.1974 a.a.O. und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.12.2005 ( - 10 B 10.05 - juris) betreffen Fälle einer baurechtlichen Nachbarklage. Insoweit stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, dass diese Rechtsverhältnisse in aller Regel durch ein besonderes "nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis" gekennzeichnet sind, das nach Treu und Glauben von den grenznachbarlich Verbundenen besondere gegenseitige Rücksicht fordert. Das "nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis" verpflichte den Nachbarn, "durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten"; der Nachbar müsse dieser "Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend mache, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er ohne ausreichenden Grund mit seinen Einwendungen länger als notwendig zugewartet hat". Eine solche durch das besondere nachbarliche Austauschverhältnis geprägte Konstellation ist bei der Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen nach § 15 PBefG nicht gegeben. Abgesehen davon würden die in diesen Urteilen genannten Kriterien für den Eintritt der Verwirkung im Rahmen der hier vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung zu keinem anderen Ergebnis führen. |
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| | 2. Die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen am 30.03.2006 erteilten Linienverkehrsgenehmigungen ist auch begründet . Die Linienverkehrsgenehmigungen und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.12.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO). |
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| | Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Widerspruchsbescheid vom 11.12.2006 als letzte Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 a.a.O.). |
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| | Die auf der Grundlage des § 13 PBefG erteilten Genehmigungen sind rechtswidrig. Die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung, die Genehmigungen an die Beigeladene zu erteilen, ist ermessensfehlerhaft und verletzt dadurch zugleich das nach §§ 2 und 13 PBefG gewährleistete Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung. |
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| | Zwar besteht kein Anlass zu Zweifeln am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen. Es liegt auch kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor. |
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| | Sofern kein Versagungsgrund gegeben ist, muss die Behörde bei mehreren Bewerbern aber eine Auswahlentscheidung unter korrekter Ermessensausübung treffen. Hieran fehlt es. Bei der für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen und die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung unterliegt ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit vorrangig und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG “angemessen“ zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969 - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000 a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995 - 3 S 886/94 - TranspR 1997; Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -; Beschl. v. 01.02.2006 - 3 S 2407/05, VBlBW 2006, 240; VG Freiburg, Urt. v. 18.12.2002 - 1 K 2400/99). |
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| | Nachdem im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zwei Verkehrsunternehmen um die Genehmigung derselben Linien konkurrierten, hätte der Beklagte eine Auswahlentscheidung vornehmen müssen. Eine solche ist in den angefochtenen Bescheiden nicht - auch nicht hilfsweise - getroffen worden. |
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| | Da die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen bereits aus den oben genannten Gründen rechtswidrig sind und daher aufzuheben waren, kann offen bleiben, ob für die Erteilung der Genehmigungen die Regelung des § 13 PBefG hätte herangezogen werden dürfen oder ob eine Vergabeentscheidung nach § 13 a PBefG und dem dort vorgesehenen Verfahren hätte erfolgen müssen. |
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| | Auch die gegen den Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 15.08.2006 und den hierauf bezogenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 11.12.2006 gerichtete Klage ist zulässig. Nachdem die der Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigungen vom 30.03.2006 nicht bestandskräftig geworden sind, vermag der Beklagte nicht einzuwenden, dass der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Bescheidungsantrag fehle. |
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| | Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind ebenfalls rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO, § 114 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass über ihre Genehmigungsanträge erneut und ermessensfehlerfrei entschieden wird. |
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| | Das Regierungspräsidium hat den Ablehnungsbescheid allein und - wie sich aus obigen unter Nr. I gemachten Ausführungen ergibt - unzutreffend darauf gestützt, dass die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen für die streitgegenständlichen Linien in Bestandskraft erwachsen seien und daher der Versagungsgrund der verbotenen Doppelbedienung von Linienverkehren vorliege (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG). Das Regierungspräsidium ist zum einen weder in die Prüfung eingetreten, ob die (sonstigen) Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind, noch hat es deren tatsächliche Voraussetzungen ermittelt. Zum anderen hat es das Regierungspräsidium in den angefochtenen Bescheiden unterlassen, das Auswahlermessen zu betätigen, das von ihm auszuüben ist, wenn mehrere Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. |
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| | Das Gericht war nicht gehalten, die Sache hinsichtlich des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen spruchreif zu machen. Die für das Gericht grundsätzlich bestehende Pflicht, die Sache umfassend spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann dann entfallen, wenn eine Behörde die Genehmigung eines Vorhabens, ohne seine Vereinbarkeit mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen, wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes ablehnt. In einem solchen - hier vorliegenden - „stecken gebliebenen“ Genehmigungsverfahren entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten. Dies setzt voraus, dass der von der Behörde herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung des Antrags nicht trägt und die Genehmigung nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen ist (BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 - 4 C 52.87 -; vorausgehend: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.1987 - 10 S 2851/85 -; OVG NW, Urt. v. 19.06.2007 - 8 A 2677/06 - jeweils: juris). Dass die Klägerin die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen gem. § 13 Abs. 1 PBefG nicht erfülle oder dass der Genehmigungserteilung (sonstige) Versagungsgründe gem. § 13 Abs. 2 PBefG entgegenstünden, behauptet der Beklagte nicht und ergibt sich auch sonst nicht offensichtlich aus den der Kammer vorliegenden Akten. Soweit die Beigeladene rügt, die Klägerin habe ihrem Antrag den Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit nicht beigefügt, ist nicht ersichtlich, dass es an dem entsprechenden Erfordernis (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG) mangelt. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die Klägerin wohl bereits im Besitz einer Linienverkehrserlaubnis, nämlich für die Linie …, ist. |
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| | Das Regierungspräsidium hat es unterlassen, sein Auswahlermessen zu betätigen, das von ihm auszuüben ist, wenn mehrere Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Dass eine Fallgestaltung vorliegt, die eine Ermessensreduktion auf Null gebieten würde, mit der Folge, dass die Entscheidung nur zugunsten der Beigeladenen ergehen dürfte, ist weder vorgetragen noch aufgrund der mangelnden Sachverhaltsermittlung des Regierungspräsidiums sonst ersichtlich. In solchen Fällen ist das Gericht nicht gehalten, durch Beweisaufnahmen oder Erörterung des Falles mit den Beteiligten, eine Spruchreife in diesem Sinne herbeiführen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 RN 207; Bayer VGH, Urt. v. 06.03.2008 - 11 B 04.2449 - juris -). |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer sind nicht erfüllt. |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf EUR 80.000 festgesetzt (EUR 20.000 pro Genehmigung; in Anlehnung an Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004, NVwZ 2004, 1327). |
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