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I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Kindergeldaufhebungs- und -rückforderungsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2007 sind rechtmäßig.
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Gemäß § 70 Abs. 2 EStG ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten.
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Im Streitfall ist insofern eine Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 70 Abs. 2 EStG erfolgt, als die Tochter A. des Kl ab März 2005 nicht mehr als Kind berücksichtigungsfähig ist.
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Für ein Kind, das sein 18. Lebensjahr vollendet hat, ist für das Bestehen eines Kindergeldanspruchs erforderlich, dass eine der in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG i.V.m. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist. Ein volljähriges Kind wird danach berücksichtigt, wenn es
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| 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder |
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| 2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und |
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| a) für einen Beruf ausgebildet wird oder |
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| c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder |
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A. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG (Meldung als Arbeitssuchender) i.V.m. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG sind im Streitfall nicht erfüllt. Denn die Tochter des Kl ist aufgrund der am 7. Februar 2005 erfolgten „Deaktivierung“ seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als arbeitssuchend gemeldet. Zwar ist diese „Deaktivierung“ - wie sich aus dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beteiligten und aus der Vernehmung der Tochter des Kl und der Sachbearbeiterin der ARGE ergibt - auf Initiative der ARGE im Hinblick auf die Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II erfolgt, wonach „dem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen jede Arbeit zumutbar ist, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschrift des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; ... .“ Hierbei handelt es sich um eine Schutzvorschrift zugunsten von erwerbsfähigen hilfsbedürftigen Eltern von Kindern unter drei Jahren, die insbesondere während der Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nicht Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung und ggf. eventuellen belastenden Maßnahmen ausgesetzt werden sollen.
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Hätte die Tochter des Kl trotz dieser Schutzvorschrift als arbeitssuchend gemeldet bleiben wollen, hätte es ihr aus Gründen der von ihr zu erwartenden Eigenverantwortung (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFH/NV 2008, 1740 und III R 68/05, BStBl II 2009, 1008) oblegen, gegenüber der Sachbearbeiterin der ARGE zu erklären, dass sie trotz der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II als arbeitssuchend gemeldet bleiben möchte. Dies hat sie indes - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und sich außerdem aus den Angaben der Tochter des Kl und der Sachbearbeiterin der ARGE im Rahmen ihrer Zeugenvernehmungen ergab - nicht getan. Auch hat die Tochter des Kl - was ebenfalls unstreitig ist und sich aus ihren eigenen Angaben im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung ergibt - während des streitgegenständlichen Zeitraums keinerlei Eigeninitiative zum Zweck der Erlangung eines Arbeitsplatzes entfaltet.
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B. Auch die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c („eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann“) i.V.m. § 62 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG sind im Streitfall nicht erfüllt.
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Nach ständiger Rechtsprechung des BFH erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473 und vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFH/NV 2008, 1740; BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 2005 III S 19/04, BFH/NV 2005, 2207 und vom 24. Januar 2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786). Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen oder habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht, reichen nicht aus (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFH/NV 2008, 1740 m.w.N.). Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Beschluss vom 21. Juli 2005 III S 19/04, BFH/NV 2005, 2207 und vom 24. Januar 2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786 m.w.N.; BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFH/NV 2008, 1740).
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Im Streitfall ist keine Meldung der Tochter des Kl als ausbildungsplatzsuchend erfolgt. Das Vorliegen einer solchen Meldung wird vom Kl auch nicht substantiiert behauptet. Es wird vom Kl - ebenso wie von seiner Tochter im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung - lediglich ausgeführt, die Tochter habe weiterhin Interesse an der Vermittlung einer Ausbildungsstelle gehabt, jedenfalls dann, wenn ihr Sohn das dritte Lebensjahr vollendet habe. Die Tochter sei jedoch durch den Hinweis der Sachbearbeiterin der ARGE auf die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II von einer entsprechenden Meldung als ausbildungsplatzsuchend abgehalten worden.
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Diese Argumentation greift indes nicht durch. Denn auch hinsichtlich der Meldung als ausbildungsplatzsuchend wäre von der Tochter des Kl - wie bereits zur Frage der Meldung als arbeitssuchend ausgeführt - zu erwarten gewesen, dass sie - wenn zum damaligen Zeitpunkt ein aktueller Ausbildungswunsch bestanden haben sollte, was bereits aufgrund des eigenen Vorbringens der Klägerseite, wonach jedenfalls nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Sohnes der Tochter ein Ausbildungsplatz gesucht werden sollte, zweifelhaft ist - ihren Wunsch nach einer Meldung als ausbildungsplatzsuchend ausreichend deutlich und bei der dafür zuständigen Stelle vorbringt. Dies ist indes nicht erfolgt. Denn die Tochter des Kl hat weder gegenüber der Sachbearbeiterin der ARGE noch bei der Berufsberatungsstelle der Agentur für Arbeit, an die sie die Sachbearbeiterin der ARGE wegen eines eventuellen Ausbildungswunsches verwiesen hat, ihren Wunsch nach einer entsprechenden Meldung zum Ausdruck gebracht. Entgegen dem Vorschlag der Sachbearbeiterin der ARGE hat die Tochter des Kl - was sie im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung selbst eingeräumt hat - die Berufsberatungsstelle gar nicht aufgesucht. Auch hat sie - was sie ebenfalls selbst einräumt - im streitgegenständlichen Zeitraum keinerlei Eigenbemühungen zum Zweck des Erhalts einer Ausbildungsstelle entfaltet.
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C. Ein Kindergeldanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Tochter des Kl ab dem 6. Oktober 2004 ihr eigenes Kind betreut hat. Da die Betreuung eines eigenen Kindes durch das „Kind“ keinen eigenständigen kindergeldrechtlichen Förderungstatbestand darstellt, ist für die Gewährung von Kindergeld erforderlich, dass das wiederum sein eigenes Kind betreuende „Kind“ die Voraussetzungen eines Förderungstatbestandes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG erfüllt. So ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass sich ein Kind, das seine Berufsausbildung zum Zweck der Betreuung eines eigenen Kindes in vollem Umfang unterbricht, in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung befindet, da die Unterbrechung der Ausbildung in diesem Falle wegen eines eigenen, der Förderung des Eltern-Kind-Verhältnisses dienenden Entschlusses erfolgt (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BStBl II 2003, 848). Ein Anderes gilt bei Unterbrechung einer Ausbildung lediglich dann, wenn das Kind aus objektiven Gründen, z.B. wegen Erkrankung oder wegen des Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG, an der Fortsetzung der Ausbildung gehindert ist, weil ihm die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BStBl II 2003, 848; BFH-Urteil vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614).Die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG ist auch nicht verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass eine Unterbrechung der Berufsausbildung wegen Betreuung des eigenen Kindes nicht zum Verlust des Kindergeldanspruchs führt (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BStBl II 2004, 123).
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Bei einem Kind, das sich nicht bereits in Ausbildung befand und deshalb durch die Betreuung seines Kindes keine begonnene Ausbildung unterbrach, sondern ausbildungsplatzsuchend war, gelten die gleichen Grundsätze. Denn ebenso wie bei der Unterbrechung einer Berufsausbildung zum Zweck der Betreuung eines eigenen Kindes erfolgt die Unterbrechung der Ausbildungsplatzsuche zum Zweck der Kinderbetreuung genauso aufgrund eines eigenen, der Förderung des Eltern-Kind-Verhältnisses dienenden Entschlusses, wie die Unterbrechung einer bereits begonnenen Ausbildung. Es ist somit darauf abzustellen, ob das Kind, für das Kindergeld begehrt wird, auch während der Zeit der Betreuung des eigenen Kindes ausbildungsplatzsuchend war. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall - wie unter I./B. der Entscheidungsgründe ausgeführt - nicht erfüllt.
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Der in der Rechtsprechung des BFH anerkannte Ausnahmefall, dass eine Unterbrechung einer Ausbildung wegen Krankheit oder wegen eines Beschäftigungsverbots aufgrund des MuSchG unschädlich ist (BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BStBl II 2003, 848 und vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614), ist im Streitfall nicht gegeben. Insbesondere ist die Schutzvorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II den genannten objektiven Beschäftigungs- bzw. Ausbildungshindernissen nicht gleichzuachten. Denn die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II begründet - wie unter I./A. der Entscheidungsgründe ausgeführt - nicht etwa ein Beschäftigungsverbot, sondern eine Schutzvorschrift zugunsten von erwerbsfähigen hilfsbedürftigen Eltern von Kindern unter drei Jahren, die insbesondere während der Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nicht Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung und ggf. eventuellen belastenden Maßnahmen ausgesetzt werden sollen.
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Gegen die Nichtberücksichtigung eines sein Kind betreuenden Kindes bestehen auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der das Kindergeld begehrende Elternteil des sein eigenes Kind betreuenden Kindes in dieser Zeit zur Leistung von Unterhalt verpflichtet gewesen sein sollte. Denn der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, jeder gegenüber einem Kind bestehenden Unterhaltspflicht im Rahmen von § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG Rechnung zu tragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn typischerweise nicht die Eltern, sondern ein Dritter zur Leistung dieses Unterhalts verpflichtet ist. Denn der Gesetzgeber ist in typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen, dass die Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit wegen bestehender Unterhaltspflichten bei Eltern mit volljährigen Kindern nur noch in besonderen Fällen besteht. Dass der Gesetzgeber einen Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen hat, ist anerkannt (vgl. z.B. BVerfG-Entscheidungen vom 20. Dezember 1966 1 BvR 320/57, 70/63, BVerfGE 21, 12, 27, BStBl III 1967, 7, und vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, BStBl II 1997, 518, m.w.N.). Er darf atypische Fälle unberücksichtigt lassen, wenn eine Einbeziehung nur unter Schwierigkeiten zu bewältigen wäre und hiervon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -: Urteil vom 28. April 1999 1 BvL 22, 34/95, BVerfGE 100, 59, 90 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -). Eine solche Situation ist im Fall der Unterbrechung der Berufsausbildung zum Zwecke der Betreuung des eigenen Kindes gegeben, weil grundsätzlich der Vater des Kindeskindes vorrangig unterhaltspflichtig ist (vgl. §§ 1360, 1361 Abs. 1, § 1608, und § 1615 l Abs. 2 BGB). Eine eventuell gegebene Situation, bei der die Eltern des Kindes diesem gegenüber in der Zeit unterhaltspflichtig sind, in der es das eigene Kind betreut, ist daher ein Ausnahmefall. Diesen durfte der Gesetzgeber vernachlässigen, zumal eine steuerliche Entlastung der Eltern im Rahmen von § 33a Abs. 1 EStG möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BStBl II 2004, 123 und vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614; BFH-Beschluss vom 18. Mai 2004 VIII B 242/03, BFH/NV 2004, 1403).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, ist die Tochter des Kl im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Betreuung ihres eigenen Kindes und der damit einhergehenden Unterbrechung ihrer Ausbildungsplatzsuche zu berücksichtigen.
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D. Auch der Vortrag des Kl, seine Tochter habe von der ARGE unzureichenden bzw. unzutreffenden Rechtsrat erhalten, indem sie nicht darauf hingewiesen worden sei, dass der Kindergeldanspruch wegfalle, wenn sie sich nicht weiterhin arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend melde, vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn zum Einen ist in der ständigen Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Grundsätze des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs für das Kindergeld nicht anwendbar sind (BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2007 III B 167/06, BFH/NV 2007, 865; vom 18. Juli 2008 III B 128/07, Juris und vom16. Oktober 2008 III B 126/08, Juris). Zum Anderen ist eine unzutreffende bzw. unzureichende Rechtsberatung durch die ARGE nicht festzustellen. Denn die Sachbearbeiterin der ARGE hat die Tochter des Kl zutreffend auf die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II hingewiesen. Außerdem hat sie die Tochter des Kl für den Fall, dass auch innerhalb der 3-Jahres-Frist des § 10 Abs. 1 Nr. 3, 1. Halbsatz SGB II eine Ausbildungsstelle suche, darauf hingewiesen, dass sie die Berufsberatungsstelle aufsuchen möge. Dort hat sich die Tochter des Kl indes - wie sich bereits aus den eigenen Angaben der Tochter im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung ergibt und was der Kl auch nicht bestritten hat - nicht eingefunden. Dass die Sachbearbeiterin der ARGE die Tochter des Kl eventuell nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das Unterlassen einer Meldung als arbeits- bzw. ausbildungsstellensuchend sich gegebenenfalls negativ auf den Kindergeldanspruch ihres Vaters auswirken könnte, ist bereits deshalb unschädlich, weil die Tochter kein substantiiertes Vermittlungsbegehren geäußert hat und die Sachbearbeiterin der ARGE die Tochter des Kl außerdem - für den Fall des Bestehens eines aktuellen Ausbildungswunsches - zutreffenderweise an die Berufsberatungsstelle der Bekl verwiesen hat.
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E. Der im Hinblick auf die - wie unter I./A. bis D. der Entscheidungsgründe ausgeführt rechtmäßige - Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den streitgegenständlichen Zeitraum erlassene Rückforderungsbescheid gründet sich auf § 37 Abs. 2 AO.
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