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| | Die Berufung ist bereits unzulässig. |
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| | 2. Dahinstehen kann, ob die Berufung bereits deshalb unzulässig ist, weil die Klägerin innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, aber auch bis zuletzt, keine Berufungsanträge iSv. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO stellte. |
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| | a) Gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Dies setzt einen Sachantrag voraus. Ein Antrag, der lediglich die Aufhebung und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz begehrt, stellt keinen solchen Sachantrag dar. Eine solche Berufung ist unzulässig, wenn die Zurückverweisung lediglich um ihrer selbst willen begehrt wird (BGH 31. Mai 1995 - XII ZR 196/94; BGH 10. Februar 1993 - XII ZR 263/91; BGH 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86; BGH 18. September 1985 - VIII ZB 17/85). |
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| | Ob eine Zurückverweisung lediglich um ihrer selbst willen begehrt wird oder ob das Sachanliegen (trotz fehlendem ausdrücklichen Sachantrag) weiterverfolgt werden soll, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH 10. Februar 1993 - XII ZR 263/91; BGH 18. September 1985 - VIII ZB 17/85). Auch ohne förmlichen Sachantrag genügt es, wenn sich aus den innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätzen des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergibt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (BGH 10. Februar 1993 - XII ZR 263/91). Dass eine Berufung die Zurückverweisung lediglich um ihrer selbst willen zum Ziel hat, wird nur in seltenen Fällen anzunehmen sein, in denen der Berufungsführer zu erkennen gibt, dass er die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für richtig hält. Ergeben sich dafür aus dem Berufungsvorbringen keine Anhaltspunkte, ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer die Zurückverweisung nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern um sein bisheriges Sachbegehren weiterzuverfolgen (BGH 31. Mai 1995 - XII ZR 196/94). |
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| | b) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ergibt Folgendes: |
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| | aa) Dafür, dass die Klägerin die Zurückverweisung lediglich um ihrer selbst willen begehrt, spricht, dass die Klägerin weder erst- noch zweitinstanzlich überhaupt zur Sache vorgetragen hat. Sie hat selbst im Berufungstermin auf ausdrückliches Nachfragen erklären lassen, auch weiterhin keine Sachanträge stellen zu wollen. |
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| | Die Klägerin ließ im Berufungstermin durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen, es wäre zum Kammertermin beim Arbeitsgericht am 10. Oktober 2016 für die Klägerseite voraussichtlich auch bei Gewährung der zuvor beantragten weiteren Schriftsatzverlängerung niemand erschienen. Die Verzögerung des Prozesses durch Flucht in die Säumnis wäre Prozesstaktik gewesen, um die Beklagte durch Erhöhung des Annahmeverzugsrisikos unter erhöhten Druck zu setzen. Der bloße Zurückverweisungsantrag, der bewusst ohne Sachantrag gestellt wurde, erweist sich vor diesem Hintergrund dann lediglich als weiterer prozesstaktischer Baustein der Prozessverschleppung. |
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| | Hinzu kommt, dass die Klägerin, wenn auch nur als rechtliche Ausführung unter Zitierung der Entscheidung des LAG Bremen vom 25. Juni 2003 (2 Sa 67/03) ausführen ließ, dass ihr durch das Aktenlageurteil die kostenprivilegierte Verfahrenserledigung durch Klagerücknahme oder Klageverzicht genommen worden sei. |
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| | Dies alles wurde ergänzt durch die Äußerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Berufungstermin, die Klägerin habe schließlich auch ein Recht, gegebenenfalls erst nach ordnungsgemäßer Sachprüfung durch das Arbeitsgericht den Rechtsstreit zu verlieren. Das Ansinnen, auch „in Ehren“ verlieren zu dürfen, ist jedoch nicht schützenswert und kann nicht Gegenstand einer Berufung sein. |
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| | bb) Außer der Annahme, dass eine vernünftige Prozesspartei eine Zurückverweisung nicht um ihrer selbst willen begehrt, sondern in der Regel immer das Sachbegehren weiterverfolgen will, finden sich zur Stütze dieser Annahme in der Berufungsbegründung nahezu keine Anhaltspunkte. Lediglich auf Seite 5 der Berufungsbegründung beanstandete die Klägerseite, dass das Arbeitsgericht wegen der Aktenlageentscheidung nur eine eingeschränkte Schlüssigkeits- und Erheblichkeitsprüfung habe vornehmen können und deswegen den Beklagtenvortrag nach § 138 Abs. 1 und 3 ZPO habe zugrundelegen müssen. Daraus kann möglicherweise im Umkehrschluss entnommen werden, dass die Klägerin noch eine Möglichkeit erhalten möchte, die Kündigungsgründe der Beklagten substantiiert zu bestreiten, somit ihr Sachbegehren weiterzuverfolgen. |
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| | cc) Ob dieses letztgenannte Indiz allein in Abwägung mit den gegenläufigen Anhaltspunkten dazu führen kann, dass das Berufungsbegehren so auszulegen ist, dass das Sachbegehren weiterverfolgt werden soll, kann letztlich aber dahinstehen. |
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| | a) Gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO bedarf die Berufungsbegründung einer Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die (beanstandete) Rechtsverletzung ergibt. Außerdem ist die Erheblichkeit dieser (beanstandeten) Rechtsverletzung für die angefochtene Entscheidung darzutun. Beide Gesichtspunkte, also die Rechtsverletzung als auch die Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung, sind vom Berufungsführer hinreichend darzustellen (BAG 14. März 2017 - 9 AZR 633/15; BAG 15. November 2016 - 9 AZR 125/16; BAG 25. April 2007 - 6 AZR 436/05). |
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| | b) Vorliegend hat die Klägerin unzweifelhaft eine Rechtsverletzung des Arbeitsgerichts dargestellt. Denn mit der Berufung kann auch die bloße Verletzung einer Formvorschrift gerügt werden (BGH 10. Februar 1993 - XII ZR 263/91; BGH 06. Mai 1987 - IVb ZR 52/86). |
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| | c) Der Berufungsbegründung mangelt es jedoch an einer Darlegung zur Erheblichkeit des beanstandeten Formmangels für die angefochtene Entscheidung. |
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| | aa) Der Berufungsführer muss die Erheblichkeit und Ursächlichkeit für die angefochtene Entscheidung darlegen (Pfeiffer in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 66 Rn. 32). Diese Darlegungspflicht zur Erheblichkeit ergibt sich bereits ausdrücklich aus § 520 ZPO selbst (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 520 Rn. 24). Ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit eines Rechtsverstoßes oder einer Tatsachenfeststellung bereits unmittelbar aus dem Prozessstoff, so bedarf es keiner gesonderten Darlegung (BGH 10. März 2015 - VI ZB 28/14; Musielak/Ball ZPO 13. Aufl. § 520 Rn. 33). Anders ist dies dagegen bei Verfahrensverstößen. Hier ist aufzuzeigen, dass der Erstrichter ohne den Verfahrensverstoß möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (BGH 20. März 1995 - II ZR 198/94; Musielak/Ball ZPO 13. Aufl. § 520 Rn. 33). |
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| | bb) Vorliegend hat die Klägerin zwar aufgezeigt, dass sie ohne den behaupteten Verfahrensverstoß gegen ein (ihrer Ansicht nach) richtigerweise zu erlassendes Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hätte. Welchen Einfluss der Einspruch dann aber auf den Prozessausgang in der Sache gehabt hätte, legte die Klägerin nicht dar. Es mangelt (wie auch schon in der ersten Instanz) an jeglichem Vortrag der Klägerin zur Sache. Die Klägerin hat somit nicht dargetan, dass sie im Falle des Fortgangs des Verfahrens nach einem Einspruch materiell hätte obsiegen können. |
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