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| | Der Kläger begehrt von der Beklagten Feststellung. |
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| | Die Parteien schlossen am 28.04.2016 einen Verbraucherdarlehensvertrag über insgesamt 16.961,00 EUR mit der Darlehensvertragsnummer X zu einem für die gesamte Vertragslaufzeit von 60 Monaten festgeschriebenen Sollzinssatz von 3,92 % p.a., inkl. einem Garantie-Paket für die Dauer von 36 Monaten i.H.v. 1.071,00 EUR ab. Die Rückzahlung sollte durch 60 monatlich nachschüssig zu erbringende Raten in Höhe von 311,74 EUR erfolgen. Als Sicherheit für die Ansprüche der Beklagten vereinbarten die Parteien die Sicherheitsübereignung des zu erwerbenden Fahrzeugs sowie die Abtretung von Ansprüchen aus dem Arbeitsentgelt und Versorgungsbezügen. Dieses Darlehen finanzierte den Kauf eines privat genutzten Mercedes Benz B 180 CDI (FIN: Y). Verkäuferin war die J GmbH, derer sich die Beklagtenpartei bei der Vorbereitung und dem Abschluss des Darlehensvertrages bediente. |
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| | Die Darlehensmittel wurden am 10.05.2016 zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises des vom Kläger erworbenen vorbezeichneten Fahrzeugs an den Verkäufer ausgezahlt, wobei die Klägerpartei eine Anzahlung an das Autohaus in Höhe von 9.500,00 EUR leistete. Seit dem 15.06.2016 zahlte die Klägerpartei eine monatliche Rate an die Beklagtenpartei in Höhe von 311,74 EUR. |
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| | Der Darlehensvertrag enthält folgende Widerrufsinformation: |
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| | Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. |
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| | Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensgeber alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: |
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| M Bank AG, (Anschrift) oder per Fax an: (Faxnummer), oder per E-Mail an: (E-mail-Adresse) |
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| | Besonderheiten bei weiteren Verträgen |
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| | - Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Fahrzeug- Kaufvertrag nicht mehr gebunden. |
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| | - Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des Fahrzeug-Kaufvertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem Fahrzeug-Kaufvertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich. |
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| | Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 1,85 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. |
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| | Besonderheiten bei weiteren Verträgen |
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| | - Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im Falle des wirksamen Widerrufs des Fahrzeug-Kaufvertrags Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen. |
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| | - Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den Fahrzeug-Kaufvertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. |
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| | - Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an dem Fahrzeug-Kaufvertrag beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sache abzuholen. Grundsätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an dem Fahrzeug-Kaufvertrag beteiligte Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können. Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des Fahrzeug-Kaufvertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechterten Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der waren nicht notwendig war. |
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| | - Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein. |
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| | Einwendungen bei verbundenen Verträgen |
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| | Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. |
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| | Weiterhin enthält der Darlehensantrag in den Darlehensbedingungen unter Ziffer IX Nr. 5 folgende Klausel: |
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| | „5. Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.“ |
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| | Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrags wird auf Anlage K1 der Klageschrift vom 15.02.2018 verwiesen. |
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| | Die Klägerpartei widerrief ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 08.08.2017. Die Beklagtenpartei wies den Widerruf als unwirksam zurück. |
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| | Hierauf ließ die Klägerpartei die Beklagtenpartei mit Anwaltsschreiben vom 28.11.2017 erneut auffordern, den Widerruf als wirksam anzuerkennen und der Rückabwicklung zuzustimmen. Bezüglich weiterer Leistungen wurde der Vorbehalt erklärt. Die Klägerpartei ließ der Beklagten hierbei auch anbieten, das Fahrzeug an die J GmbH oder einen ihr nahen, von der Beklagtenpartei zu bestimmenden Händler zu versenden bzw. es direkt an die Beklagtenpartei zu versenden. Auch diese Aufforderung wies die Beklagtenpartei mit Schreiben vom 01.12.2017 zurück. |
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| | Der Kläger ist der Auffassung, die Widerrufsinformation habe die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Die Widerrufsinformation unterfalle nicht der Gesetzlichkeitsfiktion. Die Information über die Pflicht, zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens einen Zinsbetrag pro Tag u zahlen, sei fehlerhaft. Zudem sei die Information über die Verpflichtung des Darlehnsnehmers, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen, fehlerhaft. Des Weiteren sei die Information bezüglich der Pflicht, Ersatz für den Wertverlust zu leisten, der durch den Umgang mit der Sache entstehe, fehlerhaft, da kein Anspruch auf Wertersatz im Gesetz vorgesehen sei. Auch sei keine ausreichende Aufklärung über das Verfahren bei Kündigung des Darlehensvertrages, Art. 247 § 6 Abs.1 Nr.5 EGBGB, erfolgt. Zudem sei kein klarer und verständlicher Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen kostenlosen Tilgungsplan erteilt worden. |
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| | 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerpartei infolge ihrer Widerrufserklärung vom 08.08.2017 aus dem mit der Beklagtenpartei zwecks Finanzierung des Mercedes Benz B 180 CDI, FIN: Y abgeschlossenen Darlehensvertrags Nr. X weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet. |
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| | 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerpartei der Beklagtenpartei keinen Wertersatz schuldet für den Wertverlust, der an dem im Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeug seit der Übergabe an die Klägerpartei eintritt. |
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| | 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Übernahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. |
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| | 4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.077,74 freizustellen. |
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| | Hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs beantragt die Beklagte widerklagend: |
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| | festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs Mercedes-Benz B 180 CDI BE mit der Fahrzeugidentifizierungs-Nr. Y, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen. |
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| | Der Kläger und Widerbeklagte beantragt, |
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| | die Widerklage abzuweisen. |
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| | Die Beklagte ist der Auffassung, die Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß erteilt, sodass die Widerrufsfrist ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden sei. Die Widerrufsinformation genieße die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion. Im Übrigen sei das Widerrufsrecht verwirkt. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei zudem treuwidrig. Des Weiteren schulde der Kläger Wertersatz für den aus der Nutzung des Fahrzeugs resultierenden Wertverlusts. |
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| | Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.06.20218 verwiesen. |
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