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Die Berufung der Klägerin ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat die Berufung insbesondere innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
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Die Berufung ist auch begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 27.2.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.4.2001 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
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Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 40b StAG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG. Nach § 40b Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der am 1.1.2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf seinen Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG vorgelegen haben und weiter vorliegen. Der Antrag konnte gemäß § 40b Satz 2 StAG bis zum 31.12.2000 gestellt werden. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.
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Diese Voraussetzungen sind gegeben.
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Der Vater der Klägerin hat am 7.3.2000 und damit innerhalb der Frist des § 40b Satz 2 StAG wirksam deren Einbürgerung beantragt.
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Sie hatte auch am 1.1.2000 rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. § 40b StAG setzt zweierlei voraus, nämlich, dass das Kind am Stichtag seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte und dass der rechtmäßige den gewöhnlichen Aufenthalt abdeckt (GK zum Staatsangehörigkeitsrecht, IV-2 § 40b, RN 37).
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Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Klägerin folgte allerdings nicht aus § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG, wonach einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. Die Mutter der Klägerin besaß im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt jedoch nicht die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung, sondern lediglich der Vater, dem eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war. Einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auf Kinder, deren Vater die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung besitzt, steht bereits der eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift entgegen (Urteil des Senats vom 12.5.2004 - 13 S 2833/02 -). Allerdings folgt die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Klägerin daraus, dass für diese innerhalb der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 AuslG Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt worden war und daher ihr Aufenthalt gem. § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde (Ablehnungsbescheid vom 4.8.2000) - und damit auch am maßgeblichen Stichtag des 1.1.2000 - als erlaubt galt. Denn auch ein nach § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt geltender Aufenthalt ist rechtmäßig i.S.d. § 40b StAG (Urteil des Senats vom 5.11.2003 - 13 S 2709/02 - VBlBW 2004, 112 und Beschluss vom 30.7.2003 - 13 S 1664/02 -, Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., 2001, § 40b, RN 6).
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Die Klägerin hatte am 1.1.2000 auch im Sinn von § 40b Abs. 1 StAG ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" im Bundesgebiet.
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§ 40b StAG setzt, ebenso wie § 85 oder § 86 AuslG i.d.F. vom 9.7.1990 (BGBl. I S. 1354), einen "gewöhnlichen Aufenthalt" voraus. Für die bei der Einbürgerung nach dem Ausländergesetz geltende Definition des "gewöhnlichen Aufenthalts" knüpft das Bundesverwaltungsgericht an den in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I näher umschriebenen Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" an (BVerwG für § 85 AuslG: Urteile vom 29.9.1995, InfAuslR 1996,19 und vom 23.2.1993, InfAuslR 1993, 782); gleiches gilt für den bei der Einbürgerung nach § 40b StAG geforderten "gewöhnlichen Aufenthalt" im Inland (Beschluss des Senats vom 7.11.2003 - 13 S 122/03 -). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist auch der Zweck des Gesetzes heranzuziehen, das diesen Begriff als Voraussetzung verwendet (s. BSG, Urteil vom 1.9.1999, InfAuslR 1999, 510), hier also des § 40b StAG. Da es bei Staatsangehörigkeitsfragen um die statusrechtliche Regelung von Dauerrechtsverhältnissen mit entsprechend grundlegenden Konsequenzen geht, reicht eine nur punktuelle Betrachtungsweise, wie sie für die Beurteilung des rechtmäßigen Aufenthalts am Stichtag anzuwenden ist, nicht aus; es ist vielmehr zu verlangen, dass die Absicht eines Daueraufenthalts nicht durch Hindernisse tatsächlicher - oder rechtlicher - Art vereitelt wird (vgl. BSG, Urt. v. 23.2.1988 - 10 RKg 17/87 - EZAR 451 Nr. 4). Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I setzt damit mindestens eine ausländerrechtliche Aufenthaltsposition voraus, die beim Ausländer so "offen" ist, dass sie - wie beim Inländer - einen Aufenthalt auf unbestimmte Zeit möglich macht. Ein Ausländer wird sich deshalb regelmäßig nicht gewöhnlich in Deutschland aufhalten, wenn sein Aufenthalt hier nur zur Durchführung eines Asylverfahrens nach § 55 AsylVfG gestattet oder nach § 55 AuslG geduldet ist. Indem die Aufenthaltsgestattung und die Duldung an einen vorübergehenden Zweck anknüpfen bzw. in der Absicht erteilt werden, den Aufenthalt mit Wegfall des zeitweise bestehenden Hindernisses zu beenden, sollen sie gerade keinen Aufenthalt auf Dauer möglich machen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat ein Ausländer allerdings dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn sonstige Umstände ergeben, dass er sich gleichwohl auf unbestimmte Zeit in Deutschland aufhalten wird; dies ist der Fall, wenn nach dem Ausländerrecht und der Handhabung der einschlägigen Ermessensvorschriften durch die Behörden davon auszugehen ist, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet bleiben kann (Urteile vom 20.5.1987 - 10 RKg 18/85 - InfAuslR 1988, 52, vom 23.2.1988 - 10 RKg 17/87 - EZAR 451 Nr. 4, vom 17.5.1989 - 10 RKg 19/88 - EZAR 450 Nr. 6 S. 3 und vom 14.9.1989 - 4 REg 7/88 - InfAuslR 1990, 13). Ein Beispiel hierfür ist es, wenn von vornherein feststeht, dass die Abschiebung eines Asylbewerbers auch bei endgültiger Ablehnung seines Asylantrags nicht in Betracht kommt, weil von einem Abschiebungshindernis auf unabsehbare Zeit auszugehen ist (BSG, Urteile vom 1.9.1999, a.a.O. und vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 - juris). Diese Grundsätze sind bei der Inhaltsbestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 85 AuslG (BVerwG, Urteile vom 29.9.1995 und vom 23.2.1993 - a.a.O. -), und im Sinne des § 40b StAG anzuwenden. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts setzt damit eine in die Zukunft gerichtete Prognose unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Verhältnisse voraus, wobei sich für Kinder und Jugendliche Besonderheiten ergeben, wenn diese mit ihren Eltern zusammenleben: Ihr Aufenthalt ist in der Regel abhängig von dem Aufenthalt ihrer Eltern (Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 85 Rn 12; BVerwG, Urteil vom 23.2.1993 - a.a.O. -)
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Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich, dass die Klägerin am 1.1.2000 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Für die Klägerin wurde am 1.12.1999 ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, aufgrund dessen ihr Aufenthalt gem. § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG am Stichtag als erlaubt galt. Dieser Antrag vermittelte ihr mit der Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG allerdings nur eine verfahrensrechtliche vorläufige Rechtsposition, die also solche einen "gewöhnlichen Aufenthalt" nach den dargelegten Grundsätzen noch nicht begründen konnte. Entscheidend kam aber hinzu, dass über die verfahrensrechtliche Position hinaus auch inhaltlich davon auszugehen war, dass der Klägerin der angestrebte Daueraufenthalt gelingen würde, so wie es die nachfolgende Entwicklung auch gezeigt hat. Die Chancen der Klägerin in dem durch den Antrag eingeleiteten aufenthaltsrechtlichen Verfahren waren nämlich so positiv zu beurteilen, dass sie für die Annahme eines "gewöhnlichen Aufenthalts" auch unter Berücksichtigung des durch § 40b StAG als Übergangsvorschrift ermöglichten Staatsangehörigkeitswechsels ausreichen.
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Entgegen der vom Beklagten in der die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ablehnenden Verfügung vom 4.8.2000 vertretenen Auffassung waren im Fall der Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG gegeben. Hiernach kann die Ausländerbehörde dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Diese Vorschrift ist auch auf Kinder anwendbar, die im Bundesgebiet geboren sind (Urteil des Senats vom 12.5.2004 - 13 S 2833/02 -). Eine besondere Härte i.S.d. § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG liegt vor, wenn die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis den minderjährigen Ausländer in den Folgen deutlich ungleich schwerer trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Lage (vgl. zur Definition der besonderen Härte: GK-AuslR II - § 20 Anm. 102; Hailbronner, Ausländerrecht, A 1, § 20 Anm. 23; Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht, § 20, Anm. 14). Bei der Beurteilung, ob eine besondere Härte vorliegt, ist zunächst von der grundsätzlichen Regelung des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG auszugehen, der einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den dort genannten Voraussetzungen nur für Kinder vorsieht, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Altersgrenze hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die Integrationsprobleme, die der Zuzug älterer Jugendlicher erfahrungsgemäß verursacht, festgelegt (Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 110, § 20, Anm. 59). In der Gesetzesbegründung ist hierzu ausgeführt, dass bei älteren Kindern der Gesichtspunkt, die Familieneinheit und die persönliche Betreuung der Kinder zu gewährleisten, zunehmend an Gewicht verliere; die in solchen Fällen stärker in den Vordergrund tretende Absicht, den Kindern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu ermöglichen, rechtfertige keinen zwingenden Nachzugsanspruch (BT-Drs. 11/6321, S. 62 f.). Demgemäß setzt die Annahme einer besonderen Härte bei älteren Kindern nach der Rechtsprechung in der Regel voraus, dass sich die Lebensverhältnisse des Kindes in seiner Heimat in einer unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Weise geändert haben und der insofern eingetretenen Notlage nur durch einen Nachzug ins Bundesgebiet begegnet werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 24.1.1994, InfAuslR 1994, 183 und vom 24.6.1996 - 1 B 180/96 - juris). Erforderlich ist dabei eine Abwägung der gegen den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen mit der bei einer Ablehnung des Nachzugs zu erwartenden Gefahr für die Familienmitglieder. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Bundesrepublik Deutschland - angesichts der steigenden Arbeitslosigkeit und der Schwierigkeiten, die eine angemessene Integration der Ausländer bereitet - nicht alle Ausländer aufnehmen kann, die an einem längeren oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind. Außerdem ist für die Abwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 GG die familiäre Situation wesentlich, auf die das öffentliche Interesse an einer Begrenzung des ausländischen Bevölkerungsanteils trifft. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Gewicht des Erziehungsrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG naturgemäß durch das Alter des den Nachzug begehrenden Jugendlichen bestimmt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.1994, InfAuslR 1994, 183 m.w.N.).
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Die Situation der Klägerin unterscheidet sich von den in erster Linie von § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG erfassten Fällen des vom Gesetzgeber grundsätzlich nur eingeschränkt gewollten Nachzugs aus dem Ausland. Denn die Klägerin ist bereits im Bundesgebiet geboren worden und es bestand in Deutschland seit ihrer Geburt bereits durchgehend eine familiäre Lebensgemeinschaft mit beiden Elternteilen. Der Gedanke, dass wegen des fortgeschrittenen Alters eines nachzugswilligen Jugendlichen dessen Integration in hiesige Lebensverhältnisse schwierig ist und einem Zuzug aus einwanderungspolitischen Gründen nahe kommt, der gerade nicht uneingeschränkt ermöglicht werden soll, ist in einem Fall wie dem hier vorliegenden nicht einschlägig. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin anordnenden Eilentscheidung ausgeführt, dass im Fall der Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AuslG naheliegend ist; der Senat teilt diese Auffassung. Hinzu kommt, dass die Klägerin nur knapp den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG durch Geburt im Inland zeitlich "verpasst" hat. Wäre sie zwei Monate später und damit nach Inkrafttreten dieser Vorschrift (1.1.2000) geboren worden, hätte sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, da ihr Vater seit mindestens 8 Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte und eine Aufenthaltsberechtigung besaß. Die Klägerin war als Kleinkind zudem in einem Alter, in dem ein Kind nicht nur auf die Bindung an seine Mutter, sondern auch auf die Betreuung und Erziehung durch seinen Vater in hohem Maße angewiesen ist. Rechtsgründe, die der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegengestanden hätten, sind nicht ersichtlich, insbesondere was einen ausreichenden Wohnraum (§ 20 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 2 AuslG) und die Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin angeht (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG). Unter diesen Umständen kann - entgegen den vom Beklagten in der Ablehnungsverfügung hilfsweise getroffenen Ermessenserwägungen - dem öffentlichen Interesse an der Begrenzung der Zuwanderung kein derartiges Gewicht zukommen, dass es gegenüber dem privaten Interesse an der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft vorrangig wäre.
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Hinzu kommt, dass die Frage, ob § 21 Abs. 1 AuslG von Verfassungs wegen auch solche im Bundesgebiet geborene Kinder ausländischer Eltern erfassen müsste, bei denen der Vater die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung besitzt, nach wie vor höchst streitig und verfassungsgerichtlich noch ungeklärt ist. Immerhin liegt hier aufgrund der ausdrücklichen Anknüpfung der gesetzlichen Regelung an das Geschlecht eine direkte Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau vor, da trotz durchaus vergleichbarer Ausgangssachverhalte die Beziehung des Vaters zum Kind aufenthaltsrechtlich nicht in derselben Weise privilegiert wird wie diejenige zwischen Mutter und Kind (vgl. Urteil des Senats vom 12.5.2004 - 13 S 2833/02 - und Beschluss vom 29.1.2001 - 13 S 864/00 - InfAuslR 2001, 330). Ein gerichtliches Verfahren der Klägerin im Streit um die Aufenthaltsgenehmigung hätte - vorbehaltlich der Regelung des § 20 AuslG - unter Umständen zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG führen müssen, die ihrerseits die weitere Anwesenheit der Klägerin (mindestens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und im Fall eines Verfassungsverstoßes noch darüber hinaus) im Bundesgebiet gerechtfertigt hätte.
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In dieser Situation war der Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet auf unabsehbare Zeit gerade nicht ausgeschlossen, wie auch die weitere Entwicklung gezeigt und bestätigt hat. Diese Entwicklung, die zur Aufenthaltsverfestigung der Familienmitglieder geführt hat, war bereits in dem langjährigen Aufenthalt des Vaters der Klägerin im Bundesgebiet angelegt, der schließlich in dessen Einbürgerung mündete.
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Schließlich sind die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 40b Satz 1 StAG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StAG bei dem Vater der Klägerin als maßgeblichem Elternteil erfüllt. Ihr Vater, dem erstmals 1987 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, erfüllte bei der Geburt der Klägerin am 3.11.1999 die Anforderungen an Aufenthaltsdauer und Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StAG. Denn er hatte in diesem Zeitpunkt seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet und war im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG bezüglich seines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet und des Besitzes einer Aufenthaltsberechtigung lagen auch nach der Geburt der Klägerin "weiter" im Sinne des § 40b Satz 1 StAG vor. Denn zum Zeitpunkt des Antrags auf Einbürgerung der Klägerin nach § 40b StAG war deren Vater weiterhin im Besitz der Aufenthaltsberechtigung und hatte sich bis dahin rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Dass er nach Stellung des Einbürgerungsantrags und nach Erlass der angefochtenen Bescheide und nachdem das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ergangen war, eingebürgert worden ist, führt nicht dazu, dass die Klägerin den Anspruch auf Einbürgerung nach § 40b StAG verloren hat. Denn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG müssen nur bis zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Einbürgerung nach § 40b StAG vorgelegen haben (Urteil des Senats vom 7.10.2003 - 13 S 887/03 - InfAuslR 2004,169). Von der Anwendbarkeit des § 40b StAG im Falle der nachträglichen Einbürgerung des maßgeblichen Elternteils geht auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht zu § 40b StAG aus.
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Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Rechtssache hat insbesondere hinsichtlich der Frage, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. § 40b StAG begründet wird, keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da sie auslaufendes Rechts betrifft. Denn die Anträge für Einbürgerungen nach § 40b StAG konnten nur bis zum 31.12.2000 gestellt werden.
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Auf den sinngemäß gestellten Antrag der Klägerin, war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der Klägerin war es aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falls nicht zuzumuten, ihre Rechte gegenüber der Verwaltung ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.1996, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36).
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Soweit die Entscheidung die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten betrifft, ist sie unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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