| | |
|
|
| |
Streitig ist, ob Zahlungen an eine Direktversicherung zum Zeitpunkt der Zahlung als Betriebseinnahmen zu besteuern sind.
|
|
| |
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen veranlagt. Die Klägerin war in den Streitjahren als selbständige Versicherungsagentin tätig. Den durch Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Gewinn aus den jährlichen Provisionseinnahmen aus Agenturgeschäften erklärte sie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
|
|
| |
Seit (spätestens) dem Jahr 1994 war sie als selbständige Untervertreterin für die Firma Versicherungen (Auftraggeber) tätig. Diese schloss bei der Lebensversicherungs-AG (LV-AG) eine Firmendirektversicherung für die Klägerin ab und zahlte für diese jährlich Beiträge in Höhe von 3.000 DM. Die Zahlung an die Firmendirektversicherung verbuchte sie als Provisionszahlung an die Klägerin. Anlässlich der Beendigung des Auftragsverhältnisses zum 28. Februar 1999 übertrug der Auftraggeber den Vertrag über die Firmendirektversicherung auf die Klägerin. Die LV-AG teilte dieser mit Schreiben vom 9. März 1999 mit, dass sie aufgrund der entsprechenden Erklärung des Auftraggebers vom 23. Februar 1999 Versicherungsnehmerin der Rentenversicherung geworden sei. Versicherungsbeginn war gemäß der Anlage zu diesem Schreiben der 1. Dezember 1994.
|
|
| |
Das beklagte Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, die Übernahme der Versicherungsbeiträge durch den Auftraggeber in Höhe von jährlich 3.000 DM sei als Betriebseinnahme der Klägerin zu erfassen und erließ dementsprechend gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1998 jeweils vom 14. Dezember 2000. Eine Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge als weitere Sonderausgaben erfolgte nicht. Die im Rahmen der Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG abziehbaren Versicherungsbeiträge berechnete das FA wie folgt:
|
|
|
|
|
| Summe der Versicherungsbeiträge |
|
| Vorwegabzug |
|
| Minderung nach § 10 Abs. 3 Nr. |
|
| EStG (die Einkünfte des Klägers 12.000 |
DM |
| aus nichtselbständiger Arbeit |
| beliefen sich im Jahr 1994 auf |
|
| verbleibender Vorwegabzug |
|
| verbleibende |
|
| Versicherungsbeiträge |
| abziehbar |
|
| verbleiben |
|
| davon höchstens abziehbar |
|
| abzugsfähig |
|
|
|
|
|
| Summe der abzugsfähigen Versicherungsbeiträge |
|
|
| |
Die zu einer Minderung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG führenden Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit beliefen sich auf 2.707 DM.
|
|
|
|
|
| Summe der Versicherungsbeiträge |
|
| Vorwegabzug |
|
| Minderung nach § 10 Abs. 3 Nr. |
|
| 2 EStG (die Einkünfte des |
|
| Klägers aus nichtselbständiger |
| Arbeit beliefen sich im Jahr |
|
| verbleibender Vorwegabzug |
|
| verbleibende |
|
| Versicherungsbeiträge |
| abziehbar |
|
| verbleiben |
|
| davon höchstens abziehbar |
|
| abzugsfähig |
|
|
|
|
|
| Summe der Versicherungsbeiträge |
|
| Vorwegabzug |
|
| Minderung nach § 10 Abs. 3 Nr. |
|
| 2 EStG (die Einkünfte des |
|
| Klägers aus nichtselbständiger |
| Arbeit beliefen sich im Jahr |
|
| verbleibender Vorwegabzug |
|
| verbleibende |
|
| Versicherungsbeiträge |
| abziehbar |
|
| verbleiben |
|
| davon höchstens abziehbar |
|
| abzugsfähig |
|
|
| |
Gegen die geänderten Bescheide legten die Kläger Einspruch ein. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens forderte das FA den Klägervertreter mit Schreiben vom 7. Juli 2001 auf, mitzuteilen, ob die jährlichen Beiträge in Höhe von 3.000 DM bereits als Versicherungsbeiträge erklärt worden seien. Eine Antwort hierauf erfolgte nicht.
|
|
| |
Mit Schreiben vom 14. August 2001 forderte das FA den Klägervertreter auf,
|
|
| |
die Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der Klägerin bezüglich der Beitragsleistungen
|
|
| |
den Nachweis der Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der LV-AG
|
|
| |
eine Darlegung der bisherigen steuerlichen Behandlung auf beiden Seiten vorzulegen.
|
|
| |
Mit Schreiben vom 24. August 2001 übersandte der Kläger dem FA ein Schreiben der LV-AG vom 16. August 2001, in dem diese Folgendes mitteilte:
|
|
| |
"Die Firma Versicherung (Auftraggeber) war bis 01.12.1999 Versicherungsnehmer und hat folgendes Bezugsrecht verfügt:
|
|
| |
Bezugsrecht gemäß Versicherungszusage zugunsten der zu versichernden Person (Antragstellerin) und der Hinterbliebenen :
|
|
| |
Aus der Versicherung ist die zu versichernde Person unter nachfolgenden Vorbehalten hinsichtlich sämtlicher Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt.
|
|
| |
Der Versicherungsnehmer hat das Recht, alle künftig fällig werdenden Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet und die zu versichernde Person zu diesem Zeitpunkt noch keine unverfallbare Anwartschaft gemäß § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung hat.
|
|
| |
Unverfallbar ist die Anwartschaft der zu versichernden Person dann, wenn sie im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder
|
|
| |
die Versicherung 10 Jahre bestanden hat (Vertragsbeginn war der 01.12.1994)
|
|
|
|
| |
das Arbeitsverhältnis 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden hat.
|
|
| |
Werden bei Tod der zu versichernden Person aus der Versicherung Leistungen fällig, so ist widerruflich bezugsberechtigt
|
|
| |
der zum Todeszeitpunkt mit der versicherten Person in gültiger Ehe lebende Ehegatte,
|
|
| |
falls ein anspruchsberechtigter Ehegatte nicht vorhanden ist, die ehelichen und die diesen gesetzlich gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen,
|
|
| |
falls auch keine anspruchsberechtigten Kinder vorhanden sind, die Eltern der versicherten Person zu gleichen Teilen...
|
|
| |
Sämtliche Bezugsrechte sind nicht übertragbar und nicht beleihbar.
|
|
| |
Die Versicherungsleistungen können von der LV-AG Lebensversicherungs-AG über den Versicherungsnehmer an die zu versichernde Person bzw. die ggf. bezugsberechtigten Personen ausgezahlt werden...."
|
|
| |
Weitere Unterlagen wurden von den Klägern dem Finanzamt nicht vorgelegt.
|
|
| |
Mit Einspruchsentscheidung wegen Einkommensteuer 1994 und 1996-1998 vom 23. Juli 2002 wurde unter Abänderung der Einkommensteuerbescheide 1994 und 1996-1998 vom 14. Dezember 2000 die Steuerfestsetzung gemäß § 165 Abs. 1 AO zusätzlich hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) für vorläufig erklärt. Im übrigen wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.
|
|
| |
Gegen die Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2002 wegen Einkommensteuer 1994 und 1996-1998 wurde von den Klägern am 16. August 2002 Klage erhoben.
|
|
| |
Die Klägerin macht geltend, die jährlichen Beitragszahlungen ihres ehemaligen Auftraggebers an die LV-AG stellten keinen gegenwärtigen Zufluss bei ihr dar. In den streitigen Jahren lägen keine Betriebseinnahmen vor. Hierzu hätte die Klägerin einen unentziehbaren Rechtsanspruch gegen eine dritte Person erwerben müssen.
|
|
| |
Nach dem Versicherungsvertrag sei die Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung der Klägerin an Vorbehalte geknüpft gewesen. Danach hätte die Anwartschaft dem Versicherungsnehmer zugestanden, wenn das Vertragsverhältnis vor Eintritt der Unverfallbarkeit des Anspruchs der Klägerin geendet hätte. Solange die Unverfallbarkeit der Anwartschaft nicht eingetreten gewesen sei, habe der Klägerin folglich kein Anspruch zugestanden. Mit der Beendigung des Auftragsverhältnisses zum 1. März 1999 seien alle Rechte aus der Direktversicherung bei dem Auftraggeber verblieben. Somit sei nach den Regeln des § 11 Abs. 1 EStG kein Zufluss in den Jahren 1994 und 1996 bis 1998 erfolgt. Erst als am 1. Dezember 1999 das Vertragsverhältnis auf sie übertragen worden sei, sei ihr Geld im o.g. Sinne zugeflossen und die Besteuerung nach § 11 Abs. 1 EStG ausgelöst worden.
|
|
| |
Auch die Rechtsprechung vertrete die Auffassung, dass bei einem Heimfallrecht kein sofortiger Zufluss anzunehmen sei (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl. 2002, § 11 Rdnr. 30 Zukunftssicherungsleistungen; BFH vom 11. Oktober 1974, BStBl II 1975, 275). Ein Heimfallrecht liege vor, wenn der Arbeitgeber bzw. Versicherungsnehmer über den Rückkaufswert der für den ausgeschiedenen Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherung frei verfügen könne. Im vorliegenden Falle sei ein solches Heimfallrecht gegeben gewesen, da im Falle der Vertragsbeendigung vor Erreichen einer unverfallbaren Anwartschaft der Rückkaufswert an den Auftraggeber zurückfallen sollte. Außerdem sei die LV-AG berechtigt gewesen, die Leistungen über den Versicherungsnehmer auszuzahlen. Dies sei ein wichtiges Indiz dafür, dass die Klägerin bezüglich der Versicherung kein wirtschaftlich eigenes Recht gehabt habe.
|
|
| |
Entgegen der Auffassung des Finanzamts könnten auch nicht die Grundsätze zur Arbeitnehmerbesteuerung angewandt werden. Eine analoge Anwendung zu Lasten des Steuerpflichtigen sei verfassungsmäßig unzulässig. Darüber hinaus sei aber auch bei Anwendung der Grundsätze der Arbeitnehmerbesteuerung keine andere Besteuerung vorzunehmen, da ein Heimfallrecht vorgelegen habe und aufgrund der Vorbehalte des Versicherungsvertrages die Klägerin wirtschaftlich auch nicht so gestanden habe, als habe sie einen eigenen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Es könne daher unter keinen Umständen ein Zufluss im Sinne des § 11 EStG angenommen werden.
|
|
| |
Im Übrigen sei nicht relevant, dass der Auftraggeber die Beitragszahlungen für die Klägerin als Provisionszahlung an diese behandelt habe.
|
|
| |
Auf die gerichtliche Aufforderung hin, weitere Unterlagen zum Nachweis über das Auftrags- und Versicherungsverhältnis vorzulegen, legte der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung den Versicherungsschein der LV-AG nebst Anhang vor. Danach handelte es sich im Streitfall um eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung und Beitragsrückgewähr im Todesfall vor Rentenbeginn. Als Versicherungsnehmer war der Auftraggeber, als Versicherte die Klägerin angegeben. Die Versicherung erfolgte nach den eingereichten schriftlichen Erklärungen zu den Bedingungen, die in dem Versicherungsschein und seinen Anhängen genannt waren. Danach belief sich der jährliche Beitrag auf 3.000 DM und war Beginn der Versicherung der 1. Dezember 1994. Gemäß dem mit dem Versicherungsschein als Anhang verbundenen und von dem Auftraggeber unterschriebenen "Firmenantrag Lebens- und Rentenversicherung" galt für das Bezugsrecht die Versicherungszusage FVB 100/DLV (FVB) 100 (traditionelle Direktversicherung). Danach war der zu versichernde Arbeitnehmer unter nachfolgenden Vorbehalten hinsichtlich sämtlicher Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt:
|
|
| |
"Wir haben das Recht, alle künftig fällig werdenden Versicherungsleistungen für uns in Anspruch zunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet und Sie zu diesem Zeitpunkt noch keine unverfallbare Anwartschaft gemäß § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) haben.
|
|
| |
Unverfallbar ist Ihre Anwartschaft dann, wenn Sie im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet haben und entweder
|
|
| |
die Versicherung 10 Jahre bestanden hat oder
|
|
| |
das Arbeitsverhältnis 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden haben.
|
|
| |
Wir können die Versicherung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit Zustimmung der LV-AG/der Lebensversicherungs-AG und Ihrer Zustimmung beleihen. Bei Eintritt des Versicherungsfalles werden wir Sie jedoch so stellen, als ob die Beleihung nicht erfolgt wäre.
|
|
| |
Werden bei Ihrem Tod aus der Versicherung Leistungen fällig, so ist/sind widerruflich bezugsberechtigt:
|
|
| |
Ihr zum Zeitpunkt mit Ihnen in gültiger Ehe lebender Ehegatte,
|
|
| |
falls ein anspruchsberechtigter Ehegatte nicht vorhanden ist, Ihre ehelichen und die diesen gesetzlich gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen,
|
|
| |
falls auch keine anspruchsberechtigten Kinder vorhanden sind, Ihre Eltern zu gleichen Teilen,
|
|
| |
falls keine der aufgeführten Personen vorhanden ist, Ihre Erben.
|
|
| |
Sämtliche Bezugsrechte sind nicht übertragbar und nicht beleihbar.
|
|
| |
Die Versicherungsleistungen können von der LV-AG/der Lebensversicherungs-AG über uns an Sie bzw. die ggf. bezugsberechtigte(n) Person(en) ausgezahlt werden."
|
|
| |
Als besondere Vereinbarung hierzu wurde bestimmt, dass bezüglich der Versicherungszusage zu berücksichtigen sei, dass es sich bei der bezugsberechtigten Person um eine freie Mitarbeiterin und nicht um eine Angestellte handele.
|
|
| |
Auf Nachfrage erklärte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung, eine schriftliche Vereinbarung über das Auftragsverhältnis sei mit dem Auftraggeber nicht geschlossen worden. Es sei von vornherein "klar gewesen", dass der Versicherungsvertrag auf sie übertragen werde, sofern sie das Auftragsverhältnis ordnungsgemäß erfülle. Auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung wird im übrigen Bezug genommen.
|
|
| |
Zur Untermauerung seines Vertrags, der Klägerin habe aus dem Versicherungsvertrag kein unwiderrufliches Bezugsrecht zugestanden, legte der Prozessbevollmächtigte nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung ein weiteres Schreiben der LV-AG vom 15. Juli 2004 vor. Dieses hat folgenden Inhalt:
|
|
| |
"Sehr geehrter Herr.... (Auftraggeber),
|
|
| |
als ehemaliger Versicherungsnehmer zu dem obengenannten Vertrag bestätige ich Ihnen, dass bei dem verfügten Bezugsrecht gemäß Versicherungszusage FVB 100, Frau ... (Klägerin) nur unter Vorbehalten unwiderruflich bezugsberechtigt war.
|
|
| |
Der Vorbehalt dreht sich um das Thema unverfallbare Ansprüche. In der Zusage FVB 100 wird dort ausgeführt, dass unverfallbare Ansprüche vorliegen wenn:
|
|
| |
Frau... (Klägerin) zum Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versicherung 10 Jahre bestanden hat oder das Arbeitsverhältnis 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden hat.
|
|
| |
Wie Sie uns telefonisch mitgeteilt haben, war Frau ... (Klägerin) seit dem 1.1.1995 bis zum 1.12.1999 als freie Mitarbeiterin für sie tätig. Danach ist keine der zwei obengenannten Bedingungen eingetreten. Unverfallbare Ansprüche sind nicht entstanden, somit auch kein unwiderrufliches Bezugsrecht.
|
|
| |
Somit hätten Sie auch das Recht gehabt, alle künftig fällig werdenden Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zunehmen. Eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf Frau ... (Klägerin) hätten sie nicht vornehmen lassen müssen."
|
|
| |
Nach dem weiteren Vortrag des Klägervertreters waren die von dem Auftraggeber gezahlten Versicherungsbeiträge in Höhe von jährlich 3.000 DM in den Einkommensteuererklärungen der Kläger bisher nicht angegeben.
|
|
|
|
| |
die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994, 1996 bis 1998 jeweils vom 14. Dezember 2000 und die Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2002 aufzuheben;
|
|
| |
hilfsweise die Versicherungsbeiträge in Höhe von jährlich 3.000 DM als Vorsorgeaufwendungen der Klägerin zu berücksichtigen.
|
|
|
|
| |
die Klage als unbegründet zurückzuweisen.
|
|
| |
Das Finanzamt habe in seiner Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2002 eingehend dargelegt, warum nach seiner Auffassung ein Anwendungsfall der vorgelagerten Besteuerung gegeben sei. Auf diese Ausführungen werde vollinhaltlich verwiesen. Die Schlussfolgerung der Kläger, das Bezugsrecht sei deshalb noch entziehbar, weil es noch nicht unverfallbar gewesen sei, werde nicht geteilt. Dies stehe in klarem Widerspruch zu den Versicherungsbedingungen, wonach die Antragstellerin von Anfang an "unwiderruflich bezugsberechtigt" gewesen sei.
|
|
| |
Die an die Unverfallbarkeit der Anwartschaft geknüpfte Bedingung/Wartezeit verhindere nicht das sofortige Entstehen des Anspruchs. Sie mache den sofort unwiderruflich eingeräumten Anspruch auch nicht etwa entziehbar. Denn die unwiderrufliche Bezugsberechtigung stehe nicht unter einer aufschiebenden, sondern einer auflösenden Bedingung. Die Rechtsfolgen träten also sofort ein und würden nur beim Eintritt der auflösenden Bedingung (= Nichteinhaltung der Wartezeiten) wieder rückgängig gemacht. Mit der Erlangung dieses Rechtsanspruchs lägen die Voraussetzungen zur Annahme des sofortigen Zuflusses i.S.v. § 4 Abs. 3 EStG und § 11 EStG auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor, da die Klägerin damit bereits einen wirtschaftlichen Gegenwert erlangt habe.
|
|
| |
An der Annahme gegenwärtiger Einnahmen ändere auch der Umstand nichts, dass der Auftraggeber nach den Versicherungsbedingungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Auftragsverhältnisses die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch habe nehmen können. Die vom Reichsfinanzhof hierzu aufgestellten Grundsätze seien vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG - vom 19. Dezember 1974 ergangen. Seit Bestehen dieses Gesetzes und der Einfügung des § 4 b EStG seien diese alten Rechtsprechungsgrundsätze überholt. Zwischenzeitlich dürfe eine solche Anwartschaft nicht mehr ohne weiteres widerrufen werden. Eine Vereinbarung, wonach das Bezugsrecht ggf. auflösend bedingt sei, sei gemäß §§ 1 b Abs. 2 Sätze 1, 2 BetrAVG unwirksam.
|
|
| |
Die Vergleichbarkeit Selbständiger mit Arbeitnehmern ergebe sich bereits unmittelbar aus § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG. Ohnehin gälten für die Frage, ob und wann ein Zufluss im Sinne des § 11 EStG dem Grunde nach vorliege, für die Einkunftsermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG dieselben Grundsätze wie für Arbeitnehmer. Auf den Schriftsatz des FA vom 25. Februar 2003 wird ergänzend Bezug genommen.
|
|