| | |
| |
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 19.04.2003 ausgesprochenen Änderungskündigung, die zum 30.09.2003 wirksam werden soll.
|
|
| |
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Einzelhandelsunternehmen, welches bundesweit Handel mit Unterhaltungselektronik, sogenannter weißer Ware, Computern sowie Artikeln der Tele- und Bürokommunikation, Foto und dergleichen betreibt und zu diesem Zwecke mehr als 90 Verkaufsfilialen errichtet hat.
|
|
| |
Der am 02.05.1975 geborene, verheiratete Kläger, Vater eines unterhaltsberechtigten Kindes, war seit dem 01.09.1994 bei der Beklagten – beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin – beschäftigt, zunächst als Auszubildender, ab 08.07.1997 als Foto-Verkäufer in der Filiale N.. Sein durchschnittliches monatliches Bruttoarbeitsentgelt belief sich zuletzt auf ca. 2.100,00 EUR; er war in die Vergütungsgruppe II/6 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg (kurz: Lohn- und GehaltsTV) eingruppiert.
|
|
| |
Mit Schreiben vom 19.04.2003, welchem ein Entwurf für einen geänderten Arbeitsvertrag (vgl. Anlage BB 1, LAG Abl. 47 bis 45) beigefügt war, sprach die Beklagte die in Streit stehende, auf betriebliche Gründe gestützte Kündigung zum 30.09.2003 aus. Das dem Kläger unterbreitete Änderungsangebot sieht unter anderem eine monatliche Vergütung in Höhe von EUR 1.650,00 brutto vor sowie die Verlängerung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden, die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, einer einseitig zu Lasten des Klägers wirkende Ausschlussfristenvereinbarung und die Umwandlung des bisherigen Anspruchs auf Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld als bloßes Gratifikationsversprechen.
|
|
| |
Hintergrund der in Streit stehenden Änderungskündigung ist eine von der Beklagten bundesweit initiierte Umgestaltung ihrer Verkaufsfilialen. Diese sollten vom Facheinzelhandel in reine Abverkaufsstellen umfunktioniert werden. Dem Kunden sollte ein – überdies deutlich reduziertes – Warensortiment zum Kauf ohne fachliche Beratung angeboten werden. Dieses Konzept sah in personeller Hinsicht vor, dass eine Verkaufsfiliale nur noch mit einem Marktleiter und einer (reduzierten) Anzahl von nachgeordneten Kräften besetzt sein sollte. Letztere sollten sämtliche anfallenden Funktionen im Bereich der Kassentätigkeit, der Pflege und des Nachfüllens der Ware, der Entgegennahme von Reklamationen sowie der Lagertätigkeit wahrnehmen. Zum Zwecke der Durchsetzung dieses Konzepts hatte die Beklagte mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat, so auch mit dem für die Filiale N. zuständigen Betriebsrat einen Interessenausgleich abgeschlossen (vgl. Vereinbarung vom 13.02.2003, Anl. B 1, ArbGG Abl. 96 bis 101).
|
|
| |
Der Kläger hat das ihm gemachte Änderungsangebot nicht angenommen. Er hat mit seiner am 09.05.2003 beim Arbeitsgericht Heilbronn eingereichten Klage geltend gemacht, die Änderungskündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Durch die Umstellung des Betriebes in eine Abverkaufsstelle habe sich am Inhalt seiner arbeitsvertraglichen Pflichten nichts geändert. Es gebe noch immer einen Lieferservice, wofür eine Terminsabsprache mit dem Kunden getroffen und entsprechend in die EDV eingegeben werden müsse; nach wie vor bestehe die Möglichkeit der Finanzierung des Kaufpreises, die entsprechenden Bearbeitungsaufwand verursache; auch der Abschluss von Handy-Verträgen beziehungsweise Premiere-Abonnements erfordere eine Beratung; hochwertige Artikel, auch teure Handys, Laptops beziehungsweise Digitalkameras seien zum Zwecke der Diebstahlssicherung eingeschlossen und könnten deshalb nicht von den Paletten herunter verkauft werden; bei der Rückgabe von Waren im Rahmen des Umtauschrechts oder Reklamationen sei weiterhin die Kundenbetreuung nötig; außerdem finde nach wie vor ein Abgleich mit den Verkaufspreisen der Wettbewerber statt, welche EDV-mäßig erfasst werden müsse. Offenkundig habe die Beklagte lediglich zur Lohnreduzierung gekündigt.
|
|
| |
Der Kläger hat dementsprechend in erster Instanz beantragt:
|
|
| |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 19.04.2003 nicht aufgelöst worden ist.
|
|
| |
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern dass es über den 30.09.2003 hinaus unverändert fortbesteht.
|
|
| |
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
|
|
| |
Sie hat im Wesentlichen behauptet, die streitgegenständliche Änderungskündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Beginnend seit 2001 habe ihr Betrieb drastische Umsatzrückgänge zu verzeichnen. Im Verhältnis zum Kalenderjahr 2000 sei im Jahr 2001 der Umsatz um 5,35 % zurückgegangen, was ein Minus von 41,9 Millionen EUR bedeute. Der Jahresverlust habe sich im Geschäftsjahr 2001 auf 45 Millionen EUR belaufen. Trotz einer Kostensenkung im Personalbereich habe man im Zeitraum Januar bis Oktober 2002 weitere Umsatzrückgänge von 8,68 % (57,2 Millionen EUR) hinnehmen müssen, dies bei durchschnittlich 9 Millionen EUR monatlichen Personalkosten. Wie schon 2001 müsse ihre ehemalige Muttergesellschaft, die Firma K. Inc., den voraussichtlichen Jahresverlust für das Jahr 2002 in Höhe von 55 Millionen EUR ausgleichen. Sollte es bis Ende 2003 nicht gelingen, die Verhältnisse umzukehren und zumindest mit einem ausgeglichenen Ergebnis abzuschließen, könne ein Insolvenzverfahren nicht mehr ausgeschlossen werden.
|
|
| |
Das Arbeitsgericht hat mit seinem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.12.2003 zugestellten Urteil vom 25.11.2003 die Klage bezüglich Klagantrags Ziff. 2 als unzulässig, im übrigen aber als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Feststellungsinteresse für den allgemeinen Feststellungsantrag sei weder dargetan noch sonst ersichtlich; die Kündigungsschutzklage sei unbegründet, da die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt erscheine. Die getroffene unternehmerische Entscheidung, sämtliche Filialen incl. der Filiale N., in reine Abverkaufsstellen umzuwandeln sei, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar; Ansatzpunkte dafür, dass es sich um eine rein willkürliche Maßnahme gehandelt habe, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Aufgrund des neuen Konzeptes seien sämtliche Arbeitsplätze umgestaltet worden, den vor dem von dem Kläger ausgeübten Arbeitsplatz „Foto-Verkäufer“ gebe es nicht mehr; die von ihm ausgeübten Tätigkeiten seien auf sämtliche noch beschäftigten anderen Mitarbeiter umverteilt, im Gegenzug dem Kläger bisher arbeitsvertraglich nicht geschuldete Tätigkeiten übertragen worden. Dass die unternehmerische Entscheidung im Zeitpunkt des Zugangs der ordentlichen Kündigung tatsächlich vorgelegen habe, ergebe sich aus dem am 13.02.2003 abgeschlossenen Interessenausgleich, welcher das entsprechende Unternehmenskonzept darlege. Die Kündigung sei nicht lediglich zur Lohnkürzung ausgesprochen worden. Das neue Filialkonzept rechtfertige eine neue Vergütungs- und Prämienstruktur.
|
|
| |
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 08.01.2004 eingegangenen und innerhalb der bis zum 01.04.2004 auf Antrag verlängerten Begründungsfrist mit Telefax-Schriftsatz vom 30.03.2004 (LAG Abl. 8 bis 10) ausgeführten Berufung. Er rügt im Wesentlichen, das Arbeitsgericht habe die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts rechtsfehlerhaft angewendet. Der Sachvortrag der Beklagten enthalte keine Darlegung der dringenden betrieblichen Erfordernisse, die eine Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen rechtfertigen könnten. Sie habe nicht aufgezeigt, inwiefern die Umgestaltung des Beschäftigungsbetriebes von einem Elektrofachhandel in eine Abverkaufsstelle die Änderung des Arbeitsvertrages notwendig mache. Aus ihrem Sachvortrag gehe vielmehr hervor, dass seine Tätigkeit nach der geplanten Umstellung den Tätigkeitsmerkmalen entspreche, die der Lohngruppe II des Lohn- und Gehaltstarifvertrages zugeordnet seien, nämlich einfachen kaufmännischen Tätigkeiten. Nach dieser Lohngruppe sei er bisher schon bezahlt worden. Die Tätigkeitsbeschreibung im Änderungsangebot der Beklagten umfasse alle im Berufsbild des Verkäufers anfallenden Arbeiten. Überdies enthalte das Warensortiment der Beklagten immer noch eine Vielzahl von Warengruppen, die ohne individuelle Kundenbetreuung typischerweise nicht verkauft werden könnten, wie zum Beispiel Elektrogroßgeräte, die ausgeliefert werden müssten, und Handys, außerdem würden Finanzierungen vermittelt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Personalstand von 36 auf nunmehr 13 Mitarbeiter geschrumpft sei, sei nicht nachvollziehbar, inwiefern das geänderte Unternehmenskonzept zu einer wesentlichen Inhaltsänderung der von ihm geschuldeten arbeitsvertraglichen Tätigkeit geführt habe. Es sei ihm lediglich eine deutliche Verminderung seiner Vergütung angesonnen worden. Statt einem Festgehalt in Höhe von 1.950,00 EUR bei einer monatlichen Arbeitszeit von 162,5 Stunden solle er künftig EUR 1.650,00 bei 173 monatlichen Arbeitsstunden erhalten. Dies entspreche einer Gehaltsreduzierung um etwa 20 %. Ferner entfalle der Rechtsanspruch auf tarifliche Sonderleistungen zugunsten von freiwilligen Zahlungen ohne Rechtsanspruch. Die Änderungskündigung sei auch nicht durch die Absicht zu rechtfertigen, Lohnkosten zu senken. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Vertragsänderung müsse auf die wirtschaftliche Situation des Gesamtbetriebes abgestellt werden. Ein nachhaltiger Eingriff in das arbeitsvertragliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung sei aber nur zu rechtfertigen, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen zur Vermeidung einer Beendigungskündigung oder einer Stilllegung des Gesamtbetriebes oder einer Abteilung erfolge. Regelmäßig setze dies einen umfassenden Sanierungsplan voraus, der alle gegenüber den beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpfe. Zwar erwähne die Beklagte, dass sie neben Gehaltsverzicht der Führungskräfte, einer Restrukturierung des Vertriebes und des Verkaufes abermals eine Vielzahl von Kündigungen habe aussprechen müssen und das Lohnangebot einheitlich in allen Filialen EUR 1.650,00 betrage, doch seien diese Informationen nicht ausreichend um darzulegen, dass das Sanierungskonzept der Beklagten zum Scheitern verurteilt wäre, wenn man ihm, dem Kläger, ebenso wie vergleichbaren Mitarbeitern die bisherige tarifliche Vergütung belassen würde.
|
|
| |
Dementsprechend beantragt der Kläger im zweiten Rechtszug:
|
|
| |
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 25.11.2003 – Az. 1 Ca 515/03 – wird abgeändert.
|
|
| |
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 19.04.2003 nicht aufgelöst worden ist.
|
|
| |
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
|
|
| |
Sie verteidigt in erster Linie das arbeitsgerichtliche Urteil und bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger trage in seiner Berufungsbegründung nichts Neues vor, und soweit er meine, sein Arbeitsplatz sei durch die Umgestaltung der Filiale in eine Discount-Filiale nicht entfallen, übersehe er, dass der betriebliche Ablauf des vormals in N. existierenden Fachmarktes geprägt gewesen sei vom Verkauf von Elektroartikeln mit entsprechender Fachberatung. Es habe ca. 12.000 verschiedene Artikel gegeben, nicht nur eine begrenzte Anzahl von Digitalkameras, sondern ein breit gefächertes Sortiment; die Kunden hätten sich vor einem Kauf von Fachverkäufern beraten lassen. Ein Discount-Markt sei dagegen auf das Wesentliche reduziert. Es gebe weitestgehend nur verpackte Ware, keine breite Angebots-palette, sondern wenige verschiedene Geräte einer Gattung. Der Kunde wähle selbst und ohne Beratung aus, und zwar über den Preis. Ein Discount-Markt führe insgesamt nur noch ca. 5.000 Artikel. Das Warenwirtschaftssystem sei im Wesentlichen automatisiert. Eine Eingangskontrolle finde nicht mehr statt, das gesamte Warenwirtschaftssystem sei durch die Reduzierung der Waren übersichtlich und könne von jedem im Markt noch beschäftigten Verkäufer mit Kassen- und Lagertätigkeit gehandhabt werden. Eine artikelgenaue Wareneingangskontrolle finde nicht mehr statt. Lediglich Ware, die in sogenannten
Wertboxen
ankomme, werde noch einer genauen Kontrolle unterzogen. Der Arbeitsaufwand hierfür betrage eine halbe Stunde pro Tag. Die Kundenberatung werde nur noch eingeschränkt von allen Verkäufern mit Kassentätigkeit ausgeübt, wenn sie dazu Zeit haben sollten. Dem Informationsstand komme keine Bedeutung mehr zu. Auf jeden Fall habe es der Arbeitsvertrag des Klägers nicht zugelassen, ihm im Wege des Direktionsrechtes Lagertätigkeiten oder Tätigkeiten an den Hauptkassen zuzuweisen.
|
|
| |
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen verwiesen.
|
|