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Die Berufung des Klägers gegen das sein Feststellungsbegehren zurückweisende Urteil des Arbeitsgerichts ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG). Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 10. Februar 2004. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig ausgeführt worden. Die somit gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässige Berufung kann jedoch keinen Erfolg haben.
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Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Berufungsangriffe rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung (§ 528 ZPO). Wie bereits unter II. 3 des den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschlusses vom 29. September 2004 ausgeführt, hat das Arbeitsgericht die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses, denen sich die Berufungskammer anschließt, wird verwiesen.
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Im Hinblick auf die Erörterungen in der Berufungsverhandlung sind nachfolgende Hinweise noch erforderlich. Fehl geht die Auffassung, eine Bezugnahme auf das in den im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsätzen enthaltene Vorbringen reiche aus. Abgesehen davon, dass eine solche ohnehin unzureichende Bezugnahme in der Berufungsbegründungsschrift nicht enthalten ist, genügt eine bloße Bezugnahme auf die im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsätze nicht den nach § 520 Abs. 3 ZPO an die Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen (vgl. BAG, Urteil v. 02. Oktober 1974 – 5 AZR 555/73, AP Nr. 5 zu § 2 LohnFG; BGH, Urteil v. 24. Februar 1994 – VII ZR 127/93, NJW 1994, 1481; LAG Berlin, Urteil v. 10. März 1989 – 6 Sa 112/88 u. 113/88, LAGE § 519 ZPO Nr. 4; BVerfG, Beschluss v. 02. Januar 1995 – 1 BvR 234/94, NJW-RR 1995, 828). Vielmehr muss sich der Berufungskläger inhaltlich mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen. Der Kläger hätte somit ausführen müssen, warum sein Sachvortrag ausreichend sei und den Schluss auf ein schikanöses Verhalten der Beklagten zulasse. Daran mangelt es vorliegend. Der Kläger verweist nur erneut pauschal darauf, die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes im Werk I sei ausschließlich aus Schikane erfolgt. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe dafür keinen hinreichenden Sachvortrag gehalten. Das schriftsätzliche Vorbringen entbehre jeglicher zeitlicher Substanz. Von einer schikanösen Vorgehensweise könne nicht ausgegangen werden. Auch im zweiten Rechtszug lässt der Kläger jegliches konkretisierende Vorbringen vermissen, welches den Schluss zulässt, die mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgte Besetzung sei aus Schikane erfolgt. Schikanös handelt derjenige, der einem anderen böswillig Schwierigkeiten bereitet (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Der Kläger führt nur aus, er habe zunächst Tiefziehteile verlesen bzw. sortieren müssen und sei nach vier Tagen in eine andere Abteilung geschickt worden, wo er an einer Fräsmaschine habe fräsen müssen. Dabei habe es sich um eine minderwertige, sein Sozialprestige herabsetzende Arbeit gehandelt. Abgesehen davon, dass der Kläger das Vorbringen der Beklagten, die Beauftragung mit dem Fräsen von Kontakten sei mit seinem ausdrücklichen Einverständnis erfolgt, nicht substanziiert bestritten hat, verkennt er, dass Gegenstand des ausgeübten Direktionsrechts die Versetzung zu einer anderen Kostenstelle war. Wenn der Kläger ausführt, die Arbeit an der Fräsmaschine sei eine Tätigkeit, für die es keiner qualifizierten Ausbildung bedürfe und die nicht der im Arbeitsvertrag vereinbarten Eingruppierung entspreche, so ist ihm diese Tätigkeit gerade nicht einseitig zugewiesen worden.
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Die übrigen mündlichen Ausführungen des Klägers lassen ebenso wenig den Schluss auf ein schikanöses Verhalten der Beklagten zu. Das Vorbringen der Beklagten, welche Umstände sie veranlasst haben, dem Kläger auf Grund einer Personalanforderung der Kostenstelle Technische Ziehteile dorthin zu versetzen, sind vom Kläger ausdrücklich nicht in Abrede gestellt worden. Sein Hinweis, auch für die Abteilung Teile- und Baugruppenfertigung sei eine neue Fertigungsanlage angeschafft und es seien Arbeitnehmer eingestellt worden, entbehrt einer zeitlichen Konkretisierung, insbesondere dass alle Maßnahmen zeitgleich erfolgt seien. Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, die Maßnahmen seien zeitgleich erfolgt, hinderte dies die Beklagte grundsätzlich nicht daran, dem Kläger eine Tätigkeit in der Kostenstelle Technische Ziehteile zuzuweisen. Allenfalls wären weitere Umstände im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen gewesen. Mangels einer zeitlichen Konkretisierung kommt es jedoch darauf nicht an.
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1. Die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten hat der Kläger somit gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen, denn er ist mit seinem Rechtsmittel erfolglos geblieben.
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2. Ein Rechtsmittel ist gegen dieses Berufungsurteil nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbstständig durch den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
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Dr. Braasch,….. Dr. Hauke,….. Völkel,…..
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