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Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um den Anspruch des Klägers auf Abgeltung von acht Urlaubstagen aus dem Jahr 2003 in Höhe von EUR 1.254,46 brutto.
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Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.03.2002 aufgrund Arbeitsvertrags vom 21.02.2002 (Bl. 99 bis 102 der Akten erster Instanz) als kaufmännischer Angestellter zu einer Vergütung von zuletzt EUR 3.397,50 brutto monatlich beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
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„§ 12 – Anwendung tarifvertraglicher Normen
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Grundlage des Arbeitsvertrages sind die jeweils gültigen Tarifverträge für die Arbeitnehmer des Groß- und Außenhandels in Baden-Württemberg. Ist der Tarifvertrag z. Z. des Abschlusses des Arbeitsvertrages abgelaufen, so finden bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages die Bestimmungen des beendeten Tarifvertrages Anwendung.
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§ 15 – Besondere Vereinbarungen
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Urlaub: 30 Arbeitstage pro Jahr, entsprechend den tariflichen Bestimmungen, ...“
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§ 24 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer/-innen des Groß- und Außenhandels in Baden-Württemberg vom 11.06.1997 (MTV) lautet auszugsweise:
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1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind gegenüber dem Arbeitgeber oder der von ihm bezeichneten Stelle zunächst mündlich, bei Erfolglosigkeit schriftlich innerhalb der folgenden Fristen geltend zu machen:
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c) alle übrigen Ansprüche: 3 Monate nach Fälligkeit (Urlaub 3 Monate nach Ende des Urlaubsjahres),
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d) im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: 3 Monate nach dem Ausscheiden.
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2. Für Ansprüche des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber den Beschäftigten gelten die Fristen des Abs. 1 sinngemäß.
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3. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen schriftlich geltend gemacht worden sind.
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4. Sind die Ansprüche frist- und formgerecht geltend gemacht, ist ihre Erfüllung aber vom Arbeitgeber schriftlich abgelehnt worden, so müssen Arbeitnehmer/-innen, sofern sie das Arbeitsgericht anrufen wollen, innerhalb von vier Monaten nach Ablehnung Klage erheben. Geschieht dies nicht, so erlöschen die Ansprüche. Dies gilt auch für Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen.“
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Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 07.04.2003 zunächst mündlich und sodann am 08.04.2003 mit Schreiben vom 07.04.2003 (Bl. 4 der Akten erster Instanz) auch schriftlich fristlos.
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Mit der am 14.04.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit beider Kündigungen geltend gemacht. Im Wege der Klageerweiterung hat er sodann mit der Beklagten am 13.10.2003 zugestellten Schriftsatz vom 08.10.2003 hilfsweise Abgeltung des ihm bis 07.04.2003 zustehenden Urlaubsanspruchs von acht Tagen in Höhe von EUR 1.254,64 (EUR 3.397,50 x 3 : 65 x 8) gefordert.
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Der Kläger hat – soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse – beantragt,
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festzustellen, dass die Kündigungen vom 07.04.2003 unwirksam sind und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigungen vom 07.04.2003 nicht aufgelöst worden ist,
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hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Feststellungsantrag
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsabgeltung für 2003 in Höhe von brutto 1.254,46 EUR zu bezahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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und sich gegenüber dem Urlaubsabgeltungsanspruch darauf berufen, dass dieser gemäß § 24 MTV verfristet sei, da er erstmals mit Schriftsatz vom 08.10.2003 geltend gemacht worden sei.
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Das Arbeitsgericht hat mit am 26.11.2003 verkündetem Urteil (Bl. 114 bis 128 der Akten erster Instanz), auf das verwiesen wird, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits aufgrund mündlicher fristloser Kündigung der Beklagten vom 07.04.2003 geendet hat; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des infolge der Abweisung der Feststellungsklage bezüglich der am 08.04.2003 schriftlich erklärten fristlosen Kündigung der Entscheidung angefallenen Hilfsantrages hat es ausgeführt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch wegen Nichtwahrung der tariflichen Ausschlussfrist verfallen sei.
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Gegen dieses ihm am 03.03.2004 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 24. und 25.03.2003 eingelegten sowie am 03.05.2004 ausgeführten Berufung lediglich insoweit, als das Arbeitsgericht den Hilfsantrag abgewiesen hat. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der mit dem Hilfsantrag verfolgte Urlaubsabgeltungsanspruch nicht verfallen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 09.08.1990, DB 1991, 498) habe er mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage die erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist gewahrt. Die zweite Stufe habe er dadurch gewahrt, dass er noch im laufenden Kündigungsschutzprozess den Urlaubsabgeltungsanspruch gerichtlich geltend gemacht habe, bevor die Frist der ersten Stufe verstrichen gewesen sei. Im übrigen sei § 24 MTV gemäß §§ 305 ff BGB aber auch nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Zwar verweise § 12 des Arbeitsvertrages auf die jeweils gültigen Tarifverträge für die Arbeitnehmer des Groß- und Außenhandels in Baden-Württemberg. Eine Verweisung in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf weitere Bedingungen führe aber zur Intransparenz des Vertrages. Diese werde hier noch dadurch erhöht, dass auf die „jeweils gültigen Tarifverträge“ verwiesen werde, was zur Folge habe, dass der jeweilige Inhalt des Arbeitsvertrages nur mit Hilfe sachkundiger Dritter festgestellt werden könne. Außerdem seien in allgemeinen Geschäftsbedingungen wie Tarifverträgen enthaltene Ausschlussfristen regelmäßig für Arbeitnehmer, aber auch für Arbeitgeber überraschend. Dies gelte insbesondere für doppelte, über einen schlichten Verweis auf Tarifverträge in den Vertrag einbezogene Ausschlussfristen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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unter insoweitiger Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsabgeltung für 2003 in Höhe von brutto EUR 1.254,46 zu bezahlen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt vor, dass das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe, dass der Anspruch gemäß § 24 MTV verfallen sei. Mit der Kündigungsschutzklage sei keine Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs erfolgt, weil eine solche nur Ansprüche erfasse, die vom – mit der Kündigungsschutzklage geltend gemachten – Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhingen, während der Urlaubsabgeltungsanspruch gerade umgekehrt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetze. Die tarifvertraglichen Bestimmungen des MTV seien auch wirksam arbeitsvertraglich vereinbart worden. Weder seien Tarifverträge allgemeine Geschäftsbedingungen, noch seien Ausschlussfristen in Tarifverträgen überraschend. Auch liege eine Intransparenz nicht vor, da der jeweils Anwendung findende Tarifvertrag ohne Hilfe sachkundiger Dritter feststellbar sei. Im übrigen stünde dem Kläger auch allenfalls ein Anspruch auf Abgeltung von noch zwei Urlaubstagen aus dem Jahr 2003 in Höhe von EUR 313,66 brutto zu. Denn der Kläger habe am 02.01., 24.01., 27.02., 10.03., 25.03. und 02.04.2003 jeweils einen Tag Urlaub genommen, so dass der ihm für das Jahr 2003 anteilig zustehende Anspruch auf acht Urlaubstage in Höhe von sechs Urlaubstagen erfüllt sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und deren Erklärungen im Termin am 12.11.2004 verwiesen.
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