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Mit Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Umfang der Klage rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat Anspruch auf die zusätzlich geltend gemachte Beihilfe.
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Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen u. a. für von Ärzten schriftlich verordnete Arzneimittel. Diese Voraussetzungen liegen - unstreitig - vor. Insbesondere stellt die erektile Dysfunktion schon selbst eine behandlungsbedürftige Krankheit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, NJW 2004, 1339).
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Allerdings bestimmt § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO, dass u. a. Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, nicht beihilfefähig sind. Diese Ausnahmevorschrift ist unwirksam.
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Dieser Regelung steht allerdings nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2003 (a.a.O.) entgegen. Denn dieses Urteil bezieht sich sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung auf eine beihilferechtliche Regelung, wie sie im vorliegenden Falle nicht gegeben ist. Bei der beihilferechtlichen Regelung, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht zu Grunde lag, war nämlich der Ausschluss von Beilhilfe für Potenz steigernde Mittel nicht in der Beihilfeverordnung selbst, sondern in einer ministeriellen Verwaltungsvorschrift geregelt. Im vorliegenden Falle enthält die baden-württembergische Beihilfeverordnung den Ausschluss jedoch selbst.
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Der Ausschluss verstößt aber gegen die für die Gewährung von Beihilfe aufgestellten Grundsätze, wie sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 (NJW 2002, 2045) zum Ausdruck kommen. Dort wird zwar ausgeführt, für die Regelung der Beihilfe im Einzelnen stehe dem Normgeber oder Dienstherrn ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen könne und die Fürsorgepflicht fordere nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Geburts- Krankheits-, Pflege- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen. Aus den weiteren Ausführungen ergibt sich aber, dass der Wesenskern der Fürsorgepflicht dann berührt wird, wenn ein Mittel existenzielle Bedeutung hat oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus der Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, die dort zum Alltäglichen gehört.
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