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Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30. Juni bis 21. Dezember 1994.
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Der 1953 geborene Kläger, Diplombetriebswirt (FH), war nach Abschluss seines Studiums vom 1. Juli 1989 bis 31. Dezember 1992 und vom 1. Januar bis 31. März 1993 (vornehmlich) als Sachbearbeiter in der Steuerberatung und vom 1. April bis 30. Juni 1993 als kaufmännischer Leiter (Bruttogehalt bis 31. Dezember 1992: 5000 DM, bis 31. März 1993: 6250 DM, bis 30. Juni 1993: 7000 DM) versicherungspflichtig beschäftigt. Am 1. Juli 1993 meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihm bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 30. Juni 1994 gezahlt wurde (Anspruchsdauer 312 Tage, Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 1, wöchentlicher Leistungssatz 711,60 DM, Bemessungsentgelt 1620 DM wöchentlich, Leistungstabelle 1993, Leistungssatz 68 v.H.; Änderung ab 1. Januar 1994: wöchentlicher Leistungssatz 686,40 DM, Leistungstabelle 1994, Leistungssatz 67 v.H.).
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Am 10. Juni 1994 beantragte der Kläger Arbeitslosenhilfe. Dabei gab er an, über Vermögen (u.a. Bankguthaben) verfügten er und seine Ehegattin nicht (S. 2 Nr. 8 des Arbeitslosenhilfeantrags Verwaltungsakte S. 15). Die gleichen Angaben machte er im Fortzahlungsantrag vom 12. Juni 1995. Am 04. März 1996 teilte der Kläger mit, er sei ab 1. Juli 1996 selbstständig erwerbstätig. Am 27. Dezember 1996 meldete er sich zum 1. Januar 1997 erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosenhilfe.
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Arbeitslosenhilfe wurde dem Kläger durch Bescheid vom 24. Juni 1994 ab 30. Juni 1994 wie folgt bewilligt: Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 1, wöchentlicher Leistungssatz 584,40 DM, täglicher Leistungssatz 97,40 DM, Bemessungsentgelt 1620 DM, Leistungstabelle 1994, Leistungssatz 57 v.H. (Änderung ab 1. Juli 1994: wöchentlicher Leistungssatz 600,60 DM, täglicher Leistungssatz 100,10 DM, Bemessungsentgelt 1670 DM; Bescheid vom 13. Juli 1994). Arbeitslosenhilfe in dieser Höhe bezog der Kläger bis 31. Dezember 1994.
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Unter dem 9. Juni 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach ihren Unterlagen seien für ihn und seine Ehefrau insgesamt drei Freistellungsaufträge erteilt worden. Daraufhin gab der Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 1998 an, bei der D.Bank und bei der Kreissparkasse gebe es Guthaben von 14,61 DM bzw. 10,19 DM; das sei vergessen worden. Die ursprünglich erteilten Freistellungsaufträge hätten sich automatisch verlängert. Das Sparguthaben bei der D.Bank habe sich von 1994 bis zur Auflösung nur um Pfennigbeträge verändert. Sparguthaben bei der D.Bank (Sparbuch Nrn. und) mit Habensaldo am 14. Oktober 1994 von 45.385,40 DM bzw. 12.000 DM hätten er und seine Ehefrau im Jahr 1993 zur Tilgung gemeinsamer Schulden an J. S. übertragen. Da er deshalb materiell-rechtlich nicht Inhaber dieser Guthaben gewesen sei, hätten sie bei der Bedürftigkeitsprüfung auch nicht berücksichtigt werden müssen.
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Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 1998 ergänzend mit, J. S. sei sein Bruder. Er habe den Lebensunterhalt seiner Familie während der Hochschulausbildung von 1983 bis 1988 teilweise durch die Aufnahme eines Darlehens bei seinem Bruder finanziert. Dabei seien Schulden in Höhe von insgesamt 72.800 DM aufgelaufen (1983: 9400 DM, 1984: 14.200 DM, 1985: 12.100 DM, 1986: 12.300 DM, 1987: 10.600 DM, 1988: 14.200 DM). Das Schreiben endet wie folgt: „Bestätigung des Darlehens und der ausgezahlten Beträge (Unterschrift) J. S.".
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Ohne vorherige Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 1998 den Bescheid vom 20. Juni 1994 über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30. Juni bis 21. Dezember 1994 gemäß § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. § 138 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auf und verlangte die Erstattung zu Unrecht bezogener Arbeitslosenhilfe in Höhe von 15.012,30 DM (§ 50 Abs. 1 SGB X). Außerdem gab sie dem Kläger auf, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 4.295,70 DM zurückzuzahlen, insgesamt seien daher 19.308,-- DM zu erstatten. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe über Vermögen von 57.410,20 DM verfügt, das nach Abzug eines Freibetrages von 16.000 DM in Höhe von 41.410,20 DM zu berücksichtigen gewesen sei. Deshalb sei er für 25 Wochen nicht bedürftig gewesen (Vermögen von 41.410,20 DM / für die Höhe der Arbeitslosenhilfe maßgebliches Arbeitsentgelt von 1620 DM = 25 Wochen).
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Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, als er im Jahr 1994 Arbeitslosenhilfe beantragt habe, hätten weder er noch seine Ehefrau über Vermögen verfügt. Während seines Studiums von 1983 bis 1988 habe er von seinem Bruder insgesamt 72.800 DM als Darlehen erhalten. Am 1. Juli 1988 sei hierfür ein Zinssatz von 4% vereinbart worden. Da er in der Folgezeit keine Tilgungsleistungen erbracht habe, hätten er und seine Ehefrau ihre Sparguthaben bei der D.Bank B. in Höhe von 60.000 DM bzw. 25.380 DM (insgesamt 85.380 DM) am 5. Juli 1993 auf seinen Bruder übertragen. Das entspreche der Darlehenssumme zuzüglich der vereinbarten Verzinsung von 4%. Mit der Abtretung der Sparguthaben sei das Vermögen auf seinen Bruder übergegangen und deshalb bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nicht mehr zu berücksichtigen.
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Auf Nachfrage der Beklagten führte der Kläger unter dem 5. März 1999 ergänzend aus, die Sparguthaben seien am 5. Juli 1993 an seinen Bruder abgetreten worden, ohne die Abtretung gegenüber der D.Bank offen zu legen. Die Sparguthaben seien auf seinen Namen bzw. den Namen seiner Ehefrau weitergeführt worden.
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Der Kläger legte hierzu ein von ihm und seinem Bruder unterzeichnetes Schreiben vom 23. Dezember 1988 sowie eine mit Datum vom 5. Juli 1993 unterzeichnete Vereinbarung zwischen J. und D. S. bzw. J. S. vor (vgl. Bl. 131/132 Verwaltungsakte). Im Schreiben vom 23. Dezember 1988 heißt es:
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„Vereinbarung zwischen D. S., B., und J. S., F.,: Hiermit bestätige ich, von meinem Bruder J. S. in der Zeit von 1983 bis 1988 zur Finanzierung meines Studiums einen Geldbetrag in Höhe von 72.800 DM darlehensweise erhalten zu haben. Dieser Betrag ist ab sofort mit 4% per anno zu verzinsen. Das Darlehen inklusive Zinsen wird zum 30.6.1993 zur Rückzahlung fällig."
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Die Vereinbarung vom 5. Juli 1993 hat folgenden Wortlaut:
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„Zur Tilgung des von Herrn J. S. an Herrn D. S. gewährten Darlehens ausweislich der Vereinbarung vom 23.12.1988 schließen die Parteien folgende Vereinbarung: Hiermit treten wir, J. und D. S., unsere beiden Sparbuchguthaben bei der D.Bank B. (Sparbuch Nr. und) mit einem Habensaldo von 60.000 bzw. 25.380 DM an Herrn J. S. ab. Die beiden genannten Sparbücher werden an Herrn J. S. übergeben."
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Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte ergänzend aus, die Angaben des Klägers seien unglaubhaft. Eine Abtretung der Sparbücher an seinen Bruder wäre für diesen nur dann sinnvoll gewesen, wenn die Abtretung auch im Verhältnis zur Bank vollzogen worden wäre. Andernfalls wären der Kläger und seine Ehefrau weiterhin berechtigt gewesen, Geldbeträge abzuheben. Die Forderungen des Bruders hätten so nicht gesichert werden können.
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Am 13. April 1999 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn. Er trug ergänzend vor, die Rechtsinhaberschaft eines Sparguthabens könne auch durch stille Abtretung geändert werden. Eine Anzeige gegenüber der Bank sei rechtlich nicht notwendig. Diese betreffe nur die Frage, ob die Bank mit befreiender Wirkung leisten könne. Aus welchen Mitteln das Guthaben angespart worden sei, spiele keine Rolle; er sei auch nicht verpflichtet offen zu legen, wie sich das Sparguthaben entwickelt habe. Richtig sei zwar, dass zwischen der Abtretung und dem 10. April 1994 Gelder abgehoben worden seien. Das sei aber jeweils im Einverständnis mit seinem Bruder, dem Zessionar, geschehen. Die Rechtsprechung zur verdeckten Treuhänderschaft finde vorliegend keine Anwendung. Es habe zwischen ihm und dem Zeugen J. S. zu keiner Zeit ein verdecktes Treuhandverhältnis vorgelegen. Die Sparbücher seien von ihm an den Zeugen S. abgetreten und gleichzeitig seien diesem die Sparbücher ausgehändigt worden.
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Die Beklagte trug vor, der Kläger hätte das Guthaben mit Sicherheit nicht von seinem Verdienst nach Beendigung des Studiums ansparen können. Außerdem habe seine Ehefrau seit 1. August 1986 als Krankenschwester gearbeitet, was die finanzielle Lage der Familie mit zwei Kindern soweit hätte verbessern müssen, dass es nicht notwendig gewesen wäre, beim Bruder ein Darlehen in der behaupteten Höhe aufzunehmen.
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Das Sozialgericht vernahm den Bruder des Klägers als Zeugen; wegen des Inhalts seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts vom 18. Januar 2001 (Sozialgerichtsakte S. 35 ff.) Bezug genommen.
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Nachdem die Beteiligten zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen hatten, wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 28. November 2003 ab. Zur Begründung nahm es Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheids und führte aus, es könne offen bleiben, ob man vorliegend die Rechtsgrundsätze zur so genannten verdeckten Treuhand anwenden könne. Dafür spreche, dass die sich aus dem objektiven Schein der Urkunde (des Sparbuchs) ergebende Rechtsinhaberschaft nicht der tatsächlichen Rechtslage entsprochen habe. Zudem sei die stille Zession nicht konsequent durchgeführt worden, weil der Kläger und seine Ehefrau für die Sparbücher Freistellungsaufträge erteilt und aufrechterhalten hätten, obwohl sie nunmehr behaupteten, weder Inhaber des Vermögens noch des Zinsertrags gewesen zu sein. Jedenfalls widersprächen die Behauptungen des Klägers und seines Bruders jeder Lebenserfahrung und seien insgesamt nicht glaubhaft. Die vorgelegten Vereinbarungen über die Darlehensverbindlichkeit und ihre Verzinsung seien nicht nachvollziehbar. Denn der Kläger habe nach abgeschlossenem Studium und Eintritt in das Arbeitsleben für zwei, später vier, Kinder sorgen müssen und die angebliche Darlehensschuld dennoch nicht seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen getilgt, um so auch die Zinsbelastung zu vermindern. Vielmehr wolle man auf einem Sparbuch angespart haben, um das behauptete Darlehen sodann in einem Betrag zurückzuzahlen. Der Zeuge, der Bruder des Klägers, habe außerdem - abweichend von der vorgelegten Vereinbarung - einen Zinssatz von 3,5% behauptet. Unerfindlich sei auch, weshalb der Kläger das angesparte Geld auf mehrere eigene Sparbücher und nicht auf ein Konto seines Bruders oder (von vornherein) auf ein Treuhandkonto eingezahlt habe. Es falle zudem auf, dass die Rückzahlungsverpflichtung gerade dann eingetreten sein solle, als sich der Kläger habe arbeitslos melden müssen. Schließlich wolle der Zeuge, als er Ende 1996 Geld für den Ausbau seines Dachgeschosses benötigt habe, den Kläger gebeten haben, das Geld von den Sparbüchern abzuheben, obwohl er dazu nach Maßgabe der behaupteten Abtretungserklärung vom 5. Juli 1993 eigentlich selbst berechtigt gewesen sei. Die Beklagte habe deshalb zu Recht angenommen, dass die Sparguthaben in Wahrheit dem Kläger gehört hätten und ihm deshalb Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht zugestanden habe. Das Urteil wurde dem Kläger am 30. Januar 2004 zugestellt.
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Am 26. Februar 2004 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Vorliegen einer stillen Zession sei unstreitig. Das Sozialgericht habe zu Unrecht angenommen, diese sei mit der so genannten verdeckten Treuhand gleichzusetzen. Ein Treuhandverhältnis zwischen ihm und seinem Bruder habe es nicht gegeben, weil sein Bruder im Besitz der Sparbücher gewesen sei. Soweit er nach der Abtretung des Sparguthabens noch Geld abgehoben habe, sei das jeweils mit seinem Bruder abgesprochen gewesen. Im Übrigen sei sein Vorbringen entgegen der Auffassung des Sozialgerichts glaubhaft.
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das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. November 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 1999 aufzuheben.
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die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
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