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Die Kammer konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO verhandeln und entscheiden, obwohl die Kläger zu 4 und zu 5 in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren. Denn diese waren in der ordnungsgemäß bewirkten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
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Die unmittelbar gegen die Schiedsstelle für den bodengebundenen Rettungsdienst gerichtete Klage ist - ohne vorheriges Vorverfahren - in der Form der Verpflichtungsklage zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.11.2003 - 14 S 730/03 -, VENSA), jedoch nicht begründet.
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Der Schiedsspruch der Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt deshalb die Kläger auch nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben somit auch keinen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Sachentscheidung der Beklagten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 28 RDG (i.d.F. vom 16.07.1998, GBl. S. 437 - RDG -). Nach Abs. 1 dieser Regelung erheben die Leistungsträger für die Durchführung eines nach §§ 71, 141 SGB V medizinisch notwendigen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Rettungsdienstes Benutzungsentgelte, die zusammen mit der Landesförderung und der dabei vorgesehenen Eigenbeteiligung den Rettungsdienst finanzieren. In nachfolgenden Absätzen der Vorschrift (§ 28 Abs. 3 und 4 RDG) wird - abgesehen von Benutzungsentgelten für Einsätze des Rettungsdienstes, die als Krankenhausleistung abgerechnet werden - zwischen Benutzungsentgelten im Rahmen der Notfallrettung und denen für den Krankentransport unterschieden. In Bezug auf die hier relevante Notfallrettung sieht § 28 Abs. 4 RDG vor, dass die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienstbereich von den Leistungsträgern und den Kostenträgern einheitlich vereinbart werden. Soweit eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte nicht zustande kommt, ist die Anrufung einer Schiedsstelle vorgesehen (§ 28 Abs. 5 RDG), die in diesem Fall die Benutzungsentgelte festsetzt. Dabei ist der Schiedsstelle nach der Rechtsauffassung des VGH Bad.-Württ. (Urt. v. 7.11.2003, a.a.O.), der sich die Kammer anschließt, bei ihrer Entscheidung ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die gerichtliche Überprüfung der Entgeltfestsetzung der Schiedsstelle ist deshalb unter Beachtung der dieser zustehenden Einschätzungsprärogative darauf beschränkt zu prüfen, ob die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien richtig ermittelt und alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen wurden, die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren vorgenommen wurde und auch sonst die den Beurteilungsspielraum begrenzenden landes- und bundesrechtlichen Normen beachtet wurden.
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Unter Zugrundelegen dieses Prüfungsrahmens ist die Entscheidung der Schiedsstelle, den Beigeladenen zulasten der Kläger ein weiteres Teilbudget in Höhe von 1.260.550,-- DM (= 644.509,-- EUR) zuzusprechen, nicht zu beanstanden. Die hierin liegende Anerkennung der durch die Umstellung der Dienstpläne von 54 auf 48 Wochenstunden entstandenen Personalmehrkosten ist weder als solche noch in Bezug auf die konkrete Höhe rechtsfehlerhaft.
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Die für die Vertragsparteien - im Falle des Nichtzustandekommens einer vertraglichen Einigung für die Schiedsstelle - maßgeblichen Kriterien für die Bemessung des Entgelts für die Notfallrettung ergeben sich neben der Vorgabe in § 1 Abs. 1 RDG, wonach der Rettungsdienst „zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten“ sicherzustellen ist, aus der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 RDG, der zufolge die Erhebung der Benutzungsentgelte der Durchführung eines medizinisch notwendigen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Rettungsdienstes dient. Dies begründet die Verpflichtung, Wirtschaftlichkeitspotentiale auszuschöpfen und insbesondere Kosten zu vermeiden, die für einen bedarfsgerechten Rettungsdienst nicht notwendig sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.11.2003, a.a.O.). Darüber hinaus sind gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 RDG auch die in §§ 71, 141 SGB V niedergelegten Grundsätze der Beitragssatzstabilität zu beachten.
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Diesen Vorgaben wird die Entscheidung der Schiedsstelle, die Personalmehrkosten der Beigeladenen als Kosten zu behandeln, die für einen bedarfsgerechten Rettungsdienst grundsätzlich notwendig waren, gerecht.
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Zwar kann die Kammer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Beigeladenen im Jahre 2001 rechtlich gegenüber ihren Mitarbeitern im Bereich der Notfallrettung verpflichtet waren, die tarifvertraglich festgelegte und arbeitsvertraglich vereinbarte 54-Stunden-Woche auf eine 48-Stunden-Woche zu reduzieren. So hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 18.2.2003 - 1 ABR 2/02 - ebenso wie der EuGH in seinem Urteil vom 5.10.2004 - C-397/01 - Pfeiffer NJW 2004, 3547 darauf verwiesen, dass die Beschränkung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auch im Bereich der Notfallrettung Anwendung findet, dass sich aber ein Arbeitnehmer gegenüber seinem privaten Arbeitgeber angesichts einer abweichenden nationalen Gesetzeslage im deutschen Arbeitszeitgesetz nicht unmittelbar auf die Regelungen der Richtlinie berufen kann. Allerdings hat der EuGH in seiner Entscheidung das vorlegende Arbeitsgericht Lörrach darauf verwiesen, dass dieses als das mit dem Rechtsstreit zwischen diesen Parteien befasste nationale Gericht verpflichtet sei, das nationale Recht anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie so weit wie möglich dahin auszulegen, dass eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden verhindert werde. Diese eindringliche Verpflichtung zu einer weitestgehenden europarechtskonformen Auslegung des widersprechenden nationalen Rechts könnte die zuvor getroffene Wertung des Bundesarbeitsgerichts erneut in Frage stellen, dass eine den Vorgaben der Richtlinie 93/104/EG entsprechende Auslegung der Ermächtigung in § 7 des Arbeitszeitgesetzes, auf der Grundlage einer tarifvertraglichen Regelung (hier des § 14 Abs. 2 Ziff. B des Tarifvertrags über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes - DRK-TV) im Falle einer Arbeitsbereitschaft auch eine Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als 48 Wochenstunden zuzulassen, nicht möglich sei.
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Letztlich kann die Frage nach der rechtlichen Verpflichtung der Beigeladenen zur Einführung der 48-Stunden-Woche im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern jedoch offen gelassen werden, weil die Beigeladenen die Vorgaben der Richtlinie 93/104/EG im Jahr 2001 - wenn auch nur unter dem Druck der damaligen erstinstanzlichen Rechtsprechung einiger Arbeitsgerichte - von sich aus gegenüber den Rettungsassistenten tatsächlich umgesetzt haben. Für die Schiedsstelle stellte sich damit - ebenso wie für die Kostenträger - letztlich nur die Frage, ob sie die Beigeladenen auf der Ebene der Festsetzung der Kosten für den Rettungsdienst rechtlich darauf verweisen konnte, dass diese den kostengünstigeren - rechtswidrigen - Zustand nach dem nationalen Recht mit der 54-Stunden-Woche hätten behalten können, weil es im Verhältnis der Leistungserbringer zu ihren Arbeitnehmern (möglicherweise) an der arbeitsrechtlichen Erzwingbarkeit des europarechtskonformen Zustandes gefehlt habe. Mit einem solchen Ansinnen hätte die Schiedsstelle gegen die nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH bestehende Verpflichtung eines jeden Trägers öffentlicher Gewalt in einem Mitgliedsstaat verstoßen, im Rahmen ihrer nach nationalem Recht gegebenen Entscheidungsbefugnis die in einer - wie hier - unmittelbar anwendbaren Richtlinie enthaltenen Vorgaben wie etwa die Einführung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von maximal 48 Stunden auch im Bereich des Bereitschaftsdienstes in der Notfallrettung weitestgehend umzusetzen (vgl. EuGH, a.a.O., Rdnr. 110 m.w.N.). Auch hätte sie den Klägern, die eine solche Verpflichtung aufgrund ihrer Stellung als Träger staatlicher Gewalt ebenso trifft, einen unmittelbaren finanziellen Vorteil verschafft, der seinen Grund letztlich allein in der - für den Bereich des Bereitschaftsdienstes - fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie 93/104/EG in das nationale Arbeitszeitgesetz der Bundesrepublik Deutschland hat. Auch hierin läge - nach der Überzeugung der Kammer - ein Verstoß gegen den Grundsatz des effet utile bei der Durchsetzung unmittelbar anwendbaren Europarechts in die nationale Rechtsordnung.
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Dabei stand der Anerkennung der durch die Einführung der richtliniengemäßen 48-Stunden-Woche entstandenen Mehrkosten auch kein zwingendes nationales Recht entgegen. Dies gilt auch für den sog. Grundsatz der Beitragssatzstabilität, der über die Verweisung auf § 71 SGB V in § 28 Abs. 1 RDG auch im Rahmen der Entgeltbemessung für den Rettungsdienst Anwendung findet. Nach diesem Grundsatz haben die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer die Vereinbarungen über die Vergütungen so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen sind (§ 71 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB V). Dabei darf die vereinbarte Veränderung einer Vergütung nicht die - im Bundesanzeiger veröffentlichte - durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen überschreiten (§ 71 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB V), die im Jahr 2001 auf 1,63 % festgelegt worden war. Denn auch wenn über die Anerkennung der Personalmehrkosten im Jahr 2001 gegenüber dem Kostenbudgets des Jahres 2000 eine Budgeterhöhung von etwas mehr als 11,9 % (Steigerung von 12.240.998,-- DM auf 13.701.076,-- DM) verbunden war, so findet diese Überschreitung ihre rechtliche Rechtfertigung in der gesetzlichen Ausnahme von dem Grundsatz der Beitragsstabilität in den Fällen, in denen die notwendige medizinische Versorgung auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhung nicht gewährleistet ist (§ 71 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB V). Diesen Tatbestand hat die Schiedsstelle in ihrem Schiedsspruch im Lichte der europarechtlichen Vorgaben zur zulässigen Arbeitszeit im Rettungsdienstbereich und ihrer Verpflichtung, das nationale Recht in den Grenzen seines Wortlauts möglichst so anzuwenden, dass diese Vorgaben trotz einer fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht weitestgehend erfüllt werden, rechtsfehlerfrei bejaht. Insofern ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich das Problem der Anerkennung der durch die Reduzierung der Wochenarbeitszeit erhöhten Kosten im Grundsatz nicht gestellt hätte, wenn der nationale Gesetzgeber seine gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit ordnungsgemäß an die Vorgaben der Richtlinie 93/104/EG angepasst und für den Bereich des Bereitschaftsdienstes keine Abweichung von der maximal zulässigen Arbeitszeit von wöchentlich durchschnittlich 48 Stunden zugelassen hätte.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Kostenträgern angeführten Tatsache, dass der nationale Gesetzgeber das Arbeitszeitgesetz nunmehr mit Art. 4b des Gesetzes vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 3002) dahin geändert hat, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auch im Bereich des überwiegenden Bereitschaftsdienstes nicht 48 Stunden überschreiten darf (vgl. § 7 Abs. 8 ArbZG), dass aber anders lautende Tarifverträge gemäß § 25 ArbG bis zum 31.12.2005 ihre Gültigkeit behalten. Denn diese gesetzliche Regel kann die unmittelbare Geltung der Richtlinie 93/104/EG gegenüber allen staatlichen Stellen bereits vor diesem Zeitpunkt nicht in Frage stellen.
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Schließlich steht der Anerkennung der durch die Reduzierung der Wochenarbeitszeit entstandenen Personalmehrkosten auch nicht die Regelung des § 3 Abs. 3 RDG entgegen, nach der der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst einen Bereichsplan aufstellt, der unter anderem die personelle und sächliche Ausstattung der Rettungsleitstelle und der bedarfsgerechten Rettungswachen festlegt. Hieraus folgt - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht, dass der Bereichsausschuss auch der Reduzierung der Wochenarbeitszeit des in der Notfallrettung eingesetzten Personals hätte zustimmen müssen. Denn durch diese Maßnahme wird die konkrete Anforderung an die personelle Ausstattung der Rettungsleitstelle sowie der Rettungswachen nicht berührt.
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Ist demnach die Anerkennung der durch die Anpassung der Wochenarbeitszeit im Rettungsdienstbereich an die europarechtlichen Vorgaben entstandenen Mehrkosten jedenfalls dem Grunde nach rechtmäßig, so gilt dies zur Überzeugung der Kammer auch in Bezug auf die im Schiedsspruch den Beigeladenen konkret zugesprochene Budgetsumme.
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Hierbei geht die Kammer aufgrund der Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung sowie auch nach dem Verhalten der Beteiligten im schiedsgerichtlichen Verfahren davon aus, dass die Beigeladenen im Jahr 2001 tatsächlich einen Personalmehraufwand von 14,83 zusätzlichen Stellen bzw. einen Kostenmehraufwand in Höhe von mindestens dem im Schiedsverfahren geltend gemachten und ihnen dort zugestandenen Betrag hatten, so dass die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist.
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Auch kann die Kammer im Zusammenhang mit der Ermittlung des im Schiedsspruch zugesprochenen Teilbudgets keinen Verfahrensfehler erkennen. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf den Einwand der Kläger, sie hätten sich im schiedsgerichtlichen Verfahren ausschließlich gegen die Anerkennung der Mehrkosten dem Grunde nach gewandt und insofern gar keine Veranlassung gehabt, etwa hilfsweise auch die Höhe der Mehrkosten in Frage zu stellen. Denn es hätte sich den Klägern im Schiedsverfahren aufdrängen müssen, dass die Schiedsstelle nicht nur einen Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der Kosten dem Grunde nach treffen wird, sondern gegebenenfalls auch über die konkrete Höhe des von den Beigeladenen beanspruchten zusätzlichen Teilbudgets entscheiden muss. Es ist aus dem Protokoll zur Sitzung der Schiedsstelle am 9.10.2001 nicht erkennbar, dass die Schiedsstelle solche Einwendungen abgeschnitten oder nicht zur Kenntnis genommen hätte.
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Schließlich folgt die Kammer auch in der Sache nicht der Auffassung der Kläger, dass die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung, den Leistungsträgern die mit der Einführung der 48-Stunden-Woche verbundenen Personalmehrkosten zuzusprechen, zumindest insoweit gegen das rechtliche Gebot verstoßen hat, alle Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen und jegliche Kosten zu vermeiden, die für einen bedarfsgerechten Rettungsdienst nicht notwendig seien, als diese nicht geprüft habe, inwieweit die Einführung der 48-Stunden-Woche - etwa durch die der Kürzung der Arbeitszeit entsprechende Reduzierung des Arbeitslohnes - auch kostengünstiger hätte bewerkstelligt werden können. Denn die Kläger haben - trotz der dargelegten Möglichkeit hierzu - weder während der gescheiterten Kostenverhandlungen mit den Beigeladenen noch während des Schiedsverfahrens gegenüber der Schiedsstelle Einwendungen gegen die konkrete Höhe des zur Entscheidung gestellten Teilbudgets geltend gemacht. Vielmehr war die zur Entscheidung gestellte Streitfrage von den Beteiligten klar erkennbar auf die Problematik der Berechtigung der Reduzierung der Wochenarbeitszeit zugeschnitten. Die Schiedsstelle hatte ohne weiteren Hinweis von Seiten der Kläger über diese Frage hinaus keine Veranlassung, zusätzlich auch noch die - aus ihrer Sicht - unstreitigen und im Übrigen auch schwer zu überschauenden Fragen weiterer Wirtschaftlichkeitsreserven oder anderer Handlungsalternativen in den Blick zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als der nunmehr von den Klägern favorisierte Weg der anteiligen Lohnkürzung durch die Beigeladenen gegenüber ihrem Personal durchaus schwierige arbeitsrechtliche Fragen aufgeworfen haben dürfte, die ohne eine Erwiderung der Beigeladenen durch die Schiedsstelle nicht hätten sachgerecht bewertet werden können. Dementsprechend war die letztlich von der Schiedsstelle verfügte Festlegung der Höhe des Budgets, die sich auch für das Gericht nachvollziehbar aus den (auch von den Klägern nicht in Frage gestellten) Kostenansätzen aus den Kostenblättern der Beigeladenen errechnen lässt, eine Entscheidung, die sich ohne weiteres noch in dem Rahmen des der Schiedsstelle eingeräumten Beurteilungsspielraums hält.
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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kläger haften gesamtschuldnerisch, weil die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 159 Satz 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren den Kostenpflichtigen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit aufzuerlegen, weil die Beigeladenen ihrerseits über die Stellung eines Klageabweisungsantrags gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko eingegangen waren. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind aus der Sicht der Kammer nicht gegeben.
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