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Der Kläger macht mit der Klage gegen seine geschiedene Ehefrau einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich wegen Zins- und Tilgungsleistungen auf ein Darlehen geltend.
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Die Parteien haben am 12.12.1986 miteinander die Ehe geschlossen. Mit notariellem Ehevertrag vom 04.12.1986 vereinbarten die Parteien den Güterstand der Gütertrennung und im Weg des Erbvertrags die gegenseitige unbeschränkte Alleinerbeinsetzung. Sie trennten sich Anfang 1999 und wurden durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W.-T. vom 10.04.2001 rechtskräftig geschieden. Parallel zum Ehescheidungsverfahren war beim Amtsgericht W.-T. ein Trennungsunterhaltsverfahren anhängig, das durch Vergleich vom 10.04.2001, in dem die Unterhaltsansprüche der Beklagten durch Zahlung von 60.000 DM durch den Kläger abgegolten wurden endete. Die Parteien haben zu jeweils hälftigem Miteigentum am 20.04.1990 ein Hausgrundstück erworben, auf dem sie in den folgenden zwei Jahren ein Einfamilienhaus erstellt haben. Die Parteien haben das Haus im Jahre 1992 bezogen. Bis zum Februar 1994 wurde der Bau des Hauses nach dem so genannten Zwei-Konten-Modell finanziert. Der Kläger betrieb eine Zahnarztpraxis mit anhängendem Zahntechniklabor, das die Beklagte als angestellte Zahntechnikerin leitete. Die Ausgaben und Einnahmen der Praxis des Klägers wurden über zwei getrennte Girokonten geführt. Sämtliche Baurechnungen wurden aus dem Guthabenkonto beglichen, während sämtliche Betriebsausgaben dem Ausgabenkonto bei der C.-Bank in F. belastet wurden. Im Februar 1994 wurde der bis dahin aufgelaufene Sollstand auf dem Ausgabenkonto der Praxis durch ein Darlehen der C.-Bank in F. vom 04.02.1994, das als „Baufinanzierung“ überschrieben ist, abgelöst. Der Darlehensvertrag ist vom Kläger als Antragsteller und von der Beklagten als Mitantragstellerin unterschrieben (Anlage K 3). Während der Laufzeit des Darlehens, das im August 2004 durch den Verkaufserlös des Anwesens vollständig abgelöst wurde, hat der Kläger sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen erbracht. Der Klagbetrag entspricht der Hälfte der vom Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Die Beklagte wurde mit Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2003 aufgefordert, für die Zeit von Mai 2001 bis einschließlich Juli 2003 im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs 35.648,51 EUR zu bezahlen. Darüber hinaus wurde die Beklagte aufgefordert, ab dem 01.08.2003 die Hälfte der monatlichen Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 1.320,31 EUR an den Kläger zu erstatten. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 05.08.2003 hat die Beklagte diese Ansprüche zurückgewiesen.
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Der Kläger behauptet, dass es sich bei dem Darlehen der C.-Bank in F. vom 04.02.1994 um ein Baufinanzierungsdarlehen handele, da der Sollstand, der mit dem Darlehen auf dem betrieblichen Ausgabenkonto abgelöst wurde nur dadurch entstanden sei, dass sämtliche Baurechnungen über das betriebliche Guthabenkonto bezahlt worden seien. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte entsprechend ihres Miteigentumsanteils an dem erworbenen Hausgrundstück 50 % der vom Kläger nach Rechtskraft der Scheidung erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu tragen habe.
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Die Parteien haben den in der Klageschrift vom 24.02.2004 unter Nummer 2 gestellten Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2004 übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Der Kläger beantragte zuletzt,
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.570,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus einer Summe 36.968,32 EUR vom 30.08.2003 bis 30.09.2003, aus 38.298,13 EUR vom 01.10.2003 bis 31.10.2003, aus 39.604,88 EUR vom 01.11.2003 bis 30.11.2003, aus 40.929,75 EUR vom 01.12.2003 bis 31.12.2003, aus 42.250,06 EUR vom 01.01.2004 bis 31.01.2004 und aus 43.570,37 EUR seit 01.02.2004 zu bezahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 6.601,58 zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit 30.06.2004 zu zahlen.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 5.281,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 31.08.2004 zu bezahlen.
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Die Beklagte behauptet, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen der C.-Bank in F. vom 04.02.1994 um ein betriebliches Darlehen handele, da hiermit der Sollstand auf dem betrieblichen Ausgabenkonto des Klägers abgelöst worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass auch nach Ablösung des Sollstands auf dem betrieblichen Ausgabenkonto die Zinsen für das streitgegenständliche Darlehen als betriebliche Ausgaben abgesetzt worden seien. Das Darlehen habe daher zur Tilgung betrieblicher Schulden gedient, weshalb gem. § 426 Abs. 1 BGB die Parteien im Verhältnis zueinander nicht zu gleichen Anteilen verpflichtet seien, sondern im Innenverhältnis der Kläger als Inhaber der Praxis die Zins- und Tilgungsleistungen alleine zu tragen habe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr überdies nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf der Grundlage eines familienrechtlichen Kooperationsvertrages ein Ausgleichsanspruch gegen den Kläger zustehe, mit dem sie hilfsweise gegen die Klagforderung aufrechnet. Höchst hilfsweise rechnet sie mit einem Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den Kläger auf, da der zwischen den Parteien vereinbarte Ehevertrag vom 04.12.1986 wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 30.06.2004 und 18.11.2004.
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Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beschlusses vom 30.06.2004 durch Vernehmung der Zeugen B., K. und H. in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2004. Die Akte Amtsgericht - Familiengericht - W.-T. war bei gezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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